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Nassauische Allgemeine Zeitung.

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Ä* 97. Dienstag den 26. April 18S3.

Dir,,Raffauischk AU^rmrinr Zritun»" mit drin brlleiristischrn BeiblattDer Wanderer" erscheint, SonntaftS ausgenommen, täglich und beträgt der Pränumerationspreis für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch ' jlr den ganzen Umfang de« £burn» und TariS'fchen Verwaltungsbezirks mit Jnbrgriff deS PostaufschlagS 2 fl., für die übrigen Länder de» deutfch.österreichifchen PostvereinS, wie für daS Ausland 2 ff. 24 fr. Inserate werden die vierspaliig Petitzeile oder deren Raum mit 3 Tr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgaffe 42, auSwänS bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.

(Die Wahl der Beiräthe zur Landesbankditectiön betreffend.)

Amtlicher Theil.

Verordnung

(Den Abschluß rineS StaatS-VertragS mit der Kaiserlich Französischen Regierung zum Schutze deS literarischen Eigenthums betreffend.)

Zufolge Höchster Entschließung wird der nachstehende am 2. März (. I. mit der Kaiserlich Französischen Re­gierung abgeschlossene Vertrag, wegen Sicherung des literarischen Eigenthums, nach nunmehr erfolgter Aus­wechselung der Ratifications-Urkunden zur Darnachachtnng mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß der Vertrag mit dem 11. Juli l. I. in Kraft tritt und daß dieser Tag auch als der Zeitpunkt festgesetzt worden ist, nach dessen Ablauf der Verkauf der im Art. 5 desselben be­zeichneten Nachdrücke und Nachbildungen nicht weiter stattfinden darf.

Herzoglich Nassauisches Staatsministerium. Wittgenstein.

vdt. Bismark.

Seine Hoheit der Herzog zu Nassau und

Seme Majestät der Kaiser der Franzosen, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, die den Unter­thanen des Herzogthums Nassau und deren Rechtsnach­folgern in Frankreich und den Franzosen und deren Rechtsnachfolgern im Herzogthum Nassau durch die in dem Herzogthum bestehenden Gesetze, beziehungsweise durch das Decret des Prinz-Präsidenten vom 28. März 1852 garantirten Rechte gegen den Nachdruck literari­scher und musicalischer Erzeugnisse auf eine festere Grund­lage zu stützen, haben für gut befunden zu diesem Be­hufe einen besondern Vertrag abzuschließen.

Zu diesem Zwecke haben Höchstdieselben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Hoheit der Herzog zu Nassau :

den Prinzen August Ludwig von,Sayn - Wittgen­stein-Berleburg, Höchstihrcn dirigirenden Staats- minifter, GeneraUieuteuant und Generaladjutant, Großkreuz des K. K. Oesterreichischen Leopoldordens, des Kaiserlich Russischen St. Alexander-NewSky-, weißen Adler- und St. Annen-Ordens, Ritter des St. Georg- und Wladimir-Ordens, des Königlich Preußischen rothen Adlerordeus I. Klasse, Groß- ofstcier der Kaiserlich Französischen Ehrenlegion, Großkreuz des Königlich Württembergischen Fried­richsordens, deS Kurfürstlich Hessischen Löwen-, sowie des Großherzoglich Hessischen Ludwig- und Philippsordens, Großcomthur des K uiglich Han­növerischen Guelphenordens, Ritter des Königlich Württembergischen MilitärverdienstordenS,

Seine Majestät der Kaiser der Franzosen:

den Herrn August Marquis von Tallenay, Groß- offtcier der Kaiserlich Französischen Ehrenlegion, Großkreuz des Spanischen Ordens Isabella der Katholischen und des Großherzoglich Hessischen Ordens Philipps des Großmüthigen, Comthur deS Königlich Portugiesischen Ordens der Empfängniß, Comthur deS Römischen St. Gregorordens, Offi- cier des Königlich Belgischen Leopvldordens, Höchst- ihren bevollmächtigten Minister bei Seiner Hoheit dem Herzoge zu Nassau und außerordentlichen Ge­sandten und bevollmächtigten Minister bei dem Hohen Deutschen Bund; welche, nachdem sie ihre Vollmachten gegenseitig einander mitgetheilt und selbige genügend befunden, über folgende Artikel sich vereinigt haben:

Artikel 1.

In jedem der hohen vertragenden Staaten sollen die Unterthanen des andern Staats denselben Schutz gegen den in diesem Staate begangen werdenden Nach­druck oder unerlaubte Vervielfältigung ihrer Geistes- producte alS: Bücher, periodische Schriften, musicalische Kompositionen und sonstige schriftstellerische Erzeugnisse genießen, wie die eigenen Staatsangehörigen, und alle Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen, welche ent­weder schon bestehen, oder künftig bezüglich der uner­laubten Nachbildung solcher Werke noch erlassen werden, sind ohne Unterschied auf die gleichartigen Erzeugnisse der Angehörigen beider Staaten anwendbar.

Was jedoch daS Feilbieten und den Verkauf von Nachdruckswerken oder unerlaubten Abzügen der vorbe­nannten Werke angeht, die aus andern als den vertra- genden Staaten herrühren, so beziehen sich beide hohe vertragende Theile noch zur Zeit aus die heute in ihren Staaten deßfalls bestehenden Bestimmungen.

Artikel 2.

Die Bestimmungen des Art. 1 finden gleichfalls Anwendung auf die Darstellung oder Aufführung von dramatischen oder müsicalischen Werken, insoweit, als die Gesetze eines jeden der beiden vertragende» Staaten in Betreff der ihnen zuerst aufgeführlen oder dargestellten Werke gedachter Art einen Schutz gewähren oder für die Folge gewähren werden.

Artikel 3.

Um für die Geistesproduete den in den vorstehenden Artikeln bezeichneten Schutz zu sichern, müssen die Ur­heber derselben auf Verlangen durch das Zeugniß einer öffentlichen Behörde Nachweisen, daß das in Frage ste­hende Werk ein solches Originalwerk sei, welches in dem Lande seines Erscheinens den gesetzlichen Schutz gegen Nachdruck oder unbefugte Nachbildung genießt.

Artikel 4.

Die beiden hohen vertragenden Theile verpflichten sich, die Erfüllung der in den vorstehenden Artikeln ent­haltenen Bestimmungen mit allen ihnen zu Gebote ste­henden Mitteln zu sichern und den Angehörigen des andern Staats denselben Rechtsschutz wie denjenigen des eigenen Staats zu gewähren.

Ueber die Frage, was als Nachdruck und unbefugte Nachbildung anzusehen sei, werden die Gerichte eines jeden Landes nach den in demselben geltenden Gesetzen entscheiden.

Artikel 5.

Gegenwärtige Uebereinkunft soll den freien Verkauf oder die Veröffentlichung von Nachdrücken oder Nach­bildungen nicht verhindern, welche schon vor der Publi­cation dieses Vertrags in einem der beiden Staaten ganz oder theilweise angefertigt oder bestellt sind. Die beiden hohen vertragenden Theile behalten sich jedoch vor, einen annoch näher zu vereinbarenden Zeitpunct festzustellen, nach dessen Ablauf der Verkauf der in die­sem Artikel bezeichneten Nachdrücke und Nachbildungen nicht weiter stattfinden soll.

Artikel 6.

Um die Ausführung dieses Vertrags zu erleichtern, werden beide hohe y^rtrageutze Theile sich die Gesetze und Verordnungen miltheilen, welche jeder von ihnen in Beziehung auf. Sicherstellung gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung bereits erlassen hat, oder zu er­lassen sich veranlaßt sehen wird.

Artikel 7.

Die Bestimmungen dieses Vertrags können das Recht der beiden hohen vertragenden Staaten nicht be­einträchtigen, sdurch Maßregeln der Gesetzgebung oder Verwaltung den Verkehr, die Darstellung, die Feilhal- tuug oder den Verkauf schriftstellerischer Erzeugnisse in geeigneter Weise zu überwachen, zu erlauben oder zu untersagen.

Auch soll keine Bestimmung dieser Uebereinkunft so ausgelegt werden, daß dieselbe das Recht eines der ho­hen'vertragenden Theile beeinträchtige, die Einfuhr sol­cher Bücher nach seinem eigenen Gebiete zu verhindern, welche seine innere Gesetzgebung oder seine Verträge mit andern Staaten für Nachdrücke oder für Verletzungen des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung erklären.

Artikel 8.

Die Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft wird auf sechs Jahre festgesetzt, und die Wirksamkeit dersel­ben soll, sobald die Publication in beiden Staaten in gesetzlicher Weise geschehen sein wird, in beiden Staaten gleichzeitig ihren Anfang nehmen. Die beiden hohen vertragenden Theile behalten sich vor, den Tag, an wel­chen, die Wirksamkeit dieser Uebereinkunft in beiden Staaten beginnen soll, noch näher zu bezeichnen; jedoch bestimmen dieselben schon jetzt, daß die Jnkrafttretung dieser Uebereinkunft spätestens nach Ablaus von drei Monaten, von dem Tage deS Austausches der Ratifi­cationen an gerechnet, ihren Anfang nehmen soll.

Artikel 9.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratisicirt und die Auswechselung der Ratificationsurkunden binnen zwei Monaten, oder wo möglich früher, bewirkt werden.

Nach erfolgter Ratification soll der Vertrag von den beiderseitigen Regierungen baldthunlichst publicirt wer- den, und die Wirksamkeit desselben ihren Anfang neh­men, sobald die Publication in beiden Staaten geschehen sein wird.

Zu Urkund dessen haben die genannten Bevollmäch­tigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und ihr Siegel beigedrückt.

Geschehen zu Wiesbaden, den 2. März 1853.

Wittgenstein. Tallenap.

(L. S.) (L. S.)

Zufolge der Bestimmung in §. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1849 sind als Beiräthe der LandeSbankdi- rection für das laufende Jahr von der Ständeversamm­lung wieder gewählt worden:

1) Heinrich Trombetta von Limburg,

2) Christian Bertram vou Wiesbaden und

3) Jacob Müll er von Eltville, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Wiesbaden, den 8. April 1853.

Herzoglich Nassauisches Staatsministeriunt. Wittgenstein.

vdt. Bismark.

(Das Einfänge» und Einhalten der NachngaÜen betreffend.)

Um der Verminderung der Nachtigallen entgegenzu' wirken, wird verordnet:

1.

Das Einfangen der Nachtigallen, sowie das Zerstö­ren ihrer Eier und Nester wird mit drei bis zehn Gul­den oder bei Zahlungsunfähigkeit mit entsprechendem AmtSgefângniß bestraft

§, 2.

Für jede Nachtigall, die gehalten wird, hat der Be­sitzer eine jährliche Abgabe von sieben Gulden in den Localarmenfonds zu entrichten.

Wer dermalen eine Nachtigall besitzt und biefelbe nicht alsbald abschafft, hat bis zum 15. Mai l. I., und wer künftig in bin Besitz einer Nachtigall gelangt, hat innerhalb acht Tagen davon die Anzeige dem Bürger­meister zu machen, damit dieser die in den ArmenfondS zu entrichtende Abgabe dem Gemeinderechner zur Erhe­bung überträgt.

8. 4.

Wer eine Nachtigall nicht im Besitze behalten will, muß dieses vor Ablauf des JahreS dem Bürgermeister anzeigen, indem sonst seine Verpflichtung zur Entrichtung dep Abgabe auch in dem folgenden Jahre und solange sortdauert, als er die Anzeige versäumt.

8. 5.

Wird die in 8. 3 vorgeschriebene Anzeige unterlas­sen oder eine falsche gemacht, so verfällt der Schuldige unter Nachentrichtung der Abgabe in eine Geldstrafe gleich dem Doppelten deS Betrags der defraudirten Ab­gabe, oder in entsprechende Amtsgefängnißstrafe.

Der Denunciant erhält die Hälfte der eingehende« Geldstrafe als Anzeigegebühr.

Wiesbaden, den 12. April 1853.

Herzogliche Ministerialabtheilung des Innern.

Faber.

vdt. Schmidt.

(Verordnungsblatt Nr. 16 vom 23. April 1853.)

Dienstnachrichten

Seine Hoheit der Herzog haben dem Ober­postmeister Freiherrn von Vrints- Treuenfeld die Erlaubniß, das ihm von Seiner Majestät dem Kö­nige von Schweden verliehene Commandeurkreuz de« Königlich Schwedischen Nordsternordens und das ihm von Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Coburg- Gotha verliehene Comthurkreuz erster Classe mit dem Stern des Herzoglich Sachsen-Ernestinischen HausordenS zu tragen, gnädigst ertheilt.

Seine Hoheit der Herzog haben den Major und Flügeladjutanten von Ziemiecki, den Kammer­junker und Hauptmann Freiherrn von Haveln, de» Kammerjunker und Domänenrath Freiherr» Marsch all von Bieberstein, den Kammerjunker und Lega- tionsrath Freiherrn von Breidbach-Bürresheim und den Kammerjunker Hauptmann und Flügeladjutan­ten Freiherrn v o n B o s e zu Kammerherren gnädigst zu ernennen geruht.

Höchstdieselben haben den Candidaten der Medicin Dr. Büsgen von Weilburg zum Bataillon«- arzt zweiter Classe im sechsten Bataillon gnädigst ernannt.

Lehrer Hölper in Altenhain ist zum Lehrer in ZeilSheim, Lehrvicar G a u s ch m a u n in Klcinschwal- bach zum Lehrvicar in Altenhain ernannt und der Schulcanvidat Schwab von Hochheim mit Versehung der Lehrgehülsen-Schule zu Kleinschwalbach beauftragt worden.

(Todesfälle.) Am 31. März ist der Kreisamt«- accefsist Grimm zu Hadamar und am 16. April der Pfarrer Pauly zu Nentershausen mit Tod abgegange«.