Nassauische Allgemeine Zeitung.
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^r IVV. Samstag kn 30. Mi 1833«
Die,,Naffamscke Allgemeine Zeikiing" mit dem bellelristischen Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der Pränumerationspreis für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulaiiv nunmehr auch fgr trn ganzen Umfang des Dburn» und TariS'schen BerwaltungSbezirkS mit Inbegriff des Poffausschlag« 2 fl„ für die übrigen Länder deS deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für daS Ausland 2 ff. 24 fr. — Inserate werden die vierspallig Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. — Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgasse 42, auswärts bei den nächstgelegeiikn Postämtern, zu machen.
Amtlicher Theil.
E e s e y
Wir Adolph, von Gottes Gnaden Herzog zu Nassau re. rc. haben, um die mit den bisherigen Bestimmungen über die Competenz der Gerichte zur Untersuchung und Bestrafung der Verbrechen und Vergehen verbundene Belastung der Schwurgerichte, sowie um die Kosten des Strafverfahrens zu vermindern, mit Zustimmung Unserer Laudstände beschlossen und verordnen, wie folgt.
8. 1.
Die nach 8. 1- des Competciizgesetzes vom 14. Ap- ‘ ril 1849 den Assisen zur Aburtheilung überwiesenen Verbrechen, soweit dieselben nicht bereits durch daS Gesetz vom 23. Dezember 1851 der Competenz derselben provisorisch entzogen sind, sollen in Zukunft nur alsdann von dem Assisenhofe mit Zuziehung von Geschworenen abgeurtheilt werden, wenn dieselben mit einer in ihrem Maximum daS Maß von fünf Jahren übersteigenden Zuchthaus - oder CorrcctiouöhauSstrafe und bezüglich der Die sivcrgehen der Staats- und öffentlichen Diener, wenn diese mit einer solchen Freiheitsstrafe allein oder neben der Dienstcntsetzuug bedroht sind. In allen anderen Fällen sind diese Verbrechen von dem Assisenhofe ohne Zuziehung von Geschwornen abzuurcheileu.
Insbesondere gehört auch dann, wenn der Auge- schuldigte zur Zeit der That das siebzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat, in den Fällen des Art 115 pos. 2, 3, 4, 5 und 6 des Strafgesetzbuchs die Aburtheilung vor den Assisenhof ohne Zuziehung von Geschwornen, sofern nicht wegen desselben Verbrechens über weitere in Anklagestand versetzte Personen, welche das siebzehnte Lebensjahr überschritten haben, zu erkennen, und deshalb die Aburtheilung der ganzen Sache dem Assisenhof mit Zuziehung von Geschwornen zu überweisen ist.
Meineid und EideSbruch mit Ausnahme der in Art. 230, 234, 236 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Fälle sollen jed.och bei den Schwurgerichten verbleiben.
Die Führung der Voruntersuchung bezüglich derjenigen Vergehen, welche durch vorstehende Bestimmungen den Schwurgerichten entzogen werden, verbleibt den Criminalgerichten.
8. 2.
Die Sitzungen des Asstsenbofs ohne Geschworne finden in der Regel alle drei Monate unmittelbar nach der Sitzung der Assisen mit Schwurgerichte» statt.
§. 3.
Auf das Verfahren zur Untersuchung und Aburthei- lung der zur Competenz des AssisenHofs ohne Geschworne gehörenden Verbrechen finden die Bestimmungen des Strafproccßgcsctzes vom 14. April 1849 in Tit. I. mit Ausschluß des Art. 27 bis 63, sowie die Bestimmungen in Tit. II. Art. 67 bis 161, und Art. 185 bis 234^ deren Anwendbarkeit nicht durch die Zuziehung von Geschwornen bedingt ist, mit nachfolgenden Modifikationen Anwendung;
1) Die Fertigung eines schriftlichen Anklagc-ActeS (Art. 94) unterbleibt. Dem Angeklagten wird statt deS Anklage-Actes eine Abschrift deS Ver- weisungserkenutnisses zugefertigt. In den Ent- schcidungSgrüudcn der Verwcisungserkcnutuisse müssen die Thatsachen im Allgemeinen hervorgehoben werden, auf welche daS Urtheil gegründet wird, jedoch ohne specielle Anführung der einzelnen Beweise. * Die Anklage ist von dem Staatsanwalte in der Sitzung des Assisenhofes mündlich zu bc- gründen.
2) Werden Personen, welche noch nicht zu Proto- coll vernommen waren, in der öffentlichen Sitzung abgehört, so ist von dem Secretär ein vollständiges Protocoll über deren Aussagen aufzuneh? men. Ebenso sind die in öffentlicher Sitzung abgegebenen von den frühern abweichenden Erklärungen des Angeklagten zu Protocoll zu nehmen.
3) Eine Zusammenstellung des Ergebnisses der Verhandlungen durch den Präsidenten (Resüme) fin- det nicht statt.
4) Sobald das Zeugenverhör geschlossen ist, erhalten der Staatsanwalt und der Angeklagte und dessen Vertheidiger das Wort zur Begründung der Anklage und Vertheidigung. Mit diesen Vorträgen sind zugleich die nach Art. 189 und 190 des Strafproceßgesetzes vom 14. April 1849 zu stel- lenden Anträge zu verbinden.
Nachdem der Staatsanwalt und der Angeklagte
und dessen Vertheidiger gehört worden sind, verfügt der Präsident die Abführung des Angeschul- digten (Art. 171) und der Assisenhof schreitet zur Fällung des Erkenntnisses.
6) Das Urtheil des AssisenhosS hat sich in einem- hin sowohl über die Thatfrage als über die Rechtsfrage zu erstrecken.
Der Criminalsenat des Hof- und Appellationsge richts hat bei der im VerweisungSurtheil erfolgenden Bezeichnung der vorzuladenden Zeugcw darauf Rücksicht zu nehmen, daß nur solche, in der Voruntersuchung bereits eidlich abgebörte Zeugen zur mündlichen Schlußverhandlung sistirl werden sollen, deren Aussagen mit Berücksichtigung der Zugeständnisse des Angeklagten in der Voruntersuchung von besonderer Wichtigkeit zur Feststellung des Beweises erscheinen. Das Gericht hat bei Bestimmung der ©iftirung von Ausländern als Zeugen auf den dadurch entstehenden Zeit- und Kosten-» aufwand Rücksicht zu nehmen; die schriftlichen eidlichen Aussagen der nicht sistirl werdenden Zeugen in der miiuNLtcn Verhandlung können vorgelejc» werden.
Personen, welche nicht beeidigt werden dürfen, aber abgehört werden müssen, sind in allen Fällen vorzuladen, wenn ihre Aussagen berücksichtigt werden sollen. Der Assiseupräsident behält das Recht, auch noch die Vorladung nicht im Urtheil bezeichneter Zeugen zu beschließen, sei es von Amt-wegen, sei cS auf Antrag deS Staatsanwalts oder Angeklagten, und beiden steht es frei, solche Zeugen ohne Verfügung des Präsidenten zu sistiren.
§. 4.
Wenn im Laufe der mündlichen Untersuchung ein neuer für den Auschuldigungs- oder EntschuldigungS- beweis wichtiger Umstand sich ergibt, so kann nach Beschluß deS Assisenhofs die Sache zum Zwecke der Ergänzung der Untersuchung auf einen anderen Termin vertagt, oder es kann der neue Beweis, insofern das Beweismittel vorhanden oder seine alsbaldige Herbei- schaffuug möglich ist, sogleich in der Sitzung erhoben werden. Dem Präsidenten steht es auch frei, die Erhebung vorerst noch währeud^der VerhauLtnug oder mit kurzer Unterbrechung derselben durch einen Gerichts- depütirten vornehmen zu lassen. Der Präsident hat zu bestimmen, ob solche neu entdeckte Zeugen beeidigt werden sollen; wird Einsprache gegen die Abhör der Zeugen erhoben, so hat der Assisenhof darüber zu entscheiden.
8- 5.
Wird die Vertagung beschlossen, so muß darüber ein Urtheil erlassen werden, gegen welches kein Rechtsmittel stattfinbet. In dem Urtheile ist auszuspiechen, welche Zeugen zu dem neuen Termine geladen und insbesondere, welche der schon in dein ersten Termine vernommenen Zeugen nochmals geladen und vernommen werden sollten.
8- 6.
Gegen die Erkenntnisse, durch welche eine Verweisung zur Aburtheilung vor dem Assisenhofe ohne Geschworne erfolgt ist, findet die Nichtigkeitsbeschwerde statt. Auf daS Verfahren hierbei sieben die Bestimmungen in Tit. 11 Art. 235 bis 253 des Strafproceß- geseyeS vom 14. April 1849 Anwendung.
8- 7.
Gegen die von dem Assisenhofe ohne Zuziehung von Geschwornen erlassenen Elkenntnisie findet die Appellation und die Niwligkeitsbeschwerde an das Ober- appeUationsgericht statt. Die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich nach den auf dieses Verfahren in §. 3 für anwendbar erklärten Bestimmungen des Strafgesetzes vom 14. April 1849.
Die Appellation kann sich nur darauf beziehen, daß der Beweis aller der Thatsachen, worüber ein Schwurgericht Fragen hätte beantworten müssen, erbracht oder nicht erbracht sei, und daß auf den Grund des Ergebnisses der Beweisführung der Angeklagte überhaupt nicht hätte verm theilt, oder hätte verurtheilt, oder die Sache nach der Natur des zur Aburtheilung gekommenen Verbrechens anders hatte bestimmt werden müssen. Beiden Theilen steht es in diesem Falle frei, neue Thatsachen und Beweismittel vorzubringen.
Für das Verfahren bei beiden Rechtsmitteln sind die Vorschriften in Tit. II. Art. 235 bis 247 und Art. 254 bis 279 des Strafproceßgesetzes vom 14. April 1849 maßgebend, insoweit deren Anwendbarkeit nicht durch die Zuziehung von Geschwornen bedingt, oder nicht in Nachfolgendem etwas Anderes bestimmt wird.
Das Justizministerium kann in diesen Sachen dem Staatsprocnrator an dem Hof- und AppellationSgerichte
zu Wiesbaden die Functionen des Generalstaatspro- curators auftragen.
8. 8;
Dem Verurtheilten sowie dem StaatSanwalte läuft vom Tage nach Verkündigung des Endurtheils eine Frist von drei Tagen, um die Nichtigkeitsbeschwerde oder Appellation auf dem Secretariate des Criminalsenat- zu Protocoll anzuzeigen. Gleichzeitig mit der Anzeige müssen die Gründe speciell angegeben werden, auf welche die Beschwerde gestützt werden soll.
Während dieser drei Tage, und wenn die Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde erhoben worden ist, bis zum Eintreffen des Erkenntnisses des OberappellationSgerichts bleibt die Vollziehung des Erkenntnisses deS Assisenhofes ausgesetzt.
8. 9.
Ist die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung von dem Angeklagten eingelegt worden, so ist mittelst Mittheilung einer Abschrift deS ProtocollS dem Staatsanwalt sofort Kenntniß davon zu geben.
Hat der Staatsanwalt die Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt, so ist dies dem Angeklagten längstens binnen acht Tagen von dem Tage der Einwendung des Rechtsmittels an bekannt zu machen:
Befindet sich der Angeklagte zur Zeit in Haft, so wird ihm das Protocoll über die Einwendung der Nichtigkeitsbeschwerde oder Appellation von dem Secretär vorgelesen. Er hat dasselbe zu unterzeichnen und wenn er nicht unterzeichnen kann oder will, so bemerkt dieS der Secretär im Protocoll.
8- io.
Demjenigen, welcher daS Rechtsmittel ergreift, bleibt es überlassen, innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Ablauf der Frist zur Anzeige eine weitere schriftliche Ausführung der Beschwerde bei dem Secretariate des CriminalseuatS Les Hof- und Appellationsgerichtoder unmittelbar bei dem deS OberappellationSgerichts einzureichen.
Ein gleiches Recht hat der Gegner innerhalb zehn Tagen nach c er, ihm bekannt gemachten Anzeige hinsichtlich einer Ausführung über den Ungrund der erhobenen Beschwerde. Während dieser zehn Tage bleiben £4* Acten auf dem Secretariate zur Einsicht des Vertheidigers hinterlegt.
Neue Thatsachen oder Beweise, welche bei der Appellation geltend gemacht werden sollen, müssen in diesen Schriften vorgebracht, insbesondere müssen die Puncte, über welche Zeugen noch vernommen werden sollen, genau angegeben werden.
§. 11.
Nach Ablauf der gedachten zehn Tage sendet der Staatsanwalt die Acten an den Generalstaatsprocurator.
8- 12.
Der Generalstaatsprocurator gibt die sämmtlichen Acten mit seinem schriftlichen Anträge ungesäumt an den Präsidenten deS Gerichts ab, welcher alsbald nach Empfang des Antrages Les GeneralstaatSprocukatorS eine nickt öffentliche Sitzung des Gerichts anzusetzcn hat, in welcher darüber Beschluß zu fassen ist:
1) ob die Erfordernisse zur Appellation nach 8- 7 Borliegen nnb die übrigen Formalien gewahrt seien; sowie weiter nach Anhörung des GeneralstaatS- procurators,
2) welche Untersuchungsbandlungen zur Vervollständigung LeS Verfahrens, oder auf Grund der Anträge deS Staatsanwaltes oder deS Angeklagten noch vorzunebmen, insbesondere welche Zeugen vorerst noch durch das Untersuchungsgericht, welchem Ler Auftrag hierzu birect ertheilt wird, zu Protocoll zu vernehmen seien, und endlich
3) wenn keine weiteren UutersuchungShaNdluNgen Bor* zmrrbmen sind, in dieser, und wenn sie noch vorzunehmen sind, in einer 'späteren Sitzung, welche Zeugen und andere Personen in die öffentliche Sitzung zur mündlichen Vernehmung zu laden seien.
Der Termin zur öffentlichen Verhandlung muß bei Vermeidung der Nichtigkeit mindestens zehn Tage vorher dem Angeklagten oder seinem Vertheidiger zugleich mit den Folgen des Ausbleibens bekannt gemacht werden.
Der verhaftete Angeklagte kann verlangen, daß er in die Sitzung vorgeführt werde. DaS Gericht kann dies auch von Amlswegen anordnen. •
§ 13.
Hat der Angeklagte Zeugen benannt, deren Vorladung nicht verfügt wird, so bleibt cs demselben überlassen , diese auf feine Kosten in dem Termine zu sisti- ren. Zeugen, welche nicht in ben §. 10 bemerkten Schriften bezeichnet worden sind, werden nicht zugelassen.