Nassauische Allgemeine Zeitung.
Wr 103. Dienstag den 3. Mai 1833.
Dik „Nassauische Allgemeine Zeitung" Wil dem belletristischen Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, SonntaqS ausgenommen, täglich und beträgt der Pränumerationspreis für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulaiiv nunmehr auch für den ganzen Umfang des Ldurn^unv TariS'schen BerwaltungSbezirkS mit Jnbigriff deâ PostaufschlagS 2 ff., für die übrigen Länder des denlsch.österrcichischen PostvereinS, wie für das Ausland 2 ff. 24 tr. — Inserate werden die einspaltig Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet, — Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgaffe 42, auSwärtS bei den nächstgelegeiten Postämtern, zu machen.
Amtlicher Theil.
Verordnung.
Wir Adolph, von Gottes Gnaden Herzog zu Nassau rc. rc.
Nachdem die Negierungen der zum Zollverein gehörenden Staaten übereingekommen sind, den für die Jahre 1846, 1847 und 1848 erlassenen Zolltarif und die denselben ergänzenden Verordnungen, welche in Ge- mäßheit der Verordnung vom 4. November 1848 bis auf Weiteres in Kraft sind, in einzelnen Bestimmungen abzuändern, Ul.d Wir dieser Verabredung Unsere Genehmigung ertheilt haben, verordnen hierdurch, daß folgende Abänderungen jener Vorschriften vom 1. Juli 1853 an, bis auf Weiteres in Wirksamkeit treten sollen:
I. Von nachfolgenden Artikeln sind, anstatt der bisherigen Eingangszollsäße, die beigefügten Sätze zu erheben, und zwar von:
1) Wein und Most, auch Eider, in Fässern eingehend, zehn Gulden dreißig Kreuzer oder sechs Reichsthaler vom Centner (pos. 25 Material- rc. Waaren) ;
2) Kaffee, roher und Kaffee-Surrogate, acht Gulden und fünfundvierzig Kreuzer oder fünf Thaler vom Centner (pos. 25 Materjal- rc. Waaren) ;
3) Tabaksblätter unbearbeitete und Tabakste». gel, sieben Gulden ober vier Thaler vom Centner (pos. 25 Material- rc. Waaren);
4) Thee, vierzehn Gulden oder acht Thaler vom Rentner (pos. 25 Material» rc. Waaren).
H. Die Bestimmung unter Lit. c. in dem Edicte vom 1. November 1845, die erhöheten Zollsätze für einige Waarenartikel betreffend, durch welche der Eingangszollsatz für Franzbranntwein einstweilen auf acht- undzwanzig Gulden oder sechszehn Thaler vom Centner festgesetzt wurde, tritt außer Kraft, und cs tritt an dessen Stelle der in dem Zolltarifsatze für das Jahr 1846, 1847 und 1848 vorgeschricbene Eingangszoll von vierzehn Gulden oder acht Thaler vom Centner in Wirksamkeit. .
So gegeben Wiesbaden, den 1. Mai 18o3. " (L. S.) Adolph.
Wittgenstein. Lex. Faber. Vollpracht.
Verordnung.
(Die in ben einzelnen Zollvereins-Staaten, insbesondere im Königreiche Württemberg bestehenden inneren Steuern betreffend.)
Nachdem die Königlich Württembergische Regierung die Besteuerung des Branntweins und des Malzes in dem Königreiche neu geregelt und in Folge dessen auch eine Erhöhung der nach der inländischen Steuer be- messenen Üebcrgangssteuer, sowie eine theilweise Rück» Vergütung der Steuer von dem im Königreiche bereiteten und aus' demselben ausgehenden Branntwein angeordnet hat, wird hiermit unter Beziehung auf die Bekannt- . Machung des Herzoglichen Staalsministeriums vom ! 31. December 1841 (Verordnungsblatt Nr. 1. vom Jahre 1842) zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß bei dem Uebergange von Branntwein und Malz aus anderen Vereinsländeru nach dem Königreiche Württemberg an Ucbergangssteuer zu entrichten ist:
1) für Branntwein zu fünfzig Grad nach dem Alkoholometer von Tralles bei 12,44° Reaumur zehn Gulden vierzig Kreuzer vom Württembcrgi- schen Eimer und für Branntwein über oder unter fünfzig Grad die nach demselben Verhältnisse berechneten Uebergangssteuersätze;
2) für geschrotenes Malz ohne Ausnahme vier- undzwanzig Kreuzer von dem Württembergischen Simri.
Die Ucbergangssteuer für Bier ist »»verändert geblieben.
Bei der Ausfuhr von Branntwein aus dem Königreiche Württeinberg wird eine drei Viertbeile der Üebcrgangssteuer betragende Steuerrückvergütung geleistet.
Wiesbaden, den 19. April 1853.
Herzoglich Nassauisches StaatSministerium, Abtheilung der Finanzen.
Vollpracht.
vdt. Isenbeck.
(Verordnungsblatt Nr. 17 vom 2. Mai 1853.)
Dienst« achrichten.
Lehrer Müuzert zu Eppeirrod ist auf sein Ansuchen aus dem Schuldienst entlassen, Lehrer Priester von Langenscheid zum Lehrer in Eppenrod, Lehrer Roth zu Steinsberg zum Lehrer in Langenscheid, Lehrvicar Küster zu Rabenscheid zum Lehrer in Steinsberg ernannt und mit Vorsehung der Lehrvicarstelle in Rabenscheid der Schulcandidat D i e h l e r von Beilstein beauftragt worden.
Nichtamtlicher Theil.
Die sardinische Venkschrist.
(Schluß.)
Oesterreich hat in diesem ganzen Kriege nur die Unverletzlichkeit seines Gebietes gegen einen fremden Eroberer vertheidigt, und cs lag zur Einmischung Dritter kein Grund vor. Dennoch nahm Oesterreich am 3. September 1848 die Vermittelung Frankreichs und Englands an, ohne den mit verhandelnden Theilen entgelten zu lassen, daß derjenige, der sich überhaupt zur Rolle des Vermittlers berufen glaubte, eine passendere Gelegenheit zu dieser Lerufsübung hätte wählen sollen, nämlich den Zeitpunkt, als der erstere Angriff des Eroberers auf das österreichische Gebiet erfolgte. Indessen Oesterreich war nicht peinlich und wies keine Gelegenheit ab, welche zum Frieden führen konnte; es verwahrte sich blos (in den Noten des Fürsten Schwarzenberg vom 17. Januar 1849 an den k. k. Geschäftsträger zu Paris und die Gesandtschaften zu Petersburg und Berlin) dahin, daß cs nichts von seinen Rechten auf die Lombardei anfzugebcn gesonnen sei, daß die Reorganisation der österreichisch-italienischen Provinzen ausschließlich das Recht der innern österreichischen Politik sei, und daß lediglich die Bedingungen des Friedens zwischen Oesterreich und Sardinien Gegenstand der französisch-englischen Vermittelung sein könnten. — Der völlig von Sardinien gab jedoch seine Erpberungspläne, so wenig rechtlich haltbaren Grund dieselben auch hatten, noch nicht auf. Am 1. Februar 1849 deutete er in der Eröffnungsrede vor den piemontesischen Kammern darauf hin, daß er, wenn die Vermittelung nicht schnell zum Ziele führe, den Krieg „mit fester Siegeshoffnung" wieder aufnehmen werde. — Auch spielte Sardinien in Bezug auf die Unternehmungen flüchtiger Rebellen an der lombardischen Grenze schon damals dieselbe Rolle des Begünstigers, wie heute. Am 15. September 1848 hatte Radetzky an den Staatsrath des Cantons Tessin eine Note erlassen, worin er wegen Beleidigung österreichischer Soldaten, wegen feindseliger Umtriebe der lombardischen Flüchtlinge, wegen Unterstützung derselben in jenem Canton und wegen der Angriffe der Presse mit Unterbrechung des Verkehrs und Ausweisung der in der Lombardei ansässigen Schweizer gedroht hätte. Am 11. Februar 1849 reclamirte dagegen die sardinische Regierung — offenbar zur Unterstützung der von ihr beabsichtigten Wiedereröffnung des Kricges — bei dem schweizerischen Bundcsrathe gegen die Ausweisung solcher lombardischen Flüchtlinge aus dem Canton Tessin, welche mit piemontesischen Pässen versehen worden seien! Am 12. März 1849 warb der Waffenstillstand aufgekündigt. Etwa von Oesterreich? Nein, von Piemont, dem ungerechten Angreifer, dem Besiegten, dem großmüthig Geschonten. Die Siegeshoffnung und das Eroberungsgelüst Sardiniens nahmen in diesem zweiten Feldzuge ein viel schnelleres und unglücklicheres Ende, als im ersten. Die österreichische Armee, welche am 20. März den Ticino überschritt, drang im unaufhaltsamen Siegcsmarscbe vor. Am 23. März ward bei demselben Novara, wo 1821 österreichische Truppen für den sardinischen Thron einen Sieg erfochten, ein sardinischer König, der als Eroberer in österreichisches Land gedrungen war, auf's Haupt geschlagen. Entmuthigt dankte Carl Albert zu Gunsten seines Sohnes ab, der sich am 26. März von dem Sieger Radetzky die Friedensbeding» ungcn erbitten mußte. Am 29. März zog Held Radetzky abermals als Sieger in Mailand ein. — Abermals aber sehen itfir Oesterreich seinen Sieg mit einer Mäßigung und Zurückhaltung benutzen, die nach dem Zeugnisse neue- rer Erfahrungen ' ein politischer Fehler genannt werden kann. Nach 'der Praxis des Völkerrechts hätte Oesterreich, welches einen feindlichen Einfall in sein Gebiet, der offen als Eroberungskrieg bezeichnet war, siegreich zurückgeschlagen und den Angreifer gänzlich in seine Gewalt bekommen hatte, unstreitig das Recht gehabt, sich einen Theil der Länder seines Gegners anzueignen, um ihm Kraft und Lust zu neuen Angriffen zu nehmen. Es
hat aber nicht einen Fuß breit vom sardinischen Linde begehrt. Zu Sicherung seiner lombardischen Provinzen hätte ferner Oesterreich — und das ist der Punkt, worin wir ihm die Schonung als politischen Fehler anrechnen —■ das Recht gehabt, einige feste Punkte im lombardischen Gebiete so lange zu besetzen, bis die sardinische Regierung theils durch Verfassungsmodificationen, theils durch Bestellung geeigneter Organe, theils durch konsequente Befolgung eines friedlichen, politischen Systems hinreichende Bürgschaft dafür geleistet hätte, daß die innere Ruhe und Sicherheit der österreichischen Monarchie nicht ferner von Sardinien aus bedroht werden könne. Nicht einmal das hat Oesterreich gethan. Und seine Großmuch, sein Vertrauen sind mit Undank be- lohnt worden. Weit entfernt, daß Sardiniens Verfassungszustände politische Umtriebe gegen die Sicherheit der österreichischen Monarchie, Angriffe auf die Religion, Beleidigungen der österreichischen Behörden und Zügellosigkeit der Presse hinderten, ist Sardinien der Heerd geworden, wo österreichische Rebellen Schutz und Zuflucht finden, wo Oesterreichs Feinde Unternehmungen gegen seine Existenz und Sicherheit vorbereiten und wo die Regierung sogar sich dazu für berufen hält, der österreichischen Regierung mit Interventionen die Hände binden zu wollen, wenn diese nur verhindern will, daß die Mittel zum Umsturz der Lombardei nicht aus der Lombardei selbst herausgeholt und den offenen Feinden zugeführt werden. Hätte Oesterreich 1849 seinen Sieg, seine rechtmäßige Gewalt nur soweit benutzen wollen, als ihm völkerrechtlich unbestreitbar zustand, so wäre ihm die Mordscene vom 6. Februar 1853 und daS unschuldige Blut seiner braven Soldaten, das an diesem Tage von Meuchelmördern vergossen wurde, er« spart worden. Und trotzdem will heute eine Presse, die sich so gern zum Ritter der Wahrheit und der Ehre macht, behaupten, Oesterreich habe gegen Sardinien kein anderes Argument, als: „ich bin groß und du bist klein?" — Wir wissen nicht, was Sardinien bewegen konnte, den österreichischen Rebellen, die wegen Hochver- raths aus der Lombardei flüchten mußten, eine so gefährliche Freistätte zu bereiten. Wir wissen aber, daß die Mehrzahl dieser Flüchtlinge durch die von dem Kaiser von Oesterreich gegebene Amnestie in den Stand gesetzt war, ohne Furcht vor Strafe in die Lombardei zurückkehrcn zu können. Wir wissen ferner, daß die sardinische Regierung im Jahre 1821 die Güter der Rebellen ohne weiteres confiscirte und daß die österreichische Regierung ein Gleiches zu thun ohne Frage berechtigt gewesen wäre. Wir wissen endlich, daß die österreichischen Unterthanen, welche sich in ihrem Vater- laude des Hochverraths schuldig gemacht haben, durch die Staatsangehörigkeit, die ihnen Sardinien verliehen hat, der Strafgewalt Oesterreichs , soweit sie von den Armen derselben auf dem österreichischen Gebiete erreicht werden können, so wenig entrückt sind, als überhaupt ein Mensch sie ihrer Schuld vor Gott und Menschen entladen kann. Oesterreich begnügt sich, die Güter der flüchtig gewordenen Verbrecher, die eS confiscircn könnte, nur sequestriren zu lassen; cs verlangt auch von Sardinien weder Bestrafung noch Auslieferung der Verbrecher selbst; es wird sogar dem größern Theile dieser Flüchtlinge die Rückkehr in den Besitz ihrer Güter gestattet; es will nur nicht dulden, daß die Feinde des Landes aus diesem selbst die Mittel zu seiner Bekämpfung beziehen. — Diese Maßregel gehört ausschließend in das Gebiet der innern Politik. Wir begreifen nicht, wie man dieselbe zum Gegenstände internationaler Verhandlungen machen und ans diesem Gegenstände der reinen Justiz- und Polizeipflege einen Anlaß zum völkerrechtlichen Einschreiten «bleiten kann. — Es ist nicht die Absicht, hier eine Kritik über die sardinische Regierung zu üben; wir haben cs lediglich mit Thatsachen zu thun. In dieser Beziehung können wir schließlich nicht verschweigen, daß die Intervention der sardinischen Regierung gegen die Sequestration der Güter lombardischer Flüchtlinge auf demselben falschen Principe ruht, welches von der Re- volutionspartci in Deutschland mit ebenso viel Eifer als Erfolg verfochten worden ist, nämlich auf dem Princip: die gegen Hochverrath sich vertheidigende rechtmäßige Staatsgewalt und den von dieser Staatsgewalt verfolgten Verbrecher als zwei gleich berechtigte Parteien, oder als zwei ebenbürtige Gegner anzusehen, zwischen denen Wind und Sonne gleichmäßig vertheilt werden müffe. Im Lichte dieses Princips erscheint der Hochverrath nicht als Verbrechen, sondern nur als ein ritterlicher Kampf des Schwachen gegen den Starken, die Bestrafung des Verbrechens nicht als Vollstreckung ei-