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Nassauische Allgemeine Zeitung.

^ /*O. Freitag den 22. Mi 1853.

DieNassauische Ailflemeine Zeitunst" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonnlast« ausgenommen, täglich »nd beträgt der PrânumerationSpreiS für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulativ ininmrhr auch für den ganzen Umfang de« Ldurn» und TariS'schen Verwaltungsbezirks mit ânbigriff de« PostaufschlagS 2 fl., für die übrigen Lâirder deS deutschedsterreichifchen PostvereinS, wie für das Ausland 2 ff. 24 fr. Inserate werdest d-t vierspaltix Petitirile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von 913. Friedrich, Langgaffe 42, auSwärtS bei den nächstgclegeuen Postämtern, zu machen.

Deutschland.

£ Wiesbaden, 22. Juli. St. Maj. der Kö­nig von Württemberg trafen gestern Nachmittag 4% Uhr im Palais am Berge zum Besuche bei Ihrer k. Hoheit der verwittwcteu Frau Herzogin ein und fuhren nach dem Diner gegen 7 Uhr Abends wieder nach Schlangenbad zurück.

f* Wiesbaden, 20. Juli. (Fortsetzung des Be­richts über die Verhandlungen der zweiten Kam­mer, die Gemeindeverwaltung betreffend. Sitzung vom 20. Juni.) Für den Schlußsatz beö §. 7 hatte der Ausschuß folgende Fassung vorgcschlagcn: Ausnahmen (von der Bestimmung, daß der Bürgermeister keine Wirthschaft und kein Specercigcschäst betreiben soll) kann Nur die Landesregierung mit Zustimmung des KreiSbe- zirksratheS gestatten. Diese wird gegen den Antrag des Abg. Reichmann der die blose Anhörung des KreiSbc- zirkârathes verlangt und gegen den Abg. Eigner, der durchaus keine Ausnahme gestattet wissen will, ange­nommen.

Die §§. 8 bis mit 13 gaben zu einer erheblichen DiScussion nicht Anlaß.

Zu §. 14 hat der Abg. Braun folgende Anträge gestellt. A. I. Hauptantrag:die Bürgermeister und Gemeinderechner können in folgenden Fällen von der Landesregierung entlassen werden: 1) wenn sie zu einer entehrenden Strafe verurtheilt worden sind; 2) wenn sie durch grobe Unstttlichkcit öffentliches Aer­gerniß gegeben haben; 3) wenn sic in Concurs ver­fallen, oder so oft in gerichtliche Exccution gerathen, daß gänzlicher Vermögensrückgang auzunebmen ist; 4) nach vorher erschöpfter Disciplinarstrafgewalt und Androhung der Entlassung, im Falle beharrlicher Vernachlässigung, Widersetzlichkeit oder Willkühr in Ausübung des Dien­stes." II. Eventuelantrag:Bürgermeister, Gemeinde- räthe und Gemeinderechner (ii. s. w. wie oben bis Will­kühr in Ausübung deS Dienstes); zur Entlassung eines Gemeinderaths ist die Zusti m in u n g des b e t r e f- fenden Kreisbezirksraths erforderlich. U.Wird wegen desselben Vergehens oder Verbrechens eine ge­richtliche Untersuchung anhängig, so ist, unbeschadet ei- iMT-yi -verfügenden «uSpeustou von Dienst und Gehalt, zuvor das gerichtliche Erkenntniß abzuwarten und erst danu die Administrativverfügung zu erlassen."

Nullmann beantragt, als Ausschußmitglied der Minorität die Annahme der Fassung des von der Re­gierung vorgelegten Gesetzentwurfes. Bou der Majorität Ausschusses war beantragt worden :Wird gegen einen Gcmeindenrath eine Untersuchung wegen Vergehen oder Vernachlässigungen cingelcitet, so ist zu der Entschließung durch die Landesregierung die Zustimmung deS Bezirks- rathes erforderlich."

Regicrungscommissâr Werren: Die Negierung müffe sich gegen den Hauptantrag und gegen den Evcn- tuelantrag erklären. 9t ch den gemachten Erfahrungen sei cs bedenklich, für die Gründe der Entlassung ganz specielle Bestimmungen zu treffen. Nach pos. 4 soll im Falle beharrlicher Vernachlässigung, Widersetzlichkeit oder Willkühr in der Ausübung des Dienstes die Dienst­entlassung nur nach vorher erschöpfter Disciplinarstraf­gewalt und Androhung der Dienstentlassung stattfinden können; es könnten aber auch so schwere Fällt von Dienstvernachlässigungen vorkommen, daß ohne vorherige Androhung der Entlassung die Dienstentlassung geboten sei und für diese Fälle müsse der Regierung das sofor­tige EntlassungSrcchl zustehen. Gegen den Commissions- antrag sei aber von Seiten der Regierung nichts zu erinnern.

König erklärt sich für den Antrag des Abgeord­neten Braun, weil darin die Fälle einer zulässigen Ent­lassung genau bestimmt sind. Durch die allgemeine Fassung des RegicrungScntwurfS und des Commissions- antragS würde leicht Willkühr in der Entlassung eintre- tc>i können.

Reichmann ist weder mit dem Regierungsent- Wurf, noch mit dem Commissionsantrage einverstanden. Der 8. 14 des Entwurfs sei so allgemein gefaßt, daß die Regierung die Entlassung fast auS jedem Grunde verfügen könne. Er würde übrigens nicht so sehr da­gegen sein, wenn nicht der Schlußsatz deS Paragraphen eine (Strafbestimmung enthielte, die sogar weiter gehe, als unser Strafgesetz. Nach diesem könne bei verfüg ter Entlassung die Wieberanstellung nach Ablauf einiger Jahre wieder erfolgen, während der Elckwurf die Un­fähigkeit zur Wiederwahl-für a^jeZeiten auSspricht. Der Commissionsher icht wolle dieses zwar auf die nächste Wahl beschränken; allein auch in diesem seien, wie in dem Entwurf, als Entlassungsgrund die Dienstvergehen

im Allgemeinen, also auch diejenigen, welche in dem Strafgesetzbuch besonders vorgesehen sind, angeführt. Hinsichtlich dieser Dienstvergehen aber habe die Verwal- tungsbehörde vorerst das Urtheil der Justizbehörden ab­zuwarten. Wird der Beschuldigte von der Justizbehörde freigesprochen, so könne die Administration denselben al­lerdings noch aus anderen Gründen z. B. wegen Dienst. Unfähigkeit entlassen; sie könne aber gegen denselben offenbar nicht wegen derselben Handlung, wegen deren er von der Justizbehörde freigesprochen worden ist, im Administrationswegc die Entlassung verfügen. Wenn z. B. ein Bürgermeister wegen Bestechung in Unter­suchung gezogen, von der Justizbehörde aber sreigejpro- chcn wird, weil der Beweis der Bestechung nicht er­bracht sei, so könne die Verwaltung nicht daS Recht ha­ben, zu sagen, der Beweis der Bestechung sei doch er> bracht und die Entlassung müsse demnach verfügt wer­den. Dieses Recht würde ihr aber nach dem Negie- rungsentwurf und dem Commissionsantrag zustehen. Er stimme daher dem Anträge deS Abg. Braun bei, obgleich er nicht verkenne, daß darin die Grenzen der Entlassung etwas enger gesteckt sind.

Negicrungscommissär Werren: Nach der Erklä­rung des Abg. Reichmann würde jede Bestimmung der Entlassnngsgründe überflüssig werden. Die Erfahrung habe gelehrt, daß die Bestimmungen deS Gcmeindegcsetzes vom Jahr 1848 über die Entlaßbarkeit der Bürgermeister völlig ungenügend waren, die Regierung habe sich deßhalb veranlaßt gesehen, das Gesetz vom 23. Aug. 1851 zu erlas­sen, welches immerhin noch Die EntlassungSbefugniß auf daS Minimum beschränke. Der Abg. Reichmann glaube, daß nach erfolgter Freisprechung durch die Gerichte die Entlassung von der Administration nicht mehr verfügt werden könne; wenn also z. L. die Geschwornen einen Bürgermeister von der Anklage der Fälschung freige- sprochen haben, so würde nach' dessen Ansicht der Re- gierung daS Recht der Entlassung wegen dieser Hand­lung nicht zustehen. Die Erfahrung habe ergeben, daß gerade für solche Fälle die EntlassungSbefugniß noth­wendig sei. Die Parallele zwischen ,ber Wlederanstcll- barkeit der entlassenen Staatsbeamten Ulid Der Gcmcin- deben mteu sei nicht zutreffend. Die Wiederanstellung der Entlassenen StaatSdiencr hänge von der Re­gierung ab, während die Entlassenen Gemeindcbe- amten ohne den Willen der Regierung wieder ge­wählt werden können. Die Negierung würde hier das Recht haben, die Wahl zu beanstanden, waS nur zu nun obigen Conflicten führen würde. UcbrigcnS sei die Regierung damit einverstanden, die Ausschließung auf die nächste Wahl zu beschränken. Das Gesetz vom Jahr 1851 habe allerdings auch den zu pos 4 des Antrags des Abgeordneten Braun hervorgehobenen Mangel, daß in gewissen Fällen die Entlassung nach vorher erschöpfter Disciplinarstrafgewalt stattfinden konnte, allein dieses Gesetz enthalte doch eine Bestimmung, welche der Negierung die Möglichkeit gibt, bei schweren Fällen die sofortige Entlassung zu verfügen.

Braun: Nach dem Gesetz vom Jahr 1848 hatte die Regierung das Recht der Dienstentlassung nur wegen erwiesener Dicustunfähigkeit und zwar nur auf Antrag des Gemeinderaths und unter Zustimmung der Gemeinde. Im Jahr 1851 habe dieselbe ohne Zustimmung der Stände ein Gesetz erlassen, welches dem Inhalt nach in seinem Anträge wiederholt sei. Jetzt nacp Ablauf von noch nicht zwei Jahren verlange dieselbe daS Recht der willkührlichen Entlassung der Bürgermeister, der Gc- meinderâthe und der Gemeinderechner, ohne einen an­deren Grund, als weil desselben das Vertrauen der Regierung verloren haben. Solche Bestimmungen bc- stehen nicht einmal hinsichtlich der StaatSdiencr, die doch blos Vollziehungsorgane sind und als solche des Ver­trauens der Regierung besitzen müssen, während nament­lich die Gemcinderäthe alS leblose Gcmcindebcamten das Vertrauen der Regierung nicht bedürfen. Wenn man unabhängige Gemcindebcamlen wolle, so müsse man sie auch gegen willkuhrliche Entlassung schützen, denn ein Mensch der jeden Tag seines Dienstes ent­lassen werden kann, werde nie eine unabhängige Stel­lung gewinnen.

Negicrungscommissär Werren: Man müsse vor Allem unterscheiden zwischen den Bürgermeistern und den Gcmcinderäthcn; die Letzteren seien bloße Gemeindcbe- amteu und deßhalb sei auch die Regierung hinsichtlich dieser mit dem Ausschuß eiuverstanden. Bezüglich der Bürgermeister -bestehe dasselbe Vcrhältuiß. Der Bür­germeister sei zugleich das wichtigste Vollziehungsorgan in der Verwaltung und deßhalb müsse der Regierung auch ein größerer Einfluß auf dessen Bestellung und

Entlassung zustehen. Die Hauptargnmente des Abge­ordneten Braun für seinen Antrag stützen sich darauf, daß derselbe mit dem provisorischen Gesetze vom 23. August 1851, welches übrigens beiläufig gesagt die nachträgliche Genehmigung der Stände erhalten habe, vollkommen übereinstimmt. Das Gesetz vom 23. August 1851 enthalte übrigens eine Bestimmung, welche in dem Anträge deS Abgeordneten Braun nicht vorkömmt. ES ist dieses der Satz:Ein gleiches gilt von Per­sonen, welche durch Handlungen oder Ünterlaffungen sich als dienstunfähig gezeigt haben." Danach werde zur Dienstentlassung nicht die vorausgegangene Androh­ung derselben verlangt, und diese Bestimmung sei so weitgehender Natur, wie der jetzige Entwurf. Die Ne­gierung glaube der Ansicht, daß ohne eine solche allge- meine Bestimmung alle Nachtheile, die vor dem Gesetz vom Jahr 1851 bestanden haben, wieder hcrvorgerufe» würden, und sie müffe sich deßhalb auf das Entschie- dendste gegen den gestellten Antrag erklären.

Reichmann: Von Seiten der RegierungS-Conl- Mission werde hervorgehoben, wohin es führen solle, wenn die Regierung einen von den Geschwornen frei» gesprochenen Gcmeinbcbcamten im Dienste belassen müsse und nicht wegen des zur Aburtheilung gekommenen Vergehens entlassen könne. Er erlaube sich die Frage, wohin es führen soll, wenn die Administrationsbehörde, nachdem das Gericht auf vollständig' geführte Unter­suchung ein freisprechendcS Erkenntniß erlassen hat, daS Recht haben soll, den Ausspruch der Gerichte zu l'gno- rireu und eine geradezu entgegengesetzte Entscheidung zu geben ? Habe die Justizbehörde ihr Erkenntniß ge­fällt, so soll die Verwaltung dasselbe auch respectiren und nur dann, wenn in den zur Untersuchung gekom­menen Handlungen gleichzeitig ein der Cognition der Gerichte entzogenes DiSciplinarvcrfahren liegt, könne die Verwaltung dicserhalb eine Verfügung erlassen.

Rcgierungsconimissär Werren: Der Abgeordnete Reichmauii scheine nur darum gegen den Entwurf sich auSziisprechen, weil er sich von dem Gedanken nicht los- machen kann, daß die Entfernung vom Dienste zugleich eine Strafe sein soll; sie sei aber keine Strafe, sondern nur eine Berwaltungöhandlung. Im Interesse deS Dienstes habe die Verwaltung zu untersuchen, ob daS Verbleiben im Amte für Den Dienst nicht nachtheilig sei und wenn dieses der Fall sei, so müsse die Ent­fernung verfügt werden, ohne Rücksicht darauf, ob ein strafbares Vergehen versiegt oder nicht. Ueberdieß führen die Ansichten des Abgeordneten Reichmann aus die Bestimmung des Gesetzes .vom Jahr 1848 zurück, allein vielfältige Erfahrungen bewiesen, daß mit solchen Bestimmungen nicht zu regieren und daß renitente oder gewissenlose Bürgermeister im Justizwcge nicht zu er­reichen sind.

Braun: Die RegierungScommission gestehe, daß die Gemcinderäthe nur Gcmeindebeamtcii sind und daß sie mit Staatsgeschäften nichts zu thun haben, wozu also sollen sie daS Vertrauen der Regierung besitzen? Gleichwohl verlange der Entwurf die Entlaffung der Gemcinderäthe, wenn sie dieses Vertrauen verloren haben. Was die Ausführung aulaiige, daß eine Be­st unmung des Gesetzes vom 23. August 1851 in seinem Antrag nicht enthalten sei, so verstche er diesen Satz nur so, daß auch hier die vorherige Androhung der Dienstentlassung vorausgesetzt werde.

RcgieriingöcomNlissär Werre n: Wenn auch an­erkannt wird, daß die Gemeinderäthe bloße Gemeinde- beamten sind, so sei damit nicht gesagt, daß die Re, gierung gar kein Interesse hinsichtlich der Dienstführung derselben haben könne. Die Gemeinde sei ein Theil des Staatsorganismus und die Regierung bei der Ver­waltung desselben wesentlich intcrcssirt. Sie könne sich deßhalb auch nicht allen Einflusses über die Dienst- führung der Gemeinderäthe entschlagen.

R a ii: In dem Antrag des Abgeordneten Braun seien nicht alle Fälle aufgeführt, welche die Dienstent­lassung bedingen; derselbe habe nur den Willen, nicht aber den Verstaub, die Kenntnisse berücksichtigt und eS sei doch möglich, daß ein Unfähiger zum Bürgermeister gewählt werde und auch die Bestätigung erhalte. Das Urtheil der Gerichte auf welches der Abg. Reichmann so großes Gewicht legt sei nicht immer daS des Publikums, und es sei wohlbekannt, daß die Gerichte oft die frei- gesprochen haben, wo nach der Volksstimme nicht freizu- sprechen war. Die Gemcindebcamten müssen auch das Vertranen der Bürger haben. Nach dem Gesetze von 1816 habe die Regierung das Recht der Anstellung und der unbedingten Entlassung gehabt, allein die Fälle waren selten oder seien nie vorgekommen, daß sie ein-