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Nassauische Allgemeine Zeitung.

VVr 7« Mittwoch kn 23. Mây im

Bestellungen auf dieNass. Allgem. Zeitung" für das zweite Quartal l 853 werden baldigst erbeten.

DieNassauische Allgemeine Zeitun«" mit dem belleiristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der PränumerationSxreis für Wiesbaden und , nach dem neuen Poüregulakiv ' nunmehr auch är den ganzen Umfang des Ddnrn« und TaliS'schen Verwaltungsbezirks mit Inbegriff des Postaufschlags 2 fl., für die übrigen bänder des deutsch,österreichischen Postoereina, wie für das Ausland 2 ff. 24 fr. Inserat, "werden die Slkrsfaiilg Petitjeilc oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung Nou W. Friedrich, banggaffe 12, auswärts bei d'en nâchstgelegenen Postämtern, zu machen.

Für Auswanderer.

Das Bremer Nachweisungsbureau.

Fragt es sich nun, wie die Auswanderer diese Ge. fahren am leichtesten vermeiden, so lassen wir darüber nach dem mchrgedachten Berichte die folgenden Punkte feststcllen.

j) Möchte es rathsam sein, nur deutsche Häfen zum Abfahrtspunkt zu ibählen. Nach dem Monatsbericht des Centralvercins für deutsche Auswauderungs- und Colo- uifationsaugclegcuhcit in Berlin vom 9. December v. I. haben nach sorgfältiger Zusammenstellung derjenigen Schiffe, über welche von den Passagieren Klage geführt wurde: - von den holländischen Häfen .... 54 pCt. belgischen 47 englischen .... 42 französischen .... '29 dagegen von den beiden deutschen Häfen - Hambung .........16

und Bremen nur......10 betragen. Für mehrere fremde Plätze sind zwar in neue­rer Zeit bessere Gesetze gegeben oder in Aussicht gestellt, und man hat hieran um so größere Erwartungen ge­knüpft, als zugleich einige inländische Legislationen für ihre Angehörige noch ein klebriges als Bedingung zu­lässiger Üebcrsahrtsverträge (z. B. ein größeres Quan­tum der zu verabreichenden Lebensmittel oder derglei­chen) hinstcllen. Allein mit den betreffenden Vorschrif­ten ist es nicht gethan, deren Ausführung und die Con­trolle aller in Betracht kommender, von Unkundigen oft für unerheblich gehaltener Verhältnisse, die fremde Sprache und Sitte, die Oertlichkeit und noch so manche andere Umstände fallen weit mehr in's Gewicht. Das wissen die vorher geschilderten americanischen Speculan- leu rocht gut; sie suchen daher deutsche Auswanderer vyrzr^sweise dahin zu leiten, wo ihrer verderblichen Wirksamkeit ein freierer Spielraum geöffnet ist nach den ausländischen Plätzen. Sind sie doch die natür­lichen Feinde der deutschen Häfen und der in diesen' mit beharrlicher Festigkeit ihnen gegcnüberstehcuden An­stalten.

2) Haben die Auswanderer sich für einen der deut­schen Häfen, Bremen oder Hamburg, enschieden, so mö­gen sie sich vorsehen, daß sie für die Reise dahin nur mit Geschäftsleuten, die ihnen als dazu befugt und rechtlich bekannt sind. Verträge abzuschließen.

3) Diejenigen Auswanderer, welche sich dafür ent-, schieden haben, sich über Bremen einzuschiffen, thun wohl daran, sich sofort bei ihrer Ankunft in Bremen einzig und allein an das Nachweisuugsbureau zu wenden, und vor und bei ihrer Ankunft keinen sonstigen von Unbe­kannten ihnen gewordenen Bestechungen Folge zu leisten. Die Vermittlung des Bureau'S ist schon mehrere Male zu spät angesprochcn, und in allen Fällen wird dessen Beistand viel leichter eintreten, wenn die Auswanderer von vornherein mit ihm in Verbindung stehen, weil dann die Beamten die Personen, deren Logis, Reiseziel und etwaige specielle Bedürfnisse kennen, durch ihre Un­terweisungen also Mißverständnissen und Irrungen leicht vorzubeugen, oder nachher entstehende Differenzen eher zu verebnen im Stande sind.

Auch in Bremen und den benachbarten Orten gibt es nämlich Leute, welche ein Interesse haben, die Aus­wanderer dem Rathe des Nachweisungsbureau's zu ent­ziehen, um sie desto sicher benutzen zu dürfen, theils wenn, auch in ungleich geringerem Maße, als Bevoll­mächtigte jener transatlantischen Industriellen, theils für Schiffsgelegenheiten oder Logirhäuscr. Viele Gastwirthe unterhalten eine bedeutende Correspondenz mit inländi­schen Unternehmern, damit die von diesen Engagirten ihnen zugeführt werden, Andere sind an den wichtigeren Stationen der Eisenbahnen und Dampfschiffe durch Personen vertreten, die dem Auswanderer, unter dem Scheine größter Unparteilichkeit, die Adresse des -be­stimmten Wirths behändigen und dafür von Letzterem eine angemessene Provision erhalten; noch Andere rei­sen an den wichtigeren Expeditionstagen dem Auswan­derer1 mitunter sehr weit entgegen, die gewon­nene Beute gegen später andringende Concurrenten ver­theidigend.

Indem wir nochmals hervorheben, daß das Nach- weisungsbgreau jeglichem Geschäftsbetriebe fremd und ausschließlich j» philautropischem Sinne gemeinnützig zu wirken bemüht ist, für keinerlei Mühverwaltung ir­

gend eine Vergütung erhoben wird und kein Beamter selbst freiwillige Geschenke annehmen darf, behalten wir uns das Nähere über die Einrichtungen dieses Burcan's und die zum Schutz wie zum Besten der Auswanderer in Bremen getroffenen Anordnungeri vor.

4) Bei der Ankunft in einem transatlantischen Ha­fen ist der einzige Weg, den oben erwähnten Gefahren zu entgehen, nur, sich in den Häfen, wo eineDeutsche Gesellschaft" besteht, wie in Baltimore, New-Orleans, New-Aork, Philadelphia und St. Louis, sich sofort an diese zu werden, oder, an Orten wo dieser Verein fehlt, nur an den Konsul des bisherigen Heimathlandes, in dessen Ermangelung an den des Schiffes, oder sonst au eine geachtete Handelsfirma, im Zweifel an die Corre- spondenten des Schiffes. Namentlich hat sich aber der Auswanderer nicht dadurch täuschen zu lassen, daß in America sowohl, als in Deutschland mancher gewöhnliche Privatagent die FirmaNachweisuugsbureau zum Schutz der Auswanderer" oder ähnliche Benennungen angenom­men hat.

Der Auswanderer, welcher sich in's Innere Ameri- ca's zu begeben gedenkt, findet sowohl in den genannten 5 Städten täglich Gelegenheit per Dampfschiff, Caual- boot oder Eisenbahn sich in's Innere zu begeben und kann den kostspieligen Aufenthalt in den Seestädten ganz vermeiden. (Forts. folgt.)

Jur Flüchtlingsfrage.

Nach den Attentaten zu Mailafid und zu Wien, sagt dieAugsb. A. Ztg." in einem Artikel von der Donau, besteht unter den ehrlichen, aufrichtigen Leuten auf dem Kontinent von Europa keine Meinungsverschie­denheit in Betreff der völkerrechtlichen Verpflichtungen Englands gegen diejenigen politischen Flüchtlinge, welche von dem G^chwornengerichte der öffentlichen Meinung fürschuldig" erkannt sind, Urheber und Anstifter jener Verbrechen zu sein. Bringen auch deutsche Blätter, von jener schillernden Farbe, die alles Unrecht verschwemmt, noch Artikel, in welchen das Asylrecht überhaupt ver­theidigt, als im Interesse aller Parteien begründet, von der Gcmüthsseite in Schutz genommen wird, so weiß doch die Gesammtheit des intelligente» Publicums, daß es sich hievon entfernt nicht handelt; daß niemand von Großbritannien verlangt, den politischen Flüchtlingen, die auf seinem Boden Schutz gefunden und durch ein loyales Betragen sich dieses Schutzes würdig zeigen, die ihn nicht benutzen, Intriguen, Komplotte und Verschwörungen gegen die England befreundeten Regierungen ihres Va­terlandes anznzctteln, nunmehr die Bürgschaften zu ent­ziehen, welche die Gesetze Englands ihnen gewähren. Die moralische Seite dieser Angelegenheit ist außer Frage: es handelt sich nur noch von den positiven Gesetzen Englands in seinen völkerrecht­lichen Verpflichtungen. Wir haben, fährt die­ser Artikel fort, gesehen, daß selbst wohlwollende, reb«. liche Staatsmänner, wie Lord Aberdeen und Lord Lynd­hurst, im Parlament über diesen Gegenstand spitzfindige Theorien aufstellten, für die Herstellung der Schnldbar- keit ein Beweisverfahren nach englischen Strafrechts- und Strafproceßn armen heischten. Ohne mit diesen ge­wichtigen Autoritäten entfernt uns messen zu wollen, halten wir cs für nützlich und förderlich die großen anerkannten Meister des englischen Rechts ebenfalls zu confuUiren und sodann n ach englischen P r ä c e d e n t i e n s e l b st zu untersuchen was nach Ausspruch desselben das öffentliche R e ch t v o n G r o ß b r i t n n n i e n in Sachen der HH. Kossuth, Mazzini und Genossen gestattet und gebietet. Die Au torität, vor welcher in den Gerichtshöfen wie im Par­lament Großbritanniens die gewiegtesten Kenner des Rechts, Richter wie Staatsbeamte, sich beugen, fist Sir William Blackstone. (Es folgen nun aus dem berühm­testen seiner Werke die betreffenden Stellen.) Der Schluß einer Stelle lautet:Es liegt somit dem ver­letzten Staate ob, zunächst von dem Staat, dem der Uebertreter angehört, Genugthuung zu verlangen und Gerechtigkeit gegen den Frevler; wird das verweigert oder vernachlässigt, so bekennt sich der Souverän als Mitschuldiger oder Anstifter des Verbrechens, seines lüi- tcrthans, und zieht über sein Land das Unglück eines auswärtigen Kriegs herbei." Es bedarf wohl keines Beweises, daß für den Fremden, der in einem Lande Asyl fand, mindestens dasselbe gilt, wie für den Bürger I und Unterthan des eignen Staats. Daß in dem Falle 1

i voiv Mazzini und Kossuth von diesen gethan wurde^ was nothwendig und unabweisbar der von Blackstone aufgestellte gerechte casus belli wäre, hätte England es in seiner Eigenschaft als Nation, als Staat begangen, wird sicherlich ebenfalls nicht bestritten werden können. Nach Blackstoue's Ausspruch eignen sich Fälle der Ver­letzung völkerrechtlicher Vorschriften und Gesetze vonSeC ten Einzelner nur sehr selten zu Criminalverhandlungen vor den Gerichtshöfen des betreffenden Landes. Wohl aber liegt cs, nach dem Urtheile dieser Autorität, in solchen Fällen einer brutschen Regierung ob,mit ge­ziemender Strenge" die begangene Uebertretung zu ahn­den, widrigenfalls Sir William Blackstone spricht der Souverän von Großbritannien selbst als der Mit­schuldige, ja als der Anstifter des Verbrechens ange­sehen. werden müßte, das von dem Unterthan gegen das allgemeine Volkerrechtsgesetz geübt wurde. Nach eng lischem Rechte ist aber jeder, der den englischen Boden betritt, im weiteren Sinne Unterthan.

In einem folgenden Artikel soll nach Actenstücken und Präcedentic», dargelegt werden, was England selbst, und zwar in diesem Jahrhundert, vor wenigen Jahren erst, als völkerrechtliche Verpflichtung in ganz ähnlichen Fällen ansah und aufstellte.

üfutf^liuttf.

* Wiesbaden- 23- März. Morgen Vormittag 10 Uhr findet in der Hofcapelle zu Biebrich die Con- firmatiou Ihrer Durchlaucht der Prinzessin Sophie z u Na s s a u statt. .

h Wiesbaden, 23. März. Auf die von Iakob S erb old und Joseph Schramm von Weiskirchen, gegen das Erkenntniß des Assisenhofs dahier in der Untersuchung gegen dieselben, wegen ausgezeichneten und versuchten ausgezeichneten Diebstahls erhobene Nich­tigkeitsbeschwerde hat der Cassatiönshof iermin zur öffentlichen Verhandlung der Sache auf Freitag den 1. April l. I,, Morgens 9 Uhr. im Sitzungszimmer des Herzogl. Oberappellationsgerichts anberaumt.

In der gestern im amtlichen Theil veröffentlich­ten Verfügung des Herzoglichen Cassationshofcs, be­treffend die Eröffnung der Assisen im Hofgerichtsbezirk Dillenburg muß es statt Mittwoch den 19. Mai, Mitt­woch den 18. Mai heißen.

Darmstadt, 21. März. Wegen Sicherstellung des Pferdebedarfs für den Fall einer Mobilmachung der Bundescontingente, haben die Kreisräthe ein Ausschrei­ben an die Bürgermeister erlassen, worin ihnen aufge- gebeu wird, ein Verzeichnis der in den Gemeinden zum Militärdienste tauglichen Pferde einzusenden. Durch den neulichen Brand in der Jnfantcriekaserne entstand ein bedeutender Verlust an Montirunzen. Der mate­rielle Schaden wird auf dreißig und einige Tausend Gulden geschah. Die bedeutenden Vorräthe waren nicht versichert. Dem Vernehmen nach waren schon vor ge­raumer Zeit Bedenken wegen Aufbewahrung solcher be­deutenden, möglicherweise augenblicklich nöthigen Vor­räthe an einem so feucrgesirhrlichcn Orte erhoben wor­den. Die vielen Bretterwände, die zur Aufbewahrung gezogen werden mußten, dienten zur raschen Verbreitung des Feuers.

Mannheim, 18. März. Gervinus^hat auf die Einrede der Nichtigkeit verzichtet. Der Staatsanwalt hat nun aber auch appellirt gegen die Freisprechung voüt Hochverrath und verlangt eine Verstärkung der Strafe auf vier Monate Krcisgefängniß, auf der Festung zu erstehen; er will jedoch, und das ist doch anzuerken- nen, von seiner Berufung abstehen, wenn Gervinus das­selbe thut. Von Karlsruhe kommt heute das Gerücht hierher, nicht v. Soiron, sondern ein berühmter Rechts­lehrer der Universität werde die fernere Vertheidigung führen.

Freiburg, 17. März. Im Schwab. Merc. war von einer Vorlesung des Herrn Dr. Schleyer in Freiburg unter Anderem gesagt, er hätte seinen Zuhö­rern erklärt,da seine Absetzung ohne eine Untersuchung nicht erfolgen könne, so würde er gleichwohl im nächsten Semester wieder lesen und nur der äußeren Gewalt weichen." (S. Nr. 66.) Das genannte Blatt hat nun einen Brief des Prof. Schleyer vom 17. März erhalten, worin derselbe erklärt: was 4hm hier in den Mund ge­legt werde, sei. eine Unwahrheit.

Meiningen, 18. März. (L. Z.) Unser Land­tag hat der Staatsregierung für den Bau der Werra- Eisenbahn einen Credit von 1,075,000 fl. verwilligt. Die Staatsregieruug hat dem neulich mitgetheilten