Nassauische Allgemeine Zeitung.
M 191. Dienstag den 16. August is^
Dik „Naffamsâ'r Attnrmn»k Zâm>< mit dem belletrlflifdien ®eib(aft „Der SBanberer" erscheint, Sonntnks angenommen, tâgkich und beträgt der Prânumkraiionâprkjâ für Wiesbaden und , nach dem neuen Pdstrenulaliv nunmehr auch für bett flauten Umfanfl des Tüurn, und Tariâ'schen «erwaltui,nsbe;lrk« mit Jndi»riff deS PoNaufschla»« 2 ff., für die übrigen Länder deS deutsch-öfferreichischen Poffvercin«, wie für das Ausland 2 ff. 24 kr. - Inserate werden die merspalti» Ketitieile oder deren Raum mit 3 kr, berechnet. — Bestellunaen beliebe man in der Kuchhandluna von W. Friedrich, Langgaffe 42, auswärts bei den nächstgelegkiikii Postämtern, zu machen.
Amtlicher Theil.
Vekanntmachung.
(Den Abschluß eines Vertrags zwischen Nassau und Frankreich wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher betr.)
Höchster Entschließung zufolge wird der am 30. Juni L I. mit der Kaiserlich Französischen Regierung wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher abgeschlossene Vertrag nach erfolgter Auswechselung der Nanfications- urkunden nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Wiesbaden, den 5. August 1853.
Herzoglich Nassauisches Staatsministerium, Wittgenstein.
vdt. Bismark.
Seine Hoheit der Herzog zu Nassau und
Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, von dem Wunsche geleitet, einen Vertrag über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern abznschließen, haben zu diesem Zwecke mit Vollmachten versehen:
Seine Hoheit der Herzog zu Nassau:
den Prinzen August Ludwig zu Sayn-Wittgenstein- Berleburg, Höchstihren dirigireuden Staatsminister, Generallicutenant und Generaladjutanten, Großkreuz deS K. K. Oestcrreichischcn Leopoldordens, des Kaiserlich Russischen St. Alexander-NewSky-, weißen Adler- und St. Annen - Ordens, Ritter deS St. Georg- und Wladimir-Ordens, des Königlich Prcn- ßischen rothen Adlcrordcns I. Klasse, Großosfizier der Kaiserlich Französischen Ehrenlegion, Großkreuz des Königlich Wnrttembcrgischen Friedrichordens, des Kurfürstlich Hessischen Ludwig- und Philippsordens, Großcomthnr des Königlisch Hannöverischen GnelphenordenS, Ritter des Königlich Württem- bergischen Mililärverdienstordens;
Seine Majestät der Kaiser der Franzosen:
den Herrn August Marquis vuu I alle naß Aller- höchüihren bevollmächtigten Minister bei dem hohen deutschen Bunde, bevollmächtigten Minister bei Sr. Hoheit dem Herzoge zu Nassau und außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der freien Stadt Frankfurt, Großoffizier der Kaiserlich Französischen Ehrenlegion, Großkreuz deö Spanischen Ordens Isabella der Katholischen und des Großherzoglich Hessischen Ordens Philipps des Großmüthigen, Comthur des Königlich Portugiest- schen Ordens der Empfängniß, Comthur des Römischen St. Gregorordenö, Offizier des Königlich Belgischen LeopoldordcuS;
welche, kraft der ihnen übertragenen besonderen Voll machten, über nachstehende Artikel übercingekommcn sind:
Artikel 1.
Die Herzoglich Nassauische Regierung und die Kaiserlich Französische Regierung übernehmen durch den gegenwärtigen Vertrag die Verbindlichkeit, sich gegenseitig, mit Ausnahme ihrer Staatsangehörigen, alle diejenigen Individuen auözuliefcrn, welche sich aus dem Herzog- thum nach Frankreich, oder aus Frankreich in das Her- zogthum Nassau geflüchtet haben, und wegen eines der nachstehend ansgeführten Verbrechen oder Vergehen durch die zuständige Gerichtsbehörde verurtheilt worden sind, oder noch in der Untersuchung stehen.
Die Auslieferung soll nur aus diplomatischen Wege verlangt und zugestanden werden.
Artikel 2.
Die Verbrechen und Vergehen, bezüglich welcher die Auslieferung zugestanden wird, sind folgende:
Ü Mord, Vergiftung, Vcrwandlenmoed, Kindesmord, Todischlag, Nothzucht mit andere gewaltsame Verlichtungen der Sittlichkeit;
21 vorsätzliche rechtswidrige Körperverletzung;
3) Brandstiftung,;
4) Fälschung von öffentlichen und Privat Urkunden, von Wechseln oder sonstigen Haudelscredilpapicren, namentlich auch Fälschniig von Bankzettelu und r öffentlichen Werthpapleren;
” Münzfälschung und Falschmünzerei, wissentliche Ver- ansgabung nachgen,achter oder verfälschter Münzen, Wticbühiiuiig oder Fälschung von Papiergeld, oder ivisseuiliche Verausgabung von nachgemachtem oder verfälschtem Papiergelder
r> »nbesugle Verfertigung solcher öffentlicher Stempel, mit welchen der Gehalt von Gold- oder Silber- waaeeu unter öffentlicher Autorität bezeichnet wird. ) Meineid uiid falsches Zeugniß;
8) Verleitung zum falschen Zeugnisse;
9) Raub, Diebstahl, öffentliche Erpressung und Rech- neröuntreue ;
10) betrügerischer Bankerott.
Artikel 3.
Alle Gegenstände, welche bei dem Angeschuldigten zur Zeit seiner Verhaftung vorgefunden, sollen gleichzeitig mit dem Angeschuldigten auSgeliefert werden. Dies gilt nicht allein von den gefloßenen Gegenständen, sondern von allen übrigen, welche zum Beweise des verübten Verbrechens dienen können.
Artikel 4.
Wenn dasjenige Individuum, dessen Auslieferung begehrt wird, in dem Lande, wohin es sich geflüchtet hat, wegen eines dort begangenen Verbrechens oder Vergehens in Untersuchung steht, oder verhaftet ist, so kann dessen Auslieferung so lange ausgesetzt werden, bis eS seine Strafe erstanden hat.
Wenn jenes Individuum in dem Lande, wohin es sich geflüchtet, wegen Schulden, die es gegen Privatpersonen contralfirt hat, vor Gericht belangt und verhaftet ist, so soll die Auslieferung dennoch stattfinden und dem verletzten Theile bleibt es überlassen, sein Recht vor der competenten Behörde zu verfolgen.
Artikel 5.
Dem Begehren um Auslieferung wird nur stattgegeben, wenn ein Straferkenntniß oder ein Verweisungs- urtheil, oder ein nach Vorschrift der Gesetze des die Auslieferung begehrenden Staates ausgefertigter Ver- haftsbefehl, oder irgend ein anderer Nachweis der verhängten Anschuldigung vorgelegt wird, welcher gleiche Wirkung wie ein VerhaktSbefchl hat, die Natur und Schwere deS Verbrechens bezeichnet und die Angabe der auf das fragliche Verbrechen anwendbaren Artikel des Strafgesetzes enthält.
Artikel 6.
Wenn der Angeschuldigte nicht Unterthan desjenigen der beiden contrahirenden Staaten ist, welcher die Auslieferung begehrt, jo kann diesem Begehren erst dann stattgegeben werden, nachdem die Regierung des StaateS, welchem der AuSznliefernde angehört, darüber befragt und veranlaßt worden ist, die Gründe anzugeben, aus welchen sie gegen die Auslieferung Einsprache zu erheben vermeint.
In allen Fällen bleibt es der Regierung, an welche das Begehren um Auslieferung gerichtet ist, unbenommen, diesem Begehren diejenige Folge zu geben, welche sie für angemessen erachtet, und den Angeschuldigten entweder an seine Heimathöbchörde, oder an die Behörde deS Landes, woselbst er das Verbrechen begangen hat, auszuliefern.
Artikel 7.
Der AuSznliefernde darf in keinem Falle, weder wegen eines politischen Vergehens, noch wegen irgend eines in dieser Uebereinkunft nicht vorgesehenen Verbrechens oder Vergehens, insofern er eines oder daS andere vor der Auslieferung begangen hat, in Untersuchung genommen oder bestraft werden.
Artikel 8.
Die Auslieferung findet nicht statt, wenn nach den Gesetzen des Landes, wo der Ausländer betreten wird, seit der Verübung des Verbrechens, der letzten gerichtlichen Handlnng oder der Vernrtheiluiig, die strafrechtliche Verfolgung des Verbrechens oder die deshalb erkannte Strafe verjährt ist.
In den unter pos. 2. 4 und 9 deS Artikels 2. dieses Vertrags bezeichneten Fällen kann die Auslieferung ver- weigert werden, wenn die daselbst benannten Verbrechen nach der Gesetzgebung deS Staates, an welchen das Ersuchen um Auslieferung gestellt wird, nicht mit peinlichen und entehrenden Strafen bedroht find.
Artikel 9.
Die Kosten der Verhaftung, Verpflegung und Auslieferung des Verbrechers trägt jeder Staat, so weil sie auf seinem Gebiete erwachsen.
Dagegen fallen die Kosten der Verpflegung und deS Transports durch die dazwischen liegenden Länder demjenigen Staate zur Last, welcher die Auflieferung verlangt hat.
Artikel 10.
Wenn im Laufe einer strafrechtlichen Untersuchung eine der beiden contrahirenden Regierungen die Vernehmung von Zeugen, welche ihren Wohnsitz j» dem anderen Staate haben, für nöthig erachtet, so ist zu diesem Zwecke ein auf diploiiiatischrni Wege weiter zu beför- d, indes Ersuchnugsjchreibktt zu erlassen, welchem unter Beobachtung der Gesetze des Landes, wo die Zeugen vvrgrladeu werden, zu willsahren ist.
Die beiderseitigen Regierungen verzichten gegenseitig auf jeden Anspruch hinsichtlich des Ersatzes aller durch Erledigung des Ersuchungsschreibens entstehenden Kosten.
Artikel 11.
Ist für den Zweck der Untersuchung oder Verhandlung einer Strafsache das persönliche Erscheinen eines Zeugen in dem andern Staate nothwendig, so hat feine Regierung den Zeugen anfzufordcrn, der an ihn ergangenen Ladung Folge zu leisten. Im Falle feiner Einwilligung erhält er die in der Taxordnung des Staates, in welchem seine persönliche Vernehmung stattsiu- den soll, festgesetzte Entschädigung für Reise- und Aufent- Haltökosten.
Artikel 12.
Wird für den Zweck der Untersuchung oder Ver- Handlung einer Strafsache die Confrontation'mit in dem andern Staate verhafteten Verbrechern, oder die Mit^ theilung von Ueberführungsstücken oder gerichtlichen Ur- künden für sachdienlich erachtet, so hat das deßfallsige Ersuchen auf diplomatischem Wege zu geschehen, und ist demselben, insoweit nicht besondere Rücksichten entge- genstchen, und unter der Bedingung der Zurücklieferung der Verbrecher und mitgetheilten Gegenstände zu will- fahren.
Die beiden contrahirenden Regierungen verzichten gegenseitig auf jeden Ersatz der durch Ueberlieferung und Rücksendung der zu confrontirenden Verbrecher entstehenden, sowie derjenigen Kosten, welche durch Zusendung und Rücksendung der Ueberführungsstücke und Urkunden erwachsen.
Artikel 13.
Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt in Wirksamkeit nach Ablauf des zehnten Tages nach deren Bekannt- mach» ng.
Artikel 14.
Die gegenwärtige Uebereinkunft bleibt in Kraft bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der von Seiten einer der beiden Regierungen erfolgten VertragSaufkün- digung. Sie soll innerhalb sechs Wochen oder wo möglich noch früher ratificirt und die Auswechselung der Ratisicationsurkunden bewirkt werden.
Zur Urkunde dessen haben wir Bevollmächtigten Sr. Hoheit des Herzogs zu Nassau und Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und besiegelt.
So geschehen zu Wiesbaden, den 30. Juni 1853.
Wittgenstein. Tallenav.
CL- S.) (L. 8.)
(Verordnungsblatt Nr. 22 vom 13. August 1853.)
Nichtamtlicher Theil.
Dtttilchlattd
* Wiesbaden, 16. Aug. Der bekannte Schnei- dernieister Reining er beabsichtigt seinen Aufenthaltsort Niedernhausen mit Kloppenheim zu vertauschen. Sein Gesuch um die Aufnahme in den dortigen Ge- mcilidcvcrband wurde abschlägig beschieden; seine gegen diesen Bescheid cingebrachte Beschwerde dagegen von' dem KreiSbezirkSrath für begründet erachtet, da er den Nachweis über den Besitz eines genügenden Vermögens erbracht habe.
Z' Schlangenbad, 15. August. Se. Maj. der König von W ü r t e in b e r g ist heute morgen nach 9 Uhr nbgereif’t. J. f. Hoheit die Frau Prinzessin Karl von Preußen wird noch mehrere -Wochen hier verweilen.
Frankfurt, 15. Aug. (gr. Bl.) Morgen Abend ist das gioße Gefolge I. k. k. H. der Frau Herzogin Marie Henriette von Brabant hier erwartet; es foll an- 78 Personen bestehen und nimmt sein Nachtquartier im russischen Hof.
Wie die „Allg. Ztg." berichtet, hat Oesterreich nuh auch seine Forderung an den Bund für seine militärischen Leistungen in Holstein zur Liquidation vorgelegt, und zwar in der Sitzung der Bundesversammlung vom 11- Die Versammlung beschâstigte sich tu derselben Sitzung noch mit einer andern dieses deutsche Bundesland betreffenden Angelegenheit, nämlich mit der Unterstützung schleswig holsteinischer Invaliden. Ueber die betreffenden Ausschußantrage wurde die Jnstiuctiviiseln- holung beschlossen. Ein ausfühilicher Vortrag des Militär Ausjchiisses bezog sich hauptsächlich, wie ich vernehme, auf den Stand deS AblösungSgeschäfts der Marine. Von Seite mehrerer Regierungen erfolgten neue Anzeigen von Ernenuungeu ihrer BundeSliispections- Generale. Auch über den vom königlich bavertscheti