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Deutschland.
ÄViesbaden, 21. Juni. (Sitzung der vereinigten Kammern vom 7. Juni.) Im Budget der Ministerialabthciluug der Finanzen sind unter Sect. 8 für Leibrenten, Qniescentcngehalte, Pensionen und Gna- dengchalte angefordert 364,016 fl. 4 fr. Zu pos 33 und 34 auf pag. 16 des Berichts bemerkte Abgeordneter Nau: Er erlaube sich kurz die Gründe anzn- geben, warum er, abweichend von der Mehrheit des Ausschusses bezüglich der Quiescentengehalte für die Priester Auer und Mollier sich nicht auf das Edict vom 30. Januar 1830 berufen habe. Durch dieses Edict seien nämlich die seit dem Anfänge dieses Jahrhunderts zur Bevormundung ter katholischen Kirche erlassenen Verordnungen noch vervollständigt, in organische Verbindung gebracht und als ein neues Staats-Kirchengesetz proclamirt worden. Dieses Edict sei insofern nur eine Nachahmung des Gesetzes vom 18. Germinal 10., durch welches der erste Consul der französischen Republik die katholische Kirche Frankreichs seiner Herrscher- gewalt habe unterwerfen wollen. Der Erbe der französischen Revolution habe nicht nur die Deutschen durch die Vorspiegelungen zu Lüncviüe und Regensburg getäuscht, daß sie mit dem Raube der Kircheugüter für die an Frankreich abgetretenen Landcstheile entschädigt würden; er habe auch das verführerische Beispiel gegeben, wie die im Namen der Staatsgewalt handelnde Bureaukratie es versuchen könne, die auf die Glaubenslehre gegründete Kirchcnvcrfassnng durch Regierungsverordnungen zu ändern. Nach dem Untergange des deutschen Reiches habe man sich in der That nicht mehr mit Einziehung der Kirchengüter begnügt, sondern man habe auch auf die Rechtsverhältnisse der Kirche den unchristlichen Grundsatz eines allmächtigen Staates angewandt, der alle Rechte habe, der Jedem Schranken setze, sich selbst aber für unbeschränkt erkläre. Man habe nicht die göttliche Stiftung der Kirche beachtet, sondern über deren Verfassung und Autorität bürgerliche Verordnungen und weltliche Macht gesetzt, uicke- kümmert um die unvermeidlichen Folgen dieses Verfahrens und um die Mahnungen, welche die Vorsehung in der Geschichte der neueren Zeit gegeben habe. Unzu frieden mit diesem beklagenSwertheu anomalen Zustande hätten die Katholiken alsbald nach der Befreiung Deutschlands von der Fremdherrschaft die organische und rechtliche Ordnung ihrer kirchlichen Verhältnisse verlangt. Diesem lebhaften Wunsche habe ein Mitglied der Herrenbank durch eine im Jahre 1820 gestellte Motion einen würdigen Ausdruck geliehen. Der Freiherr von Schütz habe nämlich durch diese Motion in der ersten nassauischen Ständekammer die Desiderien der " Katholiken ausgesprochen. Der Inhalt derselben be schränkte sich hauptsächlich auf folgende Punkte: DaS katholische Volk verlangt Freiheit, seine Kinder in der Religion der Väter, in der römisch-katholischen Religion, zu erziehen; cs verlangt, daß nach den kirchlichen Vorschriften das Kirchenvermögen verwaltet, geistliche Gerichtsbarkeit und Disciplin gehandhabt unb die Priester gebildet und gesendet werden. Demnächst seien nun Anträge erfolgt, Seine Herzogliche Hoheit zu bib ten, daß durch baldigen Abschluß eines Concordats mit Seiner Päpstlichen Heiligkeit den gerechten Erwariungen HöchstJhrer getreuen katholischen Unterthanen entsprochen werde; daß zu dem Ende den damit beauftragten Commissarien solche Jiistruclioiien ertheilt würden, die den katholischen ReligionS- und kirckcnrechtlickc" Grundsätzen angemessen seien, und daß indessen Höckstdieselben geruhen möchten zu verordnen, allen Neuerungen und widerrechtlichen Emmischuiigen in kirchliche Augelcgen- hcitcn Einbalt zu thun. Der Herrenbank gereiche cs zum Ruhme, daß diese gerechte Sache bei allen Mitgliedern, ohne Unterschied der Confessio», billige Anerkennung gefunden habe. Auch die landesherrlichen Commissarien hätten erklärt, daß Sr. Herzogliche Hoheit dem ausgesprochenen Wunsche schon entgegen gekommen seien und gleich anderen deutschen Höfen einen Commissarius abgeordnet hatten, um mit dem päpstlichen Hofe wegen Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse übereinzukommen, und daß höckftdieselben es sich besonders würden angelegen sein lassen, bis zu dem Zeitpuncte einer endlichen Bestimmung den rechtlichen Zustand der Kirche aufrecht zu erhalten. Wirklich seien, nachdem die Bevollmächtigten der betreffenden Staaten langjährige geheime Unterhandlungen zu Frankfurt a. M.
gepflogen hatten, endlich mit dem Oberhaupt der Kirche über die Errichtung der oberrheinischen Kirchenprovinz, insbesondere des Bisthums Limburg, Verträge abgeschlossen worden. Diese Verträge seien in den Bullen „Provida solersque „und" Ad Dominici gregis cu- slodiam“ enthalten und im Verordnungsblatt vom Jahre 1827 pnblicirt worden. Bald hätten eS jedoch die Katholiken beklagen müssen, daß nicht ein vollständiges Concordat zu Stande gekommen wäre; denn ihre Freude über die Errichtung des Bisttums sei durch das Edict vom 30. Januar 1840 nur zu sehr getrübt worden. Nachdem aber dieses Edict, auf den Grund der zwischen den betreffenden Staaten zu Frankfurt gepflogenen Unterhandlungen, gleichmäßig in der ober« rheinischen Kirchenprovinz pnblicirt worden, so habe ohne Verzug Pius VIII. gegen die Principien, wie gegen die einzelnen Bcstimmungcn desselben durch das am 30. Juni 1830 erlassene Breve „Pervenerat non ita pridem“ feierlichen Protest erhoben. Der Papst erkläre in diesem: „Die reine Braut des unbefleckten Lammes Jesu Christi sei frei und göttlichen Ursprungs, keiner irdischen Gewalt unterworfen. Aber durch jene profane Neuerungen werde sie in eine schmachvolle und sehr klägliche Knechtschaft versetzt, da dcr Gewalt der Laien die unumschränkte Gewalt gegeben sei, Diöcesau- synoden zu bestätigen und zu verwerfen, die Diöcesen abzuthcilcn, die Aufnahme der Diener der Kirchs zu den heiligen Weihen und die Besetzungen der kirchlichen Aemter, sich anzuetAicu; weiterhin werde jener Laiengewalt die Herrsch ft zugetheilt, über die Verfassung und Disciplin in geistlicher und sittlicher Hinsicht; ja selbst die Seminarien und andere Institute dieser Art würden dem Gutdünken der Laien unterwerfen. Und so sehr seien die Gläubiger bedrängt, daß sie nicht einmal frei verkehren dürften mit ihrem Oberhaupte, obwohl dieser Verkehr, ein natürlicher Bestandtheil der Verfassung der katholischen Kirche sei und zu ihrem Wesen augchöre." — Nachdrücklichst forderte der heilige Vater die Bischöfe auf: „für die Reckte der Kirche mit allem Eifer einzustehcn und die gesunde Lehre zu schützen." In dieser Beziehung habe er gesagt: „Die Hoheit und Gerechtigkeit der Sache selbst und die Sorge um die Eurer Obhut anvertraute Heerde müssen Euch Muth geben, daß Ihr für sie wirket mit der den guten Hirten eigentümlichen Kraft. Zur Hebung Eures Muthes möge noch der Umstand hinzukommen, daß in den Verträgen, welche die Fürsten mit dem heiligen Stuhle geschlossen haben, die Sache, welche Ihr vertheidigt, jegliche Stütze hat. Sie haben sich offen verbindlich gemacht, die Kirche in ihren Staaten ganz frei zn lassen, gemäß der Anleitung der bestehenden Canoncs und der gegenwärtigen Disciplin der Kirche. Jenes neue Staats -Kirchengcsctz, welches in dem §. 39 des EdictS vom 30. Januar 1830 enthalten sei und gegen welches der Papst und bekanntlich auch die Bischöfe Protest erhoben hätten, stehe also mit der wesentlichen Verfassung und mit den unveräußerlichen Rechten der katholischen Kirche im Widerspruche. Auch die Aenderungen, welche die §§. 4, 5, 9, 18, 19, 25 und 27 durch daS höchste Edict vom 1. März d. J. erhalten haben, seien nicht erheblich genug, um die Kirche jener Fesseln zu entledigen, durch welche sie in ihrer verias- sungSmäßige» Wirksamkeit gehindert werde. Nach seinem Dafürhalten werde das eingetretene beklagenSwcrHe Mißverhältniß zwischen Kirche und Staat am sichersten durch den Abschluß eines Concordats mit dem Heiligen Stuhle beseitigt werden. Uebrigens würden die Katho- lifen auch schon befriedigt sein, wenn der katholischen Kirche Garantien gegeben wurden, ihre Angelegenheiten selbstständig ordnen zu dürfen. Daß diese Garantien ebenso dcr evangelischen Laudcskirche gegeben werden müßten, bedürfe keiner näheren Erwähnung. Die deßhalb in der neueren Zeit von den größeren Staaten, und namentlich von Preußen gegebenen Beispiele, verbleuten auch in unserem Lande alle Beachtung. Welche Wege man indeß einschlagen möge, jedenfalls würden auch in dieser Sache Wahrheit und Gerechtigkeit siegen über die verderblichen Grundsätze einer ««christlichen Philosophie. Er hoffe auf diesen Sieg um so eher, da er vertraue, daß die höchsten Personen, welchen die Eintracht zwischen Kirche und Staat zunächst angelegen sein müsse, von Weisheit und Gerechtigkeit geleitet, die rechten Mittel anwenden würden, welche allein geeignet seien, das wahre StaatSwohl zu sördern und die Kirche
in der Entfaltung ihres natürlichen Lebens nicht zu ° hemmen. Nachdem er sich über daS Edict vom 30. ’ Januar 1830 im Allgemeinen erklärt habe ^ erlaube er f sich nur noch zu bemerken, daß er bezüglich der erwähn« ten Ausgabeposten sich insbesondere nicht auf den 8-28 p beziehen dürfe. Nach diesem 8- gäbe nämlich der lau- c dcsherrlicke Tiscktitel nur im ciutrctenden Falle der $ nichtverschuldeten Dienstuufâhigkeit eine Versicherung für - den dem geistlichen Stande angemessenen Unterhalt, i Eine solche Bedingung dürfe aber nach den kirchlichen * Vorschriften an den Tischtitel nicht geknüpft jein. Ue • berdieß erhalte der §. 28 durch den Ministerialerlaß i vom 5. März L I. eine äußerst bedenkliche Jnterpreta- l tion. Denn nach dieser Hänge cs nur vom landcsherr- f lichen Tischtitel, resp, von der landesherrlichen Bestäti- 5 gung eines anderen Tischtitels, ab, ob ein Geistlicher E zu kirchlichen Functionen in unserem Bislhum zugelas- r fett werden dürfe. Der landesherrliche Tischtitel solle * aber nur ertheilt werden, auf den Grund deS Zeug- F nisses, welches der landesherrliche Piüfungscommiffär e auSznstellen habe. Es sei klar, daß letztere Bestimmung - im offenbaren Widersprüche mit unserem Gesetze übet r die Centralorganisation stehe, weil nach diesem die Prü« { fung der Candidaten dcr Theologie nicht beut Ministe- ' rium des Innern, sondern der bischöflichen Behörde zu- 11 stehe. Schließlich bemerke er, daß er zu diesen Erklä« rungen über das mehrerwähute Edict vom Jahre 1830 9 durch obwaltende Umstände gedrängt worden sei. Der
Herr Berichterstatter des Ausschusses werde ihm bezeu- r gen, daß er ihn einige Mal gebeten habe, jenes Edict - in der Begründung genannter Ausgabeposten nicht au- " zuführen. Weil aber seiner Bitte nicht willfahrt wor' 4 den sei, so halte er sich verpflichtet, die Gründe anzu« " geben, warum er in der Motivirung mit der Majorität r des Ausschusses nicht übereinstimme. In dem Anträge selbst herrsche feine Meinungsverschiedenheit. Die Au- k. forderung für die beiden Quiescentengehalte seien recht- 11 sich begründet und daher nicht zu beanstanden. $
Regierungs - Cowmissär V o l l p r a ch t r n Wenn daS verehrliche Mitglied getaubt habe, aus der im Budget enthaltenen Anforderung für die genannten Priester Veranlassung nehmen zu müssen, seine Ansichten *5 über eine Frage, welche augenblicklich den Gegenstand E der allgemeinen Aufmerksamkeit bilde, anszusprechen, so 9 finde er von seinem Standpunctc ans dagegeu im All- £* gemeinen nichts zu erinnern, beabsichtige auch nicht, auf c den Vortrag im Einzelnen einzugehcn. Die Verhandlungen, welche über die Bildung dcr oberrheinischen :E Kirckenprqvin; seiner Zeit gepflogen worden seien, seien >* ihm übrigens wohl bekannt und er beschränkt sich darauf, c* hier den Standpunct zu bezeichnen, ans welchen nach -'- diesen Verhandlungen die Bestimmungen des fraglichen Edictes zu betrachten seien. Es ständen diese Bestim- " mnngeu allerdings Ansprüchen gegenüber, welche in dem Maaße, wie sie erhoben worden seien, in Deutschland j* nie und zu keiner Zeitung zur Geltung gelangt wären, le Eine Vereinbarung über diese Bestimmungen mit dem $ Papste habe nicht stattgefunde», auch seine Anerkennung desselben nicht erfolgt; eine solche sei auf dem Gebiete, auf r welchem sich die Bestimmungen bewegten, werden damals für 11 • nöthig erachtet worden , noch werde sie jetzt für nöthig $ erachtet, wohl aber müsse von den dabei Betheiligt-n {/ erwartet werden, daß sie im gegebenen Falle dem Gc* F setze Gehorsam leisteten. Die päpstliche Einwilligung "l habe sich auf die Circumscripliou der Biöthümer, die Einsetzung der Bischöfe und was damit unmittelbar zu- cr sammenhänge, beschränkt; dabei sei Vorbehalte« worden, ot weiter vorzusehen, was das Beste der Kirche erfordern ?' werde. Verhaiidlungtn hierüber seien nicht abgeschnit- a* ten, übrigens werde die Regierungs, so lange eine Aer» P' berung von ihr nicht beschlossen sei, die Bestimmungen ie des Edictes aufrecht zu erhalten wissen. :
Ran. Er wolle seiner Erklärung, um nicht weit- )e läufig zu werden, in Bezug auf das, was der Herr 'n Regicrungscommissär gesagt habe, nicht viel hinzufügen A und nur die Behauptung zurückweisen, daß die jetzt von te der Kirche erhobenen Ansprüche in Deutschland tue zur Geltung gekommen seien. Freilich sei von der Bureau- 10 kratie behauptet worden, daß die geistlichen Fürsten nicht als Bischöfe, sondern als weltliche Reg-nten die kirch- 111 lichen Aemter vergeben und kirchliche Gerichtsbarkeit ausgeübt hätten; das Irrige dieser Annahme sei aber 61 alsbald zu erkennen, wenn man nicht nur das canonische Recht, sondern auch das in allen andern Bisthümer«