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Nassauische Allgemeine Zeitung.

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^r IVV. Samstag kn 30. Mi 1833«

Die,,Naffamscke Allgemeine Zeikiing" mit dem bellelristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der Pränumerationspreis für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulaiiv nunmehr auch fgr trn ganzen Umfang des Dburn» und TariS'schen BerwaltungSbezirkS mit Inbegriff des Poffausschlag« 2 fl für die übrigen Länder deS deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für daS Ausland 2 ff. 24 fr. Inserate werden die vierspallig Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgasse 42, auswärts bei den nächstgelegeiikn Postämtern, zu machen.

Amtlicher Theil.

E e s e y

Wir Adolph, von Gottes Gnaden Herzog zu Nassau re. rc. haben, um die mit den bisherigen Be­stimmungen über die Competenz der Gerichte zur Un­tersuchung und Bestrafung der Verbrechen und Verge­hen verbundene Belastung der Schwurgerichte, sowie um die Kosten des Strafverfahrens zu vermindern, mit Zustimmung Unserer Laudstände beschlossen und verord­nen, wie folgt.

8. 1.

Die nach 8. 1- des Competciizgesetzes vom 14. Ap- ril 1849 den Assisen zur Aburtheilung überwiesenen Verbrechen, soweit dieselben nicht bereits durch daS Ge­setz vom 23. Dezember 1851 der Competenz derselben provisorisch entzogen sind, sollen in Zukunft nur alsdann von dem Assisenhofe mit Zuziehung von Geschworenen abgeurtheilt werden, wenn dieselben mit einer in ihrem Maximum daS Maß von fünf Jahren übersteigenden Zuchthaus - oder CorrcctiouöhauSstrafe und bezüglich der Die sivcrgehen der Staats- und öffentlichen Diener, wenn diese mit einer solchen Freiheitsstrafe allein oder neben der Dienstcntsetzuug bedroht sind. In allen an­deren Fällen sind diese Verbrechen von dem Assisenhofe ohne Zuziehung von Geschwornen abzuurcheileu.

Insbesondere gehört auch dann, wenn der Auge- schuldigte zur Zeit der That das siebzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat, in den Fällen des Art 115 pos. 2, 3, 4, 5 und 6 des Strafgesetzbuchs die Abur­theilung vor den Assisenhof ohne Zuziehung von Ge­schwornen, sofern nicht wegen desselben Verbrechens über weitere in Anklagestand versetzte Personen, welche das siebzehnte Lebensjahr überschritten haben, zu erken­nen, und deshalb die Aburtheilung der ganzen Sache dem Assisenhof mit Zuziehung von Geschwornen zu über­weisen ist.

Meineid und EideSbruch mit Ausnahme der in Art. 230, 234, 236 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Fälle sollen jed.och bei den Schwurgerichten verbleiben.

Die Führung der Voruntersuchung bezüglich derje­nigen Vergehen, welche durch vorstehende Bestimmun­gen den Schwurgerichten entzogen werden, verbleibt den Criminalgerichten.

8. 2.

Die Sitzungen des Asstsenbofs ohne Geschworne finden in der Regel alle drei Monate unmittelbar nach der Sitzung der Assisen mit Schwurgerichte» statt.

§. 3.

Auf das Verfahren zur Untersuchung und Aburthei- lung der zur Competenz des AssisenHofs ohne Ge­schworne gehörenden Verbrechen finden die Bestimmun­gen des Strafproccßgcsctzes vom 14. April 1849 in Tit. I. mit Ausschluß des Art. 27 bis 63, sowie die Be­stimmungen in Tit. II. Art. 67 bis 161, und Art. 185 bis 234^ deren Anwendbarkeit nicht durch die Zuzie­hung von Geschwornen bedingt ist, mit nachfolgenden Modifikationen Anwendung;

1) Die Fertigung eines schriftlichen Anklagc-ActeS (Art. 94) unterbleibt. Dem Angeklagten wird statt deS Anklage-Actes eine Abschrift deS Ver- weisungserkenutnisses zugefertigt. In den Ent- schcidungSgrüudcn der Verwcisungserkcnutuisse müs­sen die Thatsachen im Allgemeinen hervorgehoben werden, auf welche daS Urtheil gegründet wird, jedoch ohne specielle Anführung der einzelnen Be­weise. * Die Anklage ist von dem Staatsanwalte in der Sitzung des Assisenhofes mündlich zu bc- gründen.

2) Werden Personen, welche noch nicht zu Proto- coll vernommen waren, in der öffentlichen Sitzung abgehört, so ist von dem Secretär ein vollstän­diges Protocoll über deren Aussagen aufzuneh? men. Ebenso sind die in öffentlicher Sitzung ab­gegebenen von den frühern abweichenden Erklä­rungen des Angeklagten zu Protocoll zu nehmen.

3) Eine Zusammenstellung des Ergebnisses der Ver­handlungen durch den Präsidenten (Resüme) fin- det nicht statt.

4) Sobald das Zeugenverhör geschlossen ist, erhalten der Staatsanwalt und der Angeklagte und dessen Vertheidiger das Wort zur Begründung der An­klage und Vertheidigung. Mit diesen Vorträgen sind zugleich die nach Art. 189 und 190 des Strafproceßgesetzes vom 14. April 1849 zu stel- lenden Anträge zu verbinden.

Nachdem der Staatsanwalt und der Angeklagte

und dessen Vertheidiger gehört worden sind, ver­fügt der Präsident die Abführung des Angeschul- digten (Art. 171) und der Assisenhof schreitet zur Fällung des Erkenntnisses.

6) Das Urtheil des AssisenhosS hat sich in einem- hin sowohl über die Thatfrage als über die Rechts­frage zu erstrecken.

Der Criminalsenat des Hof- und Appellationsge richts hat bei der im VerweisungSurtheil erfolgenden Bezeichnung der vorzuladenden Zeugcw darauf Rücksicht zu nehmen, daß nur solche, in der Voruntersuchung bereits eidlich abgebörte Zeugen zur mündlichen Schluß­verhandlung sistirl werden sollen, deren Aussagen mit Berücksichtigung der Zugeständnisse des Angeklagten in der Voruntersuchung von besonderer Wichtigkeit zur Feststellung des Beweises erscheinen. Das Gericht hat bei Bestimmung der ©iftirung von Ausländern als Zeugen auf den dadurch entstehenden Zeit- und Kosten-» aufwand Rücksicht zu nehmen; die schriftlichen eidlichen Aussagen der nicht sistirl werdenden Zeugen in der miiuNLtcn Verhandlung können vorgelejc» werden.

Personen, welche nicht beeidigt werden dürfen, aber abgehört werden müssen, sind in allen Fällen vorzu­laden, wenn ihre Aussagen berücksichtigt werden sollen. Der Assiseupräsident behält das Recht, auch noch die Vorladung nicht im Urtheil bezeichneter Zeugen zu be­schließen, sei es von Amt-wegen, sei cS auf Antrag deS Staatsanwalts oder Angeklagten, und beiden steht es frei, solche Zeugen ohne Verfügung des Präsidenten zu sistiren.

§. 4.

Wenn im Laufe der mündlichen Untersuchung ein neuer für den Auschuldigungs- oder EntschuldigungS- beweis wichtiger Umstand sich ergibt, so kann nach Be­schluß deS Assisenhofs die Sache zum Zwecke der Er­gänzung der Untersuchung auf einen anderen Termin vertagt, oder es kann der neue Beweis, insofern das Beweismittel vorhanden oder seine alsbaldige Herbei- schaffuug möglich ist, sogleich in der Sitzung erhoben werden. Dem Präsidenten steht es auch frei, die Er­hebung vorerst noch währeud^der VerhauLtnug oder mit kurzer Unterbrechung derselben durch einen Gerichts- depütirten vornehmen zu lassen. Der Präsident hat zu bestimmen, ob solche neu entdeckte Zeugen beeidigt wer­den sollen; wird Einsprache gegen die Abhör der Zeugen erhoben, so hat der Assisenhof darüber zu entscheiden.

8- 5.

Wird die Vertagung beschlossen, so muß darüber ein Urtheil erlassen werden, gegen welches kein Rechtsmittel stattfinbet. In dem Urtheile ist auszuspiechen, welche Zeugen zu dem neuen Termine geladen und insbeson­dere, welche der schon in dein ersten Termine vernom­menen Zeugen nochmals geladen und vernommen wer­den sollten.

8- 6.

Gegen die Erkenntnisse, durch welche eine Verwei­sung zur Aburtheilung vor dem Assisenhofe ohne Ge­schworne erfolgt ist, findet die Nichtigkeitsbeschwerde statt. Auf daS Verfahren hierbei sieben die Bestim­mungen in Tit. 11 Art. 235 bis 253 des Strafproceß- geseyeS vom 14. April 1849 Anwendung.

8- 7.

Gegen die von dem Assisenhofe ohne Zuziehung von Geschwornen erlassenen Elkenntnisie findet die Ap­pellation und die Niwligkeitsbeschwerde an das Ober- appeUationsgericht statt. Die Zulässigkeit der Nichtig­keitsbeschwerde richtet sich nach den auf dieses Verfahren in §. 3 für anwendbar erklärten Bestimmungen des Strafgesetzes vom 14. April 1849.

Die Appellation kann sich nur darauf beziehen, daß der Beweis aller der Thatsachen, worüber ein Schwur­gericht Fragen hätte beantworten müssen, erbracht oder nicht erbracht sei, und daß auf den Grund des Ergeb­nisses der Beweisführung der Angeklagte überhaupt nicht hätte verm theilt, oder hätte verurtheilt, oder die Sache nach der Natur des zur Aburtheilung gekommenen Ver­brechens anders hatte bestimmt werden müssen. Beiden Theilen steht es in diesem Falle frei, neue Thatsachen und Beweismittel vorzubringen.

Für das Verfahren bei beiden Rechtsmitteln sind die Vorschriften in Tit. II. Art. 235 bis 247 und Art. 254 bis 279 des Strafproceßgesetzes vom 14. April 1849 maßgebend, insoweit deren Anwendbarkeit nicht durch die Zuziehung von Geschwornen bedingt, oder nicht in Nachfolgendem etwas Anderes bestimmt wird.

Das Justizministerium kann in diesen Sachen dem Staatsprocnrator an dem Hof- und AppellationSgerichte

zu Wiesbaden die Functionen des Generalstaatspro- curators auftragen.

8. 8;

Dem Verurtheilten sowie dem StaatSanwalte läuft vom Tage nach Verkündigung des Endurtheils eine Frist von drei Tagen, um die Nichtigkeitsbeschwerde oder Appellation auf dem Secretariate des Criminalsenat- zu Protocoll anzuzeigen. Gleichzeitig mit der Anzeige müssen die Gründe speciell angegeben werden, auf welche die Beschwerde gestützt werden soll.

Während dieser drei Tage, und wenn die Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde erhoben worden ist, bis zum Eintreffen des Erkenntnisses des OberappellationSgerichts bleibt die Vollziehung des Erkenntnisses deS Assisen­hofes ausgesetzt.

8. 9.

Ist die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung von dem Angeklagten eingelegt worden, so ist mittelst Mittheilung einer Abschrift deS ProtocollS dem Staatsanwalt sofort Kenntniß davon zu geben.

Hat der Staatsanwalt die Berufung oder Nichtig­keitsbeschwerde eingelegt, so ist dies dem Angeklagten längstens binnen acht Tagen von dem Tage der Ein­wendung des Rechtsmittels an bekannt zu machen:

Befindet sich der Angeklagte zur Zeit in Haft, so wird ihm das Protocoll über die Einwendung der Nich­tigkeitsbeschwerde oder Appellation von dem Secretär vorgelesen. Er hat dasselbe zu unterzeichnen und wenn er nicht unterzeichnen kann oder will, so bemerkt dieS der Secretär im Protocoll.

8- io.

Demjenigen, welcher daS Rechtsmittel ergreift, bleibt es überlassen, innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Ablauf der Frist zur Anzeige eine weitere schrift­liche Ausführung der Beschwerde bei dem Secretariate des CriminalseuatS Les Hof- und Appellationsgericht­oder unmittelbar bei dem deS OberappellationSgerichts einzureichen.

Ein gleiches Recht hat der Gegner innerhalb zehn Tagen nach c er, ihm bekannt gemachten Anzeige hinsicht­lich einer Ausführung über den Ungrund der erhobenen Beschwerde. Während dieser zehn Tage bleiben £4* Acten auf dem Secretariate zur Einsicht des Vertheidi­gers hinterlegt.

Neue Thatsachen oder Beweise, welche bei der Appel­lation geltend gemacht werden sollen, müssen in diesen Schriften vorgebracht, insbesondere müssen die Puncte, über welche Zeugen noch vernommen werden sollen, ge­nau angegeben werden.

§. 11.

Nach Ablauf der gedachten zehn Tage sendet der Staats­anwalt die Acten an den Generalstaatsprocurator.

8- 12.

Der Generalstaatsprocurator gibt die sämmtlichen Acten mit seinem schriftlichen Anträge ungesäumt an den Präsidenten deS Gerichts ab, welcher alsbald nach Em­pfang des Antrages Les GeneralstaatSprocukatorS eine nickt öffentliche Sitzung des Gerichts anzusetzcn hat, in welcher darüber Beschluß zu fassen ist:

1) ob die Erfordernisse zur Appellation nach 8- 7 Borliegen nnb die übrigen Formalien gewahrt seien; sowie weiter nach Anhörung des GeneralstaatS- procurators,

2) welche Untersuchungsbandlungen zur Vervollstän­digung LeS Verfahrens, oder auf Grund der An­träge deS Staatsanwaltes oder deS Angeklagten noch vorzunebmen, insbesondere welche Zeugen vorerst noch durch das Untersuchungsgericht, wel­chem Ler Auftrag hierzu birect ertheilt wird, zu Protocoll zu vernehmen seien, und endlich

3) wenn keine weiteren UutersuchungShaNdluNgen Bor* zmrrbmen sind, in dieser, und wenn sie noch vor­zunehmen sind, in einer 'späteren Sitzung, welche Zeugen und andere Personen in die öffentliche Sitzung zur mündlichen Vernehmung zu laden seien.

Der Termin zur öffentlichen Verhandlung muß bei Vermeidung der Nichtigkeit mindestens zehn Tage vorher dem Angeklagten oder seinem Vertheidiger zugleich mit den Folgen des Ausbleibens bekannt gemacht werden.

Der verhaftete Angeklagte kann verlangen, daß er in die Sitzung vorgeführt werde. DaS Gericht kann dies auch von Amlswegen anordnen.

§ 13.

Hat der Angeklagte Zeugen benannt, deren Vorla­dung nicht verfügt wird, so bleibt cs demselben über­lassen , diese auf feine Kosten in dem Termine zu sisti- ren. Zeugen, welche nicht in ben §. 10 bemerkten Schrif­ten bezeichnet worden sind, werden nicht zugelassen.