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Nassauische Allgemeine Zeitung.

yVr 16».

DicHag Öen 19. Juli

1883.

DieNassauische Allgemein» Zeitung" mit dem beUktriftischtn BeiblattDer Wanderer" erscheint, SanntaqS ausgenommen, täglich und beträgt der PrännmerationspreiS für Wiksbcden und , nach dem neuen Paftregulariv aunme-r auch für den ganzen Umfang de« Zälirn* und T»r>«'schen Berwaliuugsbe^irls mit Integriff res Posinusschlag« 2 ft, tut die übrigen Länder des deutscheoste'rreia tswen P»gverein-,'wie für das LnSIand 2 ft. 24 fr. Inserate werden die viersxaiiix Petitieile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung oon W. Friedrich, Langgr,>7e 1?, auSwârr« hei den uchn.igelegeilen Postämtern, zu machen.

Amtlicher Theil.

Wesey

Wir Adolph, von Gottes Gnaden Herzog zu Nassau rc. rc. haben, nachem cs für ausführbar und zweckmäßig befunden worden ist, nicht bloß die Nealser- vjtuten, sondern auch die persönlichen Dienstbarkeitsrechte in das Stockbuch einzutragen, beschlossen und verordnen zur Erweiterung der §§. 2 und 8 des Gesetzes vom 15. Mai 1851, die behufs des Eintrags dinglicher Rechte an Immobilien zu führenden öffentlichen Bücher betreffend, mit Zustimmung Unserer Landstände wie folgt:

Verträge, welche die Bestellung persönlicher Servi­tuten an Immobilien zum Gegenstände haben, gewäh­ren nur dann einen gültigen Titel zur Erwerbung des dinglichen Rechts, wenn in Folge derselben die Ueber; schreibuug im Stockbuche stattgefunden hat. Unter den im Siockbuche zu beschreibenden, auf den Immobilien haftenden Eigenthumsbeschräiiknngen werden deshalb auch bei der Aufstellung der Stockbücher in der vorgeschricbe- ucn Weise die persönlichen Servituten mit Benennung des Berechtigten und kurzer Beschreibung seines Rechts in allen Fällen in daS Stockbuch eingetragen, in welchen die bezeichneten Rechte auf ausdrücklichen Bestimmungen von schriftlichen Verträgen oder lctztwilligcn Dispositio­nen oder gerichtlichen Erkenntnissen beruhen.

8. 2.

Die vorstehenden Vorschriften treten gleichzeitig mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai 1851, die behufs des Eintrags dinglicher Rechte an Immobi­lien zu führenden öffentlichen Bücher betreffend, in Wirk­samkeit.

So gegeben Biebrich, den 18. Juni 1853.

' (L. 8.) Adolph.

Wittgcizstein. Lex. Faber. Hadeln. Vollpracht.

Verordnung.

(DaS Verfahren bei dem Eintrag von Pfandrechten in

...... die öffentlichen Bücher betreffend.^

' Zur Forderung der Einheit und Einfachheit in dem Verfahren.bei dem Einträge von Pfandrechten in die öffentlichen Bücher ist die AbFuderunA einiger reglemen- tarischeu Vorschriften des Gesetzes vom 15. Mak 1851, das Pfandrecht und die Rangordnung der Gläubiger im Coucurse betreffend, als nothwendig erkannt worden. Höchster Entschließung gemäß wird hiernach verfügt :

8. 1.

Die Anordnung in dem dritten Absätze des §. 22 b< Gesetzes vom 15. Mai 1851, das Pfandrecht und die^Mlngordnung der Gläubiger im Coucurse betreffend, wonach das Feldgericht sofort nach Bewirkung seines Eintrags in das Hyporhckenbuch in dem Duplicate des Steckbuchs bei jedem der als Unterpfand bestimmten Item auf den betreffenden Eintrag im Hypotheken buche zu verweisen, und daß dieses geschehen, in seinem At­teste ebenfalls zu bescheinigen hat, ist aufgehoben, und statt dessen von dem Feldgerichte, welchem die von dem Landoberschulthciscn vollständig ausgefertigte Urkunde über die Pfandbestellung von diesem zuzustellen ist, erst nach dieser Zustellung und vor der Abgabe der Urkunde an den Verpfänder, in dem Duplicate des Stockbuchs bei jevem der verpfändeten Item die stattgehabte Ver­pfändung und deren Datuni einzutragen, u.nd daß die­ses geschehen, auf der Pfandurkunde zu bescheinigen.

§. 2.

Die Vorschrift des §. 23 pos. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1851, das Pfandrecht und die Rangordnung der Gläubiger im Coucurse betreffend, wird dahin ge. ändert, daß der Landoberschultbcis nicht eine beglaubigte Abschrift des VcrsteigerungSprotocoüs, des Kauf- oder Taujchbriefcs, sondern die äusgefertigten Urkunden selbst dem Feldgerichte zuzusenden hat, welches den wegen des Eigenthnmsvorbehaltcs erforderlichen Eintrag in das Duplieat des Steckbuchs alsbald zu machen, imb daß dieses geschehen, auf der Urkunde ebenfalls zu Rschnni- gen verbunden ist.

, §- 3.

Die vorstehenden Vorschriften treten gleichzeitig mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai 1851, das Pfandrecht und. die Rangordnung der Gläubiger im Coucurse betreffend, in Wirksamkeit.

Wiesbaden,-den 25. Juni 1853.

Herzoglich Nassauisches StaalSministerinm. Wittgenstci n.

vdt. Bismark.

SNfcantitmii^

(Bundesbeschluß, die StandeSverhâltniff» der Gräflichen Familie Benlinck betreffend.)

Nachdem die deutsche Bundesversammlung in der Sitzung vom 12. Mai d. J. den Beschluß gefaßt hat: sämmtliche höchsten und hohen Regierungen zu er­suchen, die öffentliche Bekanntmachung des bezüglich der StcindeSverbältnisse der Gräflichen Familie Bentinck in ihrer 20. Sitzung vom 12. Juni 1845 gefaßten Be­schlusses , insofern solche. Bekanntmachung nicht bereits geschehen, auf landeSgesetzlichem Wege zu verfügen, so würd der Bundcsbeschlnß vom 12. Juni 1845, dahin lautend:

die Bundesversammlung erklärt, daß der Gräf­lichen Familie Bentinck nach ihrem Standesvcr- Hältnisse zur Zeit des deutschen Reichs die Rechte des hohen Adels und der Ebenbürtigkeit im. Sinne des Artikel 14 der deutschen BundesaM znstehen,"

biermit zur allgemeinen Nachachtung und zur Be­messung der Herzoglichen Behörden zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

W i e S b a d e n, den 6. Juni 1853.

Herzoglich Nassauisches Staatsmiuisterium.

Wittgenstein.

vdt. B i S M a rk.

(Dir Rückzahlung der Capitalreste einzelner Grundbesitzer auf die durch eine Gesamuilheit von Abgabepflichtigen bei der Landesbank aufgcnommeneir AblöpmgScapitalleu be­

treffend.)

Hinsichtlich des nach unserer Bekanntmachung vom 17. Januar 1845 (Jutelligenzblatt Nr. 6 vom Jahre 1845) bis zu anberweiter Verfügung gestalteten Ab­trags der restirendeN Capitalschuld einzelner Grundbe­sitzer auf die von den Konsortien der Abgabepflichtigen bei der Landesbank gegen Rückzahlung in Annuitäten aufgenommcuen Zehnt- und Gültablösungscapitalien werden statt der in der vorgedachten Bekanntmachung enthaltenen Bestimmungen in Folge der durch die Ein- fSWW dèb Woâch^ MM g.EdcUcre LcnUcrungcn die nachstehenden Vorschriften hiermit ertheilt.

8. 1.

Der Abtrag muß die ganze noch bestehende Schuld von dem abgabepflichtigen Besitzthum des betreffenden Grundbesitzers in der einschlagenden Gemarkung um­fassen.

Die Zahlung der AblösungScapitakeste von einzel­nen Grundstücken ist nur dann zulässig, wenn diese zu öffentlichen Anlagen odcrzu Bauplätzen vcrivenM werden.

8- 2.

Alle Zahlungen solcher Capitalreste sinken nur am Schluffe jedes Jahres statt und sind unmittelbar an die einschlagende Recepturcasse zu leisten. Auch müssen die selben, damit sie ein Vierteljahr vorher zu unserer Kennt­niß gebracht werden können, spätestens bis zu Ende deS Monats August bei den betreffenden Herzoglichen Landoberfchultheisereicu, welchen die Fortführung der Stockbücher obliegt, von den Gutsbesitzern angemeldet werden.

8- 3.

Die Herzoglichen Laudoberfchultheisen haben über diese Anmeldungen die Berechnungen nach den ihnen von uns mitgetheilt werdenden Formnlarien und getrennt nach den, von den Consorlieu der abgabepflichtigen Guts- besser ausgestellten, in den Vorbemerkungen zu den Stvckbüchcrn iiäber bezeichneten einzelnen Schuldverschrei­bungen auszustellen und, unter Zurückbehaltung eines Duplicat's derselben, längstens bis zum Schlüsse des Monats September uns vorzulegen, worauf die Ein­ziehung der angemcldcten Zahlungen den Herzoglichen Recepturen übertragen wird.

8- 4.

Die Herzoglichen Recepturen haben dafür, daß die Zahlungen von den Schuldnern längstens bis zum Schluffe des Jahres geleistet.werden, zu sorgen, mib über die Zahlungen auf den Grund der von uns ertheilten Ue- berträge specielle Quittungen zu ertheilen , damit von den Betheiligten die Löschung der Annuitäten in den Stockbüchern nach Maßgabe der von dem Herzogli­chen StaatsministeLium- Abtheilung der Justiz, erlassen werdenden Bestimmniigen erwirkt werden kann.

5.

Durch die auf diese Weise erfolgende Befreiung der Grundstücke von Entrichtung der AnMiitäten wird die bei der Aufnahme der Ablösungöcapitalien nach dem In­halte der Schuldverschreibungen und nach der Bestiin

muug in dem §. 7. des Bankgesetzes vom 16. Februar 1849 übernommene, bis zur vollständigen Tilgung des von der Gesammtheit der abgabepflichtigen Grundbe­sitzer aufgeuommeueu Ablösungscapitals fortdauernde so­lidarische Haftbarkeit den übrigen Schuldnern und der Landesbank gegenüber nicht aufgehoben.

Wiesbaden, den 24. Juni 1853.

Herzoglich Nassauische Landcsbankdirectiou. Reuter.

vdt. Weimar, (Verordnungsblatt Nro. 19 vom 5. Juli 1853.)

Nichtamtlicher Theil.

Vortrag des ^bg. Heydenreich über die Reorgauisation der höheren Schul- an stakten.

(Schhiß.)

Ist es nun vollends denkbar, daß unter solchen Um­ständen mit derFachlehre eine religiöse Erziehung, ohne die es keine wahre sittliche Bildung gibt, bestehen könne? der Geistliche erscheint ja in der Schule nur 2mal wöchentlich, nicht einmal wie ein anderer Fachlehrer sondern vielmehr wie ein bloser Ncbenlehrer, gleich wel­chem er auch in das Collegium der- Gymnasiallehrer nicht eiugerciht und sein Zeugniß über diesen UnterrichtL- gegenstand dem der übrigen Hauptlehrer nicht gleichgestellt ist. Wie kann also die Religion in den jungen Herzen feste Wurzel schlingen und das ganze Leben durchdringen, wenn nicht theils die Stellung des Religionslehrers selbst geändert und verbessert, theils dafür gesorgt wird, daß statt der vielen Fachlehrer, unter welchen mancher wohl selbst indifferent oder gar dem Christenthum feindlich ist, , ein von Religiosität erfüllter Classenlehrer auch die übrigen Unterrichtsgegenstände damit beseele und so die unerläßliche Grundlage für ein gedeihliches Wirken des Religionslehrers Aufbaue? Mit vollem Rechte ist daher in Kurhessen, wo man trotz allen Geschreies die Fehler der Zeit nicht nur richtiger, als in den meisten itt^cru Jumtf^q^afttmift^^ suit- mehr Muth, Energie und Gründlichkeit begegnet, neuer­dings (durch a. h. Verfügung vom 26 Februar 1852) bestimmt worden:daß' der Gymnasialunterricht in allen Disciplinen innerhalb der Ordnung des evangelischen und katholischen Bekentnisses der christlichen Kirche sich zu bewegen habe, daß er daher in seinen Hauptfächern, namentlich in dem gesammten Sprachunterricht und der Geschichte, nur solchen Lehrern anvertraut werden dürfe, welche sich darin bewährt und oerpflichtet haben, daß sie in ihrem Amte nichts g e g o-n die evangelische resp, katholische Kirche übernehmen, daß sie vielmehr die ihnen anvcrlräutcn- Scküler für die Ordnung der Kirche er­ziehen, und daß sie auch im äußern Leben vor Allem Achtung und Ehrerbietung gegen die Ordnungen ihrer Kirche beweisen. In ihrer früheren Einrichtung prunkten die Gymnasien nicht in dem glänzenden Elend bunter Mannigfaltigkeit von Kenntnissen und Wissenschaften, das die besten Köpfe verkümmert, die schlechten noch schlechter macht ; sie hielten sich bescheiden in dem ihnen angewiesenen engeren Kreise, füllten ihn aber nach allen Seiten hin ganz aus, ohne, wie jetzt, einseitig den Ver­stand auf Kosten deS Herzens zu bilden. Und bei die­ser Einrichtung standen die deutschen Gymnasien Jahr­hunderte lang hoch hervorragend über alle gelehrten Schulen Europas, selbst über die englischendadurch erhielten sich die allcrmeisten von ihnen bei ihrem wissen­schaftlichen Sinne, bei ihrer Zucht und Disciplin, selbst bei der Ehrfurcht vor Gott uni) bet Religion (wenig­stens besser als viele Universitäten), sie waren die hei­ligen Pflanzstätten der Liebe für Vaterland und wahre Freiheit in einer Zeit, wo die Welt um sie her wankte, und wo für die bedrohten Gymnasien in vielen Gegen­den Deutschlands nichts geschah. Wie viele Mittel sind dagegen seit den neuen Einrichtungen aus die Gymnasien verwendet worden und wie tief sind sie dabei dennoch in Hinsicht auf die ganze Erziehung, ja selbst auf die wichtigsten Gegenstände des Unterrichts binnen weniger Jahrzehnten herabgesunken!

Um schließlich das bisher Gesagte kurz zusammen- zusassen, so hatten die Gclchrtengymnasien sonst, wenn man nemlich nicht bloß bis zum Jahre 1817, sondern in Vielen noch weiter zurückgeht, ein klar erkanntes Ziel, die allgemeine gelehrte (humane) Vorbildung un­verrückbar im Auge, sie verfolgten dasselbe, indem sie die betreffenden Unterrichtögegeifftände weise auöwäbl* teil und, statt fit nach den Rücksichten des Nutzens end-