Nassauische Allgemeine Zeitung.
IV' NS. Samstag dm 26. Mây FKSS.
Bestellungen auf die „Nass. Allgem. Zeitung" für das zweite Quartal 1853 werden baldigst erbeten.
Die,,Nassauisch» ttlf gemeine Zkttunq" mit dem beUelriffiichkn Beiblatt „Der Wanderer" ersännt, SonukaqS ausgenommen, täglich und beträgt der PränumeraiionSp^eiS für Wiesbaden und , r.aä dem neuen Poffregniativ nunmehr au» Lr den ganzen Umfang deS Ldnrn- und TariS'schen »erwaliungSbezirkS mit Judigriff deS PoUaufschlagS 2 fl., für die übrigen ?ânder deS deutsch-vfferreichischen PoflnereinS, wie für daS Ausland 2 ff. 24 tr. — Inserat» werden ne meripalttg Vetitzeile ober deren Naum mit 3 tr. berechnet. — Bestellungen beliebe mau in der BuLbanNung von W. Friedrich, Sanggane 42, auSmârkS bei den nachstgelegenen Postämtern, zu machen.
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Amtlicher Theil.
Bekanntmachungen
(Uebereinkunft zwischen dem Herzogthum Nassau und der freien Stadt Frankfurt, wegen gegenseitiger Verhütung und Bestrafung der Felv-, Forst-, Jagd- uns
Fischereifrevel.)
Mit der freien Stadt Frankfurt ist nachstehende ge« genseitige Erklärung verabredet worden:
„Nachdem die Herzoglich Nassauische Regierung mit dem Senate der freien Stadt Frankfurt übereingekom- men ist, wirksame Maßregeln zur Verhütung und Bestrafung der Feld-, Forst-, Jagd- und Fischereifrevel in den gegenseitigen Fluren, Waldungen und Fischwassern zu treffen, so erklären beide Regierungen Folgendes:
Artikel 1.
Es verpflichtet sich sowohl die Herzoglich Nassauische Regierung, als die der freien Stadt Frankfurt, die Feld-, Forst-, Jagd- und Fischereifrevel, welche ihre Unterthanen resp. Staatsangehörigen in den Fluren, Waldungen und Fischwassern des anderen Gebiets verüben möchten, auf deßfallsiges amtliches Anzeigen und Ersuchen nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen Fluren, Forsten, Jagden und Gewässern begangen, worden wären.
Uebrigens steht cs den beiderseitigen Behörden, wie bisher, auch fernerhin frei, die auf ihrem Gebiete betroffenen und daselbst arretirten Frevler nach ihren Gesetzen bestrafen zu lassen.
Artikel 2.
Für die Constatirung eines im Artikel 1. bezeichneten Frevels, welcher von einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des anderen begangen worden, soll den Protocollen und Abschätzungen, welche von den competenten und gerichtlich verpflichteten Forst, Polizei- und sonstigen zuständigen Beamten des Ortes, resp. Bezirks des begangenen Frevels oder Vergehens ausgenommen worden, derselbe Glaube von der zur Aburthei- lung zuständigen Behörde beigemessen werden, welchen die Gesetze den Protocollen und Abschätzungen der inländischen Beamten beilegen.
Artikel 3.
Die Flur-, Forst-, Jagd-, Fischerei- und sonstige betreffende Polizei - Officianten haben das Recht, den Frevler auf Betreten, wenn sie ihn nicht mit Bestimmtheit erkennen, auf dem Gebiete, wo er gefrevelt hat, zu verhaften, und ihn entweder an die inländische Polizeibehörde oder an die jenseitige Polizeibehörde des Wohnortes des Frevlers abzugeben oder abgeben zu lassen.
Artikel 4.
Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Frevler alle mögliche Hülfe geleistet werden. Namentlich sollen die wechselseitig verpflichteten Forst- rc. und Polizei-Beamten und Officianten befugt sein, die Spur der Frevler in das fremde Gebiet zu verfolgen und letztere auf dem fremden Gebiete zu verhaften, jedoch mit der Verbindlia keit, die Arretirten unverzüglich an die nächste Polizei- oder Justizbehörde desselben Gebiets a'zuliefern, damit daselbst ihr Name und Wohnort ausgemittelt werden kann. Im Falle hierbei im Gebiete des anderen Staats eine Haussuchung nothwendig wird, hat der verfolgende Beamte zu. dem Ende an die OrtSpolizeibehörde der betreffenden Gemeinde sich zu wenden und dieselbe zur Vornahme der Visitation auszufordern. Die bei der Haussuchung aufgefundeneu, als gefrevelt bezeichneten Gegenstände sind in Verwahrung zu bringen. Der Vollzug der Requisition erfolgt kostenfrei für den Requirirenden.
Artikel 5.
Ueber die Haussuchung ist sofort ein Protocoll auf. zuuehmen. Eine Ausfertigung desselben ist dem requirirenden Beamten einzuhändigen, eine zweite der vorgesetzten Behörde des requirirten Beamten einzusenden. Derjenige Ortsvorstand oder Ortspolizeibeamte, welcher der au ihn ergangenen Requisition wegen Vornahme einer Haussuchung entweder gar nicht oder nicht in der hier vorgcschricbeuen Form entspricht, ist mit einer angemessenen Disciplinarstrafe zu belegen. Auch kann der requirirende Forst- rc, und Polizei-Osficiant verlangen, daß der Forst- rc. oder Polizei «Officiant des Ortes, worin die Haussuchungen vorgenommen werden sollen, dabei zugezogen werde.
A r t i k e l 6.
Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den beiderseitigen Staaten wird -es zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der vorliegenden Frevel so schleunig vorzunehmen, als es nach den hierüber bestehenden Vorschriften des Landes nur immer thunlich ist; auch insbesondere bei ausgezeichneten oder sehr bedeutenden Freveln die Untersuchung in jedem einzelnen Falle sogleich eintreten zu lassen.
Die Anzeigen über verübte Frevel sollen der requi ritten Behörde in zweifacher Ausfertigung zugesendet, der requirirenden Behörde soll das Ergebniß der Untersuchung mitgetheilt und von dem Strafvollzüge jedesmal Kenntniß gegeben werden.
Artikel 7.
Die Vollziehung der Straferkenntniffe nebst der Beitreibung der dem Flur», Wald-, Jagd- und Fischerei- Eigenthümer zuerkannten Eutschädigungsgelder geschieht nach den Landesgesetzen und soll mir der thunlichsten Beschleunigung bewirkt und deswegen zu gegründeten Beschwerden niemals Anlaß gegeben werden.
Die erkannten Strafen, wenn es Geld- oder Arbeitsstrafen sind, werden zum Vortheile des Staates vollzogrn, von dessen Gericht das Erkenntniß ertheilt worden ist. Wird von einem Frevler die Zahlung des Betrags der gegen ihn erkannten Geldstrafen, des Werth- und Schadenersatzes, der Kosten und Pfandge- bühren nicht vollständig, sondern nur zum Theile geleistet, so werden von dem eingegangenen Gelde zuerst die Pfand- rc. und Denuncianten-Gebühren, wo diese letzteren noch gesetzlich bestehen, sodann die Kosten, hernach der Ersatz des Werthes und Schadens und zuletzt die Strafe, soweit es zureicht, bezahlt.
Artikel 8.
Die Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft wird auf fünf Jahre, vom 1. Januar 1853 an gerechnet, festgesetzt.
Erfolgt sechs Monate vor dem Ablaufe keine Aufkündigung von einer oder der anderen Seite, so gilt die Uebereinkunft ihrem ganzen Inhalte nach auf einen ferneren Zeitraum von fünf Jahren.
Artikel 9.
Gegenwärtige, im Namen Seiner Hoheit des Herzogs zu Nassau und des Senats der freien Stadt Frankfurt zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung Kraft und Wirksamkeit haben und öffentlich bekannt gemacht werden.
Wiesbaden, den 8. Februar 1853.
Herzoglich Nassauisches Staatsministerium.
(L. S.) Wittgenstein.
vdt. Bismark."
Vorstehende Erklärung wird daher, nachdem solche gegen eine gleichlautende Erklärung des Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt vom 8. März d. J. ausgewechselt worden ist, hiermit zur allgemeinen Nachachtung und zur Bemessung der Herzoglichen Behörden zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
W i es b ade n , den 16. März 1853.
Herzoglich Nassauisches Staatsministerium. Wittgenstein.
vdt. Bismark.
(Den zwischen Nassau und mehreren anderen deutschen Regierungen, wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden, abgeschlossenen Vertrag be- treffend.)
Mit Bezugnahme auf die Verordnung vom 9. December 1851, den zwischen Nassau und mehreren anderen deutschen Regierungen, wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden abgeschlossenen Vertrag betreffend, wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß nunmehr auch die Greß- herzoglich Mccklcnburg-Strelitz'sche Regierung dem unter dem 15. Juli 1851 in Gotha abgeschlossenen Vertrage in der Art beigetreten ist, daß die gedachte Uebcte'n- kunft dem Großherzogthum Mecklenburg - Strelitz gegenüber mit dem 1. März laufenden Jahrs in Wirksamkeit treten soll.
Wiesbaden, 17. März 1853.
Herzoglich Nassauisches StaatSministerium. Wittgenstein.
vdt. Bismark.
I (Bekanntmachung deS Resultates der Wahl eines Abge- i ordneten zur ersten Kammer der Stândeversammlung von Seiten der höchstbesteuerten Gewerbtrcibenden.)
In der durch die Ministerialbekanntmachung vom 3. dieses Monats (Verordnungsblatt Nr. 8) angeordne- ten Wahlversammlung der höchstbesteuerten Gewerbtrei- bendcn ist Kaufmann Ludwig Marburg zu Wiesbaden als Abgeordneter zur ersten Kammer der Ständeversammlung auf die übrige Dauer der sechsjährigen Wahlperiode mit absoluter Stimmenmehrhettgcwählt worden.
Wiesbaden, den 23. März 1853.
Herzoglich Nassauisches Staatsministerium. Wittgenstein.
vdt. Bismark.
(Die in den einzelnen Vereinsstaaten bestehenvcn innern Steuern betreffend.)
Unter Beziehung auf die Bekanntmachungen des des Herzoglichen Staatsministeriums vom 31. December 1841 (Verordnungsblatt Nr. 1 vom Jahre 1842) und vom 10. März 1843 (Verordnungsblatt Nr. 3 vom Jahre 1843) wird Hermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß von der Großherzoglich Hessischen Negierung mit dem 1. Januar laufenden Jahres die Steuerrückvergütung für Branntwein bei der Ausfuhr desselben nach andern VeretuSläudern oder nach dem Auslande von 5 fl. 20 kr. auf 4 fl. für die Obm zu 50 Grad nach dem Alkoholometer von TralleS Herabgesetzt, die Ueberg ang Sa bgabe von dem in das Großherzogthum eingehenden Bier von 40 kr. auf 1 fl. 20 kr. erhöht und bei der Ausfuhr von Bier aus dem Großherzogthume eine Steuerrückvergütung von 52 kr. für die Ohm zugestanden worden ist.
Wiesbaden, den ß. März 1853.
Herzoglich Nassauisches Staatsministerium, Abtheilung der Finanzen.
V o l l p r a ch t.
vdt. Riehl.
(Patent auf eine neue Brückenconstruction.)
Höchster Entschließung zufolge ist dem Jean LouiS Verngniais aus Lyon auf eine durch Zeichnung und Beschreibung dargestellte Erfindung einer neuen Brncken- constructiom ein Patent auf fünf Jahre in der Art ertheilt worden, daß binnen dieser Zeit innerhalb des Herzogthums diese Erfindung ohne Uvbercinhinrt mit Lem Patentträger von Dritten nicht angewendet werden darf.
Zur Beachtung wird dieses andurch öffentlich besann! gemacht.
Wiesbaden, den 4. März 1853.
Herzogliche Ministerialabtheitung des Innern. Faber.
vdt Schmidt.
Verorduung.
(Die Aufstellung der Siockbücker, insbesondere den Eintra: der Erbleihgrunvstücke betreffend.)
Bei der Ausstellung der Concepte der Stockbüchc ist unter derColumne: „Eigenthumsbeschränkungen uni Lasten" bei Erbleihgruudstücken außer der Erwähuum des Erbleihnexus nach einem in dem Formular bei de Verordnung vom 25. Februar 1852 (Seite 68 und 61 des Verordnungsblattes von 1852) enthaltenen Belspie zur wüiischenöwerthen Vollständigkeit zugleich angegebe worden, was von den Erblechgrundstücken als Cano entrichtet wird.
Da die Aufnahme dieser letzteren Angabe in bei Gesetze vom 15. Mai 1851, die behufs deS Eintrag dinglicher Rechte an Immobilien zu führenden öffentliche Bücher betreffend, und in den Vollziehungsverorbnunge vom 25. Februar und 19. November 1852 nicht a! nothwendig bezeichnet ist, und durch die Angabe de Canons die dem Erbleibträger obliegenden Leistung« doch nicht vollständig dargestellt werden, jo ist es fr zweckmäßig cracktet und verfügt worden, daß bei de Erbleihgruudstücken die auf den Canon sich chezieheude Einträge der Conccptstockbüchcr in die HaupMusfertigm gen nicht ausgenommen und in den ersteren gelöst werden.
Wiesbaden, den 7. März 1853.
Herzoglich Nassauisches Staatsministerium, I • Abtheilung der Justiz.
Lex.
vdt. Grimm.
E^ Am Ostermontag wird nur eine Beilage zu der heutigen Nummer des Bl. (um 11 Borm.) ausgegebe;