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Nassauische Allgemeine &

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TVr ^SS Mtwoch den 8. Juni 1SS3.

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Die,,Nassauische AUqemeine Zeitung" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der PrânumerationSpreiS für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulaiiv nunmehr auch fär den ganzen Umfang des Ldurn- und TariS'fchen BerwallungSbezirkS Mit Inbegriff des Postaufschlags 2 fl., für die übrigen Länder deâ dkutsch,österreichischen PostdereinS, wie für das Ausland 2 fl. 24 kr. Inserate werden die Vierspaltix Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen belikbe man in der Buchhandlung von 28. Friedrich, Langgaffe 42, auswärts bei den nächstgelegenen Hostämtern, zu machen.

Gesetzentwurf, die NeschräuKnug der Kom­petenz der Schwurgerichte betreffend.

Wir Adolph von Gottes Gnaden Herzog zu Nassau rc. haben, um die mit den bisherigen Bestim­mungen über die Competenz der Gerichte zur Unter­suchung und Bestrafung der Verbrechen und Vergehen verbundene Belastung der Schwurgerichte, so wie um die Kosten des Strafverfahrens zu vermintem , mit Zustimmung Unserer Landstände beschlossen und verord­nen wie folgt: j

8. 1. Die nach §. 1. dès Competenzgesetzes vom , 14. April 1849 den Assisen zur Aburtheilung über- I wiesenen Verbrechen, soweit dieselben nicht bereits durch das Gesetz vom 23. December 1851 der Competenz derselben entzogen sind, sollen in Zukunft nur alsdann von dem Assisenhofe mit Zuziehung von Geschworenen abgeurtheilt werden, wenn dieselben mit einer in ihrem Maximum das Maß von fünf Jahren übersteigenden Zuchthaus- oder CorrectionshauSstrafe bedroht sind. In allen anderen Fällen sind diese Verbrechen von dem Assiseuhose ohne Zuziehung von Geschworenen abzuur- theilen. Insbesondere gehört auch dann, wenn der An­geschuldigte zur Zeit der That das 17. Lebensjahr noch nicht zurückgclcgt hat, in den Fällen des Art. 115 Pos. 2, 3, 4, 5 und 6 deS Strafgesetzbuchs die Aburthei- lung vor den Assisenhof ohne Zuziehung von Geschwo­renen, sofern nicht wegen desselben Verbrechens über : weiter in Anklagestand versetzte Personen, welche das ' 17. Lebensjahr überschritten haben, zu erkennen und deshalb die Aburtheilung der ganzen Sache dem Assi- senhose mit Zuziehung von Geschworenen zu überweisen ist. Die Führung der Voruntersuchung in allen diesen Fällen verbleibt den Herzoglichen Criminalgerichten.

§ . 2. Die Sitzungen des Assisenhofes ohne Ge­schworene finden alle drei Monate unmittelbar nach der Sitzung der Assisen mit Schwurgerichten Statt.

§ . 3. Auf das Verfahren zur Untersuchung und Aburtheilung der zur Competenz des Assijenhofs ohne Geschworene gehörenden Verbrechen finden die Bestim­mungen des Strafgesetzes vom 14. April 1849 in Tit. I. mit Ausschluß der Art. 27 bis 63, sowie die Be­stimmungen in Tit. H. Art. 67 bis 161 und Art. 185 bis 234, deren Anwendbarkeit nicht durch die Zuziehung von Geschworenen bedingt ist, mit nachfolgenden Modi- cationen Anwendung: 1) Die Fertigung eines schriftli­chen Anklage-Actes (Art. 94) unterbleibt. Dem-An­geklagten wird statt des Anklage-Actes eine Abschrift des Verweisungs-Erkenntnisses zugefertigt. Die Anklage ist von dem Staatsanwalt in der Sitzung des Assisen- Hofs mündlich zu begründen. 2) Eine Zusammenstel­lung des Ergebnisses der Verhandlung durch den Prä­sidenten (Resnme) findet nicht Statt. 3) Sobald das Zmgenverhör geschlossen ist, erhalten der Staatsanwalt und der Angeklagte und dessen Vertheidiger das Wort zur Begründung der Anklage und zur Vertheidigung. Mit diesen Vorträgen sind zugleich die nach Art. 189 und 190 des StrâfproceßgesetzcS vom 14. April 1849 zu stellenden Anträge zu verbinden. 4) Nachdem der Staatsanwalt und ter Angeklagte und dessen Verthei­diger gehört worden sind, verfügt der Präsident die Abführung des Angcschnldigtcn (Art. 171) und der Assisenhof schreitet zur Fällung des Erkenntnisses. 5) Das Urtheil des Assisenhoss hat sich in einem hin eben so­wohl über die Thatfrage als über die Rechtsfrage zu erstrecken.

§ . 4. Dem Assiseuhose steht es frei, die Untersuch- ungskostcu, wenn der Verurtheilte vermögenslos ist, nie- derzuschlagen. Die gleiche Befugniß soll mit Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmung in Art. 194 des Strafprozeßgesetzes vom 14. April 1849 dem Assisen- Hofe in Zukunft auch dann zustehen, wenn die Vcrur- thleiung aus den Grund des Ausspruches von Geschwor­nen erfolgt.

§ . 5. Wenn im Laufe der mündlichen Untersuchung ein neuer für den Anschuldigungs- oder Enlschnldignngs- beweis wichtiger Umstand sich ergibt, so kann nach Be­schluß des Assisenhoses die Sache zum Zwecke der Er­gänzung der Untersuchung auf einen anderen Termin vertagt', oder cs kann der neue Beweis, insofern das Beweismittel vorhanden oder seine alsbaldige Herbei - schaffung möglich ist, sogleich in der Sitzung erhoben werden. Dem Präsidenten steht es auch frei, die Er­hebung vorerst noch während der Verhandlung oder mit kurzer Unterbrechung derselben durch einen Gerichts- deputirten vornehmen zu lassen. Der Präsident hat zu bestimmen, ob solche neu entdeckte Zeugen beeidigt wer­

den sollen; wird Einsprache gegen die Abhör der Zeu­gen erhoben, so hat der Assisenhof darüber zu entscheiden.

8. 6. Wird die Vertagung beschlossen, so muß dar­über ein Urtheil erlassen werden, gegen welches kein Rechtsmittel stattsindct. In dem Urtheile ist auSzuspre- chen, welche Zeugen zu dem neuen Termine geladen und insbesondere, welche der schon in dem ersten Ter­mine vernommenen Zeugen nochmals geladen und ver­nommen werden sollen.

§. 7. Gegen die Erkenntnisse, durch welche eine Ver­weisung zur Aburtheilung vor dem Assisenhofe ohne Ge­schworne erfolgt ist, findet die Nichtigkeitsbeschwerde statt. Auf das Verfahren hierbei findet die Bestimmungen in Tit. II. Art. 235 bis 253 deS Strafgesetzes vom 14. April 1849 Anwendung.

§. 8. Gegen die von dem Assisenhofe ohne Zuzieh­ung von Geschwornen erlassenen Erkenntnisse findet die Appellation und die Nichtigkeitsbeschwerde an das Ap­pellationsgericht statt. Die Zulässigkeit der Nichtigkeits­beschwerde richtet sich nach den auf dieses Verfahren in §. 3 für anwendbar erklärten Bestimmungen des Straf- prozcßgesetzes vom 14. April 1849. Die Appellation kann sich nur darauf beziehen, daß der Beweis aller der Thatsachen, worüber ein Schwurgericht Fragen hätte be­antworten müssen, erbracht oder nicht erbracht fei , und daß auf den Grund des Ergebnisses der Beweisführung der Angeklagte überhaupt nicht hätte verurtheilt, oder hätte verurtheilt, oder die Strafe nach der Natur des zur Aburtheilung gekommenen Verbrechens anders hätte bestimmt werden müssen. Beiden Theilen steht cs in diesem Falle frei, neue Thatsachen und Beweismittel vorzubringen. Für das Verfahren bei beiden Rechts­mitteln sind die Vorschriften in Titcl II. Art. 235 bis 247 und Art. 254 bis 279 des Strafprozetzgesetzes vom 14. April 1849 maßgebend, insoweit deren An­wendbarkeit nicht durch die Zuziehung von Geschwornen bedingt, oder nicht in Nachfolgendem etwas Anderes be­stimmt ist. (Schluß folgt.)

Dentschtarrd.

* Wiesbaden, 8. Juni. Dem Vernehmen nach werden J. K. Hoheit die verwittwete FrauHerzogin und die durchlauchtigsten Prinzessinnen Helene und Sophie morgen und zwar in Begleitung Sr. Durch­laucht des regierenden Fürsten zu Waldeck von Bonn zurückerwartet.

Wiesbaden, 6. Juni. In t^ Sitzung der zweiten Kammer vom 4. Juni gelangte auch der Gesetzentwurf, die Auflösung der Gemeinde Sespenrod betr. zur Verhandlung und Annahme.

In Betreff des hierauf zur Verhandlung kommenden Antrages des Abg. Knapp die Auflösung der E r b l e i h e n und B a u n r e ch t e betr. beantragte der Ausschuß (durch den Berichterstatter Reichmann) in Erwägung, daß bezüglich der Erbleihcn zu einem näheren Eingehen in die Sache eine genaue Kenntniß der ver­schiedenen bei den einzelnen Erbleihgütern vorkommen- den Verhältnisse erforderlich sei, unter Ablehnung bcS betr. Theiles dcs Antrages die Retzicrung um Einziehung von Angaben über die rechtlichen Verhältnisse bei den verschiedenen Erbleihcn und um Vorlegung derselben zu erchen. Der Antrag wurde mit 12 Stimmen gegen 6 angenommen. In Bezug auf den zweiten Theil des Antrages beantragte der Ausschuß, die Re- gwrung um die Vorlage einer Gesetzvorlage über die Auflösung der Bann rechte und gleichzeitig um die baldige Regulirung der Wasserlaufabgaben zu ersuchen. Der Gesetzentwurf, die Eintragung von per­sönlichen Servituten in die öffentlichen Bücher betr., wird nach Antrag des Ausschusses (Berichterstatter Präsident Wirth) einstimmig angenommen. Abg. Schlachter rechtfertigt seinen Antrag für eine geeig­netere Beschäftigung der Zuchthauösträflinge. Der Antrag wurde angenommen. (Wir werden morgen einen aus­führlichen Bericht über diese Sitzung bringen.)

, "-HWiesbaden, 7. Juni. Sitzung der Ver­einigten Kammer. Präs. Graf Walde rdorff Exc. Reg.-Com. Präs. Vollpracht, Domänenrath Tippet und Obersteuerrath Herget.

In dem Eingang des 28. Quartseiteu umfassenden Berichts über das Äusgabebudget der Ministerialabtheil- ung der Finanzen der uns vorliegt und bereits längere Zeit der Oeffentlichkeit übergeben ist, hatte sich der auS den Abg. von Eck, Knapp, König, Müller, Marburg, Rau und Sebastian bestehende Ausschuß gegen die in Budget vorkommende Trennung der Domäneverwaltung von den übrigen Geschäften der Ministerialabtheilung der Finanzen ausgesprochen und deren etwaige Conse-

quellen namentlich bezüglich der Rechnungsführung verwahrt.

Präsident Vollpracht bemerkte hierüber: Die durch die angezogenen Ministerial-Rescripte verfügte ge­trennte Berechnung derjenigen Ausgaben, welche aus den Domanial-Einkünften und derjenigen, welche aus den Steuer-Einkünften zu bestreiten sind, erscheint schon um deswillen nöthig, um mit Rücksicht aus die auf jenen Einkünften haftenden Verpflichtungen die Nach­weise zu liefern, daß zu deren Erfüllung L teuerbeiträge nicht in Anspruch genommen werden. Sie erscheint aber auch um deswillen nöthig, um gerade mit Rück­sicht auf das bestehende Staatsrecht und die Bestim­mungen des nassauischen' Erbvereins die Berechtigung der regierenden Familie auf den Genuß deS Revenuen- Ertrags aus den Domänen, nach Bestreitung aller dar­auf ruhenden Verbindlichkeiten, evident und aufrecht zu erhalten.

Die Regierung erachtet eine klare, bestimmte und endliche Feststellung dieses Rechtsverhält usfes ebenfalls für nothwendig mit es wird darüber der Stândever- sammlung eine besondere Vorlage gemacht werden, bis zu welcher dann alle specielleren faktischen und rechtli­chen Erörterungen ausgesetzt bleiben können.

v. Eck: Die Neuerung sei durch den von der Re­gierung angeführten Grund nicht gerechtfertigt. Nach ter bisherigen Regierungsfuhtnug sei eine Ermittelung der aus den Domänen fließenden Einnahmen und der auf denselben haftenden Ausgaben sehr leicht; in dem Berichte fei auch diese Ermittelung für die letzten Jahre ohne Schwierigkeit gemacht worden. Für die Regierung selbst sei cs erwünscht, daß diese Neuerung unterblieben und dadurch der Schein vermieden worden wâre^ als solle diese wichtige Angelegenheit in derselben Weise wie die Verfassungsfrage und noch manches Andere auf dem Wege des einseitigen Vorschreitens erledigt und auf die Ständeverfammlung demnächst mit dem Gewichte der vol­lendeten Thatsachen gewirkt werden. Nach der jetzigen Er­klärung der Regierung könne wohl derenVorlage abgewertet werden, und "es sei zu wünschen, daß die Domainen- augelegenheit, welche mit Ausbildung der monarchischen RegieruugSform in Deutschland überhaupt der Ent­stehung des Nassauischen Staates, insbesondere, im in­nigsten Zusammenhänge stehe, in einer dessen geschicht­lichen Entwickekungjentsprechenden, und dessen Fortbestand sichernden Weise zum Abschlusse gebracht worden.

Die Versammlung ging hierauf in die Verhandkung des Budgets ein und verwilligte die in den einzelnen Sektionen migeforterten Beträge mit 1,748,630 fl. 45 kr. Auf die Gegenstände, welche zu einer wei­teren Discussion Veranlassung gegeben haben, nament­lich Sect. V. Lasten und Servituten, Scct. VI. Vcr- waltungskosten (Wiesbadener Theater), Scct. VIII. Leib­renten rc. werden wir in einem weiteren Bericht zurück- kommcu.

* Wiesbaden, 7. Juni. (Assisenverhandlung ge­gen Bernhard Gietz und dessen Ehefrau Josepha geb. M ü n ch von Erbach H. Amts Eltville, wegen Verletzung des Offenbarungseides und Vervortheilung ihrer Gläu­biger). Die beiden Angeklagten wurden von den Ge­schwornen für schuldig befunden und von tent Assisen­hofe Ersterer zu 2 Jahren CorrectionshauSstrafe und Letztere zu 1 %. Jahren CorrectionshauSstrafe verurtheilt. Die Kosten betragen 117 fl. 51 fr. Hiermit sind die Assisensitzungen für das 2. Quartal 1853 geschlossen.

Frankfurt, 4. Juni. Die verschiedenen Mitthei­lungen über die von conservativer Seite beabsichtigte Eingabe einer Petition an hohen Senat in Betreff des der gesetzgebenden Versammlung vorliegenden Senats­antrags auf Erweiterung der staatsbürgerlichen Rechte der Israeliten werden in der Post-Zeitung als unbe­gründet bezeichnet. Ebenso unrichtig sind die Angaben über die zu diesem Zwecke angeblich abgehalteuen Ver­sammlungen. Seit einiger Zeit wurden von vielen hiesigen Bürgern an mehreren Orten ihnen vorgelegte lithographirte Schreiben unterzeichnet, in welchen be­stimmte Geschäftsmänner beauftragt werden, seiner Zeit bei der aufzulegenden Subscription für die beabsichtigte Frankfurter Bank im Namen dieser Bürger zu unter­zeichnen, in welchem Fall denn für die Mandatare we­sentliche Vortheile ausbedungen waren. Dieser Tage* wurden diese Unterschriften zurückgeschickt mit der Be­merkung, daß, wie man zuverlässig erfahren habe, bei dem erwähnten Unternehmen nur die persönliche Unter­schrift berücksichtigt werden wird. Im Militäraus­schüsse der Bundesversammlung ist man, wie verlautet, gegenwärtig mit der Prüfung eines Antrages auf Er­richtung eines verschanzten Lagers bei der Bundcssestung