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Nassauische Allgemeine Zeitung.

â SS. Freitag de« 15. April 18S3.

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D>e,,Naffauischk Allgemeine Zeitung" mit dem belletriflifihen 'BeiblattBer aöanberer" erscheint, Sonntag» auSqenommtn, täqiiA und beträqt ber PrânumerntianSpreiS für WidSbndkn und, nach brm neuen Postrezulaiw nunmehr au ür ben qansen Umfang deS Iburn» und Taii«'schen 'Bermaltunqabeurfä mit Inbigriff des PoirausschlagS 2 ft., für die übrigen Länder deâ beittfd>,öfterreidiif*en PostvereinS, wie für bat! Ausland 2 fl. 21 fr. Inserate werden die bierfpattig Petitjeilc oder deren Raum mit 3 tr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgasse 42, auSwärtS bei den nâchstgelegeneu Postämtern, zu machen.

AmUicher Theil.

(Erleichterung deS Verkehrs zwischen den Staaten des Zoll­vereins und den Staaten des Steuervereins betreffend.)

Die zum Zollverein gehörenden Regierungen einer­seits und die zum Steuerverein gehörenden Regierungen anderseits sind übereingekommen, den unmittelbaren Ver­kehr zwischen beiden Vereinsgebieten schon jetzt durch umfassende Zollbefreiungen und Zollermäßigungen zu begünstigen.

Demzufolge wird Nachstehendes bestimmt:

Vom 5. April L I. an bis zum Schluffe l. I. wer­den von den in der Anlage II. bezeichneten Erzeugnissen der Steuervereinsstaaten bei deren unmittelbaren Ein­führung aus dem Gebiete des Steuervereins in das Gebiet des Zollvereins keine, beziehungsweise keine höhe­ren, als die in dieser Anlage bestimmten Eingangsabgaben erhoben.

Die den Erzeugnissen des Zollvereins, bei deren unmittelbaren Einführung aus dem Gebiete des Zoll­vereins in das Gebiet des Steuervereins, von Seiten der Steuervereinsstaaten zugestandenen Zollbefreiungen und Ermäßigungen sind in der Anlage 1. enthalten.

Die in den Anlagen zum Artikel 2 der Ueberein­kunst VI. vom 16. October 1845 (Verordnungsblatt Nro. 6 vom 28. März 1846) gegenseitig zugestandenen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen sind, so weit sie fortan noch Geltung haben, in die Anlagen 11. und 1. mit ausgenommen; im Uebrigen bleiben die in der ge­dachten Uebercinkunft verabredeten Verkehrserleichterungen bestehen.*)

Wiesbaden, den 4. April 1853.

Herzoglich Nassauisches Staatsministerium. Wittgenstein.

vdt. Bismark.

(Verordnungsblatt Nro. 15 vom 9. April 1853.)

Vienstnachrichten.

Seine Hoheit der Herzog haben den Ober­lehrern an dem Real - Gymnasium Ebenau und Dr. Greiß den Dienstcharacter als Professoren zu ertheilen und die Collaboratoren 0r. Sandberger und Polack zu Conrectoren an dem Realgymnasium zu ernennen geruht.

Seine Hoheit der Herzog haben den Pfarr- verwalter Ohly zu Langenschwalbach in gleicher Eigen­schaft nach Cleeberg, den Pfarrvicar Bender von Lan­genschwalbach nach Ruppertshofen zu versetzen und dem Pfarrvicar Oppermann zu Selters die Pfarrverwal­tung zu Langenschwalbach, sowie dem Candidaten Gieße, dermalen zu Ruppertshofen, das Pfarrvicariat zu Lan­genschwalbach zu übertragen geruht.

Nichtamtlicher Theil.

Die süddeutsche Dank in Varmstadt (Schluß.)

Titel IV. (8. 12 22.) Verwaltung der Gesellschaft.

In den 8§. 14 bis 22 folgen die weiteren näheren Bestimmungen dieser Rubrik, denen wir noch Folgendes entnehmen: Die Verwaltung erwählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Vicepräsidenten. Im Falle der Abwesenheit des Einen oder des Anderen führt bas lebensältere Mitglied den Vorsitz. Die AmtSdauer des Vorsitzenden beschränkt sich auf ein Jahr; derselbe ist stets wieder wählbar. Die Verwaltung versammelt sich so oft, als die Wahrnehmung der Geschäfte es erfor­dert, in der Regel mindestens jeden Monat einmal, und kann außergewöhnlich vom Vorsitzenden, so oft es dem­selben nöthig erscheint, versammelt werden. Auch sön­nen jederzeit die Direction oder drei Mitglieder der Verwaltung eine außergewöhnliche Berufung verlangen. Zur Gültigkeit der Beschlüsse der Verwaltung 'ist'die Gegenwart von mindestens zehn Mitgliedern, einschließ­lich des Vorsitzenden, erforderlich. Die absolute Stim­menmehrheit entscheidet; bei Stimmengleichheit entschei­det die Stimme des Vorsitzenden rc. rc. Die §§. 16 bis 22 enthalten namentlich ausführlichere Bestimmun­gen über die Geschäftsbefugnisse der Verwaltung. $. 21 sagt : Die Verwaltung kann einzelne ihrer'Mit- glieder zur Ausführung ihrer Beschlüsse, sowie zur Be­sorgung besonderer Functionen delegiren unter Feststel­lung der erforderlich scheinenden Normen. Zur stetigen

*) Die Anlage I. und II. tiefer Verordnung werden wir in einer Beilage des Blattes mittheilen. Die Red.

speciellen Ueberwachung der Geschäfte und Ausführung ihrer Beschlüsse ernennt die Verwaltung aus ihrer Mitte als eine ständige, nur durch die ausdrückliche Bestim­mung des gegenwärtigen Statuts in ihrer Generalvoll- macht beschränkte Vertretung einen engeren Ausschuß von 5 Mitgliedern. Dieser Ausschuß ist zur Ausübung der durch §. 19 bezeichneten Befugnisse der Verwaltung (Ankäufe und Verkäufe von Actien, ^Obligationen und Effecten [aller Art, Soumissionen von Anleihen und deren Realisirung, Betheiligung bei Anleihen und Ac- tienemifstouen, Ermächtigung der Direction zu Ankäu­fen und Verkäufen von gewissen, im voraus bestimmten Actien, Obligationen und StaatSpapieren unter Fest­stellung der Maxima) bleibend delegirt. Für die ersten sechs Jahre bilden diesen Ausschuß die Hrn.: Gustav Mevissen, Abraham Oppenheim, Jacob vom Rath und zwei Mitglieder, welche die Verwal­tung ernennen wird rc. 8- 22. Die Verwaltung wird nicht besoldet; sie bezieht jedoch außer der Ent­schädigung für die durch ihre Functionen herbeigeführ­ten Auslagen für ihre Mühewaltung eine Tantieme von 10 Procent von dem 4 Procent des eingezahlten Actiencapitals übersteigenden Reingewinn. Von dieser Tantieme beziehen der Präsident und Viceprästdcnt 1/3 die übrigen Verwalter 2/3.

Titel V. (§. 2329). Direction. Die Di­rection besteht aus 4 Mitgliedern und zwar aus einem Präsidenten und drei Directoren, sämmtlich von der Verwaltung ernannt, worüber die näheren Bestimmun- gen angegeben sind: Der Präsident der Direction muß mindestens 100 Actien der Gesellschaft, jeder der übri­gen drei Directoren 50 Actien der Gesellschaft besitzen oder erwerben. Die Actien werden in das Gewölbe der Bank niedergelegt und bleiben , solange die Functionen des Inhabers dauern, unveräußerlich. Die Ausfüh­rung der Beschlüsse der Verwaltung, sowie die specielle Leitung der Geschäfte ist der Direction der Bank an­vertraut. Folgen auch hierüber neuere Bestimmungen. Die Directoren beziehen außer dem in ihrem Dienst­vertrage stipulirten festen Gehalt eine von der Bantver­waltung für Jeden derselben näher zu bestimmende Tan» tième. Tltel VI. ($. 3031), Von den Fi­lialen und den Delegirten der Bank. Die Errichtung von Bankfilialen und Agenturen, sowie die Aufhebung und Verlegung derselben bleibt der Verwal­tung überlassen und werden deren Verfassung und Be­fugnisse, welche überall mit den Statuten in Einklang stehen müssen, von derselben jedesmal bestimmt rc. rc. Titel VII. (8. 3239). Generalversamm­lung. Die Gesammtheit der Actionäre wird durch die Generalversammlung repräsentirt. Die Gene­ralversammlung vereinigt sich in dem Monate Mai ei­nes jeden Jahres in D a r m st a d t. In derselben 8u erscheinen und an den Berathungen und Beschlüssen Theil zu nehmen, sind diejenigen Actionäre berechtigt, welche am Tage der Generalversammlung und während der Dauer derselben wenigstens 20 oder mehr Actien besitzen, die seit mindestens vier Wochen vor diesem Tage ununterbrochen auf ihren Namen in den Gcsell- schaftsregistern eingetragen sind. Die Beutzer der Jn- Haberactien nehmen an den Generalversammlungen nicht Theil rc. rc. Alle Beschlüsse, durch welche Abände­rungen der Statuten oder Zusätze zu denselben ange­nommen werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Ge­nehmigung der Großherzoglich Hessischen StaatSregie- rung. Titel VIII. (§. 4043). R echnuugS - ablegung, Dividende, Reservefonds. Titel IX. (§. 4446). Allgemeine und be­sondere Rechte der Bank. Die Bank sowohl als ihre Filiale haben die Eigenschaften juristischer Per­sonen und können als solche Rechte erwerben und Ver­pflichtungen eingehen, insbesondere das Eigenthum von Grundstücken und Hypothekenrecht erwerben u. s. w. u. s. w. Titel X. (§. 47). Oöffentliche Be­kanntmach un g e n der Gesellschaft erfolgen in der Darmstädter Zeitung, in der Frankfurter Postzei- tung, in der Augsburger Allgemeinen Zeitung uud in denjenigen Blättern, welche die Verwaltung für zweck' mäßig erachten wird. TitelXI. (§. 4849). Von der Auflösung und der Liquidation der Ge­sellschaft. Die Auflösung der Gesellschaft vor der im §. 3 festgesetzten Dauer findet statt: a) wenn die Hälfte des gezeichneten Grundkapitals verloren gegan­gen ist; b) wenn die Inhaber resp. Vertreter von % des Actiencapitals in einer Generalversammlung die Auflösung verlangen. Die Liquidation wird durch Beschluß der Generalversammlung der Direction oder einer besonderen Commission übertragen. Das Vcrmö»

gen der Gesellschaft darf nicht weiter vertheilt werden, als mit der Sicherstellung der laufenden Verpflichtungen verträglich ist. Titel XII. & 50). Schlich­tung von Streitigkeiten. Alle Streitigkeiten, welche zwischen den Actionären und der Gesellschaft über gesellschaftliche Angelegenheiten entstehen, sollen durch ein Schiedsgericht in Darmstadt mit Begebung jeder weiteren Berufung, Appellation, Revision oder des eigent­lichen Rechtszuges entschieden werden. Folgen die näheren Bestimmungen hierüber.

Titel XIII. (§. 51 52. Oberauffi cht des Staates:

§.51. Die großherzogliche Staatsregierung übt die fortwährende Aufsicht über die Beobachtung deS von ihr genehmigten Gesellschaslsstatuts von Seiten der Bank durch Kommissäre, welche sie ernennt, aus. Diese Kommissare beziehen von der Bank eine von der großh. Staatsregierung festzusctzende Besoldung.§. 52. Die Kommissare sind befugt, jederzeit die Bankverwaltung, die Direktion , die Generalversammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammen zu rufen und ihren Berathungen beizuwohnen, sowie von den Büchern, Rechnungen, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesellschaft Einsicht zu nehmen. Je­dem der Kommissare steht die Befugniß zu, gegen jeden Beschluß der Verwaltung oder der Generalversatnmlung, durch welchen er das Interesse des Staats oder deS Publikums verletzt glaubt, Einspruch einzulegen. Die Ausführung eines solchen Beschlusses bleibt bis zur Entscheidung der großh. Staatsregierung aufgeschoben.

Transitorische Bestimmungen:

§. 53. Es wird hierdurch den Mitstiftern der Ge­sellschaft Herrn Gustav Mevissen und Abraham Oppenheim, und zwar Beiden zusammen, sowie Je­dem für sich allein im Falle der Abwesenheit des An­dern, Auftrag und Vollmacht ertheilt, mit dem Rechte der Substitution, die Genehmigung der Gesellschaft bei der großherzoglichen Regierung nachzusuchen , sowie die­jenigen Abänderungen der Statuten und Zusätze zu den­selben anzunehmen, welche die Staatsregierung vor­schreiben oder welche ihnen angemessen erscheinen möch­ten. Diese Abänderungen sollen für sämmtliche Aktio­näre eben so rechtsverbindlich sein, als wenn sie wört­lich in dem gegenwärtigen Statut ausgenommen wären.

Derllschland

t* Wiesbaden, 14. April. (5. Sitzung der II. Kammer.) Nach Vorlesung und Genehmigung des Protokolls der vorigen Sitzung wurde zu der Wahl des Ausschusses für die Berichterstattung über den An­trag deS Abg. Knapp, die Anlage einer Eisenbahn durch das Land und den erwähnten Unterantrag der Abg. Braun, Keim, Rullmann uud Metzler geschritten und derselbe aus den Abg. Halbey, König, Schäffer, SchellenbergundSchlqch- ter zusammengesetzt. Der Abg. Vogler recht­fertigte darauf den früher angekündigten Antrag auf Verwendung von 250,000 fl. von dem Gewinne der Landesbank zur Deckung des Deficits im diesjährigen Budget. Der Antrag wurde nach einer längeren Dis- cussion mit großer Mehrheit in Betracht gezogen und wird also der Gegenstand einer weiteren Erörterung werden.

Wir verzichten deßhalb darauf, jetzt schon auf das Wesen des Antrags, der ohne Zweifel mit ei­ner Verminderung des Betriebskapitals der Landes­bank folgeweise mit der Beschränkung ihrer Operatio­nen identisch ist, näher einzugehen und behal­ten uns dies bis zur Erstattung deö Ausschusses Berichts vor; müssen dabei aber bemerken, daß wir durch die Ausführungen der Abgeordneten Braun, Keimrc: in unserer von den Äbg. Reichmann, Knapp, Schellenberg rc. vertretenen Ansicht nicht beirrt wor­den sind, daß der Antrag nach §. 11 des Edikts vom 25. Nov. 1851 in der Vereinigten Kammer zu stellen und zu verhandeln war.

© Idstein, 12. April. Das nahe gelegene Walsdorf wurde vorgestern Abend von einem großen Brandunglück heimgesucht. Das Feuer brach um 7 UUt in der Scheune des Büchsenmachers Bind aus und griff mit so großer Schnelligkeit um sich, daß' die Frau deö Bind nur noch so viel Zeit hatte, sich und ihre vier kleinen Kinder zu retten. Alles übrige, selbst ihr Vieh, bestehend aus einem Ochsen, drei Kühen und einem Rind war unrettbar verloren. Im Ganzen wur­den acht Wohngebäude, 11 Scheunen und 10 Ställe in Asche gelegt. Bei der schnell zur Hand gewesenen Hilfe ist ein so bedeutendes Umsichgreifen des Feuers