Nassauische Allgemeine Zeitung.
E 9/. Freitag den 22. April 1853.
Dik,,Nassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der PränumeraiionSpreiS für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulaitd nunmehr auch 2r den ganzen Umfang de» Zturn» und TariS'schen BerwaltungSbezirks mit Inbegriff de» Postansschlags 2 fl., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für daS Ausland 2 st. 24 tr. — Inserate werden die »itrfpaltig Petitzeile oder deren Naum mit 3 kr. berechnet. — Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgaffe 42, auSwäri» bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.
Deutschland.
^Wiesbaden, 21. April. Nach dem Gesetzentwurf, die Gemeindeverwaltung betreffend, sollen die bisherigen Bürgermeister wieder durch Schultheiße ersetzt werden, welche nach der Seelenzahl der Gemeinde mit 3—12 Gemeinderäthen mit dem Rathschreiber den Gemeinderath bilden, der gewählte Schultheiß bedarf der Bestätigung der Landesregierung. Wird die Bestätigung versagt, so muß zu einer andern Wahl geschritten werden, bei welcher der Nichtbestätigte nicht wieder gewählt werden darf. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so wird der Schultheiß von der Landesregierung ernannt. Der Schultheiß darf keine Wirthschaft und kein Spezereigeschäft treiben und wird auf Lebenszeit ernannt. Das Amt des Schultheißen ist ein Ehrenamt. Neben den Gebühren bezieht er blos als Entschädigung für Zeitversänmniß und Auslagen eine Vergütung (nicht unter 20 kr., nicht über 1 fl. 30 kr., von jeder Familie des Ortes und ein Aversum für Schreibmaterialien nach der Einwohnerzahl von 9 fl. bis 60 fl.) aus der Gemeindecasse. Die Verhandlungen des Gemeinderaths sind öffentlich. Neben dem Gemeinderath besteht in jeder Gemeinde noch ein Feldgericht und Gemeindeversammlungen , in Gemeinden von mehr als 2000 Seelen Bürgerausschüsse.
Das Gcmeindcvermögen bleibt vom Kirchen- und Pfarrvcrmögen getrennt. Verwendungen zu kirchlichen Zwecken aus den Gemeindekasseu mit Genehmigung der Regierung sind zulässig, wenn die Gemeinde schuldenfrei ist, dadurch keine Steuererhebung nöthig wird, wenn sie einer Confession angebört, oder die zu einer andern Confessio» gehörigen Bürger für ihr Kopftheil eutschä-- digt werden oder darauf verzichten.
Erfüllt eine Gemeinde ihre persönliche Verbindlichkeiten nicht, so kann sich der Forderungsberechtigte vor Anstellung der Klage an das Kreisamt beschwerend wenden, insofern er nicht vorzieht, den Rechtsweg sogleich zu betreten. Dieses hat den Gemeinderath darüber binnen 14 Tagen zu vernehmen, und wenn solche die Nichtigkeit der Forderung anerkannt, binnen vier Wochen von dem Tage des dem Gläubiger zu eröffnenden Anerkenntnisses an gerechnet, für die Befriedigung desselben aus den ordentlichen oder außerordentlichen Mitteln der Gemeinde zu sorgen. Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers nicht, so steht es ihm frei, bei der Landesregierung darüber Beschwerde zu führen. Hat der Gemcinderath die Richtigkeit der Forderung in dem anberauinteu Termin nicht anerkannt, so ist dem Gläubiger unter Eröffnung der Gründe des verweigerten Anerkenntnisses sogleich davon Nachricht zu geben. Im Wege der Hülfsvollstreckung kann in das Gemeinde- vermögen nicht eingegriffen werden. Der Gläubiger hat zur Vollziehung eines die Gemeinde zu einer Leistung verurtheilenden richterlichen Erkenntnisses sich an das Krcisamt zu wenden, welches für seine Befriedigung zu sorgen hat. Kann eine Gemeinde durch die in §. 43 zur Schuldentilgung bezeichneten Einnahmen ihre Gläubiger nicht befriedigen, so soll durch die Landesregierung diese Gemeinde unter die curatorische Verwaltung des Kreisamts so lange gestellt werden, als dieses Verhältniß dauert. In Folge hiervon dürfen auch solche Gemeindeausgaben und Verwendungen aus dem Ertrag des Gemeindevermögens, worüber nach den Bestimmn», gen dieses Gesetzes die Gemeindebehörde selbstständig zu beschließen hat, nur mit Zustimmung des KreiSamts erfolgen. DaS Kreisamt hat eine Zusammenkunft der Gläubiger zur Verbandlung über ihre Befriedigung zu veranlassen, ihnen den Zustand der Gemeindecasse vollständig vorzulegen, und sie mit ihren Anträgen über die Art und Weise der Schuldentilgung zu vernehmen.
Falls sich hierdurch andere gesetzlich zulässige Mittel hierzu nicht ergeben sollten, hat das Kreisamt den Zinsfuß der Capitalien auf diejenigen Procente Herabzusetzen, welche die Gemeinde bei der möglichsten Beschränkung aller Ausgaben zu entrichten nur im Stande ist, wenn alle bisher für die Befriedigung der Gläubiger vorhanden gewesenen Fonds ferner dazu verwendet werden. Die Schuldentilgung ist sodann in der Weise zu ordnen, daß derjenige Gläubiger, welcher am Meisten nachläßt, zuerst befriedigt wird, außerdem aber die Schulden der Zeit ihrer Entstehung nach zur Tilgung kommen. Gemeinden, welche ihre Bedürfnisse ohne Zuschuß aus der LandeSsteuercasse zu bestreiten außer Stand sind, können ebenfalls von der Landesregierung unter die curatorische Verwaltung des Kreisamts gestellt werden.
Zu den Gemeindebürgern sind nicht mehr zu zählen die Standes- und Grundherrn, die Hof-, Militär- und Civildiener, die Geistlichen, die angestellten Procuratoren
und die standes- und grundherrlichen Diener der höheren Classe, Militär- und Kirchendiener, wonach auch deren Zablnng der Gemeindesteuer wieder aufhören würde. Ferner die Pensionäre und die Wittwen der vorstehend bezeichneten Diener. Die Kinder der sub 2 und 3 Benannten sind in der Gemeinde hei« mathsberechtigt, wo ihr Vater zuletzt angestellt war. Die Diener der untersten Classe: Landjäger, Pedellen, Amtsdicner, Renteidiener, Chausseewärter, Polizeidiener Gefangenwärter, Gardisten der Untersuchungs - nnd Strafgefängnisse, Schleußenwârter re. sind verpflichtet, I vor ihrer Verehelichung das Bürgerrecht irgend einer Gemeinde des Herzogthums sich zu erwirken. Die in einer Gemeinde temporär sich Aufhaltendcn sind, auch wenn sie Gewerbesteuer zur Gemeindecasse bezahlen, von Gemeindediensten befreit. Ebenso sind sowohl vom Wachedienst als von allen Hand- und Spanndiensten befreit: 1) die Schultheisen, Rathsschreiber und Rechner, 2) die Schullehrer, 3) die Förster, 4) die Gemcindediencr und Polizeidiener, 5) Die Ehemänner der Hebammen.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die örtliche Polizei im Auftrag und nach Vorschrift der Regierung zu handhaben, insofern diese nicht eine besondere Behörde hierfür bestellt.
Die Wahlordnung beruht auf dem Dreiklassen- system. Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Wahlberechtigten, auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines TrittheilS der Gesammisumme aus der Gemeinde fallen; die zweite Abtheilung aus denjenigen, auf welche die nächst hohen Steuerbeträge bis zur Grenze des zweiten Drittheils fallen; die dritte Abtheilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten Wahlberechtigten, auf welche das letzte Drittheil fällt. Die Wahl ist indirekt. Die Annahme der Wahl als Wahlmann kaA» ohne genügende Ursache, als Krankheit, nothwendige Abwesenheit u. s. w. nicht verweigert werden. Jeder Gewählte muß die Wahl zum Schultheisen annehmen; ansgenommen sind diejenigen, welche das 60fte Lebensjahr erreicht haben. Ungerechtfertigte Verweigerung zieht den Verlust des activen und passiven Wahlrechts auf 6 Jahre nach sich. Die Wahl zum Gemeinderath muß ebenfalls unter gleicher Straf- androhung jeder Gewählte annehmen, mit Ausnahme Derjenigen, welche 1) das 60ste Lebensjahr zurückgelegt haben, 2) die Stelle eines Gemeinderathes schon vier Jahre versehen haben, ohne daß seitdem vier oder mehr Jahre verflossen sind. Ueber diese und die Erheblichkeit anderer etwa vorgebrachten Ablehnungsgründe entscheidet das Kreisamt.
* Wiesbaden, 22. April. Aus Aus Anlaß des von dem Abg. Höchst in der ersten Kammer gestellten Antrages auf Aufhebung des Instituts der G e - richtsvollzieher sind der Redaction von verschiedenen Seiten umfassende Artikel zu Gunsten dieser Einrichtung eingegangeu. Der beschränkte Raum des Blattes erlaubt nicht, diese ihrem vollen Jubalt nach zu bringen. Alle stimmen darin überein, daß sie die nicht zu läugnenden Vortheile dieses Institutes geltend machen, und auf die Anerkennung Hinweisen, welche cs bei den Richtern, Anwälten und Geschäftsleuten gefunden. Eine Beschleunigung des Verfahrens werde durch die Ucberweisung der Geschäfte an die Schultheisen nicht erzielt, cs sei eine Ueberbürdung der Justizämter zu befürchten. Die größere Localkeuntniß der Schnithei- sen sei auch von den Gerichtsvollziehern zu erlangen; während diese nicht so viel Rücküchten zu beobachten hätten. Allfällige Uebelständc wären keine Veranlassung, das ganze Institut zu verdammen; nachträgliche zweckdienliche Anordnungen, Beseitigung der Individuen, welche sich nicht bewährt, müßten Hiurcichen, den Bestand des Institutes gegen jeden Einwurf zu sichern. Daß cs vielen, welche sich dem Amt eines Gerichtsvollziehers gewidmet, schwer fallen dürfte, ein anderes Unterkommen zu finden, könne allerdings nicht in Betracht kommen, wo es sich um einen Vortheil für das ganze Land handelt, doch sei dieß noch problematisch. Ferner sei eö die Frage, ob die Schultheisen, deren Amt ein Ehrenamt ist und zu welchem nur Wohlhabende taugen, sich für die verhältnißmäßig geringen Gebühren der großen Mühe des Gerichtsvollzuges mit besonderer Vorliebe unterziehen werden. Eine Erleichterung des Schuldners sei nicht zu erwarten, da die nothwendige Mittelperson des Vollziehers nicht beseitigt, sondern nur geändert wird. Dagegen werden dort praktisch scheinende Vorschläge gemacht, um den GerichtSvollzug für die ärmeren Classen wohlfeiler zu machen. Wir führen diese Gründe berichtsweise an und zum Behuf einer allseitige» Erörterung des Gegenstandes.
Fulda, den 19. April, Von dem Agronomen Herrn Schunk (aus Gießen gebürtig), der im verflossenen Winter unsere Stadt verließ, um sich der zur Erforschung Surinams abgebenden Commission anzuschließen, sind vor einiger Zeit Briefe hier eingetroffen, wonach derselbe in den ersten Tagen des März zn Paramaribo, der Hauptstadt Holländisch Guyana'-, glücklich eingetroffen ist. Derselbe traf unter der Bevölkerung der Sradt viele deutsche Kaufleute, Handwerker, Soldaten, auch von den umliegenden Plantagen hatten mehrere deutsche Namen, wie „Eintracht", „Trutz- Prutz", gewiß eine originelle Benahmung. In das Innere war die Commission noch nicht vorgedrungen, und werden nächstens weitere Berichte hier erwartet.
München, 18. April. Gemäß neuester Bestimmung trifft Se. Majestät der König Ma; am 2. Mai in Wien ein. — Wie man sagt, wird sich die königliche Staatsregierung dem zwischen Preußen und den Vereinigten Staaten von Nordamerika abgeschloffenen Vertrage wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern anschließen. Ein solcher Beitritt kann zu einer Zeit, wie die jetzige, nur von woblthâtiger Wirkung sein, denn so lange sich Ruchlose jenseits des Ocean- außer aller Vcrfolgunng wiffen, lassen sie sich zu Frevelthaten um so leichter Hinreißen. — Im Befinden des preußischen Gesandten Hr». v. Bockelberg ist eine so entschiedene Besserung eingetreten, daß heute das letzte Bülletin ausgegeben wurde. — Heute wurde die dieß- jährige directe Floß fahrt von hier nach Wien eröffnet.
Eisenach, 16. April. Der Erbgroßherzog hat von dem Justizrath Eberwein in Rudolstadt ein alter- thümliches Bett zum Geschenk erhalten, worin Luther geschlafen, wenn er daselbst übernachtete. Es ist zur Aufstellung auf der Wartburg, unter den übrigen auf Luther Bezug badenden Gegenständen bestimmt und ist bereits dort angekommen. — Man vernimmt, daß auch in diesem Jahre, und zwar schon vor Pfingsten, eine kirchliche Conferenz hier stattfinden werde. — Alfred Meißner, dessen lyrische und epische Dichtungen schon die sechste Auflage erlebt haben, hat in Gotha seinen Aufenthalt genommen.
Dessau, 14. April, Auch hier und in Köthen haben jüngst wegen hochverrätherischer Umtriebe Haussuchungen stattgefunden, und es sind dem Vernehmen nach viele Exemplare hochverrätherischer Schriften gefunden worden. Es wird endlich hohe Zeit, daß dem Treiben unserer hohen und niederen Demokratie, welche ihr Handwerk seit einigen Jahren ungenjrt betreibt, ein Ziel gesetzt werde.
Hannover, 17. April. (Pr. Z.) Es scheint, daß man hier denn doch einem ziemlich weitverzweigten Complotte auf die Spur gekommen ist. Wenigsten- deuten die mit fast jedem Tage sich mehrenden Haussuchungen und Verhaftungen darauf hin. In Lüneburg und Stade wurden Haussuchungen vorgenommen. So viel hat sich inzwischen wohl herausgestellt, daß die Bestrebungen der compromittirten Personen zunächst auf eine Aufwiegelei des Militärs hinausliefen. — Ein Tambour der hiesigen Bürgerwehr, welcher beute vor acht Tagen sich in höchst roher und frecher Weise über die vorüberfahrende Königin äußerte und deßhalb sofort von einem in der Nähe befindlichen Posten» verhaftet wurde, soll auf Befehl Sr. Majestät des Königs wieder auf freien Fuß gesetzt worden sein.
Das Ministerium hat die Wahl des Dr. Gülich aus Schleswig zum Bürgermeister von Bu^ehude die Bestätigung versagt, „weil derselbe aus dem Untertha- nenverbande seines Heimathlaudes noch nicht entlassen" sei.
Berlin, 19. April. Nach der Lith. Corr, wird die Regierung demnächst sich mit der Neuenburger Angelegenheit in specie beschäftigen und das Staatsmini- fterium die Puncte feststellen, die zu einer Förderung der Sache der hohen Bundes-Lersammlung unterbreitet werden sollen. — Es heißt, General Wrangel wolle sich aus seiner Stellung als Oberbefehlshaber in den Marken in das Privatleben zurückziehen. — Die noch immer im Zuiiehmcn begriffene Zahl der polnischen Flüchtlinge bat auch die Königsberger Regierung ver- anlaßt, Äufenthaltskarten einzuführen, wie solche bereits in der Provinz Posen bestehen. Alle Flüchtlinge haben sich vom 1. Juni ab .innerhalb acht Tagen za melden und sollen alle ausgewiesen werden, welche sich durch Verbrechen oder tadelnswcrthe Führung deS diesseitigen Schutzes unwürdig gemacht haben und von den nach dem 1. Juni c. Uebergctretenen diejenigen, von welchen anzunehmen ist, daß sie dem Departcurent aus irgend welchem Grunde lästig werden sollten. — Meh-