Nassauische Allgemeine Zeitung.
Jsr 90/. Samflag io 27. Aagast 1833.
Die „Nâffamsckk Allgemein- Zeit»»«" mit dem belletristischen Beiblatt „Der Wanderer" »scheint, Sonntags auSssenommen, täglich und beträgt der Pränumeration-Preis für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulaiiv nunmehr auch für den ganzen Umfang des »surn- und TariS's-ben Verwaltungsbezirks mit Jnbigriff des Postaufschlag« 2 ff., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen Postverein', wie für daS Ausland 2 st. 24 fr. — Inserate werden die Sierspaliix Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. — Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von 28. Friedrich, Länggâffe 42, auswärts bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.
Amtlicher Theil.
Verordnung.
(Die Vollziehung des Gesetzes über den Eintrag der persönlichen Servituten in die öffentlichen Bücher betreffend.)
Nach dem Gesetz vom 18. Juni 1853, den Ein> trag der persönlichen Servituten in die Stockbücher be- treffend, sollen unter den im Stockbucke zu besckrei- benden, auf den Immobilien haftenden Eigcnthumsbe- schränkungen auck bei Ausstellung der Stockbücher in der vorgeschriebenen Weise die persönlichen Servituten mit Benennung des Berechtigten und kurzer Beschreibung seines Rechts in allen Fällen in das Stockbuch eingetragen werden, in welchen die bezeichneten Rechte auf ausdrücklichen Bestimmungen von schriftlichen Verträgen oder letztwilligen Dispositionen oder gerichtlichen Erkenntnissen beruhen.
Zum Vollzug dieser Bestimmung wird Folgendes verordnet:
§. 1.
Die über Präsidialservituten in dem §. 11 der der Verordnung vom 25. Februar 1852 beigefügten Vorschriften über Aufstellung der Stockbücher enthaltenen Bestimmungen finden auch auf persönliche Servituten, welche auf ausdrücklichen Bestimmungen von schriftlichen Verträgen oder letztwilligen Dispositionen oder gerichtlichen Erkenntnissen beruhen, Anwendung. Statt der bei den Prädialservituten vorgeschriebenen genauen Bezeichnung des Herrschenden Grundstücks ist bei den persönlichen Servituten an Immobilien der Berechtigte neben kurzer Beschreibung seines Rechts zu benennen.
§. 2.
Bezüglich aller Gemarkungen, in welchen nicht die Aufstellung der Stockbücher nach dem Gesetz vom 5. Juni 1852 vorläufig fuspendirt worden ist, werden die bezeichneten persönlichen Servituten nach dem Stande Tam 1. Januar 1853 in die zufolge des §. 14 der angeführten Vorschriften aufgestellten.. Concepte der Stockbücher nackgetragen. Die in die Concepte der Stockbücher aufgenommenen Personalservituten werden dem- uackst in dieHauptausfertigungcn der Stockbücher übertragen.
Bezüglich der nach dem 1. Januar 1853 entstandenen oder erloschenen Personalservituten finden die Bestimmungen in dem §. 5 der Verordnung vom 19. November 1852 und in dem §. 14 beziehungsweise §. 18 der Verordnung vom 4. Januar 1853, die Aufstellung der Stockbücher betreffend, Anwendung.
Wiesbaden, den 10. August 1853.
Herzoglich Nassauisches Staatsministerium, Abtheilung der Justiz,
Lex.
vdt Bernhardt.
DeKanntmachung.
(Die Erhebung von Taren oder Abgaben betreffend.)
In Gemäßheit Entschließung des Herzog!. Staatsministeriums vom 15. laufenden Monats wird audurch unter Bezugnahme auf die Höchsten Edicte vom 9/11. December 1815 und vom 30. Januar 1830 die bestehende Vorschrift, wonach Taxen oder Abgaben, von welcher Art sie auch seien, unb wie sie auck Namen haben mögen, weder von inländischen noch ausländischen geistlichen Behörden erhoben werden dürfen, mit der näheren Bestimmung in Erinnerung gebracht, daß die Erhebung derartiger Taxen und Abgaben auch unter der Form der Anforderung von Almosen bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen untersagt ist.
Wiesbaden, den 19. August 1853.
Herzogliche Ministcrialabtheilung des Innern. Faber.
vdt. Horstman n.
Dienstnachricht
Seine Hoheit der Herzog haben den Hauptmann Hofmann vom 3. Bataillon auf sein Ansuchen in den Ruhestand zu versetzen und den Unterlicutenant We iz zum Oberlieutenaut im 6. Bataillon zu ernennen geruht.
(Verordnungsblatt Nr. 23 vom 27. August 1853.)
Nichtamtlicher Theil.
Deutschland.
* Wiesbaden, 27. August. Das Verordnungsblatt Nr. 23. vom 27 August l. I. enthält nebst den
oben mitgetheilten Verfügungen noch eine Verordnung, die Einführung eines neuen Maßes und Gewichtes betr. und die Tabelle zur Vergleichung der alten und neuen Frucktmaße.
* Wiesbaden, 26. August. (Assisenverhandlung gegen Valentin Jckstadt und Genossen.)
Von den Angeklagten sind Michael, Valentin und Joseph Jckstadt des Meineides und der Verleitung zum Meineid, Adam Ehl und dessen Ehefrau, Magdalene geb. Lorenz, Jacob Wetz^ Johann Trautmann, Johann Bender, Lorenz «schind- ling, und Anton Mühl des Meineides angeklagt. Der Zweck dieser Verbrechen war, nebst Erreichung unerlaubten Vortheiles in einem Falle, den Bürgermeister Anton Weck zu Schneibhain durch falsche Zeugenaussagen wegen Dienstvergehens begangen durch ungc- gründete Anzeigen, in Strafe zu bringen. Valentin Jckstadt zu Schneidhain wurde im Anfang des JahreS 1849, nachdem er vorher vermöge der auf ihn gefallenen Wahl den Schultheißendienst provisorisch versehen hatte, zum Bürgermeister gewählt. Die Stelle konnte ihm jedoch nicht übertragen werden, weil er das Wirthschaftsgewerbe betrieb und nicht die in diesem Falle gesetzlich erforderliche Anzahl Stimmen für sich hatte. Um die Machinationen seiner zahlreichen Anhänger, die ihm fortwährend die Stimmen gaben, zu beseitigen und eine Wahl zu Stande zu bringen, mußte Valentin Jckstadt durch Verfügung der Herzoglichen Landesregierung von der Wahl ausgeschlossen werden. Die Mehrheit der Stimmen entschied sich demnächst für den herum- ziehenden Galanteriekrämer Nicolaus Körner, einen in jeder Beziehung zur Versetzung der Bürgermcisterge- schäste durchaus nicht qualificirten Mann. Dem Herzoglichen Kreisamte zu Höchst gelang es, daß sich Körner im Jahr 1850 zur freiwilligen Niederlegung seines Dienstes entschloß, wodurch am 8. Februar 1850 eine Neuwahl nöthig wurde, bei der Valentin Jckstadt abermals die meisten Stimmen erhielt. Obwohl die Aufführung des Valentin Jckstadt Manches zu wünschen übrig ließ , so wurde die Wahl hauptsächlich aus dem Grunde nicht beanstandet, weil man sich von seiner Energie für die verwahrloste Gemeinde Sckucidhain einigen Vortheil versprach. Während der Dienstführung des Bürgermeisters Jckstadt gab dessen leidenschaftliches rücksichtloses Auftreten gegen die zu seinem Anhänge nicht gehörigen Personen zu Beschwerden häufig Veranlassung. Sein brutales Betragen, seine Schmähungen gegen die Geistlichkeit in einem öffentlichen WirlhSHause in Verbindung mit der ausgeprägten Neigung zu Willkür, Jäbzorn und Thätlichkeit waren die Ursache einer Disciplinaruntersuchung, in Folge deren er vom Dienst als Bürgermeister zu Schucidhain entfernt worden ist. Ungeachtet der vielfältigen Bemühungen der Familie Jckstadt, den Gemeinderath Joseph Jckstadt, einen Bruder des Valentin Jckstadt, bei der Bürgermeisterwahl durchzusetzen, unterlag derselbe gegen den gegenwärtigen Bürgermeister Weck mit Einer Stimme. Nach dieser Niederlage war es das eifrigste Bestreben der Familie Jckstadt, dem Bürgermeister Weck bei allen sich barbierenden Gelegenheiten feindlich entgegen zu treten und ihm den Dienst sauer zu macken. Keine Veranlassung wurde verschmäht, der wahre Sachverhalt mitunter entstellt, um dem neuen Vorstande der Gemeinde Sckneid- Hain mit Beschwerdeschriften an das Herzogliche Kreisamt zu Höchst und das Herzogliche Justizamt zu Königstein, deren Verfasser meistentheils Valentin Jckstadt war, Verlegenheiten und Schwierigkeiten zu bereiten. Eine solche Veranlassung bot die Untersuchung gegen Adam Ehl von Schucidhain wegen verbotenen Kartenspiels; Bürgermeister W e ck hatte nämlich in der Ueberzeugung, daß die in der Gemeinde Schneibhain herrschende Verwilderung und die Zerrüttung der Vermögensumstäude nicht weniger Einwohner wesentlich durch das allgemein kingcriffene Kartenspiel Hervorgernfen worden sind, zur Beseitigung der durch das wüste Treiben häufig vorge- kommenen Streitigkeiten unter den Spielern, der immer mehr überhand nehmenden Trunksucht und der Zwistigkeiten in den Familien am 24. Dccember 1851 jegliches Kartenspiel, sei cs um Geld oder nicht, bei Vermeidung einer Strafe von 1 fl. 30 kr. verboten. Das Herzogliche Kreisamt zu Höchst, von der Nothwendig keit der Maßregel überzeugt, autoristrte den Bürger- meister später in einer öffentlichen Bekanntmachung die Strafe gegen die Uebertreter dieses Verbots bis zu 3 fl. zu steigern, unter gleichzeitiger Androhung einer Geldstrafe im doppelten Betrage für den Wirth, der sein Local zum Kartenspiel hergab. Kontravenienten, bei welchen ein Rückfall vorlag, sollten von der dop
pelten Strafe getroffen werden. Das erwähnte Verbot wurde jedoch durchaus nicht beachtet und wurden deßhalb gegen eine große Anzahl Personen Strafen verhängt. Auf dem ziemlich starken Namensverzeichnisse war der Name des Adam Ehl vergessen worden, ob gleich Bürgermeister Weck selbst ihn am ersten Weih- nachtstage in der Wirtbsstnbe des Joseph Jckstadt über dem Kartenspiel ertappt hatte. Bürgermeister Weck entdeckte sein Versehen und dictirte dem Adam Ehl gleichfalls eine Geldstrafe von 1 fl. 30 kr. Adam Ehl protestirle sofort gegen die Strafe, indem er nicht gespielt habe und seine Unschuld durch Zeugen beweisen könne. Fast sämmtliche wegen Kartenspiels bestrafte Personen suchten bei dem Herzoglichen Justizamt zu Königstein um die Aufhebung der von dem Bürgermeister angesehen Strafe nach. ^Während die übrigen Reclamanten den Grund der Strafe, daß sie das erlassene Verbot absichtlich übertreten, als richtig ein- räumten und nur die Machtvollkommenheit des Bürgermeisters zu einer solchen Verfügung bestritten, erklärte Adam Ehl in einer schriftlichen Eingabe, er sei unschuldig und nur deßhalb bestraft worden, weil ihn andere Leute nachträglich als einen Spieler dem Bürgermeister bezeichnet hätten. Zum Beweise, daß er am 25. December 1851 wirklich nicht Karten gespielt habe, schlug Adam Ehl bei seiner am 4. März 1852 vor dem Herzoglichen Justizamte zu Königstein stattgehabten Vernehmung den Joseph Jckstadt, Valentin Jckstadt, Anton Mühl, Jacob Wetz, Michael Jckstadt und den (mittlerweile verstorbenen) Caspar Wetz, in Folge einer unter ihnen getroffenen Verabredung als Zeugen vor. Sämmtliche von Adam Ehl als Gegenbeweiszeugen benannte Personen dcponirten bei ihrer am 15. März 1852 vor dem Herzoglichen Justizamte zu Königstein stattgehabten eidlichen Abhör, Adam Ehl habe am 15. December 1851, so lange sie in der Wirthschaft des Joseph Jckstadt gewesen, keine Karte angeführt, obgleich dieselben, mit Ausnahme des Michael Jckstadt, an dem erwähnten Tag mit Adam Ebl selbst Karten gespielt hatten.
Der zweite Anschlag gegen den Bürgermeister W e ck hatte folgende Veranlassung : In der Nackt vom 23/24 December vorigen Jahres wurde in dem der Gemeinde Schneidhain gehörigen Walddistricte „Hinterer Zankwald" eine Eiche im Durchmesser von 12 Zoll gefrevelt. Bei dem Gemcinderatbe Joseph Jckstadt, der des Forstdiebstahls längst verdächtig ist, wurde von dem Bürgermeister Weck und dem Förster Laufensweiler nach dem Baume Haussuchung vorgenommen, aber nichts gefunden. Der Bürgermeister brachte im Monat Januar laufenden Jahres den Frevel bei dem Herzoglichen Justizamtc zu Königstein zur Anzeige und berichtete gleichzeitig, dem Vernehmen nach sei der Gemeinderath Jckstadt und sein Pflcgsohn Adam Keller von Johann Trautmann, Johann Bender und Lorenz Schindling, alle von Schneibhain, bei dem Abhauen des Baums betroffen worden. Joseph Jckstadt, von dem Herzoglichen Justizamtc zu Königstein constituirt, stellte die Anzeige als unwahr in Abrede. Dasselbe that der 15jährige Adam Keller und die drei vom Bürgermeister als Zeugen angegebenen Personen gaben bei ihrer eidlichen Ver- nehmuug am 10. Febr. laufenden Jahres an, nichts wahrgenommen zu haben und nichts aussagen zu können. In der hierauf wegen Meineides eingeleiteten Untersuchung haben Trautmann, Bender und S ch i n d l i n g nicht nur eingestanden, falsch auSgesagt zu haben, indem in der That Lorenz Sckiudling, Jacob Wetz, Joseph Jckstadt und dessen Neffe die Eiche gefrevelt, sondern auch angaben , sie waren zu ihrer falschen Aussage von Michael, Joseph und Valentin Jckstadt verleitet worden.
Der dritte Fall deS Meineides und der Verleitung zum Meineid ergab sich in dem Rechtsstreit des Weiuhäudlers Schäffner ans Frankfurt, der den Valentin Jckstadt auf Zahlung bezogenen Weines int Betrag von 96 fl. 49 kr. belangte. Valentin Jckstadt behauptete, daß er dem Kläger den Kaufpreis für einen Theil des WeiueS mit 82 fl. 8 kr. vollständig bezahlt habe, und bezeichnete seinen Bruder Joseph Jckstadt, Adam Ehl, Jacob Wetz und die Ehefrau des Lehrers Wollweber zu Schneibhain und am 8. October v. I. noch die Ehefrau des Nicolaus Körner, seine Haushälterin und die Ehefrau Ebl als Zeugen. Adam Ehl, und dessen Ehefrau, Jacob Wetz und die mittlerweile verstorbene Haushälterin bestätigten eidlich die zur Dartbu- ung dieser Zahlungen angeführten Umstände. Von Jacob Wetz und der Ehefrau Wehl liegen Geständniße vor, daß sic von Valentin Jckstadt verleitet, falsche Aussagen gemacht haben.