Nassauische Allgemeine Zeitung.
TVr 133. Donnerstag den 9. Juni 1S53.
Die,,R«ffauische Attgemkink Zeitung" mit dem belletristischen Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, Sonntag« ausgenommen, täglich Mid beträgt der Pränumeration-Preis für Wiesbaden und , nach dem neuen Pvstreglllatin NU mehr auch fit den ganzen Umfang des Tburne und TariS'schen VeriraltungSbestek« mit Inbegriff des Postanffchlag« 2 ff., für die übrigen Länder de« deutsch-österreichischen Postvereins, wie für da« Ausland 2 u. 24 ft. — Inserate tvktdtn die d rrspaltig
Petitreile »der deren Raum mit 3 fr. berechnet. — Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung »an W.Friedrich, Langgafft 42, auSmânS bei den irâchstgelegenen Postämtern, zu machen.
Sesetzcntwurf, die Deschränkung dee Lom- peten) der Schwurgerichte betrelfeud.
(Schluß.)
§. 9. Dem Derurtheilten, sowie dem Staatsan- walte, läuft vom Tage nach Verkündigung des Endur- theils eine Frist von drei Tagen, um die Nichtigkeitsbeschwerde oder Appellation aus dem Secretariate des Criminalsenats zu Protocoll auzuzeigen. Gleichzeitig mit der Anzeige müssen die Gründe speciell angegeben werden, auf welche die Beschwerde gestützt werden soll. Auf Beschwerden, welche später vorgebracht werden, kann keine Rücksicht genommen werden. Während die« ser drei Tage, und wenn die Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde erhoben worden ist, bis zum Eintreffen des Erkenntnisses des Oberappellationsgerichts, bleibt die Vollziehung des Erkeutnisses und Ässisenhoss ausgesetzt.
§. 10. Ist die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung von dem Angeklagten eingelegt worden, so ist mittelst Mittheilung einer Abschrift des Protocolls dem Staatsanwalt sofort Kenntniß davon zu geben. Hat der Staatsanwalt die Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt, so ist dieß dem Angeklagten längstens binnen 8 Tagen von dem Tag der Einwendung des Rechtsmittels an bekannt zu machen. Befindet sich der Angeklagte zur Zeit in Hast, so wird ihm das Protocoll über die Einwendung der Nichtigkeitsbeschwerde oder Appellation von dem Secretär vorgclesen. Er hat das- j selbe zu unterzeichnen und wenn er nicht unterzeichnen fkann oder will, so bemerkt dies der Secretär im Protocoll.
K. 11. Demjenigen, welcher das Rechtsmittel ergreift, bleibt eS überlassen, innerhalb einer Frist von zehn Tagen, nach Ablauf der Frist zur Anzeige eine weitere schriftliche Ausführung der Beschwerde bei dem Secretär des Criminalsenats des Hof und Appellationsgerichts oder unmittelbar bei dem des OberappelationS- gcrichtS einzurcichcn. Ein gleiches Recht hat der Gegner innerhalb zehn Tagen nach der^ ihm bekannt gemach ' len Anzeige hrnsichltich einer Ausführung über den Ungrund der erhobenen Beschwerde. Während dieser 10 Tage bleiben die Acten auf dem Secretariat zur Einsicht des Vertheidigers hinterlegt.
8 . 12. Nach Ablauf der gedachten 10 Tage sendet der Staatsanwalt die Acten au den Generalstaats- procurator.
§ 4 13. Der Generalstaatsprocurator gibt die sämmtlichen Acten mit seinem schriftlichen Antrag ungesäumt an den Präsidenten des Gerichts ab, welcher alsbald nach Empfang des Antrags des GeneralstaatSprocura- torS den Termin zu bestimmen hat, in welchem die Sache in öffentlicher Sitzung zur mündlichen Verhand- i jung kommen soll. Dieser Termin muß bei Veimeidung der Richtigkeit mindestens zehn Tage vorher dem An- I geklagten oder seinem Vertheidiger zugleich mit den Folgen des Ausbleibens auf Verfügung des Vorsitzenden | bekannt gemacht werden. Der verhaftete Angeklagte i kann verlangen, daß er in die Sitzung vorgesührl werde.
Der Vorsitzende kann dieses auch von AmtSwegen anordnen. i K. 14. In der Sitzung erstattet der Referent Dortrag auS den Acten. Hierauf wird derjenige gehört, - welcher das Rechtsmittel ergriffen hat, und alsdann ant- j wertet der Gegner Haben beide Theile Beschwerde 1 erhoben, so steht dem Generalstaatsprocurator daS erste Wort zu. ES ist eine Replik und Tuplck gestattet. Der Angeklagte oder sein Vertheidiger muß stets daS letzte Wort haben. Wenn mehrere Angeklagte erschienen find, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge der Vorträge.
8 - 15. Bleiben der Angeklagte oder sein Vertheidiger ohne genügend« Entschuldigung auS, so wird angenommen, daß der Angeklagte aus daS ergriffene Rechtsmittel Verzicht geleistet habe. Derselbe wird alsdann in die Kosten deS Verfahrens verurtheilt, insoweit nicht wegen einer von dem Staatsanwalt ergriffenen Be- jchwtlde daS Verfahren fortgesetzt wird, und dadurch besondere Kosten entstehen oder daS Gericht wegen Ver- mögraSlostakest deS Angefchuldigtrn auf Niederschlagung der UnlersuchungSkosten erkennt. Wenn der General» staatSprocurator dir von dem Staat-anwalt« vorgebrachte Beschwerde nicht für begründet erachtet, so muß dennoch darüber erkannt werden.
, 16 Fiubit daS Gericht, daß nach der Au-sühr. una der Partheien endlich entschieden werden kann, sö erläßt eS daS Urtheil. Wird in diesem Falle wegtu einer für begründet erkannten Nichligkeilbt nchwtrde ka- : angefochtene Urtheil vernichtet, und liegt der Grund I
der Vernichtung nicht in den Mängeln des Verfahrens, sondern in der Entscheidung, so erkennt der Gerichtshof in der Sache selbst, was Rechtens. Wird das Urtheil wegen Mängel in dem Verfahren vernichtet, so hat der Gerichtshof zugleich die Nichtigkeit des Verfahrens von der Zeit des eingeketenen Nichtigkeitsgrundes an aus> zusprechen und entweder auf Grund eines neuen Verfahrens in der Sache selbst zu erkennen, oder dieselbe zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung vor davon ihm zu bezeichnende Gericht zu verweisen.
§. 17. Sind neue Thatsachen oder Beweise vorgebracht worden, welche für erheblich erachtet werden, oder wird es nöthig gefunden, Zeugen oder andere Personen nochmals zu vernehmen, oder andere Untersuchungsverhandlungen zur Vervollständigung des Verfahrens vorzunehmen, so ist zu erkennen, welche Zeugen vorerst noch durch das Untersuchungsgericht zu Protocoll zu vernehmen oder sofort in den weiteren Termin vor den Gerichtshof zur mündlichen Vernehmung zu laden seien und was sonst noch zur Vervollständigung der Unter» suchung geschehen solle. Wird eine Zeugenvernehmung oder eine andere Untersuchungshandlung beschlossen, so ertheilt das Gericht directen Auftrag an das betreffende Untersuchungsgericht. Nach Eingang dcr Protocolle hat das Gericht in nicht öffentlicher Sitzung nach Anhörung des Generalstaatsprocurators zu bestimmen, welche Personen zur mündlichen Verhandlung vorgeladen werden sollen. Diese Verfügung ist bei Vermeidung der Nichtigkeit mit Anberaumung des neuen Termins mindestens zehn Tage vor diesem dem Angeklagten oder seinem Vertheidiger zu eröffnen.
8. 18. Wurde im Falle des §..17 keine schriftliche Aufnahme neuer Beweisverh ndlungen beschlossen, so wird in dem Erkenntnisse der weitere Termin sogleich bestimmt und verfügt, welche Personen dazu geladen werden sollen. Hat der Angeklagte Zeugen [benannt, deren Vorladung nicht verfügt wird, so bleibt eS demselben überlassen, diese auf seine Kosten in dem Termine zu sistiren. Der Generalstaatsprocurator kann ebenfalls solche Zeugen sistiren. Zeugen, welche nicht in dem ersten Termin bezeichnet worden sind, werden nicht zugelassen.
§. 19i Bleiben der Angeklagte oder sein Vertheidiger in dem zweiten Termine auS, so wird Verzicht auf das ergriffene Rechtsmittel angenommen und danach erkannt. Im andern Falle, oder wenn daS Rechtsmittel von dem Staatsanwalt eingelegt war, wird, auch wenn der Angeklagte nicht vertreten ist, das weitere Verfahren vorgenommen. Zuerst erstattet der Referent Vortrag insbesondere über das Ergebniß der weiter vorgenommenen Untersuchungsverhandlungen und findet alsdann die Vernehmung des Angeklagten und der Zeugen dieser nach vorheriger Beeidigung oder unter Verweisung auf den von ihnen ausgeschworenen Eid Statt. — Auf dieses und daS fernere Verfahren finden die in §. 3 gegebenen Bestimmungen über daS Verfahren vor dem Asfifenhofe analoge Anwendung.
$. 20. DaS Urtheil wird in öffenlicher Sitzung verkündigt und dem Angeklagten, falls er nicht anwesend sein sollte, in Abschrift zugestellt. Nach gefälltem Erkenntniß find die Acten mit der erforderlichen UrtheilS» auSfertigunz dem Generalstaatsprocurator zur weiteren Verfügung zurückzugeben.
$. H Im Uebrigen finden in Beziehung auf das Verfahren vor dem OberappellationSgerichte die Bestimmungen der Artikel 280 bis 284 und in Beziehung auf da» Verfahren im Allgemeinen die Bestimmungen in IÜ II Art. 285 bi» 302, Tit. III. Art. 303 und Tit. IV. Art. 304 deS Gesetze» vom 14 April 1849 Anwendung.
22. Diese» Gesetz trist vom Tage der Publi- ; calion desselben in Kraft, insoweit nicht an diesem Tage be« . relt- ein vor die Assis,n mit Schwurgericht verweisende» Erkentniß deS Erimlnalsrnat» vorliegt.
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Deutschland
• Wiesbaden, 4. Juni. Vierzehnte Sitzung der zweiten Kammer. Präsident: Wirth, Regierung» EommiffaritN: Präs. L ez, Domänencath Tippet Und Geh. Reg-Rath Giesse.
Prâs. Lex übergrebt zuerst einen Gesetzentwurf, der nach feiner Erklärung mehrere Abänderuiigen de» Ge» setze» vom 14. April 1849, die Kompetenz der Ge- , richte zur Untersuchung und Bestrafung von Verbrechen i und Vergehen betreffend, enthalten und die Erleichterung i der Schwurgerichte und v.rmtuderuug der Kosten de» StrafverfahreuS bezwecken soll. Wir werden auf deffen Inhalt näher zurâckkommen.
Der Abgeordnete Dombois erstattete hierauf Bericht über den Gesetzentwurf, die Auflösung deS Ge- meindeverbandes Sespenrod betreffend. Die Gemeinde ist bereits factisch aufgelöst, die Bevölkerung nach America ausgewandert und empfiehlt der Ausschuß das Gesetz zur Genehmigung.
Nachdem der Abgeordnete König sich gegen dasselbe erklärt hatte, weil eine Anzahl Gemeindeglieder zurückgeblieben und über deren Heimatbsrecht noch nicht entschieden sei und der Reg.-Comm. Giesse hierauf entgegnet batte, daß anfänglich alle Bürger von SeS- penrod zur Auswanderung entschloffen gewesen, die Zurückgebliebenen erst nach der Auflösung des Gcmeinde- Verbandet dieses Vorhaben aufgegeben, und der Regierung deren Aufnahme in eine andere Gemeinde gelingen werde, wieS der Abgeordnete Reichmann noch darauf hin, wie ein Gesetz über das Verfahren bei Auflösung von Gemeinden dringend nothwendig sei und ertheilte darauf die Kammer mit 14 gegen 3 Stimmen dem Gesetz ihre Zustimmung.
Wir hoffen, daß jene Gesetzes-Vorlage nicht nothwendig werden und daß die Regierung sich abgesehen von den allgemeinen Gründen, welche gegen die Auflösung von Gemeindeverbänden zum Zwecke der Auswanderung sprechen, schon dadurch abhalten lassen wird auf solche Vorhaben einzugehen, daß deren Ausführung ohne Verletzung und Gefährdung von Privat- und Corporationsrechten fast eine Unmöglichkeit ist.
Der Abg. Reichmann trug dann den Ausschuß- bericht über den Antrag des Abg. Knapp auf Ablösung der Erbleihen vor.
Rcgierungscommissär Doinänenrath T i ppel er« klärte sich gegen die Zweckmäßigkeit dieser Ablösung, man solle der Zersplitterung deS Grundcigeuthums vielmehr entgegenarbeiten, der Erbpacht sei besser als der Zeitpacht, und es müffe der Grundsatz der Unveräußerlichkeit der Substanz deS DomanialvermögenS, soweit die Erbleihen dieses berührten, aufrecht erhalten werden. — Im Wesentlichen wurde von der andern Seite (König und Knapp) außer den dringenden Wünsche» der Erbleihträger und den jo bedenklichen Vortheilen — der Zersplitterung deS größeren GrundbefitzeS nichtS angeführt.
Der Antrag des AuSschuffeS geht auf die Sache selbst nicht ein, sondern ersucht die Regierung eine über- sichtliche Zusammenstellung der Erbleihen und deren Verhältnisse anfertigen zu lassen und mitzutheilen. ES wurde der Versuch deren Aufstellung nach Vollendung der Stockbücher zugesagt und der AuSschußantrag mit 11 gegen 7 Stimmen angenommen.
Der Abg. D o m b o i s erstattet dann den AuS- schußbericht über den Anttag des Abg. Knapp auf Ablösung der Bannrechte. Der Ausschuß beantragt, so viel wir verstanden haben, vorerst die beabsichtigte Regulirung deS s. g. WasserlaufzinseS abzuwarten und trat dann die Mehrheit der Versammlung bei, nachdem der Reg.-Commiffär Tipp el auf die in der Verschiedenheit der Interessen der Bannberechtigten und Pflich
tigen und die darin liegende Schwierigkeit, Regeln für die zu leistende Entschädigung anfzufinden, hingewie- sen hatte.
ES wurde hierauf von dem Abg. Wirth der Be
richt deS AuSschuffeS über den Gesetzentwurf für den Einttag der Personalservituten tu he Stockbücher vor- getragen. Der Gesetzentwurf ist dann at» ein Fortschritt in der vollständigeren Durchführung der den Gesetzen vom 15. Mai 1851 zu ttttnnd liegenden Prtn- cipien bezeichnet und wurde einstimmig angenommen.
Schließlich trat die Kammer auch dem Anttag dc- Abg. Schlachter bei, die Regierung zu ersuchen, bei
der nothwendig gewordenen Erweiterung de» Zuchthause« zu Diez in Erwägung zu ziehen, wie dre Züchtlurge für Fabrike« — und ohne Nachtheil für die kleinen Gewerbe — zu beschäftig«» seien.
Nachdem hierauf mehrere Petit« on»berichte vor getragen und die Abg. Braun, Halber und Reichmann in den Ausschuß für den Heutt übergrbeuru Gesetzentwurf gewählt worden waren, wnrd« dte Drtzunz geschloffen.
* BIiesbaden, 8. Juni. Gestern ist Äe, Excellenz der preußische Kriegsminister, GenerakGieutenant von Bonin zum Gebrauch einer mehrwöchentlscheu Badekur in Begleitung feiner Tochter hier ein geh offen. Wie ant unseren immer umfangrticher werdendtu per»
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