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Nassauische Allgemeine Zeitung.

Wr 18®. Mittwoch S» 10. August 1SS3.

Die,.Nassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntag» au-genommen, täglich Gnd beträgt der PrâuumcrationSpreiö für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregnlsiio nunmehr auch für den ganzen Umfang deS Zturn» und TariS'schen Verwaltungsbezirks mit Inbegriff deS PostausschlagS 2 fl für die übrigen Länder deS deutsch-österreichischen PostoereinS, wie für daS Ausland 2 ft. 24 fr. Inserate werden die v>etfxaitig Netitzeilc oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgassk 42, auswärts bei den nächstgclegencn Postämtern, zu niachen.

Deutschland.

i* Wiesbaden, 3. Aug. (V erh an dl u n ge n der zweiten Kammer, die Gemeindever­waltung betr. Fortsetzung.)

Zu §. 69 des Gesetzentwurfs über die Gemeinde­verwaltung wurde von dem Abg. Halbey nachstehen­des Specialvotum abgegeben: Nach dem §. 69 des Gesetzentwurfs über die Gemeindeverwaltung sollen die Hof- und Civildiener, ohne Unterschied zwischen Cen­tral- und Localbeamten, die Geistlichen, die angestellten Procuratoren und die standeS- und gruudherrlichen Die­ner der höheren Classe, sowie die Pensionäre und Witt­wen dieser sämmtlichen Diener von dem Eintritt in den Gemeindeverband ausgenommen werden. Die Commis­sion für die Prüfung und Begutachtung dieses Gesetz­entwurfs hat in ihrer Mehrheit diese Bestimmung nicht angenommen und will die bezeichneten Kategorien von Staatsangehörigen nur von den gewöhnlichen Gemein- dedienstcn befreit wissen. Der Unterzeichnete, ein Mit­glied derselben, ist für die Annahme der fraglichen Be­stimmung und beantragt, daß die verehrliche zweite Kam­mer dieselbe beschließen möge. Die Gründe, welche ihn zu diesem Antrag bestimmten, sind folgende: Die in §. 69 erwähnten Kategorien von Staatsangehörigen haben besondere Pflichten gegen den Staat, weil sie des­sen Diener und Organe sind. Es liegt in der Natur dieses Verhältnisses, daß sic durch andere Verpflichtun­gen in der Ausübung dieser besonderen Pflichten nicht beschränkt und niemals darüber im Zweifel sein dürfen, wem sie unter allen Umständen zuerst und nur allein zu gehorchen haben. Von den Militär-, Civilbeamten und Geistlichen muß die Negierung die strengste Obe- dienz verlangen und erwarten können, wenn die Zwecke, welche im Interesse des allgemeinen Wohl verfolgt wer­den , erreicht werden sollen. Der Eintritt der Staats­diener in den Gemcindcverband ist daher mit den ihnen obliegenden besonderen Pflichten gegen den Staat so­wohl, als gegen die Staatsangehörigen selbst nicht wohl vereinbar und versetzt sie mehr oder weniger auch in eine Abhängigkeit von den Gemeinden, deren Glieder sie sind. Hierbei findzu die Fälle erwähnen, wenn dieLiMer und die VerwaltungSbeaniten über Ansprüche an ihre Ge­meinden , oder über Forderungen der Letzteren an An derc Verhandlungen pflegen und darüber entscheiden müs­sen, oder, wenn sie, um Verbindlichkeiten gegen ihre Gemeinden zu erfüllen, ihre BernsSgcsckäftc, wenn auch nicht vernachlässigen, dann doch momentan auSsetzen und verschieben müssen. Darin, idaß man die StaatSdiener von der Theilnahme an den Gemeinde,wählen und Ver­sammlungen , so wie von der Uebernahme der Gemein­deämter und endlich von den persönlichen Gemein­dediensten befreien will, liegt gewiß schon eine Inkonsequenz. Sie müssen sich zum Eintritte in den Gemeindever, band entweder ganz oder gar nid t eignen. Hierzu kommt nun noch, daß die Civildiener, die Militärbe­amten und Geistlichen in Beziehung auf ihr Domicil einem beständigen Wechsel unterworfen sind, und daß sie, da sie nicht wissen, wie lange sie an einem Orte in dem Gemcindcverband verbleiben werden, anch im All­gemeinen das warme Interesse für solchen nie nehmen wurden, wie andere Gemeindebürger, welche ihm immer­während angehören und durch den Besitz von Grund­eigenthum, oder durch den Betrieb eines bürgerlichen Gewerbes untrennbar von ihm sind. Ferner genießen die Staatsbeamten außer den allgemeinen Vortheilen, worauf jeder Fremde Ansprüche machen kann, wie z. B. auf reines und gutes Wasser und gangbare Wege, in denjenigen Gemeinden, welchen sie angehören, weitere erhebliche Vortheile nicht. Sie sind von dem Betrieb eines jeden bürgerlichen Gewerbes ausgeschlossen und müssen ihrer ganz besondern Stellung und Dienstpflich­ten wegen auch davon ausgeschlossen bleiben. Sie be­ziehen bloß ihren Gehalt und können selbst in dem Falle, wenn solcher zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse nicht hinreicht, einen weiteren Erwerb nickt machen. Es ist ihnen mithin unmöglich', an allen Vortheilen, welche der Gcmemdevcrband Andern darbietet, zu participiren, weßhalb nicht bloß die Billigkeit, sondern auch die Ge­rechtigkeit dafür spricht, daß sie von dem Eintritte in denselben eximirt werden. Ein ähnlicher Antrag wurde von dem Commisstousm'tglicd Abg. Rullmann gestellt.

Von Seite der Negiern » g wurde nachstehende El» klärung abgegeben: Die seit 1849 bestehende gesetz­liche Bestimmung, wonach die Hof-, Militär- und Civil- diener, sowie die Geistlichen, dem Gcmeindebande an- gehören und also, wie die übrigen Gemcindebürger, zu Gemeindediensten und zur Uebernahme von Gemeinde­

ämtern verbunden sind, führt zu Zuständen und Ver­hältnissen, welch geradezu mit den ihnen obliegenden Berufspflichten unvereinbarlich und der Art sind, daß sie zum Nachtheile ihrer Amtswirksamkeit gereichen. Es kann der Verwaltungsbeamte nicht zugliech Mitglied der Gemeindebehörde fein, gegen deren Verfügung der Re- curs an ihn gerichtet werden muß; es ist unvereinbar­lich mit dem militärischen Dienst, daß das Militär zu Gemeindeversammlungen, Gcmcindediensten und Ge­meindeämtern bkigezogen werden soll, und cs gereicht der Stellung und Wirksamkeit des Geistlichen zum Nachtheil, wenn er in das Treiben der Parthcie» in Gcmeindeangclcgenheiten hinein gezogen wird. Es ent­stehen dadurch.häufig Kollisionen, die unabweisbar zu den Bestimmungen führen, welche §. 69 pos. 1 und 2 des vorliegenden Gesetzentwurfs enthalten sind. Es ist der Regierung angenehm, daß die Bestimmungen in den Erörterungen der AuSschnßsitzungen vollständige Aner­kennung gefunden haben, indem die Vorschläge des Aus­schusses dahin gehen, daß die Hof-, Militär- und Civil­diener, sowie die Geistlichen von allen Verpflichtungen und Berechtigungen der Gemcindebürger, hinsichtlich der Gemeindeämter und Gemeindedienste entbunden werden sollen. In der That ist in diesen Vorschläge» des Ausschusses die Anerkennung enthalten, daß die Dienst­verpflichtungen der Hof-, Militär- und Civildiener, so­wie der Geistlichen der Art sind, daß deren Verbleiben im Gemeindeverbaud ferner nicht vercinbarlich erscheint. Daß demungcachtet von dem Ausschuß der Antrag des Verbleibens der Hof-, Militär- und Civildiener 'sowie der Geistlichen in dem Gemcindcverband dennoch ge­stellt wird, ist nicht konsequent. Wie es scheint, soll damit ein Grund zur Anziehung des aus der Landes- steuercassc fließenden GehaltS der Civil- und Militär- dwucr zu Gemeindesteuern genommen werden. Es er­scheint aber diese Anziehung unrichtig und unbillig, wenn man erwägt, daß dieser Gehalt größtentheils zu einer Zeit festgestellt wurde, als er einer Gemeindebcsteuerung nicht unterlag und bei dieser Festsetzung, die das Ge- meindtbedürfniß zur Grundlage nahm, berücksichtigt wurde, daß der Gehalt durch Gemeindesteuer eine Min­derung nicht erleide. "Der Gehalt der Civil- und Mili­tärdiener würde daher, wenn er jetzt der Besteuerung zu Gunsten der Gemeinden unterzogen werden sollte, bei einer Revision der Gehalte jedenfalls um den Be­trag der Gemelndesteuern erhöht, oder diese aus der Lanbessteuercasse bezahlt werden. In der That würde die Landsteuercasse, würde die Gesammtheit der Landes- einwohncr steuerpflichtig zu Gunsten derjenigen Städte, welche ohnehin dadurch begünstigt sind, daß ihnen der Sitz der Behörden zugewiesen ist. Die Civil- und Militärdicner sind in Beziehung auf den Ort, wohin sie der Dienst weist, ganz den temporär sich Aufbalten­den und den Rentiers gleich, die einer Gemeindebe­steuerung nicht unterliegen. Wiewohl auch vor dem Jahr 1848 Hof, Civil- und Militärdiener und die Geistlichen sich in einem Gemeindeverbande nicht be­fanden, so haben sich doch daraus in Bezug auf die Domicilverhältnisse und erforderliche Unterstützung der Relikten derselben niemals Schwierigkeiten ergeben und sind für Gemeinden nie Nachtheile entstanden.

Mainz, 6. Aug. Vorgestern Nachmittags rückte das 4. Bataillon des k. k. österreichischen Regiments Prinz Albert" aus dem Lager bei Gonsenheim wieder in unsere Festung ein. Es war das letzte Bataillon, welches daS Lager bezog.

Mainz, 7. Aug. Heute ist die hessische Ludwigs- Eisenbahn bis zur Station Osthofen feierlich eröffnet worden.

Frankfurt, 8. Aug. Vergangenen Freitag miß­handelte ein Sachsenhäuser Einwohner, Namens Funk, einen Knaben, welcher sich etliche Stachelbeere» auf sei­nem Grundstücke abbrach, so barbarisch, daß der Junge schwer verletzt nach Hause gebracht wurde. Da auf die Anzeige des Vaters von dem Knaben, NamenS Heister, nichts erfolgte, suchte derselbe gestern Nachmittags bett Funk in seinem Hause auf unb verwundete ihn mit drei Stichen.

§ 3>om Main, 8. Aug. Als die Ursache der zwischen den Höfen von Darmstadt und Berlin dermalen obwaltenden Differenz kann der Umstand bezeichnet werden, daß ein eigenhändiges Schreiben Sr. k. Hoh. des Großherzogs von Hessen an Sc. Maj. bett König von Preußen, in welchem die Abberufung des k. preuß. Ministerresidcntcn Freiherr» v. Canitz und um Ersetzung dieses Diplomaten durch einen anderen Vertreter der Krone Preußen nachgesucht wurde, die Folge hatte, daß Freiherr v. Canitz zwar von Darmstadt abberufen, aber |

mit dem ungleich wichtigeren Gesandtschaftsposten in Wien, wenn auch nur temporär, betraut und der in Darmstadt erledigte Posten nicht sofort wieder be­setzt wurde, worauf die Zurückberufung deö großher- zoglick hessischen Geschäftsträgers aus Berlin erfolgte. Als Veranlassung zu bem Schreiben des Großherzogs wird angegeben, daß Freiherr von Canitz sich, wie dem Großherzog hinterbrackt wurde, über einen dem großh. Hanse nahe verwandten unb dem Großherzog persönlich befreundeten Souverän, ben Kurfürsten von Hessen näm­lich, mißliebige Aeußerungen erlaubt hat. Bei dem wech­selseitigen Austausch von Frcundschaftsbczeugungen, die kürzlich zu Potsdam unb Kassel stattsanden, ist es bei­nahe unerklärlich, daß diese Angelegenheit einen solchen Verlauf nehmen konnte.

Worms, 8. August. (W. Z.) Gestern Abend hat sich hier am Rhein ein sehr bedauerlicher Fall er­eignet. Sieben junge Kaufleute, alle Württemberger, in Mannheim und Ludwigshafen cvuditionirend, waren mit dem Dampfboote gestern Nachmittag hier ange­langt, um mit dem letzten Boote wieder zurückzukehren; zwei von diesen jungen Leuten, die vermuthlich des Guten ein wenig zu viel gethan, legten sich, das Dampf­boot erwartend, auf die Lauduirgsbrückc unb schliefen ein; als sie aber hörte», das Schiff sei im Anzuge, rafften sie sich auf, und der Eine ging bei mit drei La­ternen beleuchteter Brücke, statt dem Lande zu, vermuth­lich scklaftriuikcn, in den Rhein. Auf den ersten Hilfe­ruf eilte ein in der Nähe weilender Packträger demsel­ben mit einem langen Haken zu Hilfe; allein zu spät, er konnte ihn nickt mehr erreichen und auch in der dunklen Nacht nicht mehr sehen noch ein Ach! und er war gesunken! Nach Angabe der ihn begleiten­den Bekannten soll der Unglückliche, Nall geheißen, aus Großbottwar bei Heilbronn gebürtig und in Lud- wigsbafen in Conditio» gewesen sein.

Konstanz, 5. Aug. Das größte Werk au unserm Münsterbau ist vollendet; ehcvorgestern wurde nämlich der Scklußstein auf der Spitze des neuerbauten schönen und großartigen Thurmes gelegt, und schon ragt daS riesige Steinkreuz, welches ihn krönt, frei von jeder Verhüllung in die Lüfte. Uebrig-ns ist damit noch bei weitem nicht das ganze Bauwesen beendet, und ist so­gar erst kürzlick wieder von den Behörden dafür die Summe von 130,000 fl. als neuer Zuschuß bewilligt worden.

Stuttgart, 8. Aug. Eine reifliche Erwägung soll bei der Regierung die Lebeii s m i t t e tsra ge ge­funden haben, unb es wird versickert, daß, falls nicht Biiudcsmaßicgelu in naher Aussickt stehen, von der Re­gierung energische Maßregeln getroffen werden sollen, dem wucherischen Getreidespeculireu, besonders dem Zeit­kauf oder vielmehr Nichtkauf bei bloßem Heranszahlen von Differenzen, Einhalt zu thun. Mittlerweile ist die Beaufsichtigung der Lebensmittel auf den Wockcumärkteu im Kleinen verschärft, letzten Samstag Seitens der k. Stadtdirection eine strenge Coutrole geübt und viel verfälschte oder schlechte Waare weggenommen worden.

München, 7. Aug. Die Nachrickt, daß Ihre Majestät die Königin von Sachsen sich von Possenhofen nach Ischl begeben werde, ist irrig. Ihre Majestät wird von Possenhofen aus die Rückreise bircct nach Dresden an treten.

Langensalza, 7. Aug. Der Mörder des jungen Krackrügge hat bereits sein Verbrechen bekannt. Es ist ein Mensch von 22 Jahren aus Kutzleben. Der Un­glückliche ist von ihm zuerst durch einen Schlag betäubt, dann mit mehreren Messerstichen durchbohrt, worauf er ihm die Kehle abgefebniten, den Leib ausgeschnitten und den Leichnam völlig entfieibet hat. Rock und Uhr wa­ren von dem Mörder bereits verwerthet, die Stiefel und Beinkleider trug er bei der Verhaftung. Die Baar­schaft des Knaben betrug kaum 3 Tblr.

Kassel, 9. Aug. Die Kasseler Zeitung publicirt in ihrem amtlichen Theil das Gesetz vom 4. Aug. 1853, die Strafe der körperlichen Züchtigung, sowie die Be­strafung der von Kindern verübten Verblecken betreffend.

Coblenz, 8. August. (C. Z.) Man beschäftigt sich damit, Uebersichten über die Unterbringung einet größtmöglichen Truppenmasse in den Localien der hiesigen Festungswerke auznfertigen, unb es sind dabei alle m.t irgend brauchbare Räume zngezogcn worden. Der Fremdenverkehr auf dem Rhein ist gegenwärtig so be­deutend, daß vom 9. d. M. ab die vereinigten beiden Gesellschaften noch ein Dampsboot täglich um halb 3 Uhr von Mainz abgehen zu lassen sich veranlaßt gesehen haben.

Glbing, 3. August (D. D.) Unsere Stadtver-