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Nassauische Allgemeine Zeitung.

JVr S« Mittwoch Öen 27. April 1856

Die,,Nassauische Allgemeine^Zeitung" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der PränumerationSpreis für Wiesbaden und , nach dem neuen Pvstregulaiiv nunmehr ür den ganzen Umfang des Tburn- und Tacis'schcn Verwaltungsbezirks mit Inbtgriff des Postausschlags 2 fL, für die übrigen Länder teâ deutsch-österreichischen PosivereinS, wie für das Ausland 2 fl. 24 sc. Inserate werden die viersch Petitzeile oder deren Raum mit 3 tr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgasse 42, auswärts bei den nächstgelcgetten Postämtern, zu machen.

Gesetzentwurf, die Organisation der Cen- tralbehörden betr.

Wir Adolph

von Gottes Gnaden Herzog zu Nassau rc. haben, nachdem sich das Gesetz über die Organisation der Centralbehörden vom 17. October 1849 in der Ausführung nicht bewährt hat, eine Umbildung der obe­ren Verwaltungsbehörden für nöthig erkannt, und ver­ordnen demnach unter Aushebung jenes Gesetzes mit Zustimmung Unserer Landstände, wie folgt:

8. 1. Die oberste Verwaltungsbehörde für Unser Herzogthum bildet das Staatsministerium. Ihm steht ein Staatsminister vor. Demselben sind zur Bearbei­tung der einkommenden Geschäftsgegenstände und zur Besorgung aller vorkommenden Ausfertigungen ein Mi- nisterial-Canzlei-Director und drei Miuisterialräthe un­tergeben. Der Staatsniinister erstattet Uns Vortrag über alle Gegenstände, welche Unserer Landesherrlichen Entscheidung unterliegen und contrasignirt die Ausferti­gungen, welche von Uns eigenhändig vollzogen werden. . Zu dem Wirkungskreis des Staatsministeriums gehören:

1) die Angelegenheiten Unseres Hauses, die auswärti­gen Angelegenheiten, die Wahrung der Hoheitörcchte, die Beziehungen zu den Standes- und Grundherren;

2) die Einberufung, Vertagung und Auflösung der Ständeversammlung, sowie alle Vorlagen an dieselbe, die obere Aufsicht und Leitung aller Zweige der Staats- - Verwaltung, die Feststellung aller Etats des StaatShans- Haltes, die Crediteröffnungen aus dem allgemeinen Re­servefond für unvorhergesehene Ausgaben, außerordent­liche Unterstützungen aus der Staatscasse; 3) die Vor­schläge zur Ernennung und Pensionirung der höheren (pensionsberechtigten) Diener, die Vorlagen zur Bewil- ligmrg von Besoldungen, Besoldungszulagen und Re­munerationen an diese, sowie an die Diener niederer Grade; 4) zu dem Wirkungskreis des Staatsministe­riums gehören ferner die Aufsicht über sämmtliche Ober-, Mittel- und Untergerichte im Herzogthum, Bcguadiguu- gen in Strafsachen, sowie die Verfügung über die der Justizverwaltung budgetmäßig zngewiesenen Summen. Unter der unmittelbaren Aufsicht des Staatsmmisteriums stehen endlich die allgemeine Prüfungscommission, das Laudesarchiv und die Landesbibiiothek.

8. 2. Dem Staatsminister wird beigeordnet: 1) ein Staatsrath , dessen Mitglieder unbesoldet sind und von Uns ernannt werden, zur Prüfung und Begutach­tung des Landesexigcnz-Etats, ehe derselbe der Stände­versammlung mitgetheilt wird; zur Begutachtung von Gesetzesvorschlägen, sowie solcher allgemeinen Maßregeln und Verwaltungsgegenstände, welche Wir dem Staats­rath vorzulegen Uns veranläßt finden. Das Präsidium des Staatsraths führen Wir, außerdem der anwesende Staatsminister, welchem die Geschäftsleitung dergestalt übertragen ist, daß derselbe die Referenten und Corcefc- renten bestellt und für die Ausfertigung der gefaßten Beschlüsse mit seiner Namensunterschrift zu sorgen hat. Die Beschlüsse des Staatsraths werden Uns vor deren Bekanntmachung oder Vollziehung zur Genehmigung vorgelegt; 2) eine Recursinstanz zur collegialischen Ent­scheidung von Competenzconflicten der dem StaatSmini- sterium unmittelbar untergeordneten Verwaltungsbehör­den und Gerichte, soweit hierzu nicht, Unserer Genehmi­gung bedürfende, neue gesetzliche Bestimmungen oder authentische Interpretationen erforderlich sind, ferner zur Entscheidung der Recurse gegen die Beschlüsse der dem Staatsminjstcrium unmittelbar untergeordneten Verwal­tungsbehörden. Die Recursinstanz wird gebildet aus dem Ministerial-Canzlei-Director, den Vorständen des Kricgsdcpartemeuts, der Landesregierung, des Finanz« collegiums und einem Ministerialrath, in dessen Referat der Gegenstand einschlägt, oder welcher von dem Staats­minister zum Referenten besonders bestellt wird. Dem Staatsminister steht es frei, au den Verhandlungen oder Beschlüssen dieser Recursinstanz Antheil zu nehmen, der­selbe führt alsdann den Vorsitz und hat bei Stimmen­gleichheit die entscheidende Stimme. ' Diese Befugnisse gehen auf den Ministerial-Canzlei-Director über, wenn der Staatsminister an den Verhandlungen nicht Theil nimmt.

§ 3. Zu Besorgung Unserer persönlichen Corre- spondenz ist ein Geheimer Cabinetsrath angestellt. Der­selbe führt zugleich in den Konferenzen, in welchen Uns von dem Staatsminister Vortrag erstattet wird, das Protokoll, und sorgt für die Ausfertigung Unserer Ent­schließungen. Demselben wird ein Cauzleidiener zur Verfügung gestellt.

$ 4. Für die Verwaltung der Rechtspflege bleiben

bestehen: I. in oberster Instanz das Oberappellations- gericht, bestehend aus einem Präsidenten und sieben Räthen, von welchen letzteren einer für Strafsachen als Generalstaatsanwalt angeordnet wird; in mittlerer In­stanz die beiden Hof- und Appellationsgerichte zu Wies­baden und Dillenburg., Das erstere mit einem Präsi­denten oder Director, und eilf Räthen ober Assessoren und das letztere mit einem Präsidenten oder Directvr und acht Räthen oder Assessoren besetzt. Jedem der Hof- und Appellaftonsgerichte ist ein Staatsanwalt bei- gcvrdnet. Im Falle des Bedürfnisses wird ein Sub­stitut des Staatsanwalts ernannt und eine Stellvertre­tung durch einen AmtSficrctär oder Accesststeu angeord- net. Für die Untersuchung in criminellen Sachen sind zwei Criminalgerichte bestellt, das eine zu Wiesbaden, das andere zu Dillenbiwg. Bei jedem derselben sind zwei Criminalrichter augestellt; III. in der untern In­stanz 28 Justizämter nach der bisherigen Einrichtung der Amtsbezirke. Den Justizämtern sind für die Ver­waltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Laudober- schultheisen untergeordnet.

§ 5. Das Kricgsdepartemcnt bildet die oberste, mit der gesammten Kriegsverwaltung beauftragte Militär­behörde. Es ist dem Staatsministerium in Beziehung auf folgende Gegenstände untergeordnet: die Begutach tung deSj jährlichen Ergänzungscontingents, der Ent­lassungsgesuche der im Militärdienst stehenden conscrip- tiouspflichligcn Mannschaft, der Bewilligung von Pen- fioneu au dienstuntaugliche Militärindividuen, die Auf­sicht auf die Wittwen- und Waisenkassen der Officiere und Unterofficiere, die Aufstellung und Vollziehung des Mililärexigenzetats und die Führung der Inventarien über das militärische Staatseigenthum. DaS Kriegs- departcmcnt besteht aus einem Chef, welcher ein Offi- cier der höheren Militärchargen ist, und vier Referenten im Rang von Hauptmann oder Stabsofficier.

§ 6. Die geistliche und Civilverwaltuug ist der Landesregierung übertragen. Zu dem Geschäftskreis derselben gehören: 1. a. die Ausübung der gesetzlichen Rechte und Pflichten des Staats in Beziehung auf die katholische und evangelische Kirche; insbesondere die Aussicht auf das Kirchen- und Marreivermögen und dessen Verwaltung und die Genehmigung der darüber jährlich aufzustellenden Budgets, die Aufsicht auf die Religionsübung und das Verhältniß aller derjenigen Landcseinwohner gegen den Staat, welche sich nicht zu der katholischen oder evangelischen Kirche bekennen; b. die Aushebung der zum Militärdienste verpflichteten Mannschaft nach Vorschrift des Conscriptionsgesetzes, die Verwaltung des Conscriptionsfonds, die Leitung der Marsch-, Einquartirungs- und Verpflegungsanordnungen und die Repartition der Kriegsschäden; c. die Aufsicht über den Vollzug der Gemeindeordnung und des Ar­mengesetzes, die Verwaltung der Waisenversorgungsan- stalt, des Landarmenfonds und der Civil-Wittweu- und Waiscnkasse; d. die Handhabung der öffentlichen Ord­nung und Sicherheit, die Erlassung polizeilicher Verord­nungen, die Verfügung über das der Landesregierung untergeordnete Landjägercorps nach Maßgabe deS Ge­setzes vom 15. September 1849; der Vollzug der Feuerpolizeigesetze und der Brandassecuranzordnung; e. die Aufnahme Auswärtiger in den jStaatSverband, die Entlassung Einheimischer aus demselben, und die Gestattung des Aufenthaltes an Fremde, soweit dieses gesetzlich nicht anderen Behörden zusteht; f. die Ent­scheidung der Frage, ob und in welchen Fällen die Wegnahme von Privateigenthum zu öffentlichen! Zwecken nach den bestehenden Gesetzen zulässig ist; g. die Auf­sicht über die Führung der Civilstandsregistcr; die Er- lheilung der Dispensation von der Trauerzeit, vom öffentlichen Aufgebot, von Ehehindernissen wegen Ver« wandschaftsnähe und jugendlichen Alters; die Ergänzung der elterlichen oder vormundschaftlichen Einwilligung zur Heirath; die Ertheilung der Dispensation vom statuari­schen Alter bei Vermögensübcrgaben der Eltern an ihre Kinder; h. die Aufsicht über die Verwaltung deS Cor- reclions- und Zuchthauses. (Schluß folgt.)

Deutschlaud.

$ Wiesbaden, 26.April. (Lahn-Eisenbahn.) Da in neuerer Zeit das Interesse für Eisenbahnen in Nassau ein sehr lebhaftes geworden ist, so wird es den Lesern Ihres Blattes erwünscht sein, auch über den Stand des Lahn-Eisenbahn-Unternehmens zuverlässige Mittheilungen zu erhalten.

Die von dem Herrn Splingard auf daö sorg­fältigste und bis ins Detail ausgearbeiteten Pläne und Ksstènvoranschläge wurden bereits im Jahre 1851 den

Regierungen von Nassau, Preußen und Hesse Darmstadt vorgelegt, und fanden ungetheilten B fall. Nachdem hierdurch der Herr F. I. Benne von Antwerpen die Verhandlungen wegen Erth lung der sConcession mit der Herzl. Regierung begl nen und längere Zeit fortgeführt hatte, erklärte letztere sich in dem Decrete vom 7. August 1852 1 reit, die Concession ihrerseits zu ertheilen und mit t Regierungen von Preußen und Hessen Darmstadt wex Gewährung gleichmäßiger Concessionen und einer pCt. nicht übersteigenden Zins-Garantie irr Unterer lung zu treten. Nachdem der Herr Bennert darc unter dem 5; December 1852 der Herzoglichen Reg rung die Anzeige gemacht hatte, daß die Geseüsch gebildet, das nöthige Kapital gezeichnet und der V waltungsrath bereit sei, sich nach Wiesbaden zu be; ben, um die definitive Concession in Empfang zu ne men Und mit der Ausführung der Arbeiten zu beginn« wurde demselben eröffnet, daß die Verhandlungen r Preußen und Hessen bis jetzt zu keinem Result, geführt hätten, und ihn: überlassen bleibe , dk halb direkte Schritte bei jenen Regierungen zu thi Hierdurch darauf hiugewicscn, mit jeder der beth ligten Regierungen allein zu verhandeln, erbot sich 1 Gesellschaft unter dem 2. April d. I., sofort die Ba von Weilburg bis Lahnstein auszuführen, wenn i hierfür die definitive Concession nebst der in Ausfi gestellten Zinsgarantie gewährt würde: Da die Herzo liche Regierung wegen der Höhe der Zins-Garantie a diesen Vorschlag nicht mehr eiligeren zu-können glaub so hat die Gesellschaft sich bereit erklärt, falls es d Wünschen der herzoglichen Regierung entspreche, an jetzt schon die von ihr beabsichtigte Erbauung der Bal von Wiesbaden nach Limburg mit dem Unternehm, der Lahnbahn zu vereinigen und zu gleicher Zeit zi Ausführung zu bringen, selbst für den Fall', daß t Regierung veranlaßt sein sollte, die früher in AuSsic gestellte 4 pCt. Zinsgarantie zu ermäßigen. Die G sellschaft hat ihren Bevollmächtigten beauftragt, desfak auch eine Eingabe- an die eben versammelten Kammel einzureichen. In dieser Lieche findet ft# dermale das Unternehmen der Lahnbahn und die von dem Herr Bennert gegründete Gesellschaft.

Frankfurt, 26. April. Beim Schluß der gester bei Gebr. Bethmann aufgelegten Subscriptionslisten die Bank für Handel und Industrie in Darmstadt, ha ben sich die Emzcichnungen auf die Gesammtsumme vo 106,000,250 fl. belaufen, so daß nach Reduction de gezeichneten Beträge auf je 26,500 fl. eine Actie Bo: 250 fl. kommt. Es wurden diese Actieu heute mit ei nein Aufgeld von 25 pCt. umgesetzt.

Die gesetzgebende Versammlung hat am 25. ein Zeitungsstcuer mit einem Gulden für das Exempla decretirt. Motivirt wurde dieser Beschluß dadurch, das die Stadt viele Ausgaben habe, die auf anderem Weg^ nicht gedeckt werden können.

Trier, 22. April. (S.- u. M.-Z) Gestern würd, von dem kgl. Landgerichte das Urtheil zweiter Jnstan, über den hiesigen evangelischen Pfarrer Beyschla; wegen seiner Schrift:Evangelische Beiträge," gefällt nachdem die Verhandlung am 14. d. M. stattgefundei hatte. Der Angeschnldigte wurde, da in seiner Schrift als Ganzes betrachtet, eine strafbare Absicht nicht zi erkennen sei, von jeder Strafe freigesprochen. Da jedoâ in einzelnen Stellen, die zwar auch eine andere AuSle^ gung zulassen, eine Beleidigung gegen die katholisch, Kirche gefunden werden könne, so seien diese Stellen zr vernichten und dann die Schrift freizugeben.

Stettin, 22. April. (Nordd. Ztg.) Der Gene- ral-Lieutenant und General-Jnspector des Militär-Er­ziehungs- und BildnngSwesens v. Radowitz ist hier angekommen. Seine Excellenz inspicirte heute die hie­sige Divisionsschule.

Berlin, 23. April. Der zum französischen Ge­sandten am hiesigen königlichen Hofe ernannte Marquis de Moustier gedenkt in den ersten Tagen des Mai hier einzutreffen/ Der Polizei-Präsident v. Hinckeldep ist in der Nacht vom Sonnabend zum Sonntag plötzlich eikrankt, so daß sofort ärztliche Hilfe geholt und ihm zur Ader gelassen werden mußte. Herr v. Hinckeldep durfte gestern das Bett noch nicht verlaffen, befindet sich aber heute auf dem Wege der Besserung.

In Folge der neuesten und bedenklichen Krisen im Haag, wird der diesseitige Gesandte am niederländischen Hof, Graf Königsmark, welcher fast alljährlich die Som­mermonate als UrlanbSzeit auf seinem zu Plan an der Havel gelegenen Schloß zuzubringen pflegte, für die nächste Zeit dort verbleiben, indem eine Vertretung