Nassauische Allgemeine
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Samstag heu 2. Juli
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Deutschland.
*t Wiesbaden, 27. Juni. (Sitzung der zweiten Kammer vom 18. Juni. Berathung über das Gemeindegesetz. Fortsetzung.) Der von dem Abgeordneten Reichmann zu §. 3. gestellte Antrag: Die Gemeinden des Herzogthums werden in Bürgermeistereien eingetheilt. Eine jede Gemeinde, welche 500 Familien zählt, bildet eine eigene Gemeinde; Gemeinden, welche keine 500 Familien zählen, werden mit anderen zu einer Bürgermeisterei vereinigt. Eine Bürgermeisterei ans combinirten Gemeinden muß ^mindestens 500 Familien in sich begreifen. Die Bildung dieser Bürgermeistereien erfolgt auf das Gutachten des Kreisbezirksraths von der Staatsregierung. Die Selbstständigkeit einer jeden einzelnen Gemeinde hinsichtlich der Verwaltung ihres Vermögens wird durch eine Verbindung mehrerer Gemeinden zu einer Bürgermeisterei nicht aufgehoben. Die Verwaltung in einer jeden Gemeinde ist dem Bürgermeister und Gemeinderath anvei traut. Die Bürgermeister werden von der Staalsregierung ernannt, die Gemeinderäthe werden gewählt. In einer jeden Gemeinde besteht auch ein Feldgericht" — gibt Anlaß zu einer lebhaften Discussion.
Abg. Reichmann hat zur Begründung seines Antrages, nach dem was der Adg. Brann vorgebracht, dessen Ansichten er theile, wenig mehr zu sagen. Seit dem Jahr 1815 habe die Regierung die Schultheisen nach Anhörung des Amtes, des Landoberschultbeiseu und der Receptur ernannt, seit 1848 würden die Bürgermeister gewählt. Wenn cs vor 1848 nicht lauter gute Scbultheiscn und nach 1848 nicht lauter gute Bürgermeister gab, so wäre düß nicht durch Fehlgriffe der Regierung und durch schlechte Wahl zu erklären, er glaube aber, es liege darin, daß in kleineren Gemeinden selten zum Dienst befähigte Männer zu finden sind. In kleineren Gemeinden sei alles verwandt und verschwägert. Er zweifle zwar, daß sein Antrag die Mehrheit erlange, habe sich aber verpflichtet gehalten, denselben vorzubringen, um wenigstens das seinige zur Erreichung eines besseren Zustandes zu thun, da das jetzt vorgeschlagene Wahlsystem dem Uebel nicht abhilft. — Rullma n n. Das vorgeschlagene System sei ein ganz vereinzeltes, kostspieliges, zu Bezirksvor- ständenj seien geeignete Persönlich ketten schwer zu finden, er könne aus eigener Erfahrung bestreiten, daß in kleinen Gemeinden nicht tüchtige Bürgermeister zu finden seien. Schellenberg nimmt die seit 1848 stattgehabten Bürgermeisterwahlen in Schutz und erklärt sich' für die Bezirksbürgenucistcr. — Abg. Schäfer ist dagegen.
Dieser Antrag führe zu einer neuen Bevormundung der Gemeinden und zu neuen Kosten. Schwicker't ist derselben Ansicht, gerade in den kleinen Gemeinden habe die beste Verwaltung geherrscht.
Keim: Der Antragsteller habe die Besorgniß geäußert, daß sein Antrag nicht die Mehrheit erlangen werde, und doch bringe er denselben zur Dicussion. Er selbst theile diese Ansicht nicht. Er sei nicht so pessimistischer Ansicht, daß seit 1848 alles schlecht geworden fei, es könnte nur manches besser sein; und den gestellten Antrag halte er für eine Verbesserung. Es 'sei möglich, daß nicht in allen Gemeinden sich eine zur Besetzung der fraglichen Stelle fähige Person finden werde; allein in mehreren Gemeinden zusammen werde sich wohl eine finden. Die beantragte Einrichtung sei allerdings für einen großen Theil des Herzogthums eine neue; in einzelnen Landcsibeilcn aber habe sie bereits bestanden, und sich daselbst bewährt. Nur ein Bedauern habe er bei dem Antrag, daß er nämlich nicht recht hierher passe; der Antrag beabsichtige eine Mittelstclle zu creiren zwischen der Bezirksverwaltung und der Gemeindeverwaltung. Es wäre zu wünschen gewesen, daß die beabsichtigte Amtsverwalinngsordnung mit dem Ge- setze der Gemeindeverwaltung jur Berathung gekommen wäre, da beide Hand in Hand gehen. Der geäußerte Anstnid werde ihn jedoch nicht abhalten, für den Antrag zu stimmen, da er ihn an sich für gut halte.
Rau vermag cs nicht zusammenzureimen, daß der Vorredner Bedenken gegen den Antrag äußert und dennoch für denselben stimmen will. Die Vereinigung mehrer Gemeinden zu einer Bürgermeisterei sei der seitherigen Einrichtung nicht vorzuziebcn. Es würde dadurch eine sehr bedeutende Veränderung herbeigeführt werden, deren Erfolg, da bis jetzt jede Gemeinde eine ‘ besondere Verwaltung gehabt hat, sehr zweifelhaft er
scheint. Der einzige Gewinn wäre, daß wir eine grö ßere Anzahl von Beamten erhielten. Diese solle man aber nicht noch vermehren, sondern eher vermindern. Man habe im Jahr 1816 angenommen, daß sich in jeder Gemeinde für den Schultheisendienst fähige Sub- jecte finden würden und werde dieses jetzt umsoweniger läugnen können, wenn man nicht unser ganzes Schulwesen als ein schlechtes bezeichnen will. Er warne die Versammlung, von der seit langer Zeit bestehendcu Einrichtung ohne die allcrgcwichtigsteu Gründe abzugehcn und neue, noch nicht erprobte Einrichtungen zu schaffen. Eine gute Gesetzgebung müsse auf dem Bestehenden forlbanen. S e b a st i a n und Ulrich erklären sich ebenfalls gegen den Antrag, Braun will bei Annahme deS Bezirksbürgermeisters die Krcisämter aufgehoben haben, sonst müsse er gegen den Antrag stimmen. Werde derselbe angenommen, so werde dadurch die weitere Berathung des vorliegenden Gesetzes überflüssig, cs müßte denn ein neuer Entwurf für die Verwaltungsorganisation ausgearbeitet werden. Keim. Er sei mit dem Vorredner (Braun) einverstanden, dieser habe bereits das Wesentlichste bemerkt, was er zur Notiruug seiner Ansicht vorbringen wollte, gegen eine Kritisirung seiner Motive, wie diese Seitens des Abgeordneten für Wallmerod erfolgte, müsse er sich verwahren. Letzterer erklärt , er habe nur auf die Widersprüche in den Aenße- rungcn des Abg. Keim aufmerksam gemacht. Knapp erklärt sich gegen den Antrag.
Heydenreich bemerkt, daß nach den statistischen Nachrichten deö Adreßkalenders über die Bevölkerung der Gemeinden des Herzogthums die Zahl derjenigen, welche über 500 Familien haben und daher nach dem Vorschlag des Abg. Reichmann einen eigenen Bürger- melsterelbezirt bilden sollen, auf 18 sich beschränken, die Gejammtzahl aller Bürgermeistereien aber etwa 200 betreiben würde. Die von einem Vorredner geäußerte Beiorgmß, daß es an fähigen Subjecten fehlen werde, könne er nicht theilen; er glaube vielmehr, daß sich nur zu viele zu diesen Stellen drängen würden, namentlich gering besoldete Staatsdiener, Aceessisten u. dgl. , wodurch eine neue Belastung der öffentlichen Kassen gc- schuffen würde, da man Leuten, die einer solchen Stelle ihr ganzes Leben widmen und darin mit einer Familie ihre Existenz finden sollen, auch einen entsprechenden Gehalt geben, auch wohl bei eintretenber Dienstunfähig- kelt, so wie bei Todesfällen für die Relicten derselben sorgen müsse. Dies sei bei der dermaligen Einrichtung anders; der zum Bürger meister Gewählte gebe damit seinen seitherigen Nahrungsstand nicht auf, sein, so wie seiner Familie Unterhalt bleibe dennoch gesichert, auch wenn er das Amt verliert, während der'Bürgermeister im Sinne des Antrages des Abg. Reichmann gezwungen ist, seinen früheren Nahrungsstand aufzugeben.
Präs. Wirth gibt an, aus welchen Motiven er gegen den Antrag stimmen werde.
Nach einigen Erörterungen, die der Abg. Reichmann zur Begründung seines Antrages macht, wird letzterer zur Abstimmung gebracht und gegen 7 Stimmen abgelehnt, dagegen der Antrag des Ausschusses angenommen.
Be, 8. 3. sprechen Braun und Knapp gegen den Vorschlag des Entwurfcs, die Gemcindcvorstände Schultheise zu nennen. Diese Benennung erinnere an die einseitige Stellung unter der Regierung, der Name „Bürgermeister" an die freie Wahl.
Reg.-Eomm. Schepp bemerkt, der Ausdruck „Schultheiß" sei gerade deßhalb gewählt worden, weil in einzelnen Landestheilen, z. B. den ehemals Mainzi- schcn, sich ein anderer Begriff mit der Benennung Bür- germeister verbindet und das Volk seit lange an den Namen Schultheiß gewöhnt war; indessen habe die Negierung nichts dagegen einzuwenden, die Gemeindebe- amlcn in den Städten^ „Stadtschultheise" zu nennen. Bei der Abstimmung wird der Antrag der Minderheit des Ausschusses die Benennung Bürgermeister beizubehalten mit 16 Stimmen angenommen.
Der §. 3. lautet demnach so: „Die Verwaltung in jeder Gemeinde ist dem Gemeinderath anvertraut, derselbe besteht auö dem Bürgermeister (welchem ein Rathsschrclber bei gegeben werden kann, wenn eS die Gemeinde für nöthig hält) und den Gemeiuderäthen. Neben dem Gemeinderath besteht in jeder Gemeinde ein Feldgericht" und wird der Paragraph in dieser Fassung angenommen, wonach denn zugleich 8- 4 wegfällt, j
Der 8- 5. des Ges. - Entw. wird ohne Discus angenommen. er lautet: In den geseßlich bestirnt Fällen tritt die Gemeindeversammlung oder der von selben erwählte Bürgerausschuß zur Mitwirkung bei 5 waltung der Gemcindeangelegenheitcn zusammen.
Bei §. 6 entstand eine Debatte über die Zahl Gemeinderäthe. Rull mann hält die im Gesetz Wurf vorgeschlagene Zahl für hinreichend; die von Majorität des Ausschusses vorgeschlagene Zahl bit einer Sec len za hl von 400 auf 3 und von 401 bis 1500 auf 6 Gemeinderäthe zu bestimmen, halte er i dem Zwecke entsprechend. Braun will eine Verm ung derselben; durch diese werde ein schnellerer Gesche gang ermöglicht, bei einer kleineren Zahl könne es Bürgermeister leicht gelingen, sich die Majorität sichern, er habe oft nur nöthig einen Gemeinderath seine Seite zu bringen.
Regierungs- Commissär Werren weist nach, auch bei einer größeren Zahl von Gemeinderäthen selbe Gefahr vorhanden sei. Die Absicht der Re rung fei gewesen, den Gcmeii den eine Erleichterunü gewähren, das Verfahren weniger schleppend zu mm und die Zusammenbringung der beschlußfähigen Zerh erleichtern, was, wie die Erfahrung gelehrt hat, bei Her großen Zahl mit Schwierigkeiten verbunden ist. Nach den Notizen, welche der Ausschuß aufgestellt zählen 47 Gemeinden zwischen 400 und 500 und Gemeinden zwischen 500 unb 600 Einwohner, so der Ausschußantrag sich über 100 Gemeinden erstr — Bei der Abstimmung wird der Ausschußantrag genommen.
(Sitzung der 1tcn Kammer vom 25. Juni.) Hö erstattet Bericht über den Gesetzentwurf, die Pen der Relicten der Officiere und Militärbcamtcn betrsi
Der Bericht führt ans, daß die Offiziere viel ringerc Kosten für ihre technische Ausbildung zu veru den hätten, als die CivilstaatSdiener, aber dennoch ser besoldet seien. Bis ein Civilstaatsdiener es zur soldung eines Unterlieutenant bringe, müsse er wei stens 10 Jahre dienen. Die Besoldungen der Offiz seien mit Rücksicht auf die Verpflichtung, Beiträge der Offiziers -Wittwen- und Waisencasse zu geben, di das Gesetz von 1841 normirt: Eine Gleichstellung Offiziere mit den Civilstaatsdicnern bezüglich der P fronen der Relicten wurde bei der Natur deS Militärwef auf Grundsätze und Folgerungen kommen, bei web die Staatskasse nicht mehr bestehen könne, (zum B. Kriegen.)
Abg. Müller: Jeder Diener übernehme mit l Eintritt in den einen oder den andern Stand die da verbundenen Rechte und Pflichten, die Gemeindebest erung könne kein Grund zur Abänderung des besteh den abgeben.
Generalauditeur Seebold: Die Bemerkn des Ausschußberichts, daß die Besoldungen der Olfizi mit Rücksicht auf die Leistung von Beiträgen zu i Offiziers-Wittwen- und Waisencasse durch'daS Gc von 1841 normirt seien, fei richtig; cs seien aber zwischen neue Lasten den Offizieren aufgelegt, z. die Gemeindesteuern, dadurch werde das Verhältniß al rirt und es müsse eine Ansgletchnng stattfinden. 2 Lasten, welche auf der Besoldung der Offiziere liege seien sehr bedeutend. Eine Abänderung sei also wünschen.
Höchst: Was die Zahlung der Staats- und E memdksteuern anlangt, so stünden darin die Officic den CivilstaatSdiencrn gleich; cs sei dieß eine Erränge schaft des Jahres 1848, in welchem Jahre viele ga ohne ihre Schuld hart betroffen worden seien. Nur t in Wiesbaden in Garnison stehenden Officiere hätt große Steuern zu zahlen, dagegen gar keine oder hi geringe die in Diez, Weilburg und Biebrich.
Seebold: Die Offiziere seien öfteren Bcrsetzunge unterworfen; das müsse in Betracht kommen.
Der Antrag des AuSschnsses; den Gesetzentwurf dl Regierung zur nähern Erwägung zurückzugeben, muri mit allen gegen 1 Stimme angenommen.
Darauf erstattrt von Bock Bericht über den Gc setzennvurf, die Errichtung der Schullchrerseminarien z Ufingen und Montabaur betr. In dem Berichte wir anseinandergesktzt, daß die Ucberfüllung des Seminar Idstein die Errichtung zweier Seminarien nothwen gemacht habe; nach dem Edicte von 1817 hâttN : 25, höchstens 30 Zöglinge ausgenommen werde^