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Nassauische Allgemeine Zeitung.

â /09. Do««erjiag dm 21. Mi 1833.

Die,,Nassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen BeiblattDer -Länderer" erscheint, Sonntag» ausgenommen, täglich und betragt der Pränumerationsprei» für Wiesbaden und , nach dem neuen Possregularid nunmehr auch ffr den ganzen Umfang des Zburn» und TaiiS'fcheu Verwaltungsbezirk« imt Inbegriff de« Postausschlag« 2 ft, für die übrigen Länder de« deutsch.österreichrschen PostoereinS, wie für daS Ausland 2 ff. 24 fr. Inserate werden die eirrfpqtog Pktitjeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgasse 42, auswärts bei den nächstgelegeucn Postämtern, zu machen.

Deutschland.

^ Wiesbaden, 21. Juli. Die Festlichkeiten, welche zur Feier des bevorstehenden Geburtstages Sr. Hoheit des Herzogs vorbereitet werden, dürften alles übertreffen, was in früheren Jahren z'ir Kund­gebung der hohen Verehrung und Liebe für den Lan- desfürsten in's Werk gesetzt wurde. Nichts destowcniger werden sie nur der schwache Ausdruck der Gefühle sein, welche die Gesammtheit der Bewohner unserer Stadt wie der des ganzen Landes für einen Herrscher hegt, dessen Wohlwollen und Herzensgüte sich stets mifé Neue be­währt, dessen redliches Streben für das Wohl seiner Unterthanen, für alles Gute allenthalben nach Gebühr gewürdigt wird und auch von den Undankbarsten nicht länger verkannt werden kann. Am Vorabende des Fest­tages ertönt Kanonendonner und Glockengeläute und wird ein Zapfenstreich mit Musik die Straßen der Stadt durchziehen. Die Herzogl. Negimentscapelle wird sodann an dem Bowlinggreen vorKdem Kurhause Halt machen und einige Tonstücke während des großartigen Feuerwerkes aufführen, welches dort bei cingebrochcner Dämmerung abgebrannt werden soll. Das Feuerwerk wird jenes zu Ehren der im vorigen Sommer hier ver­sammelten deutschen Aerzte und Naturforscher veranstal- tek bei weitem hinter sich lassen. Dasselbe besteht aus zwei Abtheilungen, jede Abtheilung aus vierzehn Fron« ten und einer großartigen Schlußfronte, und bietet al­les, was die Pyrotechnik an Feinheiten und neuen Er­findungen zu leisten im Stande ist. Nach dem Feuer­werk wird das Quarre des großen Platzes am Kur­haus mit dreifarbigem bengalischen Feuer beleuchtet werden. Den Morgen des hohen Festes begrüßt eine militärische Reveille, Kanonendonner und Glockengeläute, die Häuser der Stadt werden mit Fahnen geschmückt sein, die Truppen der combinirten Garnisonen Wies­baden und Biebrich rücken Vormittags zu einer großen Parade auS. Nachmittags (für ein Festdiner des Offiziercorps und der Staatsbeamten war wegen der gro­ßen Anzahl von Fremden ein genügend geräumiges Local nicht zu finden), wird sich Alles in den Anlagen am Kurhause versammeln, wo ein großes. Concert, von zwei RegimentSmusike»: der Herzoglicheu und der des t k. Infanterie - Regiments, Prinz Albert, staktfinden wird. Abends ist Festvorstellung in dem glänzend beleuchteten Theater und nach derselben ein Festball in dem der Feier entsprechend prachtvoll decorirten Kursaal, zu wel­chem auch zahlreiche Einladungen an die StanbeSperso- nen der Umgegend und der benachbarten Städte erge­hen, und bei welchem wieder zwei Orchester mitwirken werden. Die bedeutenden Kosten für das Feuer­werk, das Nachmittagsconcert und den Ball, wurden von dem Spielpächter, Herrn Guntz, über­nommen

t* Wiesbaden, 20. Juli. (Fortsetzung des Be­richtes über die Verhandlungen der zweiten Kam­mer, die Gemeindeverwaltung betreffend. Sitzung vom 20. Juni.) Gegenstand der Discussion bildet der An­trag des Abg. Braun zu §. 7:Verweigert die Lan­desregierung die Bestätigung des gewählten Bürgermei­sters, so findet eine zweite Wahl statt. Der in dieser Gewählte bedarf einer Bestätigung nicht."

Braun erklärt, er bezwecke mit diesem Antrag, eS unmöglich zu machen, daß die Regierung den Bürger­meister im Widerspruch mit dem Willen der Gemeinde ernenne. Man solle die der Gemeinde überlassene Wahl ihres Vorstandes nicht illusorisch machen, wie sie es nach dem Vorschlag des Regierungsentwurfes werden würde, da nach diesen Bestimmungen die Regierung ei­nen Mann zum Bürgermeister ernennen könne, an wel­chen die Gemeindecorporation vielleicht gar nicht ge­dacht hätte. Nach seinem Antrag soll die Regierung das Recht haben, einmal ihre Meinung über die Wahl zu sagen und an die Bürgerschaft zu appelliren. Werde dieser Appellation keine Folge gegeben, dann möge die Regierung es mit dem gewählten Bürgermeister probi- ren. Sie sei dabei keiner Gefahr ausgesetzt, da ihr sehr ausgedehnte Rechte in Bezug auf die Entlassung der Bürgermeister zustehen. Schon der NameBürger­meister" widerstreite der Ernennung.

Rullmann: Durch den Gesetzentwurf werde ei« nestheils den Gemeinden bei der Wahl der Bürger­meister eine Mitwirkung verliehen, anderntheilS der Staatsregierung das Mittel gegeben, nicht qualificirte Personen von dem Dienste zu entfernen. Möge man dieses Wahlrecht der Gemeinden beschränkt oder, wie sich Stimmen in der vorigen Sitzung erhoben haben, illusorisch nennen , er halte diese Beschränkung im In­teresse der Gemeinde für gut und durch die Nothwen­

digkeit, für eine gute Gemeindeverwaltung zu sorgen, bedingt. Knapp beantragt den Zusatz:Das Amt eines'Bürgermeisters dauert 12 Jahre." Er unterstelle, daß nach dem Antrag des Abg. Braun die Wahl des Bürgermeisters nach dem Dreiklassensystem vorgenommen werden solle, und der von der Regierung nicht Bestä­tigte bei der zweiten Wahl nicht wiedergewählt werden könne; würde man diese Bestimmung nicht deutlich im Gesetze ausspreche», so würden viele Gemeinden aus Eigensinn jedesmal den ersten wieder wählen, wie dieß auch schon früher vorgekommen sei.

König erklärt sich mit dem Antrag des Abgeord­neten Braun einverstanden.

Regierungscommissär Faber: Der Antrag des Ab­geordneten Braun hebe den Regierungsantrag ganz auf. Die Regierung wolle den Gemeinden das Recht der Wahl zugesteheu Und sich nur das Recht der Zurück­weisung für den Fall einer nicht glücklichen Wahl vor­behalten. Der Antrag deS Abgeordneten Braun wolle dieses Recht auf eine einmalige Zurückweisung beschrän­ken und den Zurückgewiesenen bei der zweiten Wahl wieder zuiasfen. Dadurch würde aber offenbar das Recht der Regierung ganz illusorisch werden. Wie dar­aus, daß in der vorigen Sitzung der NameBürger­meister" beschlossen worden sei, folgen solle, daß auch die Wahl desselben ganz freigegeben sei und für den Fall der Wiederwahl das Verwerfungsrecht nicht eintre- ten dürfe, sei nicht abzusehe».

Regierungscommissär Werren macht noch darauf aufmerksam, daß die Unterstellung des Abgeordneten Knapp, die Wahl des Bürgermeisters solle nach dem Antrag deS Abgeordneten Braun nach dem Dreiclasscn- system vorgenommeu werden, und der nicht Bestätigte bei der zweitenfWahl nicht wieder gewählt werden dürfen, unrichtig fei. In diesem Antrag sei keine Rede von beim Dreiclassensystem und ebensowenig sei darin ausgespro eben, daß der nicht Bestätigte nicht wieder wählbar sei. Der Antrag des Abgeordneten Braun bezwecke ledig­lich die Aufrechterhaltung der dermaligen gesetzlichen Be­stimmungen.

Braun. Sein Antrag unterstelle allerdings, daß die Kammer das Dreiclassensystem annehmen werde. Er selbst werde aber dagegen stimmen. (!) Dagegen sei die weitere Unterstellung, daß der Nichtbestäligte auch nicht wieder gewählt werden dürfe, unrichtig Allein dieses sei auch kein Grund gegen seinen Antrag, da der Regierung, wenn der Gewählte seinen Dienst nicht ordnungsmäßig versieht, das Recht der Entlassung zusteht.

Reichmann. Die Bürgermeister seien zugleich Staatsbeamte und müssen daher sowohl daS Vertrauen der Gemeinde, als auch das der Regierung besitzen. In einer Entlassung nach geführter Untersuchung liege immer viel Gehässiges, was weniger in einer einfachen Nicht- bestätigung der Wahl zu finden sei.

Ra«. Die gemachten Erfahrungen über die Nach­theile der Ernennung wie über jene der freien Wahl sprächen für die Annahme des Regierungsentwurfes.

B-i erfolgender Abstimmung wird der Antrag des Abg. Braun gegen 6 Stimmen abgelehnt.

Es werden darauf der weiter zu dem §. 7 gestellte Eventuelantrag des Abg. Braun,wird auch die zweite Wahl nicht bestätigt, so wird ein Gemeindeglied, wel­ches jedoch mindestens seit bereits drei Jahren Bürger dieser Gemeinde sein muß, von der Landesregierung er­nannt. Der auf diese Weise ernannte Bürgermeister sungirt sechs, der mit Bestätigung der Landesregierung gewählte zwölf Jahre."

Brann bezweckt mit seinem Antrag zu verhü­ten , daß den Gemeinden ein gänzlich Fremder als Bürgermeister aufgedrungen wird. Dieses sei früher vorgekommen und habe zu Unzufriedenheit und Ver­wirrung geführt.

R.-C. Werre u. Die wiederholt als unpassend bezeich­nete Vereinigung zweier Eigenschaften in der Person des Bürgermeisters, nämlich der eines untersten Staats­beamten und eines Gemeindebeamten, sei den Verhält­nissen vollständig entsprechend. Die Gemeinde sei nicht eine vom Staat völlig abgelöste Corporation, sondern ein Theil des Staatsorganismus. Der Staat habe ein wesentliches Interesse daran, daß die Gemeindeverwal­tung mit dem Staaksorganismus im Einklänge steht. Eine Aufsicht des Staats, die nur zu nachträglicher Entdeckung etwaiger Mängel führt, sei nicht ausreichend. Der Regierung müsse vielmehr zur Verhütung solcher Mängel bei der Bestellung der Gemeindebeamten ein entscheidendes Wort zustehen. Der jetzige Antrag be­zwecke, die Amtsdauer des Bürgermeisters auf eine be­

stimmte Zeit zu beschränken, aber die Regierung lege gerade auf die lebenslängliche Dauer das größte Ge­wicht, weil sie die bestimmte Erfahrung gemacht hat, daß in der jetzigen Dicnstdaner auf eine bestimmte Zeit das größte Hinderlich einer strengen wirksamen Dienst­führung liegt. Eine strenge und gewissenhafte Dienst­führung habe nothwendig Feindschaft zur Folge, da der Bürgermeister nicht allen Personen ^u Willen handeln kann und darf. Er werde deßhalb, wenn er seinen Dienst behalten will, unzulässige Rücksichten nehmen müssen. Diese Nachtheile könnten nur durch eine le­benslängliche Amtsdauer vermieden werden. Die Re­gierung habe dem Wunsch der Kammer gemäß eine Revision des Gemeindegesetzes vorgenommen. Sie finde in dem jetzigen Vorschlag eine wesentliche Verbesserung; wird dieser nicht angenommen, so würden auch die mei­sten Vortheile, welche man sich von einer Revision ver­spricht, damit verschwinden.

Knapp ist gegen eine zu kurze, wie gegen eine zu lange Dienstzeit des Bürgermeisters. Ist die Dienst­zeit zu kurz, so verfalle mancher Bürgermeister in die Fehler, daß er gar keine Kraft und Energie zeigt, daß er aus Schwäche Jedem zu Gefallen zu leben sucht, aus Furcht, bei der bald eiutretenden Bürgermeisterwahl nicht wieder gewählt zu werden, kurz, es fehlte ihm die gehörige Selbstständigkeit. Auch brauche ein Bürger­meister mehrere Jahre dazu, bis er sich in seine Func­tionen einübt und wenn er sich dann die nöthigen Ge- scdäflskenntuisse erworben hat, so muffe er abtreten. Bei der Dauer der Dienstzeit auf Lebenszeit dagegen eigne sich der Bürgermeister zu viel Energie an, die bei manchen an Despotismus grenze. Er ziehe daher eine Dienstzeit auf 12 Jahre vor.

R^C.W e r r e n : Die angeblichen Übeln Erfahrungen, welche der Herr Abgeordnete Kuapp hinsichtlich der lebenslänglichen Dienstzeit gemacht haben will, fallen unter die Herrschaft des Edicts vom Jahr 1816. Da­mals war der Schultheiß die allein entscheidende, der Ortsvorstand nur eine berathende Behörde. Jetzt aber habe jeder Gemeinderatb mit dem Bürgermeister gleiches Stimmrecht. Die früheren Erfahrungen würde., sich deßhalb jetzt nicht wiederholen können, Was sodann derselbe Abgeordnete über die Nachtheile einer kurzen Dienstzeit sage, gelte überhaupt von einer Dienstzeit auf Zeitdauer. Dasselbe Verhältniß, welches von einer Dienstzeit auf 6 Jahre gilt, würde eintreten, wenn bei einer zwölfjährigen Dienstzeit die ersten 6 Jahre abge­laufen sind. Es sei dieses nur ein neuer Beweis für den RegierungSeutwulf.

Braun: Die Gemeinde sei nicht blos ein Theil der Staatsverwaltung, sondern auch eine selbstständige Corporation. Der Staat und die Gemeinde hätten nicht immer gleiche- Interesse, sie ständen sich öfters gegenüber.

Werren: Es sei nicht die Absicht Her Regierung, die Gemeinden fortan als den untersten Verwaltungsbe­zirk zu betrachten, sondern es solle ihr nach wie vor die Ordnung ihrer eigenen Angelegenheiten verbleiben; sie sei eine Corporation, aber sie stehe nicht außer dem Staat, wie etwa eine Actiengesellchaft, sondern sie sei ein Theil des Staatsorganismus. Der Staat sei bei der Ordnung ihrer Angelegenheiten wesentlich intercsfirt; es stehe ihm ein Aufsichtsrecht zu und daraus folge auch das Recht der Mitwirkung bei der Bestellung der Gemeindebeamten. Conflicte zwischen der Gemeinde und dem Staat seien, da Beider Interessen der Regel nach Hand in Hand gehen, seltene Ausnahmen.

Bei der Abstimmung wird der erste Theil deS An­trags des Abgeordneten Braun (f. o.) mit Mehrheit angenommen. Der Antrag desselben:Das Amt deS Bürgermeisters dauert sechs Jahre" wird gegen 2; der Antrag: Der auf diese Weise ernannte Bürgermeister fungirt sechs, der mit Bestätigung der Landesregierung gewählte 12 Jahre" gegen 9 Stimmen; der Antrag: das Amt deS Bürgermeisters dauert 12 Jahre" gegen 9 Stimmen und der Gesetzentwurf:Das Amt des Schultheißen dauert lebenslänglich" wird gleichfalls ge­gen 9 Stimmen abgelehnt. Es ist somit über die Dauer der Dienstzeit des Bürgermeisters ein Be- schluß nicht erzielt.

/t Schlangenbad, 19. Juli. Heute Nachmit­tag machte die vermittwete Frau Herzogin Pau« (ine Sr. Maj, dem König von Württemberg, Ihrem hohen Oheim, einen Besuch.

Das Befinde» I. 5 Hoh. der Prinzessin Karl von Preußen scheint sehr befriedigend zu sein, denn I. k. Hoh. machte heute eine Fußpartie nach dem 1 Stunde entfernten Rauenthal. . .