Nassauische Allgemeine Zeitung.
Jsr fOl. Samstag den 30. April 185$.
Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" mit dem bellelristischen Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, Sonntagâ ausgenommen, täglich und beträgt der PrânumerationSpreiS für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulativ nunmehr e r für den ganzen Umfang deS Lburn- und TariS'schen Verwaltungsbezirks mit Inbegriff des Postauffchlagâ 2 fl., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen PoffvereinS, wie für das Ausland 2 fl. 24 kr. — Inserate werden die »iersha :.g JJetitKite oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. — Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Lan»gasse 42, auswärts bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.
Die Differenz zwischen Westerreich und Sardinien.
Die kürzlich veröffentlichte Denkschrift der sardinischen Regierung wirft Oesterreich Vertragsverletzungen vor. Die A. A. Z. bringt in einem Artikel von der Donau einige Anhaltspunkte in Betreff der Art und Weise wie die königl. sardinische Regierung ihre Vertragsverbindlichke i ten erfüllt. Der Art. II. des Fricdensvertrags von Mailand vom 6. August 1849 bestimmt ausdrücklich, daß alle zwischen Oesterreich und Sardinien abgeschlossenen Verträge und Ueber- cinkünfte, welche am 1. März 1848 in Kraft waren (mit alleiniger Ausnahme der durch Separatartikel VI. aufgehobenen Convention vom 11. März 1831), vollkommen erneuert und bestätigt seien. Zu diesen Verträgen gehört das Kartell wegen der gegenseitigen Aus» Lieferung der Deserteurs vom 13. März 1817 und vom 11. Juli 1823 und der Vertrag wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern vom 6. Juli 1838. Der letztere bestimmt im Art. L, „daß die k. k. Regierung die Auslieferung aller Personen zu verlangen berechtigt ist, welche in den k. k. Staaten sich eine Handlung haben zu Schulden kommen lassen, die in dem österreichischen Strafgesetzbuch als Verbrechen qualificirt ist." Diese Verträge bestehen also zur Stunde noch in Kraft. Allerdings hat die sardinische Dcputirtcnkammcr bei ihrer Zustimmung zu dem Friedensvertrage von Mailand den Vorbehalt angefügt, der Auslieferungsvertrag solle sich fortan nicht mehr' auf politische Verbrecher beziehen, allem diese Klausel hat lediglich keine völkerrechtliche Bedeutung, da es sich von bestehenden gegenseitigen Rechtsverbindlichkeiten handelte, welche offenbar einseitig weder aufgehoben noch abgeändert werden können. Die k. k. österr. Regierung konnte daher dem erwähnten parlamentarischen Vorbehalt zu dem unbedingt ratificir- tèn Friedensvertrag durchaus keinen Werth beilegen und die königlich sardinische Regierung selbst mußte ihn als nicht bestehend betrachten, wenn es ihr um Aufrechthaltung des Glaubens an ihre gute Treue in Vollziehung völkerrechtlicher Verbindlichkeiten ernstlich zu thun war. Statt dessen versuchte das königlich sardinische Cabinct nicht nur zuerst sogar bei den Deserteurs eine Distiuc- tion zwischen déserteurs politiques und gemeinen Deserteurs aufzustellen — eine Distinction welche so lächerlich war, daß man sie später selbst fallen lassen mußte — und die absichtliche nachgewiesene Konnivenz und Beihülfe seiner Beamten zur Beförderung österreichischer Deserteurs auf fremdländische Schiffe mit der (besonders bei Angestellten des Staates) vagen und nichtssagenden Ausflucht des „état actuel de l’opinion publique“ zu beschönigen, so daß der kaiserlichen Regierung die Lust fernere 'Auslieferungsrequisttioneu gegen fahnenflüchtige Soldaten an Sardinien zu stellen gründlich vertrieben wurde. Was sodann den Vertrag von 1838 wegen Auslieferung von Verbrechern betrifft, so behauptet das sardinische Memorandum mit kühner Stirn: „da der Friedensvertrag über diesen Punkt Stillschweigen beobachtet hatte (vergl. oben die Citation des Art. 1!), und die früheren Verträge in Masse wieder ins Leben rief, so wurde Chevalier d'Azeglio darüber in der Wahlkammer interpellirt. Er erwiederte ohne Zögern, (sans hésiler) daß die politischer Vergehen Angeklagten als davon ausgenommen verstanden werden müßten. (Chevalier d'Azeglio behauptete nämlich, der Auslieferungsvertrag spreche nur von politischen Verbrechern.) Es ist zwar richtig daß Oesterreich — als cs im Jahr 1850 die Auslieferung eines Compromittirten dieser Kategorie verlangte — behauptet hat, seine Regierung sei durch die Erklärung des Chevalier d'Azeglio nicht gebunden. Allein es hat niemals förmlich protestirt." Soweit das Wort des Memorandums, welches naiv hinzufügt: „die Auslieferung auf politische Vergehen angewcndet liegt nicht mehr in den gegenwärtigen Sitten" (dans les moeursactuel- les. Der in dem sardinischen Memorandum erwähnte, aber wohlweislich nicht näher mitgetheilte Fall möge das Verfahren der sardinischen Regierung beleuchten. Als nach den Ereignissen des Jahres 1848 in Venedig Gesetzlosigkeit und Anarchie herrschten, hatte der dortige Patriarch sich bittschriftlich an das Municipium gewendet, es möge doch die schwierige und bedenkliche Lage der Stadt in reifliche Ueberlegung ziehen. Dieser bescheidene Schritt des greisen Kirchenfürsten, der sich des allgemeinen Vertrauens und der Liebe der rechtschaffenen Leute aller Parteien erfreute, brachte die Rotte, welche damals in Venedig ihr Unwesen trieb, zu dem Entschluß, ihre Wuth an dem Patriarchen zu stll- len. Eine Bande des ärgste» Gesindels, angeworbm
unter dem Auswurf der Diebe, Räuber und Banditen der Lagunenstadt, dringt unter der Anführung eines gewissen Hippolito Caffi in den erzbischöflichen Palast, zertrümmert alle Möbel, stiehlt, raubt alle vorhandenen Kostbarkeiten und verübt die schändlichsten Gräuel. Hippolito Caffi flüchtet nach Piemont; das Criminal- gericht von Venedig stellt ein Requisitorium in Betreff dieses Menschen, welches der k. k. Gesandte dem Minister des Auswärtigen in Turin übergibt und — auf Grund des in Kraft bestehenden Vertrags die Auslieferung verlangt. Allein das k. sardinische Ministerium findet in dem Verbrechen deS Caffi eine gewisse politische Färbung, und somit wird der Dieb und Räuber vertragswidrig der Gerechtigkeit entzogen, in Anerkennung der zugleich verübten politischen That. Nach der praktischen Interpretation des Turiner Cabinets wären also auch die Mörder Latours und Lamberts in Piemont wohl beschützt, weil es „politische Morde" waren! Oesterreich hat diese wahrscheinlich „in den gegenwärtigen Sitten" Piemonts liegende Vertragsverletzung, wie das Memorandum selbst zugibt, niemals als gerechtfertigt gelten lassen und konnte cs auch nicht. Allein, „es hat niemals förmlich protestirt," ja, noch mehr, Oesterreich hat seitdem aufgehört, die Auslieferung politischer Verbrecher auch nur zu fordern," berichtet das sardinische Memorandum. Daß nach solchem Vorgang die k. k. österreichische Regierung sich enthielt, sonstige Requisitionen zu stellen, sollte Niemand Wunder nehmen, der das lebhafte Bewußtsein dieser Macht, was sie ihrer Würde schuldet, irgend zu beobachten Gelegenheit hatte. Protestationen aber sind papicrue Schanzen schwacher Staaten wie schwacher Parteien; eine Großmacht weiß sich durch wirksamere Mittel gegen hinterhältige Nachbarn zu schützen, welche bestehende Verträge nicht vollziehen und völkerrechtliche Verbindlichkeiten nach ihrem Belieben und ihrer Willkür unerfüllt lassen. Und nun beklagt sich Piemont über das Sequester und ruft die bona offtcia der „allürten und befreundeten Souveräne" au! Beiläufig und schließlich bemerkt, ist uns zwar bekannt daß Sardinien, wie gegenwärtig alle europäischen Staaten, mit den übrigen Mächten befreundet sich neu neu kann; Alliirte Sardiniens sind uns aber zur Stunde nicht bekannt. Das Wort „Alliirte hat eine bestimmte völkerrechtliche Bedeutung, und eS leidet keinen Zweifel daß z. B. Preußen, Oesterreich, Baiern u. s. w. aUi- trte, sogar sehr eng alliirte Mächte find, wie auch für minder allgemeine bestimmte Zwecke Allianzen zwischen verschiedenen Staaten, besondere Schutz- und Trutz - Bündnisse bestanden haben, und noch bestehen. Mit wem aber Sardinien einen solchen beständigen und engen oder auch nur zeitweiligen und besondern Allianzvertrag haben soll, wären wir begierig zu hören. Von den Großmächten ist es keine, das wissen wir zuverlässig; so wenig als sonst ein deutscher oder ein italienischer Staat. Also eine Rcbcfloskel! Daß mag gelten; ist doch das Memorandum überhaupt zwar sehr rhetorisch, aber in der That rechtlich und besonders völkerrechtlich gar schwach abgefaßt.
Deutschland.
* Wiesbaden, 28. April. Das Schreiben, weU chcS die herzogliche Regierung aus Anlaß der von den Bischöfen der oberrheinischen Kircheuprovinz abgegebenen Erklärung vom 12. April an den hochw. Bischof von Limburg gerichtet hat, lautet: „Hochwürdigster, Hochzuverehrendster Herr Bischof! Die von dem Herrn Erzbischof zu Freiburg und den übrigen Herren Diö- cesanbischöfen der oberrheinischen Kirchenprovinz aus Veranlassung der dem Herrn Bischöfe unter dem 5. v. M. ertheilten Entschließung au daâ unterzeichnete Staatsministerium gerichtete Eingabe haben wir zu empfangen die Ehre gehabt, und nicht versäumt, solche Seiner Hoheit dem Herzoge zur Vorlage zu bringen. Höchster Entschließung zu Folge haben wir vor allen Dingen den Herrn Bischof darauf aufmerksam zu machen, daß die herzogliche Regierung mit den Herren Bischöfen der oberrheinischen Kirchenpropinz in ihrer Gesammtheit in keinem amtlichen Verkehre steht und hiernach derartige Collectiveiugabcn derselben ferner nicht mehr annehmen wird. — Aus der Eingabe haben übrigens S. H. der Herzog mit Befremden die Absicht des Herrn Bischofs entnommen „den Vorschriften und Anordnungen in Bezug auf die katholische Kirche", welche von der herzoglichen Regierung in Uebereinstimmung sowohl mit der Verfassung und Gesetzgebung des Landes, als auch mit den der Errichtung des Bls- thums Limburg vorausgegangenen Vereinbarungen, erlassen worden sind, „auf das Entschiedenste entgegenzu
treten." — Auf diese mit der gleichzeitigen Versicherung „schuldiger Unterthanentreue" nickt in Einklang stehende Erklärung haben wir dem Herrn Bischof zu eröffnen , daß Se. Hoheit der Herzog sich berechtigt wie verpflichtet halten, die Verfassung und Gesetze des Landes gegen Jeden, welcher denselben entgegentreten sollte, mit der Ihnen von Gott verliehenen Gewalt zu schützen und aufrecht zu erhalten, und daß demgemäß Höchstsie nicht anstehcn werden, eintretenden Falles diejenigen Maßregeln ungesäumt anzuordnen, welche geeignet sind, die auch dem Herrn Bischof ob- liegcnde Unterordnung unter die Gesetze deS Landes herbeizuführen und zu sichern. — Se. Hoheit der Herzog, die Ueberzeugung in sich tragend, der katholischer. Kirche und ihren Bekeunern stets und in allen Beziehungen gerecht gewesen zu sein, müssen hiernach auch die Verantwortlichkeit für die Folgen, welche sich aus einer etwa versuchten Verwirklichung jener Absicht ergeben dürften, Demjenigen Hinweisen, welcher sich berechtigt hält, den Gesetzen, weichender Gehorsam gelobt, in offen ausgesprochenem Ungehorsam entgegenzutreten. Wiesbaden, den 26. April 1853. Herzoglich Nassauisches Staatsministerium: Wittgenstein- vdt. Bismar k."
L Wiesbaden, 27. April. Der Abgeordnete Dr Vogler hat in der zweiten Kammer darauf angetragen, der Landesbank eine viertel Million zu entziehen und damit Ausgaben für die Staatsverwaltung zu bestreiten. Es ist nicht unsere Absicht, diesen Antrag hier einer Kritik zu unterwerfen. Wir wollen nur über die Art und Weise, wie derselbe motivirt wurde, Einiges bemerken. Der Herr Antragsteller meint nämlich, wie wir aus den dieser Tage ausgegebenen gedruckten Verhandlungen der Ständeversammlung ersehen, daß sein Vorschlag um so mehr Eingang finden müsse, als das Institut der Landesbank „wie die öffentliche Stimme sage" bei weitem den wohlthätigen Zweck nicht erfülle, den das Land davon erwartet habe — „dem ärmeren Mann nämlich eine Creditanstalt zu sein, wo er gegen sichere Unterpfänder ein kleines Capital von 50 — 100 fl. entleihen könne, ohne, wie bisher und fortwährend, dem schauderhaftesten Wucher in die Hände zu fallen. Solche Anlehen sind (so sagt Herr Vogler weiter) für dieses Institut zu klein, machen ihm zu viel Umstände; selbst der Recepturbeamte, an den der Arme sich in seiner Noth wendet, setzt ihm so viele Schwierigkeiten entgegen, daß er davon absteht; gleich wie dieß (beiläufig gesagt) gewöhnlich der Fall ist, wenn ihm kleine Spar^ kassedarlehen übergeben werden sollen, weil keine Mausfraß - und Speicherschrumpf-Procente damit verbunden sind(!), so daß die wohlthätigste (in jedweder Beziehung) aller Institutionen der neueren Zeit in unserem Lande ganz außer Brauch und Vergessenheit gerathen."
Wenn Jemand in der Aufregung und im Zorne spricht, so soll man ihm ruhig antworten.
Wir wissen ans guter Quelle, daß die Landesbank im vorigen Jahre im Ganzen 224,467 fl. 15 kr. ausgeliehen hat und zwar 47,880 fl. 15 kr. auf kürzere Zeit an 110 Personen und 219,587 fl. gegen Annuitäten an 402 Personen. Es befinden sich darunter eine Menge Darlehen von ganz wenigem Betrage, selbst von 20 fl. und noch weniger. Dies bedarf keiner besonderen Nachweise, da nach dem Gesagten leicht ausgerechnet werden kann, daß die Vorschüsse auf kürzere Zeit im Durchschnitt überhaupt nicht mehr als 435 fl. und die Darlehen, durch Annuitäten rückzahlbar im Durchschnitt nicht mehr als 546 fl. betragen haben. Die Sparkasseeiulagen belaufen sich bereits auf 232,000 fl. und haben sich allein im Jahre 1852 um 96,000 fl. gegen früher vermehrt. Hiernach scheint die Landesbank dann doch nicht ganz „außer Gebrauch und in Vergessenheit gerathen zu sein". Auch dünkt unS, hat die Verwaltung der Landesbank nicht die Mühe und Arbeit gescheut, welche mit kleinen Darlehen verbunden ist und am Ende werden auch die Schwierigkeiten, welche die Recepturbeamten der Annahme von Sparkassedarlehen cntgegeusteüen sollen, bei Licht betrachtet, ganz vernünftige Einwendungen sein.
Warum hat sich aber Herr Vogler, ehe er seinen Antrag stellte, nicht besser erkundigt? Es ist dieß um so auffallender, als er ohnehin auf der Landesbank gewesen sein soll, um sich den Gewinn zeigen zu lassen, welchen er zu holen vorgeschlagen hat. Nach unserer Erfahrung ist dasjenige, was Herr Vogler „die öffent» licke Stimme" nennt, sehr trügerisch. Nach der eignen Erfahrung des Herrn Ober - Medicinalraths scheint die öffentliche Stimme meistens recht gehabt zu haben. Der Herr Ober - Mediciualrath weiß doch gewiß so gut wie