Nassauische Allgemeine Zeitung.
â /09. Do««erjiag dm 21. Mi 1833.
Die,,Nassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen Beiblatt „Der -Länderer" erscheint, Sonntag» ausgenommen, täglich und betragt der Pränumerationsprei» für Wiesbaden und , nach dem neuen Possregularid nunmehr auch ffr den ganzen Umfang des Zburn» und TaiiS'fcheu Verwaltungsbezirk« imt Inbegriff de« Postausschlag« 2 ft, für die übrigen Länder de« deutsch.österreichrschen PostoereinS, wie für daS Ausland 2 ff. 24 fr. — Inserate werden die eirrfpqtog Pktitjeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. — Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgasse 42, auswärts bei den nächstgelegeucn Postämtern, zu machen.
Deutschland.
•^ Wiesbaden, 21. Juli. Die Festlichkeiten, welche zur Feier des bevorstehenden Geburtstages Sr. Hoheit des Herzogs vorbereitet werden, dürften alles übertreffen, was in früheren Jahren z'ir Kundgebung der hohen Verehrung und Liebe für den Lan- desfürsten in's Werk gesetzt wurde. Nichts destowcniger werden sie nur der schwache Ausdruck der Gefühle sein, welche die Gesammtheit der Bewohner unserer Stadt wie der des ganzen Landes für einen Herrscher hegt, dessen Wohlwollen und Herzensgüte sich stets mifé Neue bewährt, dessen redliches Streben für das Wohl seiner Unterthanen, für alles Gute allenthalben nach Gebühr gewürdigt wird und auch von den Undankbarsten nicht länger verkannt werden kann. Am Vorabende des Festtages ertönt Kanonendonner und Glockengeläute und wird ein Zapfenstreich mit Musik die Straßen der Stadt durchziehen. Die Herzogl. Negimentscapelle wird sodann an dem Bowlinggreen vorKdem Kurhause Halt machen und einige Tonstücke während des großartigen Feuerwerkes aufführen, welches dort bei cingebrochcner Dämmerung abgebrannt werden soll. Das Feuerwerk wird jenes zu Ehren der im vorigen Sommer hier versammelten deutschen Aerzte und Naturforscher veranstal- tek bei weitem hinter sich lassen. Dasselbe besteht aus zwei Abtheilungen, jede Abtheilung aus vierzehn Fron« ten und einer großartigen Schlußfronte, und bietet alles, was die Pyrotechnik an Feinheiten und neuen Erfindungen zu leisten im Stande ist. Nach dem Feuerwerk wird das Quarre des großen Platzes am Kurhaus mit dreifarbigem bengalischen Feuer beleuchtet werden. Den Morgen des hohen Festes begrüßt eine militärische Reveille, Kanonendonner und Glockengeläute, die Häuser der Stadt werden mit Fahnen geschmückt sein, die Truppen der combinirten Garnisonen Wiesbaden und Biebrich rücken Vormittags zu einer großen Parade auS. Nachmittags (für ein Festdiner des Offiziercorps und der Staatsbeamten war wegen der großen Anzahl von Fremden ein genügend geräumiges Local nicht zu finden), wird sich Alles in den Anlagen am Kurhause versammeln, wo ein großes. Concert, von zwei RegimentSmusike»: der Herzoglicheu und der des t k. Infanterie - Regiments, Prinz Albert, staktfinden wird. Abends ist Festvorstellung in dem glänzend beleuchteten Theater und nach derselben ein Festball in dem der Feier entsprechend prachtvoll decorirten Kursaal, zu welchem auch zahlreiche Einladungen an die StanbeSperso- nen der Umgegend und der benachbarten Städte ergehen, und bei welchem wieder zwei Orchester mitwirken werden. Die bedeutenden Kosten für das Feuerwerk, das Nachmittagsconcert und den Ball, wurden von dem Spielpächter, Herrn Guntz, übernommen
t* Wiesbaden, 20. Juli. (Fortsetzung des Berichtes über die Verhandlungen der zweiten Kammer, die Gemeindeverwaltung betreffend. Sitzung vom 20. Juni.) Gegenstand der Discussion bildet der Antrag des Abg. Braun zu §. 7: „Verweigert die Landesregierung die Bestätigung des gewählten Bürgermeisters, so findet eine zweite Wahl statt. Der in dieser Gewählte bedarf einer Bestätigung nicht."
Braun erklärt, er bezwecke mit diesem Antrag, eS unmöglich zu machen, daß die Regierung den Bürgermeister im Widerspruch mit dem Willen der Gemeinde ernenne. Man solle die der Gemeinde überlassene Wahl ihres Vorstandes nicht illusorisch machen, wie sie es nach dem Vorschlag des Regierungsentwurfes werden würde, da nach diesen Bestimmungen die Regierung einen Mann zum Bürgermeister ernennen könne, an welchen die Gemeindecorporation vielleicht gar nicht gedacht hätte. Nach seinem Antrag soll die Regierung das Recht haben, einmal ihre Meinung über die Wahl zu sagen und an die Bürgerschaft zu appelliren. Werde dieser Appellation keine Folge gegeben, dann möge die Regierung es mit dem gewählten Bürgermeister probi- ren. Sie sei dabei keiner Gefahr ausgesetzt, da ihr sehr ausgedehnte Rechte in Bezug auf die Entlassung der Bürgermeister zustehen. Schon der Name „Bürgermeister" widerstreite der Ernennung.
Rullmann: Durch den Gesetzentwurf werde ei« nestheils den Gemeinden bei der Wahl der Bürgermeister eine Mitwirkung verliehen, anderntheilS der Staatsregierung das Mittel gegeben, nicht qualificirte Personen von dem Dienste zu entfernen. Möge man dieses Wahlrecht der Gemeinden beschränkt oder, wie sich Stimmen in der vorigen Sitzung erhoben haben, illusorisch nennen , er halte diese Beschränkung im Interesse der Gemeinde für gut und durch die Nothwen
digkeit, für eine gute Gemeindeverwaltung zu sorgen, bedingt. — Knapp beantragt den Zusatz: „Das Amt eines'Bürgermeisters dauert 12 Jahre." Er unterstelle, daß nach dem Antrag des Abg. Braun die Wahl des Bürgermeisters nach dem Dreiklassensystem vorgenommen werden solle, und der von der Regierung nicht Bestätigte bei der zweiten Wahl nicht wiedergewählt werden könne; würde man diese Bestimmung nicht deutlich im Gesetze ausspreche», so würden viele Gemeinden aus Eigensinn jedesmal den ersten wieder wählen, wie dieß auch schon früher vorgekommen sei.
König erklärt sich mit dem Antrag des Abgeordneten Braun einverstanden.
Regierungscommissär Faber: Der Antrag des Abgeordneten Braun hebe den Regierungsantrag ganz auf. Die Regierung wolle den Gemeinden das Recht der Wahl zugesteheu Und sich nur das Recht der Zurückweisung für den Fall einer nicht glücklichen Wahl vorbehalten. Der Antrag deS Abgeordneten Braun wolle dieses Recht auf eine einmalige Zurückweisung beschränken und den Zurückgewiesenen bei der zweiten Wahl wieder zuiasfen. Dadurch würde aber offenbar das Recht der Regierung ganz illusorisch werden. Wie daraus, daß in der vorigen Sitzung der Name „Bürgermeister" beschlossen worden sei, folgen solle, daß auch die Wahl desselben ganz freigegeben sei und für den Fall der Wiederwahl das Verwerfungsrecht nicht eintre- ten dürfe, sei nicht abzusehe».
Regierungscommissär Werren macht noch darauf aufmerksam, daß die Unterstellung des Abgeordneten Knapp, die Wahl des Bürgermeisters solle nach dem Antrag deS Abgeordneten Braun nach dem Dreiclasscn- system vorgenommeu werden, und der nicht Bestätigte bei der zweitenfWahl nicht wieder gewählt werden dürfen, unrichtig fei. In diesem Antrag sei keine Rede von beim Dreiclassensystem und ebensowenig sei darin ausgespro eben, daß der nicht Bestätigte nicht wieder wählbar sei. Der Antrag des Abgeordneten Braun bezwecke lediglich die Aufrechterhaltung der dermaligen gesetzlichen Bestimmungen.
Braun. Sein Antrag unterstelle allerdings, daß die Kammer das Dreiclassensystem annehmen werde. Er selbst werde aber dagegen stimmen. (!) Dagegen sei die weitere Unterstellung, daß der Nichtbestäligte auch nicht wieder gewählt werden dürfe, unrichtig Allein dieses sei auch kein Grund gegen seinen Antrag, da der Regierung, wenn der Gewählte seinen Dienst nicht ordnungsmäßig versieht, das Recht der Entlassung zusteht.
Reichmann. Die Bürgermeister seien zugleich Staatsbeamte und müssen daher sowohl daS Vertrauen der Gemeinde, als auch das der Regierung besitzen. In einer Entlassung nach geführter Untersuchung liege immer viel Gehässiges, was weniger in einer einfachen Nicht- bestätigung der Wahl zu finden sei.
Ra«. Die gemachten Erfahrungen über die Nachtheile der Ernennung wie über jene der freien Wahl sprächen für die Annahme des Regierungsentwurfes.
B-i erfolgender Abstimmung wird der Antrag des Abg. Braun gegen 6 Stimmen abgelehnt.
Es werden darauf der weiter zu dem §. 7 gestellte Eventuelantrag des Abg. Braun, „wird auch die zweite Wahl nicht bestätigt, so wird ein Gemeindeglied, welches jedoch mindestens seit bereits drei Jahren Bürger dieser Gemeinde sein muß, von der Landesregierung ernannt. Der auf diese Weise ernannte Bürgermeister sungirt sechs, der mit Bestätigung der Landesregierung gewählte zwölf Jahre."
Brann bezweckt mit seinem Antrag zu verhüten , daß den Gemeinden ein gänzlich Fremder als Bürgermeister aufgedrungen wird. Dieses sei früher vorgekommen und habe zu Unzufriedenheit und Verwirrung geführt.
R.-C. Werre u. Die wiederholt als unpassend bezeichnete Vereinigung zweier Eigenschaften in der Person des Bürgermeisters, nämlich der eines untersten Staatsbeamten und eines Gemeindebeamten, sei den Verhältnissen vollständig entsprechend. Die Gemeinde sei nicht eine vom Staat völlig abgelöste Corporation, sondern ein Theil des Staatsorganismus. Der Staat habe ein wesentliches Interesse daran, daß die Gemeindeverwaltung mit dem Staaksorganismus im Einklänge steht. Eine Aufsicht des Staats, die nur zu nachträglicher Entdeckung etwaiger Mängel führt, sei nicht ausreichend. Der Regierung müsse vielmehr zur Verhütung solcher Mängel bei der Bestellung der Gemeindebeamten ein entscheidendes Wort zustehen. Der jetzige Antrag bezwecke, die Amtsdauer des Bürgermeisters auf eine be
stimmte Zeit zu beschränken, aber die Regierung lege gerade auf die lebenslängliche Dauer das größte Gewicht, weil sie die bestimmte Erfahrung gemacht hat, daß in der jetzigen Dicnstdaner auf eine bestimmte Zeit das größte Hinderlich einer strengen wirksamen Dienstführung liegt. Eine strenge und gewissenhafte Dienstführung habe nothwendig Feindschaft zur Folge, da der Bürgermeister nicht allen Personen ^u Willen handeln kann und darf. Er werde deßhalb, wenn er seinen Dienst behalten will, unzulässige Rücksichten nehmen müssen. Diese Nachtheile könnten nur durch eine lebenslängliche Amtsdauer vermieden werden. Die Regierung habe dem Wunsch der Kammer gemäß eine Revision des Gemeindegesetzes vorgenommen. Sie finde in dem jetzigen Vorschlag eine wesentliche Verbesserung; wird dieser nicht angenommen, so würden auch die meisten Vortheile, welche man sich von einer Revision verspricht, damit verschwinden.
Knapp ist gegen eine zu kurze, wie gegen eine zu lange Dienstzeit des Bürgermeisters. Ist die Dienstzeit zu kurz, so verfalle mancher Bürgermeister in die Fehler, daß er gar keine Kraft und Energie zeigt, daß er aus Schwäche Jedem zu Gefallen zu leben sucht, aus Furcht, bei der bald eiutretenden Bürgermeisterwahl nicht wieder gewählt zu werden, kurz, es fehlte ihm die gehörige Selbstständigkeit. Auch brauche ein Bürgermeister mehrere Jahre dazu, bis er sich in seine Functionen einübt und wenn er sich dann die nöthigen Ge- scdäflskenntuisse erworben hat, so muffe er abtreten. — Bei der Dauer der Dienstzeit auf Lebenszeit dagegen eigne sich der Bürgermeister zu viel Energie an, die bei manchen an Despotismus grenze. Er ziehe daher eine Dienstzeit auf 12 Jahre vor.
R^C.W e r r e n : Die angeblichen Übeln Erfahrungen, welche der Herr Abgeordnete Kuapp hinsichtlich der lebenslänglichen Dienstzeit gemacht haben will, fallen unter die Herrschaft des Edicts vom Jahr 1816. Damals war der Schultheiß die allein entscheidende, der Ortsvorstand nur eine berathende Behörde. Jetzt aber habe jeder Gemeinderatb mit dem Bürgermeister gleiches Stimmrecht. Die früheren Erfahrungen würde., sich deßhalb jetzt nicht wiederholen können, Was sodann derselbe Abgeordnete über die Nachtheile einer kurzen Dienstzeit sage, gelte überhaupt von einer Dienstzeit auf Zeitdauer. Dasselbe Verhältniß, welches von einer Dienstzeit auf 6 Jahre gilt, würde eintreten, wenn bei einer zwölfjährigen Dienstzeit die ersten 6 Jahre abgelaufen sind. Es sei dieses nur ein neuer Beweis für den RegierungSeutwulf.
Braun: Die Gemeinde sei nicht blos ein Theil der Staatsverwaltung, sondern auch eine selbstständige Corporation. Der Staat und die Gemeinde hätten nicht immer gleiche- Interesse, sie ständen sich öfters gegenüber.
Werren: Es sei nicht die Absicht Her Regierung, die Gemeinden fortan als den untersten Verwaltungsbezirk zu betrachten, sondern es solle ihr nach wie vor die Ordnung ihrer eigenen Angelegenheiten verbleiben; sie sei eine Corporation, aber sie stehe nicht außer dem Staat, wie etwa eine Actiengesellchaft, sondern sie sei ein Theil des Staatsorganismus. Der Staat sei bei der Ordnung ihrer Angelegenheiten wesentlich intercsfirt; es stehe ihm ein Aufsichtsrecht zu und daraus folge auch das Recht der Mitwirkung bei der Bestellung der Gemeindebeamten. Conflicte zwischen der Gemeinde und dem Staat seien, da Beider Interessen der Regel nach Hand in Hand gehen, seltene Ausnahmen.
Bei der Abstimmung wird der erste Theil deS Antrags des Abgeordneten Braun (f. o.) mit Mehrheit angenommen. Der Antrag desselben: „Das Amt deS Bürgermeisters dauert sechs Jahre" wird gegen 2; der Antrag: Der auf diese Weise ernannte Bürgermeister fungirt sechs, der mit Bestätigung der Landesregierung gewählte 12 Jahre" gegen 9 Stimmen; der Antrag: „das Amt deS Bürgermeisters dauert 12 Jahre" gegen 9 Stimmen und der Gesetzentwurf: „Das Amt des Schultheißen dauert lebenslänglich" wird gleichfalls gegen 9 Stimmen abgelehnt. — Es ist somit über die Dauer der Dienstzeit des Bürgermeisters ein Be- schluß nicht erzielt.
/t Schlangenbad, 19. Juli. Heute Nachmittag machte die vermittwete Frau Herzogin Pau« (ine Sr. Maj, dem König von Württemberg, Ihrem hohen Oheim, einen Besuch.
Das Befinde» I. 5 Hoh. der Prinzessin Karl von Preußen scheint sehr befriedigend zu sein, denn I. k. Hoh. machte heute eine Fußpartie nach dem 1 Stunde entfernten Rauenthal. . .