Nassauische Allgemeine Zeitung.
â SS Donnerstag den 28. April 1853.
Die,,Naffamscht Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der PränumerationspreiS für Wiesbaden und , nach dem neuen Yostregnlaiiv nunmehr au Sr den ganzen Umfang deS Tburn- und Taris'fchen Verwaltungsbezirks mit Jnbtgriff deS PostanffchlagS 2 ft, für die übrigen Länder des deutsch.österreichischen Postvereins, wie für da« Ausland 2 fl. 24 fr. — Inserate werden die »ierfxaliix Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. — Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgaffe 42, auswärts bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.
Gesetzentwurf, die Organisation der Cen- traldehörde» detr.
(Schluß.)
Zu dem Geschäftskreis der Landesregierung gehört ferner: (8 6): 2) die Aufsicht über alle öffentlichen und Privatunterlichtsanstalten und über die dazu bestimmten öffentlichen Fonds, die Verwaltung des Centralstudienfonds und der Schullehrcr-Wittwen- und Waisenkasse; 3) die Gesundheitspolizei, die Aufsicht über die Medicinalbeamten, Thierärzte, Apotheker und Hebammen, über die Irrenanstalt, über die Hebammenlehr- und Entbindungsanstalt, über alle hierher gehörige Anstalten, als Gesundbrunnen, Todtenhöfe rc.; 4) die Aufsicht über die Forstverwaltung im Allgemeinen, insbesondere auf den Forstschlitz und die Vollziehung der nach forstwirthschaftlichcn Grundsätzen ungeordneten Holzhiebe und Anpflanzungen, die jährliche Zusammenstellung des Holzfällungs- und Culturplans zum Behufe der staatswirthschaftlichen Uebersicht; 5) die Leitung der Straßen-, Brücken- und Wasserbauten des Staats, die Unterhaltung des Leinpfades an dem Rhein, dem Main und der Lahn; die jährlichen Anträge über die Bauungen und den daraus entstehenden Aufwand aus öffentlichen Mitteln; die Aussicht über Baunngeu der Gemeinden, die Leitung des Baues derjenigen Staatsgebäude, welche nicht der Domänenvcrwaltuug angehören, die obere Aufsicht über die Handhabung der Baupolizei; 6) die Aufsicht über den Bergbau und den Hültenbetrieb, insbesondere über die Ertheilung von Schurfschcinen, die Ertheilung von Muthnugen und Belehnungen, die Anordnung von Generalbefahrungen; die Aufsicht über die Gewerkschaften und ihre gewerkschaftlichen Rechnungen, Handhabung der den Gewerkschaften ertheilten Bewilligungen, insoweit sie nicht privatrechtliche Verhältnisse betreffen', Bestätigung der gewerkschaftlichen Diener; 7) die Beförderung des Handels und Verkehrs, der Gewerbe und der Landwirthschaft, die Leitung des Güterconsolidationswesens und des Land - Gestüts, die Aufsicht über Maß und Gewicht, über Transportwesen, insbesondere über Schifffahrt und die Postverwastung, die Leitung der Ausführung statistischer und topographischer Arbeiten: 8) a. die Vorschläge zur Wiederbesetzling erledigter Dienststellen in dem Verwaltungskreise der Landesregierung, ebenso die Vorschläge, oder beziehungsweise die Verfügungen wegen Versetzung, Pensionirung und Entlassung der untergebenen Diener nebst der Beaufsichtigung der Amtsführung und des bürgerlichen Lebenswandels derselben; b. die Leitung der Prüfungen der Candidaten der Medizin, der Philologie, der Forstwissenschaft, der Baukunde, sowie der Berg - und Hüttenkunde; c. die Verwaltung der Gelder, welche zur Bestreitung des Aufwandes für die Landesregierung und die ihr untergeordneten Behörden, zur Unterhaltung der öffentlichen Gebäude, für Weg- und Userbau u. s. w. ausgesetzt sind. Die Geschäftsordnung bezeichnet die Gegenstände, welche collcgialisch behandelt werden sollen. Die Landesregierung besteht aus einem Präsidenten, sieben Räthen oder Assessoren, aus technischen Referenten: einem für das Schulwesen, einem für das Medizinalwesen, einem für das Forstwesen, zwei für das Bauwesen, einem für das Bergwesen; einem für Handel, Gewerbe und Ackerbau und einem Archivar.
8. 7. Die Leitung der inneren Angelegenheiten der evangelischen Kirche übertragen Wir einem Consistorium. Dasselbe besteht aus drei weltlichen und drei geistlichen Mitgliedern. Der Präsident und die Mitglieder werden von Uns ernannt. Von den geistlichen Mitgliedern bezieht Eines den Gehalt eines Collegialraths, jedes der beiden anderen eine jährliche Remuneration von 100 bis 150 Gulden. Zn weltlichen Mitgliedern werden Mitglieder aus den Centralbehörden ernannt, welche ihre Functionen bei dem Consistorium ohne Vergütung versehen.
§. 8. Die gestimmte Finanzverwaltung ist dem Finanzcollegium übertragen und wird in zwei Abtheilungen für die Verwaltung der Domänen und für die Verwaltung der Steuern geführt. 1) Zu dem Geschäftskreis der Abtheilung für die Domänen gehören die Verwaltung des gesammten Domanialvermögens, namentlich der Domanialgüter und Gebäude, der Do- manialmühlen, Hütten und Hammerwerke, Bergwerke, Mineralquellen und Bäder, der Domauialforste, Jagden, Fischereien, Schäfereien und Weidgerechtsamen, der Bannrechte, Zehnten und Grundzinsen, beziehungsweise der dafür festgesetzten Eutschädigungsbeträge, der Activ- capitalien des Domänenfiscus, die Verwaltung des
Wasserzolls zu Höchst, des Eberbacher Weinkellers und der Lehengefälle. Die Abtheilung für die Verwaltung der Domänen bildet zugleich den Lehcnhof. 2) Zu dem Geschäftskreis der Abtheilung für die Steuern gehören die Verwaltung der directen Steuern, der Stempelregie u. Confirmationstaxen, der Barrieregelder, der Einnahmen ans Regalien (Bergregal, Wasserregal, Postregal u. Münzregal), der Krahnengefälle, der Mouopvlien (Monopol des Salzverkaufs, des Lumpensammelns, Hazardspiels und der Wasummcistcrei), des Ertrags aus Landcsgebâuden, aus Strafen, Confiscationen und herrenlosen Gütern. Zu ^em Geschäftskreis des Finauzcollegiums gehören ferner: 1) die Verzinsung und Tilgung der Domanialund Landessteuerkasse-Sebulden ; 2) die Verrechnung der sämmtlichen aus der Staatskasse zu entrichtenden Pensionen ; 3) die Zusammenstellung der Materialien des jährlichen Laudesexigenzetats: 4) die Vorschläge wegen Besetzung der dem Finauzcollegium untergeordneten Dienststellen, sowie wegen Versetzung, Pensionirung oder Entlassung der untergeordneten Diener; 5) die Verrechnung des Verwaltungsauiwaudes, welcher etatmäßig dem Finauzcollegium zugewiesen ist. Das Finanzcolle- gium besteht aus einem Präsidenten oder Director, sechs Räthen oder Assessoren, einem Referenten für das Forstwesen und einem Referenten für das Bauwesen.
8. 9. Die Landesbank, die Staatskasscndirection und die Zolldirectiou bleiben in ihrer bisherigen Ein- rieb hing bestehen, und sind, erstere dem Staatsmini sterium, die beiden letzteren dem Finauzcollegium unmittelbar untergeordnet.
§. 10. Die Rechnungskammer bleibt in dem durch das Edict vom 2. März 1816 bestimmten Wirkungskreise, soweit deren Functionen nicht nach den Bestimmungen im §. 8. auf das Finanzcollegium übertragen sind, bestehen. Bei derselben sind angestellt: ein Präsident ober Direktor, und sechs Rathe oder Assessoren.
§. 11. Bei den Centralstellcn wird das erforderliche Secretariats, Registratur-, Rechnungs- und Canz- leipersonal eingestellt.
§. 12. Den Centralbehökddu fftrht— eme-^DiScipit- narstrafbefngniß zu gegen die ihnen untergebenen Staatsbeamten bis zu dem Betrage von Fünfzig Gulden und bis zu vierzehntägigem Hausarrest, gegen Diener der untersten Klasse auch bis zu achttägigem Gefängniß. Gegen das bei den Centralstellen angestellte Personal beschränkt sich die Disciplinarstrafbefugniß des Vorstandes auf ein Procent des Dienstgehaltes.
§. 13. Als Gehalt wird festgesetzt: 1) für den Staatsminister 6000 fl.; 2) für den Ministerial-Canzlei- director, die Präsidenten des Oberappellationsgerichts, der Landesregierung und des Finauzcollegiums 3000 fl.; 3) für die übrigen Präsidenten und Directoren der Centralbehörden 2500 fl.; und als Fuuctionsgehalt, welcher bei der Pensionirung nicht in Berechnung kommt: 1) für den Staatsminister 4000 fl.; 2) für den Mini- sterial-Canzleidircctor und die Präsidenten 1000 fl.; 3) für die Directoren der Centralbehörden 500 fl.; in Quartalraten vorauszahlbar. Der Chef des Kriegsde- partcments bezieht den mit feiner Militärdicnststellnng verbundenen Gehalt, welchem, wenn er nicht 3000 fl. erreicht, das Fehlende als Functionsgehalt zugesetzt wird.
§. 14. Für die Centraldiener werden folgende in Quartalraten vorauszuzahlende Gehalte bestimmt: 1) für die Räthe, den Geheimen-Cabinctsrath, den Bibliothekar, den Archivverwalter 1200 fl. bis 2400 fl.; 2) für den Archivar bei der Landesregierung 1200 fl. bis 1800 fl.; 3) für die Assessoren, Secretäre, Registratoren, Revisoren und Revisionsräthe und Buchhalter 800 fl. bis 1100 fl.; 4) für die Probateren, Botenmeister und Canzlisten 400 fl. bis 700 fl.; 5) für die Acces- sisten nach entsprechendem Vorbereitungsdienst 200 fl. bis 700 fl.; 6) für die Canzleidicner 400 fl.
8 15. Für inländische Commissionsreifen erhalten an Tagesdiäten: 1) die in § 14. pos. 1. genannten Staatsdiener, sowie die Assessoren 4 fl.; 2) die Secretäre, Registratoren, Revisoren, Buchhalter und Acces- sisten 3 fl.; 3) die Probateren, Botenmeister und Canzlisten 2 fl.; 4) die Canzleidicner 1 fl. Die im § 13. angeführten Staatsdiener erhalten auf vorgelegte Quittungen den Ersatz ihrer wirklichen Ausgaben. Als Vergütung für Quartierkosten erhalten die § 14. pos. 1 'bis 5 genannten Staatsdicncr 1 fl. 30 kr., die pos. 6 genannten 45 kr. Auch findet Ersatz der nothwendigen Transportkosten statt. Für ausländische Commis- sionsrciseu werden die Diäten besonders durch das Staatsministerium festgesetzt.
8 16. Diejenigen Staatsdiencr, welche an wirklichem Gehalt (8 8 deS Edicts vom 9/11. September
1815) und nicht an Emolumenten (§ 9 pos. 1 bis 5 des EdictS vom 9/11. September 1815) bisher schon höhere Beträge bezogen, als die vorstehenden Bestimmungen dieses zulassen, sollen durch gegenwärtiges Gesetz in ihren bereits erworbenen rechtlichen Ansprüchen nicht beeinträchtigt werden.
Jeitunkzslchau
Die englische Colonialpolitik — die süddeutsche Bank und der Rheinbund — die preußische Rtgierungspreffè:
Der „Wanderer" bespricht in einem heftigen Leitartikel die englische Colonialpolitik. Er findet, daß die englische Erbweisheit, von der man oft gesprochen, in diesem Zweige der englischen Politik nicht sehr deutlich hervortrete. Die beste Politik Englands sei darin be. standen, möglichst, viel zu erwerben, zu erhalten habe es selten gewußt. So habe es die gereinigten Staaten Nordamerika's verloren, durch die Mißgriffe des englischen Unterhauses. Canada und Australien seien auf dem Wege, demselben Beispiele zu folgen. Das englische Colonialamt in London genüge immer weniger der Riesenaufgabe, die verschiedensten Interessen ferner Länder zu wahren. Britisch Indien sei Unter solchen Umständen für die Colvnialpolitik Englands ein letzter Zufluchtsort. In diesen Ländern suche eS Ersatz und Unabhängigkeit für die Verluste auf anderen tropischen Märkten. Wie aber England wenig dafür gethan, Indien zu gewinnen, so thue cs noch weniger dafür, diese Besitzung zu sichern. „England", fährt der "Wanderer" fort, „ließ sich von seinen Kaufleuten das indische Reich gründen nnd erobern und begnügte sich mit einem methodistisch frommen Seufzer bei jeder neuen Erwerbung. Daß damit der alte Zustand Asiens erschüttert, daß der Schutz Indiens ein bis in den Orient reichendes asiatisches StaatcnsystcM verlange, daran dachte man in London allerdings, aber die Ausführung blieb wèit hinter der Nothwendigkeit. Uebersicht man die Fortschritte der russischen Macht vor dem Hâmws, so kann man nicht boran zweifeln, daß die Suezerbahn, daß die Hoffnung, die asiatischen Landwege nach Indien zu eröffnen, vielmehr bald der Sorge um das letztere Land selbst werden weichen müssen. Ebenso wie für die Türkei gingen mittelbar auch für Britisch-Jndicu in weitem Umkreise alle schützenden strategischen Positionen längst an Rußland über, und cs gehört nur noch ein glücklicher Schritt dazu, um diese Erwerbung von Jahren zu vollenden." Das bedrohlichste Symptom, bemerkt endlich der „Wanderer", bleibe der zwischen England und Persien wegen Herat nenerwachte Streit. Dort seien die allbekannten Punkte, auf welchen irgend einmal der große Kampf nm Asien zwischen England und Rußland ausbrechen müsse. Wenn Lord Stratfort Canning ernstlich seine Landesgenossen in Constantinopel zu beschwichtigen im Stande gewesen, müsse England entweder noch unbekannte Bundesgenossen ganz außerordentlicher Art ge- wounen, oder der Dreizack seinen Niedergang vor dem doppelten Kreuze der wiedererstehenden orientalischen Kirche bereits in Ergebung begonnen haben.
Die „Neue Preußische Zeitung" äußert sich heute über die Darmstädter Bank in folgender bis jetzt unerhörten Weise: „Zu der süddeutschen Bank und unsern Aeußerungen über dieselbe erhalten wir von kundiger Hand eine Mittheilung, die wir unsern Lesern nicht vorenthalten wollen. Dieselbe lautet wörtlich wie folgt: Wenn Sie in Ihrem Artikel vom 22. d. M. den Zusammenhang der Darmstädter Bank mit der Pariser Sociélé du crédit mobilier nur als eine Vermutbung behandeln, so beweisen Sie eine bei ZeitungSrèdactionen seltene Vorsicht. Sie können dreist behaupten, daß jenes „deutsche Nationalinstitut" geradezu nichts weiter ist, als ein Comptoir jener Schwinblergcsclljchaft, gerade so, wie seiner Zeit die deutsche Bank zu Dessau von Pariser Banquiers gegründet werden sollte, und Niemand wird den Muth haben, DaS zu bestreiten. Die Sociéle' mobilere hat jetzt auch ganz öffentlich eine Partie Ac- tien reservirt und berechnet ihren Actionären den Gewinn davon. Die Statuten der Darmstädter Bank sind auch dieselben, wie die der Société mobilière. Auch sie soll alle möglichen industriellen und finanziellen Unternehmungen vornehmen können, also in einen Geschäftskreis treten, der bisher jede Bank ruinirt hat, die ihn versuchte, wohlverstanden, nachdem sie vorher alles Geschäft in ihrem Umkreise ruinirt hatte (hinc illae lacri» mae). Sie wird zwar für jetzt keine Zettel ausgcbcn: aber schon jetzt hat sie das Rccht, Anweisungen circult- ren zu lassen, denen sie durch sehr einfache Manoeuvrcs