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Nassauische Allgemeine Zeitung.

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M /6S. Mttwach dell 20. Mi ' 1833*

DieNassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, lässlich und beträgt der Pränumeration-Preis für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulaiid nunmehr auch für (rn ganzen Umfang des Tburn- und TariS'fchen Verwaltungsbezirks mit Jnbtgriff des PostaufschlagS 2 st., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland 2 ff. 24 kr. Inserate werden die »ierspaltig Petitjeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgasse 42, auswärts bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.

Amtlicher Theil.

Gesetz.

Wir Adolph, von Gottes Gnaden Herzog zu Nasiau rc. rc. verordnen, nachdem die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten am 4. April dieses Jahres eine Uehcreinknuft wegen Besteuerung des Rü­benzuckers abgeschlossen und sich über eine Abänderung deS zur Zeit bestellenden Eingangszollsatzes vom auslän­dischen Syrup vereinigt haben, zur Ausführung dieser Vereinbarung, was folgt:

8. 1.

Während des zweijährigen Zeitraumes vom 1. Sep­tember dieses Jahres bis Ende August 1855 wird die Steuer vom inländischen Rübenzucker mit sechs Silber­groschen oder ein und zwanzig Kreuzern vom Zollcent- uer der zur Zubereitung bestimmten rohen Rüben er­hoben.

8. 2.

Während des im §. 1 bezeichneten Zeitraums ist an Eingangszoll von ausländischem Zucker und Syrup zu erheben und zwar vom

Nach dem 14-Tdaler- Fuß

Nach dem

247,-Gul­den-Fuß

1. Zucker

Für Lara wild ver­gütet vom Zentner Brutto-Grwichl: Pfund.

Thlr.

Sgr.

ff.

kr.

»)Drod« und Hut-, Kandis«, Bruch- oder Lumpen- und weißen gegoßenen Zucker vom Zent­ner . .......

10

17

30

d) Rohzucker und Fa­rin (Zuckermehl) vom Zentner. . .

c

in»

ländische Sieder­eien zum Raffini- ren unter den be­sonders vorzuschrei benden Bedingun­gen und Contro- len vom Zentner

2. Syrup

a) in dem Zeitraum

1. September bis 31 .Dezember 1853 vom Zcnrner . .

b)in dem Zeitraum vom 1. Januar 1854 bis Ende August 1855 vom Zentner .....

8

5

4

14

8

7

3

45

30

114 in Fässern mit Dauben von Ei­chen- u. anderm harten Holze.

10 in andern Fäs­sern.

13 in Kisten.

7 in Körben.

13 in Fässern mit Dauben von Ei« ! chen- u. anderm I harten Holze.

l 10 in andern Fas- I fern.

I 16 in Kisten von I 8 Zentnern und \ darüber.

) 13 in Kisten unter / 8 Zentnern.

I 10 in außereuro- 1 päischen Rohr- 1 gestechten (Kan- I nassers, Kran« 1 sans).

7 in andern Kör­ben.

6 in Ballen.

11 in Fässern.

So gegeben Biebrich, den 18. Juni 1853.

(L. 8.) Adolph.

Wittgenstein. Lex. Faber. Hadeln. Vollpracht. (Verordnungsblatt Nr. 19 vom 5. Juli 1853.)

Dienst Nachrichten.

Lehrvicar Deußer zu Hirschberg ist zum Lehrer daselbst ernannt worden.

Nichtamtlicher Theil.

Deutschland.

* Wiesbaden, 20. Juli. Gestern begab sich Se. Hoheit der Herzog in Begleitung I. Hoheit der Frau Herzogin nach Schloß Rumpe »heim um einige Tage dort zuzubringen.

t* Wiesbaden, 20. Juli. Wir bringen in Nachstehendem die Fortsetzung des in No. 152 und 153 begonnen Berichtes über die Verhandlungen _ der zweiten Kammer, die Gemeindeverwaltung betreffend. Für heute beschränken wir unS auf die Mittheilung über die Sitzung vom 18. Juni.

Zu §. 7 wurde von dem Abg. Heydenreich beantragt: der Bürgermeister wird von der Landesre­gierung aus der Zahl der Gemeinderäthe nach Verneh­

mung des Feldgerichtes, der Ortsgeistlichen, deS Land- obcrschultheisen, der Receptur, der Justiz und des KreiS- amtes ernannt; von dem Abg: Schellenberg: die Regierung ernennt nach Anhörung des Gemeinde- und Kreisbezirksrathcs den Bürgermeister auf 12 Jahre. Heydenreich: Die Bestimmungen des Gesetzentwur­fes, daß der Bürgermeister gewählt werden soll, führen zu Wahlumtrieben, zu Reibungen und.Feindseligkeiten; der Wahlmodus sei viel zu complicirt und künstlich, auch erscheine er in jeder Beziehung ungenau und zur Erforschung und Geltendmachung des wirklichen Willens der Gemeinde ungeeignet. Ebensowenig biete das proponirte Wahlverfahren irgend eine Garantie für Erzielung eines der Regierung entsprechenden Resultates; liege in der Ernennung des Bürgermei­sters eine Beeinträchtigung der Selbstständigkeit der Gemeinde, so werde das damit ausgeglichen, daß der Bürgermeister nur eine berathende Stimme hat, wenn er nicht zugleich als Gemeinderath gewählt ist. Rull mann und Schäffer erklären sich mit dem Redner einverstanden. Schellenberg befür­wortet die Ernennung der Bürgermeister, dieses System habe sich in Belgien bewährt.

Abg. Ran bemerkt: Es kommt darauf an, von welchem Princip man aüsgeht. Soll die Gemeindever­waltung selbständig sein, dann ist eine Wahl unerläßlich, soll die Bevormundung wieder eingeführt werden, dann muß der Bürgermeister ernannt werden. Ich halte es für nöthig, die Selbstständigkeit anzuerkennen. Der Vor­redner hat sich auf Belgien berufen. Dort besteht seit langer Zeit mehr Selbstständigkeit bei den Corporatio- neu, deßhalb hat sich auch dieses Land allein auf dem Continent bei dem Sturm des Jahres 1848 aufrecht erhalten; und die Verfassung blieb bestehen. Wenn der Bürgermeister ernannt wird, ohne den Gemeinde- gliedern ein Simmrecht dabei einzuräumen, so ist seine Stelle eine mißliche; er besitzt nicht das nöthige Zutrauen. Auch ist seine Stellung eine mißliche, wenn er im Ge- meinderalhe keine Stimme haben sollte. Ich bin deß­halb für den Regierungsentwurf, denn auf diese Weise wird die Selbstständigkeit ungebahnt. Die Erfahrung aus den Jahren 1^48 und 1849 hätte mich fast be­wogen , gegen die Wahl zu stimmen, allein bezüglich der dermaligen Mißgriffe ist zu berücksichtigen, daß es ein starker Sprung ist, von der Bevormundung zur Freiheit. Zudem ' wirken nach dem Regierungsentwurf bei der Wahl nicht so viele Personen mit wie in 1849, gleichwohl erlangt dadurch die Regierung unmittelbare Kenntniß von den Wünschen der Bürger und jedenfalls auf zuverlässigere Weise als durch die Berichte der-Ver» wallungsbeamten. Das gestellte Amendement genügt nicht in dieser Beziehung. Nach dem Gesetzentwurf hat ferner die Regierung eine größere Befugnis) auf die Wahl einzuwirken, als nach dem Gesetz vom Jahre 1848 und damit ist den schädlichen Folgen einer schlech­ten Wahl vorgebeugt. Uebrigens wird von dem Recht der Ernennung von der Regierung nur in Nothfällen Gebrauch gemacht. Auch hinsichtlich der Bestimmung, die Bürgermeister auf Lebenszeit zu wählen, stimme ich für den Negierungsentwurf, eine Wahl auf die kurze Dauer einiger Jahre bleibt immer mißlich, denn bei Ablauf seiner Amtszeit werden voraussichtlich mancher­lei Mittel zur Anwendung kommen, um die Wiederwahl zu sichern. Wenn aber ein aus Lebenszeit gewählter Bürgermeister seine Schuldigkeit nicht thut , so hat die Regierung die Mittel, ihn von seinem Amte zu entfer­nen. Ich stimme deßhalb für den Regierungsentwurf, da derselbe das Recht der Gemeinde, wie der Regierung sichert und die Garantien für eine gute Wahl beziehungs­weise Ernennung bietet.

Brau n. Nach dem Anträge deS Hrn. Schellenberg und Heydenreich wäre der Bürgermeister nur ein Voll- ziehungöbcamter ohne beschließende Stimme. Dieß sei mit den bestehenden Verhältnissen unverträglich. Unsere Bürgermeister seien gewohnt, ein Wort in der Ge­meindeverwaltung mitzusprechen; in der Praxis würde der Bürgermeister bald alle Gewalt an sich reißen; das Kreisamt ihn darin unterstützen und die'Gemeindever­waltung lediglich geführt werden, wie es die Regierung wünsche. In Belgien sei das Volk gewohnt, sich selbst zu regieren durch seinen Magistrat. jDer Maire sei gleichsam nur der Schreiber desselben, während bei uns der Bürgermeister das Oberhaupt ist. Er sei für freie Wahl des Bürgermeisters und gestehe der Regierung nur insoweit eine Aufsicht zuf, daß sie die Bestätigung einmal verweigern darf. Bei der zweiten Wahl müsse eS sein Verbleiben behalten, daß der gewählte Bürger­meister durch Vergehen seine Absetzung verwirkt. Die

ausgedehnten Rechte der Regierung in der Entlastung der Bürgermeister geben derselben in dieser Beziehung vollkommene Sicherheit und durch eine begründete (Ent­lassung würde die Gemeinde besser über ihr Interesse belehrt, als durch eine wiederholt verweigerte Bestätigung. Die Letztere bewirke nur Mißstimmung bei der Majori­tät; es werden schlimmr Motive unterstellt und die Re­gierung würde mit in den kleinen Dorfkrieg hineinge- zogen. Ein nach zweimaliger Wahl ernannter Bürger­meister werde nur mit Mißtrauen begrüßt; es würde eine Erbitterung entstehen, die leicht mehr Nachtheile zur Folge haben kann, als die Dienstführnug eines schlecht qualificirten Bürgermeisters.

Reichmann, König und Knapp verwahren sich gegen die Ernennung.

Keim hält das vorgeschlagene gemischte System, daß Regierung und Gemeinde sich bei der Ernennung der Ortsvorsteher beteiligen, in einem konstitutionellen Staate für vernünftig. Ebenso billigt er den Vor­schlag, die Bürgermeister auf Lebenszeit zu wählen.

Heydenreich: Schellenbergs Ansicht, daß die Ernennung des Bürgermeisters nach Anhörung deS KreisbezirkSratbs und Gemeinderaths der sicherste Weg für ein gutes Resultat fei, müsse er für unrichtig halten, denn der Gemeinderath sei beteiligt. Daß vor der Ernennung die von ihm genannten Behörden mit ihren Gutachten zu hören sind, müsse im Gesetz ausgesvrochen sein und gehört nicht in die Instruction. In den Be­stimmungen des §. 7 über die Creirung des Bürger­meisters fehle es durchaus an einem Princip, was zwar nach der Ansicht des Abgeordneten für Dillenburg sehr vernünftig ist, aber dennoch nothwendig zu Widert sprücken unb Täuschungen führe. Denn einem reinen Princip entspreche entweder nur die reine Wahl oder die reine Ernennung^ diese dem monarchischen, jene dem demokratischen Princip. Gestehe man den Gemeinde- bürgern einmal die Berechtigung der Wahl zu, so dürfe man ihnen auch weder eine Wahl auf Lebenszeit zu- muthen, noch ihr Recht durch eine der Regierung vor­behaltene Bestätigung und eventuelle Ernennung ver­kümmern, ja aufheben. Jede Wahl beruhe auf dem von den Wählern in den Gewählten gesetzten Ver­trauen: sie habe also so lange eine rechtliche und mora­lische Basis, als dieses Vertrauen gerechtfertigt wird und man könne den Wählern die Befngniß, hierüber nach Ablauf einer nicht allzulangen Frist sich auf's neue auSzusprcchcn, nicht entziehen, ohne die tiefste Kränkung, ja Vernichtung des ihnen principiell zugestandenen RechtS. Die der Regierung vorbehaltene Bestätigung resp. Ernennung aber mache das Wahlrecht vollends illuso­risch, weil hiernach nur sie in jedem einzelnen Falle über den Bürgermeister endgültig entscheide. Eine solche Täuschung stehe in unlösbarem Widersprüche mit den einfachsten Grundsätzen der Politik, ja selbst der Moral, sie führe nur zur Verwirrung aller Verhältnisse, mache insbesondere die Regierten mißtrauisch, die Negierung schwach. Denn auch die Regierung habe in der Mehr­zahl der Fälle nur scheinbar die Entscheidung über den Bürgermeister in der Hand, weil sie von ihrem Rechte der zweimaligen Verwerfung und endlichen Ernennung nur in den seltensten und dringendsten Fällen Gebrauch machen kann, wenn sie nicht fortwährend in ärgerliche Conflicte mit den Gemeinden gerathen will. Auch darin werde sich die Regierung täuschen, wenn sie glauben sollte, der einmal auf Lebenszeit gewählte Bürgermeister werde fortan nur von ihr abhängig sein und ihr seine entgegenstehende politische Ueberzeugung unterordnen, denn hierbei wäre nur auf die moralische Schlechtigkeit der Menschen gerechnet. Leute aber, die aus Egoismus ihre Ueberzeugung verläugnen oder aufgeben können, seien gewiß eben so fähig, auch die Regierung selbst fortwährend zu täuschen und zu verrathen. In welcher mißlichen Lage sich ein nach dem Gesetzentwurf von der Regierung ernannter Bürgermeister befinde, sei leicht zu bemessen, da er nicht etwa, wie der gewählte Bürgermeister nur eine einfache Minorität, sondern eine zweimalige Majorität und darunter die zwei nicht be­stätigten Candidaten zu erbitterten Gegnern hat. Seine Stellung sei wahrlich nicht beneidenswcrth, ja sie mache eine wirklich ersprießliche Amtsführung in der Regel geradezu unmöglich. Dieses alles sei bei einfacher Er­nennung deö Bürgermeisters anders und besser. Dieser habe dann die nöthige Autorität, welche durch keine Par- theileidensckast und Feindschaft gestört wird. Auch wür­den die Local beamten selbst, wenn sie einen vou der Re­gierung zu ernennenden Bürgermeister in Vorschlag brin­gen, mit einer ganz anderen Umsicht und Entschieden- heii verfahren, um eine in jeder Hinsicht würdige und