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Naffmüsche Allgemeine Zeitung.

TVr 183. Sa»Saz bea 6. August 1853.

Dik,,Nassau»»- -Ulqemcink 3#itiüift mit Km btlletri-fHMOT BeiblattPer ältanKrtr" erMmnt, Sonnian» audflcnomntrh, tägli# unk beträot der Prâa«mkr»NÈpr«i- für 'NieSdaken and , ua» dem neuen Poilrequlaiid nttnmrfrr auch für den qanirn um,an« des fturn« und Lar,-'scheu vermal, unq-demk- mit Indiens de- SostausichlanS 2 A., tür tir übrigst i'ändcr deS KiitfMRtfrtiibifiKn Poüee^e,na, nue für da- Ausland 2 ft. 24 fr. gaskra» werden die d,erspaIUx PetttseUe oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. BesteUunaen beliebe man in trr Buchdandlun« non 2(5. Friedrich, 0an««asst 12, anSmäriS bei den nächftaeleaeiie» PoFönirern, zu machen.

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Amtlicher Theil.

E e s e Y.

Wir Adolph, von GotteS ©naben Herzog zu Nassau 2C. re. haben zur Bestreitung des Staalsaufwan des des laufenden Jahres mit Zustimmung Unserer SkâuMerfammlunq die Erhebung von weiteren zwei und einem halben Simpel directer Steuern eintreten zu lassen beschlossen, und verordnen demnach wie folgt:

§. 1.

Ein Simplnm Grund-, Gebäude- und Gcwcrbsteuer soll am 15. September, ein weiteres Simplum am 5. November und endlich ein halbes Simplnm am 15. December 1853 erhoben werden.

8- 2.

Die Necepturbeamten haben die Erhebung nach der von Unserem Staatsministerium, Abtheilung der Finan zen, ergehenden Instruction den bestehenden Vorschriften gemäß zu besorgen.

8. 3.

Gegenwärtiger Beschluß soll durch das Verordnungs­blatt öffentlich bekannt gemacht werden.

So gegeben Platte, den 30. Juli 1853.

(L s.) Adolph.

Wittgenstein. Faber. Haveln. Vollpracht.

D i e n st n g dj r i d? t.

Seine Hoheit der Herzog haben den Amtspro- curator von Arnoldi zu Wiesbaden zum Prokurator bei dem Lberapp.llalionsgcrlchte zu ernennen geruht.

(Verorvnungëblatl Nr. 21 vom 4. August 1853.)

Nichtamtlicher Theil.

Dc»tlchland.

^Wiesbaden, 3. August. (Verhandlun­gen der zweiten Kammer über die Ge­meindeverwaltung. Fortsetzung.) Zu dem Schluß des §. 61 (Gemeinden, welche ihre Bedürfnisse ohne Zuschuß aus der LandeSsteue, rasse zu bestreiten außer Stand sind, können ebenfalls von der LandeSltgiernng unter die curalorifche Verwaltung deS KreiSamtS gestellt werden) sind sodann noch weiter folgende Anträge gestellt:

a) von dem Abg. Braun. Hauptantrag:DaS Herzogliche SlaalSMinlsterium, Abtheilung des Innern, verfügt über Vie Art bei Verwendung der einer Ge­meinde verwilligltn Zuschüsse." Eventualantrag:Ge­meinde«, welche einen ständischen jährlichen Zuschuß von 100 fl. auS der StaatScasse beziehen, und zwar ah an­der« Zwecken, als zu Schulen und zu Wegbau können von bim Herzoglichen Staatsnumstcnum, Abtheilnng drS Innern, unter cnratorisckc Vein.ögenSverwaltnng des KitiSamleS gestellt werden."

b) von dem Abgeordneten Schellenberg statt deS letzten Satzes:Gemeinden, welche ihre gewöhnlichen Pedürsmsse nach Erhebung von drei Steuer simpel» ohne ständigen Zuschuß aus der StaatScasse nicht rc."

Rau: Die allgemeine Bestimmung, daß jede Ge­meinde, welche nicht im Stande ist, ihre Gläubiger zu befriedigen, unter curalorische Verwaltung gestellt weiden soll, scheine mm zu hart, da eine Gemeinde auch ohne ihr Verschulden in eine solche Lage kommen kann. Wenn tchlgefata^n wäre, daß sie nöthmeiif-illo unter curato- rrsche Venvalluug gestellt weiden könne, daun würde er ß» damit euMständ n erklären.

BI a u N t Zur AufenGtzung des gemachten Vor- schlagS habt man sich darauf bnuf.n, daß der Credit der Genie «de« während dkl Jahre 1816 bis 1848 bes­ser gewißn, alS von dieser Zeit an. Wäre eS der 8^/fo beruhe dieses lediglich darauf, daß die Ge­meinde als eine Unkerabthcilung des Staates auch den Credit dcSLtaatcs genoß, während dermalen der Credit der Gemeinden abhängig sei von der eigenen Verwal­tung. Er mache darauf aufmerksam, daß durch ein Amendement der ersten Kammer die Bekimmungt« die. ses Artikels, welche sich darauf beziehen, daß das Kreis- amt rechtswidriger Weise den Zinsfuß Heiabsetzen, und mit den Gläubigern wegen des Nachlasses accorbiren könne, verworfen wurden. Werde die vvigeschlagene Gestirn mung verworfen, so bleibe der Regierung die Wahl, ob sie unserer Verwerfung beinimmt, ober den Beschluß der ersten Kammer annehmen will.

Regierungâcommlssär Werren: Die erste Kammer habe den ganzen Paragraphen angenommen und nur beschlossen, daß in dem 3. Absatz die Worte:das

Kreisamt rc." bis zu ,/verwenden werden", wegznlassen seien, weil diese Bestimmung nicht in das Gesetz gehöre, sondern eine Vollziehungsmaßregel sei.

Reichmann: Im Allgemeinen fei er ber Ansicht des Abg. Braun. Das Gemeindevermögen sei ein fidei- comnussanscheS Bei mögen. Wenn eine Gemeinde Schul­den coutrahirt und dieselben böswilligerweise nicht be­zahlt, so bleibe der Justiz kein anderes Mittel, als in die Revenuen cinzugrcisen, wie dieS bei einem Fidei- cvmmiß der Fall ist. In die Substanz könne auch jetzt nicht von der Justiz eingegriffen werden und, wenn dieses dennoch geschieht, so seien die Justizbehörden ge­eignet zu instruire«. Im Allgemeinen habe die Ver­waltung dafür zu sorgen, daß die Schulden der Ge­meinden bezahlt werden und, wenn dieß nicht möglich ist, so müsse der Concurs ei öffnet werden. Es sei des. halb nicht nöthig, von dem bestehe,.den Recht abzuwei- âni Im übrigen gebe er dem Beschluß der ersten Kammer den Vorzug vor dem Entwurf.

Regicrungscommissär Schepp: Von Seiten der Negierung weide nichts dagegen eingewendet, wenn über die einzelnen Satze deS Paragraphen überstimmt und der zweite Satz des dritten Absatzes gestrichen werde.

Nullmann: Die Gesetzgebung vom Jahr 1816 habe nicht die Nachtheile für den Credit der Gemeinden gehabt, wie sie geschildert worden sind. Im Gegentheil seien damals die Gläubiger durch Vermittelung des Be­amten schneller zu ihrem Gelde gekommen, als dieses später der Fall war.

Braun: Er habe nicht gehört, daß früher die Gläubiger nicht zu ihrem Gelde gekommen seien; er habe deshalb auch nur behauptet, das der Credit der Gemeinden damals ans dem Credit deS Staates beruht habe und insofern paße die Einwendung des Vorredners nicht. In der ersten Kam»,er sei der bestrittene Satz des dritten Absatzes ganz gestrichen worden. Der Strich beruhe nicht auf dem Motiv, wert diese Bestimmung in die Instruction geböi e, sondern weil sie nickt richtig sei. Sie enthalte einen rechtswidrigen Zwang gegen die Gläu­biger. Er stimme gegen ben ganzen Paragraphen in der Hoffnung, daß ein Vernuttlungsantrag zu Stande komme, wonach das Gemeidevermö.ien für Fideicom- Mißgut erklärt und die Execution in dasselbe nur so weit zugelâWi werde, als sie sich aus die Nevenüen beschränkt.

Regicrungscommissär Schepp: Es sei öfters irrig behauptet wo, den, die Gemeinde sei seit d.m Jahre 1816 feine Corporation gewesen. Die Gemeinden wur­den auch vor 1816 alS Corporation betrachtet und je­dem Juristen sei es bekannt, daß die Gemeinden vor 1848 juristische Persönlichkeiten waren und als solche .auch im Prozesse als Patthei auftraten. War ihr Ver­mögen gering, so sei auch ihr Credit nickt bedeutend g.wesen. Die gerichtliche Vollstreckung in das Gemein- devermög.n sei von jeher unzulässig gewesen, weil das GHeindevermögen als fideicommissarisches V^rMöge» be­trachtet w rd. Eine Execution in die Substanz des Ge- Melndeve»mögens könne so wenig statlsinden, wie dieß auch bei dem StaatsverMögen unstatthaft sei. Seit dem Jabr 1848 hätten sich aber hierin andere Ansichten gcl teilt gemacht; eS seien dadurch Unzuträglichkeile» cub standen und deßhalb sei eine genauere Bestimmung er­forderlich.

Braun: Seine Ansicht, daß nämlich die Gemeinde seit 1816 nicht als eine Corporation, sondern als cm bloßer Verwaltungsbezirk augeieven worden sei, werde auch von den Eommnnousinitglieder» der ersten Kam­mer getheilt. In dem von denselben erstatteten Be­icht hecht es ausdrücklich: »das Ed-ct vom 5. Juni 1816 über die Enmeindeverwalinug entsprach im We- icnilickcn de» Punctpien des ersten Systems. nach wel­chem der Staat die Gemeinden als blöse Verwaltungs­bezirke behandelt und es wird wohl auch Niemand leug­nen wollen, d.ß die Gemeinden auch nach dem Edicl vom Jahr 1816 nicht als CorpMmonell im vollen Sinne des Worts behandelt worden sind.

Regierungscommissär Werren macht darauf auf­merksam, daß die Bestimmungen des Edicts vom Jahr 1816 über die Schuldentilgung in den §. 61 des Ent wurfö aufgenommrii worden sind. Wenn diese Bestim­mungen damals die Folge hatten, daß sich der Credit d.r Gemeinden dadurch besserte, so stehe zu erwarte», daß dieses auch wieder der Fall sein werde, und dieses könne nur im Interesse der ®i meinten liegen. Der Abgeordnete Reichmann habe auSgesührt, daß auch der­malen eine Execution in die Substanz deS Gemeindcvcr- mögeus nicht zulässig sei; allein von den Gerichten sei

dieselbe öfters verfügt worden und, so lange eine ge­setzliche Bestimmung darüber nickt bestehe, werde eine bloße Instruction der Justizbehörde nicktS helfen und so lange werde oud) die Verwaltung außer Stande sein, diese Mißstände zu beseitigen.

Rullmann kann die Ansicht deS - Abgeordneten Braun, daß die Gemeinden vor 1848 bloße Verwal­tungsbezirke gewesen sein, nicht theilen ; sie wären auch damals C01 Porationen gewesen unb zu Prozessen gegen den Domäneiifiscus hätten sie nicht einmal der Erlaub­niß der Regierung bediirft; auch sei der Credit damals bester gewesen, der Beamte habe für die zeitige Bezah­lung gesorgt, während das Kreisamt jetzt die Gläubi­ger auf den breiten Rechtsweg verweise.

König: Der Credit habe sich nicht allgemein ver­mindert und andern ThxilS mögen da, wo es der Fall ist, andere Ursachen zu Grunde liegen. Die Hauptein- nabmen der Gemeinden beständen in dem Ertrag der Waldungen, die Holzpreise seien aber gefallen, die Ein­nahmen hätten sich vermindert und die Ausgaben feien dieselben geblieben ; in Folge dessen laste sich eine Ver« Minderung des Credits sehr wohl erklären.

Reick m a n ii: Die Bestimmungen deS Edicts vom Jahr 1816 seien entstanden durch vorhergegangene Knegsjahre. Dadurch seien die Schulden so hoch ge« stiegen, daß nicht einmal die laufenden Bedürfnisse ge­deckt werden konnten. Vor dem Jahr 1816 habe sei­nes Wissens keine solche Verfügung bestaub.n, daß die Schulden nur aus bestimmten Revenuen zu bezahlen seien. Der damalige Nothstand möge eine exorbitante Maßregel gerechtfertigt haben, jetzt liege aber ein solcher nickt mehr vor. Auch sei fistelte nur kurze Zeit in strengem Sinne ausgeführt worden und man habe bald andere Wege gesucht. Bei einzelnen Gemeinden habe aber auch die curatorische Verwaltung mei t viel gehol­fn» Er glaube nickt, daß, für Ausnahmezustände Ge. setze gegeben werden können; indessen sei er doch ben Bestimmungen dieses Paragraphen nickt ganz entgegen, finde es vielmehr zweckmäßig, daß >N bèii bezeichneten Fallen bem Staat mehr Etustuß in Beziehung auf di« Verwaltung der Gemeinden eiiigeräumt werde.

Reg.-Com. Werren; Man könne nicht mit Grund behaUMti, daß ein Eingriff in die Substanz des Ge- meindevcrmögcns nach der seitherigen Ges tzgebung nicht möglich sei. Um aber dem abzuhelfen und das Grund­vermögen zu wahren, sei der Vorschlag gemacht; es sei gerade die Ansicht der Regierung, daß das Gemei,ide- veimögcii als fideicommissarisches Vermögen behandelt werden müsse. Es wird hierauf die DiScussion im All­gemeinen geschlossen und zur Discüssion über die ein» zehnen Anträge nbergegangen.

\/ Schlangenbad , 5. August. Se. M'j. der König von WürNinberg machte. geilern eine Spazier­fahrt gegen Wamback, dann »ach Neudorf.

Tie durch die Abreise des Baron Rothschild leer gewordenen Räume im neuen Bade winden durch den »enangekommeiien Fürsten Bibe ko bezogen. Morgen reist Rillst C>oy ab.

Frankfurt, 4. August. DerKasseler Zeitung^ wird nuler vorsKhcnkem Darum geschrieben: 'Mit der Haltung verschiedener Blätter, welche dafür angcseben werden, als wurden sie von hier ans in prcußischcm Sinne iiispiiirl, soll man, wie wir zuveilässig verneh­men, in Berlin selbst nichts weniger als einverstanden hm. Es gilt dieß namenilich von d.m Frankfurter Journale, dem Schwäbischen Mi kur, der Biaunickwöi- ger Reinsze.lung, der W.ser.Zrilnug und der Mittel- rheinischen Zlg., welche, wie man eizäbir, von drei hier lebenden Literaten aus d.r Gothaer Schule mit zweck­gemäß arraugilten Artikeln und Neuigkeiten reif.bell werden, um reu alten, in verständigen Kreisen längst abgethane» VorurtheUen gegen Oesterreich von Zeit zu Zeit neue Nahrung ziizufnbren, trotzdem, daß das gute Euivcrnthmen zwlicken ben hiesigen Rationen Oester­reichs und Preußens eine offenkundige und nicht mehr zu bestreitende Thaisacht ist. Nameiillrch soll es in ben höheren Kreisen in Berlin einen besonders »nangeneh» men Eindruck hcrvorgebrachl haben, daß die Mittel- rhein, scke Heining, einst das Organ der reiben Demo- kralle im Nassauisch,«, von Frankfurt aus mit Berich- len versehen wird, die ihren Ursprung aus eingeweih­ten Krel kN nur schwer zu vcrlängnen im Stande sind/ und deßhalb ein zweifelhaftes Licht auf die Bestrebun­gen der Quelle werfen, welcher man sie zuschreibk. DaS Gericht von demnächst bevorstehenden Aenderungen in dem betreffenden Correspondenten Personale dürfte dem. ' nach kein ungegründetcS sein.

A«H Baden, 2. Aug. Die Befestigung von