Nassauische Allgemeine Zeitung.
yVr SS. Donnerstag den 14. April /S53.
Die „Nassauischr Allgemeine Zeitung" mit dein bellelristiscken Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, Sonntag- au-genommen, täglich und beträgt der PrânumerationspreiS für Wiesbaden und , nach deck neäien Postreguläiiv nunmehr auch är den ganzen Umfang de« Eburn» und Taris'scheu Verwaltungsbezirk» mit Jnbigriff des PostausschlagS 2 fl., für die übrigen Länder deS deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für daS Ausland 2 fl. 24 kr. — Inserate werden die dierspaltig Vetitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. — Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Atuggaffe 42, auSwärlS bei den nächstgelegcncn Postämtern, zu machen.
Die süddeutsche Dank in Darmstadt.
Das großh. Hess. Regierungsblatt vom 13. April bringt die Verordnung vom 2. d. M., die Errichtung einer Bank für Handel und Industrie in D a r m st a d t betr. Die Statuten derselben bestehen aus 13 Titeln und 53 Paragraphen.
Titel 1. {(§. 1—3) handelt von der Firma, dem Sitz und der Dauer der Gesellschaft. §. 1. Zwischen den Banquiers Wilhelm Lud. Deichmann, Gustav Mevissen, Victor Wendelstadt und Abraham Oppenheim, welche übereingekommen sind, mittelst einer anonymen Gesellschaft eine Bank für Hapdel und Industrie zu gründen, und denjenigen Personen, welche sich durch Erwerbung von Actien betheiligen werden, wird eine anonyme Gesellschaft, nach Maßgabe der Großherzoglich Hessischen Gesetze, unter nachfolgenden Formen und ^Bestimmungen errichtet. — Die Gesellschaft erhält den Namen : „Sans für Handel und Industrie." — §. 2. Der Sitz der Gesellschaft ist zu Darmstadt. — §. 3. Die Dauer der Gesellschaft ist auf 99 Jahre bestimmt, vom Tage der landesherrlichen Genehmigung gerechnet. Die Gesellschaft tritt in Wirksamkeit durch Beschluß der Verwaltung, nachdem die erste Serie des Actiencapitals mit zehn Millionen Gulden untergebracht und dies der Großherzoglich Hessischen Regierung nachgewiesen sein wird.
Titel 11. (§. 4—9). Grund-Capital, Actien, Actio nâre. — Das Grund Capital ist auf 25 Millionen Gulden im 24'/, fl. Fuß festgesetzt, eingetheilt in Hunderttausend Actien, jede zu 250 fl. Von diesem Capital wird zuerst eine Serie von 40,000 Actien ausgegeben, von welcher die Eingangs genannten Gründer kraft dieses Actes eine Million Gulden oder 4000 Actien zum Nominalwerth übernehmen. Die Uebernahme, resp. Begebung der restirenden 9 Millionen Gulden zum Nominalwerth bleibt denselben vorbehalt- ten. Die zweite Serie von 15 Millionen wird successive nach Maßgabe der Bedürfnisse der Gesellschaft und auf Grund der Beschlüsse der Verwaltung emittirt. Bei det Emission der zweiten Serie ist der Großh. Hess. Regierung und den im §. genannten Gründern das Vorzugsrecht vorbehalten , die zu emittirenden Actien zum Nominalwerthe zu übernehmen. Das GesellschaftsCapital hastet nach Maßgabe der vollzogenen Emission für alle laufenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist befugt, wenn die Ausdehnung der Geschäfte der Bank eine solche Erhöhung rathsam erscheinen läßt, durch Beschluß der Generalversammlung das Grundcapital durch Emission weiterer Actien bis auf 50 Millionen Gulden zu erhöhen. Der deßfallsige Beschluß unterliegt der Genehmigung der Großherzogl. Regierung. — Folgen weitere Bestimmungen über die Betheiligung , die Einzahlungen :c. rc. —
Titel III. (§. 10—11). Wirkungskreis und Befugnisse der Bank:
§. io. Die Gesellschaft ist befugt, zum Betriebe aller Banquiersgeschäfte, mithin zu solchen Geschäften, aus denen sie ihre Gelder, sobald sie deren bedarf, zu jeder Zeit leicht zurückziehen kann, dazu gehören insbesondere Escompto-, Deposito-, Leih-, Giro- und Wechselgeschäfte. Sie wird ihre Thätigkeit und ihre Mittel wesentlich, jedoch nach ihrem Ermessen, den nachbenannten Operationen zuwenden: a) sie discontirt die mit anerkannt soliden Unterschriften versehenen Wechsel; — b) sie erhebt resp, bezahlt Gelder für Rechnung Dritter; sie nimmt Gelder und Effecten in Verwahrung; — c) sie verzinst Gelder, stellt dagegen zinstragende ans den Namen oder auf den Inhaber lautende Schuldscheine aus, oder eröffnet dafür Conti und vereinbart im ersten Falle die Kündigungsfrist und Verfallzeit; — d) sie übernimmt die Einziehung und den Verkauf von Wechseln, Staatspapieren, Coupons und Actien; — e) sie übernimmt den Ankauf von Wechseln, Staatspapieren, Coupons, Actien und Waaren, wofür Deckung hinterlegt oder Bürgschaft geleistet ist; — f) sie gibt Vorschüsse auf Staats-Communal- und ständische Papiere, Actien, Obligationen, solide Wechsel und sonstige Effecten, sowie auch auf Waaren, welche dem Verderben nicht unterworfen sind, sei es als Darlehen oder auf Konsignation zum Verkauf; — g) sie gibt Credit in laufender Rechnung und setzt eigene Wechsel und Geldanweisungen in Circulation; — h) sie ist befugt, Staats-, Communal- und ständische Papiere, Actien oder Obligationen anonymer Gesellschaften, insbesondere Actien und Obligationen industrieller oder Creditunternehmungen zu soumissioniren oder zu erwerben, sowie die erworbenen Effecten, Actien und Obligationen
wieder zu verkaufen, gegen andere zu vertauschen oder dieselben zu verpfänden; — i) sie ist befugt, alle Anleihen oder öffentlichen Unternehmungen ganz oder theilweise für eigene Rechnung zu übernehmen, sie weiter zu cediren und zu realisiren oder sich bei deren Uebernahme zu betheiligen,, sowie bis zum Belaufe ihrer Uebernahme oder Betheiligung Schuldscheine auf den Namen oder Inhaber lautend in Umlauf zu setzen: — k) sie ist befugt, die Vereinigung oder Consolidirung verschiedener anonymer Gesellschaften, sowie die Umgestaltung von industriellen Unternehmungen in anonyme Gesellschaften zu vermitteln und zu bewirken, sowie die auf den Namen oder Inhaber lautenden Actien und Obligationen solcher neu ereirten Gesellschaften zu ermitteln.— Ausgeschlossen von dem Wirkungskreise der Gesellschaft sind alle vorstehend nicht ausdrücklich bezeichneten Operationen, namentlich Ankauf von Immobilien, — mit Ausschluß der zu den Geschäften der Bank erforderlichen — und Darlehen auf Hypotheken; Annahme von Hypotheken zur Deckung von Forderungen und Ankauf und Verkauf von Immobilien zur Sicherstellung und Neali- sirung solcher Forderungen ist gleichwohl gestattet. —
§. 11. Die Bank rechnet ausschließlich int 24% fl.'Fuß.
Titel IV. (8. 12—22.) Lewaltung der Gesellschaft. Verwaltung, Direction und General-Versammlung.
8 12. Die obere Leitung und Ueberwachung der Bank wird einer Bankvcrwaltung aus 18 Mitgliedern bestehend anvertraut. Die Bankverwalter legitimsten sich als Solche durch eine Ausfertigung oder durch eine beglaubigte Abschrift des ProtocollS der Generalversammlung, in welcher der Wahlact unter Zuziehung eines Notars stattgefundcn hat. Jeder Bankverwalter muß mindestens 50 Actien der Gesellschaft besitzen oder erwerben , welche während der Dauer seiner Functionen weder übertragen noch veräußert werden dürfen. Diese Actien werden bei der Direction deponirt.— §. 13. Die Verwalter werben in der Generalversammlung der Actionäre gewählt. Dieselben müssen innerhalb der deutschen Bundesstaaten wohnen. Die Dauer ihres Amtes iS sechs Jahre. Die Verwaltung wird alle zwei Jahre zu % erneuert und treten alle zwei Jahre die 6 ältesten aus. Bis die Reihe im Austritte sich gebildet, entscheidet darüber das Loos. Dir ausgetretenen Mitglieder find jedesmal- wieder wählbar, die erste theilweise Ernennung der Verwaltung soll jedoch erst nach Ablauf der ersten 6 Jahre vom Tage der landesherrlichen Genehmigung an, in der regelmäßigen Generalversammlung des betreffenden Jahres stattsinden. — Während der ersten 6 Jahre bilden die Herren: Philipp Engels, Wilhelm Jöst, Gustav Mevissen, Abraham Opp en- heim, Damian Leiben, Jacob vom Rath, Dagobert Oppenheim, Ludwig Theodor Rautenstrauch, Victor Wendelstadl, nebst 9 weiteren Mitgliedern, welche dieselben sich zugesellen werden, und wovon mindestens 4 im Großherzogthum Hessen wohnen müssen, die Verwaltung. (Schluß folgt.)
Dentschland.
Wiesbaden, 12. April. Wir geben nachstehend eine Zusammenstellung der einzelnen Posten der Staats- exigenz für das Jahr 1853. Für die herzogliche Hofhaltung und Schatulle sind angesetzt 300,000 fl.; Wit- thum 32,193 fl. 42 kr.; Apanagen 20,000 fl.; Kosten des Landtags 17,000 fl.; Bundeskosten und Aufwand für Gesandtschaften und Konsulate 19,837 fl. 52 kr.; GesammlstaatSministerium 16,550 fl.; außerordentliche Unterstützungen 10,000 fl.; Ministerialabtheilung der Justiz und zwar: Centralverwaltung 47,415 fl. (darunter 30,000 fl. außerordentlich), Oberappellationsge- richt 28,375 fl., Hof- und Appellationsgericht zu Dil- lenburg 29,985 fl., Hof- und Appellationsgericht zu Wiesbaden 39,318 fl. 56 kr., Untersuchungsgericht zu Dillenburg 20,080 fl., 45 kr., Untersuchungsgericht zu Wiesbaden 19,725 fl. 8 kr., Justizämter 132,385 st., Strafanstalten 58,863 fl. 36 kr., Centralarchiv zu Idstein 5,669 fl. 14 kr., Ministerialabtheilung des Innern und zwar Ministerialcollegium 82,050 fl., KrciSämtcr 64,489 fl. 40 kr., Laudjägercorps 49,660 fl. 3 kr., Medicinalpflege .63,150 fl. 50 kr., Forstverwaltung 26,481 fl., Unterhaltung der Landesgebäude 35,097 fl. 40 kr., Landstraßenbau 204,623 fl. 31 kr., Wasserstraßenbau 183,600 fl. 59 kr., Bergverwaltung 17,136 fl., Lehranstalten 74,604 fl. 48 kr. (darunter Beiträge zum Taubstummeninstitut 7,884 fl. 48 kr., zu den Elementarschulen 14,200 fl., zu den Real- und Gewerbeschulen 12,550 fl.), Beförderung der Industrie 34,028 fl. (da
runter zur Beförderung der Consolidativnen 2,700 fl., Laudgestüt 9,488 fl., Beförderung des Seidenbaues 540 tl), milde Fonds 20,045 fl. 13 kr., LandeSbiblio- thek und Museum 8,197 fl. 33 kr., GrenzregülirUng 9,152 p. 48 tn (darunter für Landesvermessung 9,082 fl. 48 fr.), Kriegèdepartemcnt 498,666 fl. 45 kr., (darunter Infanterie 326,567 fl. 1 fr., Artillerie 56,344 fl. 16 kr., Kriegsschule 4,000 fl., Ministerialabtheilung der Finanzen 1,748,630 fl. 55 kr., und zwar Centralverwaltung, Landeösteuctkassc 24,045 fl., Domänencasss 35,730 fl, Localverwaltuug, Landessteuercasse 45,376 fl., Domänencasse 41,426 fl., Zollverwaltung 22,006 fl., Staatscasseverwaltung, Landessteuerkaffe 4,750 fl., Do- mänencasse 4,750 fl.; Lasten und Servituten 54,293 fL 52 fr., VerwaltuttgSkosten auf die Domanialeinnahmett 491,317 fl. 15 fr. (darunter Unterstützung der Badeorte 35,426 fl. 11 kr., insbesondere davon Theater zu Wiesbaden 20,000 fl.), Entschädigüngsrenten für aufgehobene Abgaben 47,241 fl. 34 fr., Leibrenten, QuieS- centengehalte, Pensionen und Guadengehalte 364,016 fl. 4 kr., zur Schuldentilgung 613,679 ft 10 fr. (darutttet zur Verzinsung des Antheils herzoglicher Steuercasse bei dem 5pCt Staatsanleihen 40,133 p. 30 kr., zur Verzinsung und Tilgung des 3 pkt. Landessteuercassenan- lehens 126,113 fl. 20 fr., zur Verzinsung und Tilgung der aus der Landesbank zu besonderen Zwecken gegebenen Vorschüsse, nun des 4pCt. StaatsaUlehens, 49,949 p.
18 fr., zur Verzinsung und Tilgung der anS der Zehntablösung für die Staatskaffe entstandenen Schuld 81,136 p. 58 fr. Aus der Domänencasse zur Verzinsung und Tilgung der älteren Domanialschulb 296,279 fl. 34 fr., zur Verzinsung des Antheils herzoglicher Domäne bei dem 5pCt. Staatsanlehen ad % 20,066 fl. 40 fr.) Rechnungskammer 52,806 p. 14 fr. Zur Verzinsung der Vorschüsse der Landesbank zum laufenden Dienste des Jahres 1853 32,400 fl. Hierzu eine Mehrausgabe aus 1852 186,250 p. 35 kr. Die Einnah in e n unseres Staates bestehen: 1) in Dömanial- gefällen 1,410,168 fl. (darunter Weinberge 60,000 p.; Zinsen von Ablösungscapitalien 190,000 fl., Badeanstalten 87,000 p., Berg -, Hütten- und Hammerwerke 90,000 p., Gebäude 15,000 fl., Mainzoll 55,000 fl, Mineralwasserdebit 115,000 fl., Zinsen von Activcapi- talien 20,000 fl., verkaufte Früchte 159,000 fl. 2) Steuergefälle 812,608 fl. (ein Steuersimpel beträgt 262,500 p.), darunter Rheinzoll 166,300 fl., Lahnschifffahrtsabgaben 25,400 p., Postregal 12,000 fl., Salzmonopol 191,800 fl., Strafen 13,000 p. 3) Zollgefälle 550,000 p.
/ Von der mittleren Lahn. Allgemein ist das Gerücht verbreitet, es liege in der Absicht der Staatsbehörde, das Institut der Gerichtsvollzieher ist seiner jetzigen Einrichtung wieder aufzUbebeü, und den GerichtSvollzug, wie dies früher war, den Bürgermeistern zu übertragen. Es wäre nicht zu wünschen, daß sich dieses, verwirklichet. Wenn der Einsender dieses behauptet, daß die gegenwärtige Einrichtung in jeder Beziehung besser und zweckmäßiger sei als die frühere, so spricht er hierdurch gewiß die Ansicht des größten Theils der Bevölkerung und namentlich der Geschäftsleute auS. Es ist zwar nicht zu leugnen, daß die Anstellung besonderer Gerichtsvollzieher im Lande, namentlich bei der unbemittelteren Classe, wenig Anklang gefunden hatte/ allein die Mehrzahl sieht doch nicht ein, daß ein rascheS Verfahre» gegen denjenigen, der einmal zahlen soll und muß, diesem eher Vortheil als Nachtheil bringt. NUr dadurch wird der Credit erhalten. — Man hat die Erfahrung gemacht, daß, als noch der GerichtSvollzug in den Händen der OrtSschultheisen war, der Kläger erst nach jahrelangem Warten durch den langsamen Vollzug der amtlichen Verfügungen von Seiten jener in den Besitz seiner Forderung gelangen konnte. Fast in den meisten Fällen mußte der Kläger Beschwerde gegen die OrtSschultheisen wegen Justizverzögerung erheben Und in den meisten Fällen mußte gegen dieselben mit Strafe gedroht und vorgeschritten werden. Ueberhaupt war diese Einrichtung mit vielen Unzüträglichkeiten verbunden. Es kommt häufig vor, daß der Bürgermeister in kleineren Orten fast mit der ganzen Einwohnerschaft verwandt ist und jedenfalls ist es für ihn ein unänge- nehmer Auftrag gegen einen seiner Verwandten eine Pfändung oder Versteigerung zu vollziehen und die Sache wird so lange verschoben, wie sichs nur immerhin thun läßt. Dadurch gewinnt der Beklagte nichts, daß das gegen ihn cingeleitete Zwangsverfahren lässig betrieben wird, durch das dadurch veranlaßte wiederholte Anrufen von Seiten des Klägers erwachsen ihm nur neue Kosten und am Ende tritt das Unvermeidliche doch