Nassauische Allgemeine Zeitung.
«A Dienstag den 15. My 1853.
Neues Abonnement.
Auf das mit dem 1. April 1853 beginnende neue Quartal der ^Nassauischen Allgemeinen Zeitung" und des mit der „Nassauischen Allgemeinen Zeitung" vereinigten im Anhang derselben erscheinenden „Kreisblattes für das Kreisamt Wiesbaden" laden wir hiermit zu geneigten Abonnements ein.
Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich, Mittwoch und Sonnabond in Verbindung mit dem „Kreisblatt für den Kreis Wiesbaden" und beträgt der Pränumerationsprels für dieselbe und das „Kreisblatt für den Kreis Wiesbaden" zusammen — wie früher — für Wiesbaden und für den ganzen Umfang des Thurn- und Taxisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages 2 fl., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen Postvereins, wie für das Ausland 2 fl. 24 kr.
Durch den amtlichen Theil der „Nassauische Allgemeine Zeitung" gelangen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß deS Publicums. Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" ist ferner von sämmtlichen Behörden des Landes zur Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen und Erlassen gewählt. Die Assisen- und Landtagsverhandlungen werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt. Ueber die Vorfälle und Zustände im Lande, sowie von außegher berichten zahlreiche und zuverläßige Korrespondenten, während der für Wiesbaden äußerst günstige Postverkehr es ermöglicht, die Nachrichten aus Norddeutsch land, Belgien, England, Frankreich, Italien rc. früher, andere gleichzeitig mit den in der Umgegegend erscheinenden Blättern zu bringen.
Das „Kreisblatt" enthält die Verfügungen des Herzoglichen Kreisamtes Wiesbaden, des Herzoglichen Policeicommissariates, Auszüge aus den Cwilstandsregistern der Stadt Wiesbaden, Preise der Lebensmittel rc.
Der „Wanderer" enthält eine mit Sorgfalt gewählte Unterhaltungslectüre, umfassende Theater- und Concertberichte rc.
Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich deßhalb einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung und eignet sich dadurch besonders zur Veröffentlichung von Priv at-Anzeigen aller Art. Inserate werden die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet.
Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der Buchhandlung des Hrn. Wilh. Friedrich, Langgasse 42, auswärts bei den nächstgelegenen Postämtern zu machen. ^ Die vor dem 1. April 1853 neu eintretenden Abonnenten erhalten die Nummern des lausenden Monates vom Tage der Bestellung an gratis.
Ver zmilche« Oesterreich und Preußen ab-
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zeichnet sich bekanntlich durch das in sämmtlichen Feststellungen desselben unverkennbare Streben aus, die größtmögliche Gleichartigkeit der beiderseitigen industriellen rind commerciellen Interessen zu vermitteln. Es war keine geringe Schwierigkeit neben dieser mit wahrhafter Meisterschaft und fester Conseguenz eingehaltenen Richtung die Autonomie beider Zollgesetzgebungen zu bewahren und die diesfalls mit hoher Umsicht und ausgezeichnetem Scharfsinne 'getroffenen Bestimmungen verdienen daher die vollste Würdigung.
Es ward vereinbart, daß es in dem einen wie in dem anderen Zollgebiete der betreffenden Gesetzgebung vollkommen frei stehen solle, Erhöhungen des allgemeinen Zolltarifs eintreten zu lassen. Werde jedoch irgend eine Ermäßigung beabsichtigt, so sei der jenseitigen Regierung drei Monate vor der Ausführung des Vorsatzes Kunde zu geben und es könne hiernach dort eine ange- meffene Erhöhmrg des österreichisch-zollvcreinsländischeu Zwischenzollsatzes eingeführt werden. Diese Bestimmung war nothwendig, um nicht die Befürchtung aufkommcu zu laffen, daß wenn eine der beiden Zollgesetzgebungen sich allzusehr den Principien des Freihandels zuneigen sollte, möglicher Weise die Zwischenzolllinie zum großen Schaden der noch schutzbedürftigen Industrie in dem anderen Lande als ein gesetzlich erlaubtes Mittel zur Einschleppung einer unermeßlichen Menge der betreffen- den Erzeugnisse gebraucht werden könnte.
Andererseits war es weder rathsam uoch thunlich beide Zollgesetzgebungen zur unabänderlichen Festhaltung ihrer dermalen in Kraft bestehenden Zolltarife zu verpflichten. Gegenüber den wahrhaft unabsehbaren Entwickelungen, welchen die Industrie- und Handelsverhältnisse während der für 12 Jahre stipulirten Dauer des in Siebe stehenden Handelsvertrages entgegcngehen, nmr cs unmöglich, sich die Hände zu binden, und die österreichische Regierung Mußte sich hierbei um so mehr die entsprechende Freiheit der Bewegung zu wahren suchen, als sie schon lange von dem ernsten und wohlerwogenen -Vorsätze geleitet wird in dem zur Zeit bestehenden allgemeinen österreichischen Zolltarife manche wesentliche Modifieation eintreten zu lassen.
Wir wollen in dieser Hinsicht ein Beispiel citiren. Der allgemeine Einaangszoll für Seidenwaaren ist in Oesterreich nach den Abstufungen der Feine 600 und 250 fl., in Preußen 100 und 55 Thaler. Für den Zwischenzollverkehr sind hierfür 120 und 75 fl. und 89 und 50 Thlr. festgestellt.
Da jedoch die kaiserl. österreichische Regierung, wie aus den Mittheilungen dcö ans der kais. StaatS- druckerei im Jahr 1852 hcrvorgegangenen Werkes „Die Wiener Zollconferenzen" sich ergibt, eine Redaction der jetzigen allgemeinen Einfuhrszollsätze auf Seidenwaaren von 600 auf 250, von 250 auf 155 fl. beabsichtigt, so wird offenbar das Gleichgewicht zwischen den künftigen österreichischen und den derzeitigen preußischen allgemeinen Zollsätzen auf Seidenwaaren einerseits und den Zwischenzollsätzen vollständig hergcstellt.
Es ist hiernach mit allem Grunde zu erwarten, daß die kön. preußische Regierung oder beziehungsweise der Zollvereine sich nicht veranlaßt finden können, eine Erhöhung der Zwischenzollfätze auf Seidenwaaren dann eintreten zu lassen, wenn die jetzigen allgemeinen Tarifpositionen in Oesterreich, welche in ihrer Wirkung einem gänzlichen Verbote gleichkommen,s die beregte Abänderung erfahren haben werden.
Um jedoch überhaupt für die nothwendig werdenden
Ausgleichungen zwischen den beiden allgemeinen und dem Zwischcnzolltarife eine beiderseits befriedigende Norm festzustellen, ist folgendes bestimmt worden.
Erstens: In Ansehung sowohl derjenigen Waaren, deren begünstigte Behandlung im Zwischenverkehr ausnahmsweise von dem Nachweis des Ursprunges in einem der eontrahirenden Staaten abhängig gemacht ist, als auch derjenige» Waaren, welche im Zwischenverkehr zollfrei sind, mit Ausnahme von Getreide, Hülscnsrüchte, Anis, Kümmel und den unter A, Nr. 17, 18, 19 und 23 genannten Gegenständen, wird keiner der contra- hirenden Theile eine Aenderung in der jetzt vereinbarten Behandlung der im Zwischenverkehr übergehenden Waaren eintreten lassen, auch wenn der andere Theil seine allgemeinen Zollsätze für diese Waaren aushebcn oder ermäßigen sollte.
Zweitens: Wenn von dem einen Theile für eine unter Nr. 1 nicht begriffene, im Zwischenverkehr be- günstigte Waare, sei es allgemein oder für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter, der allgemeine Tarifsatz aufgehoben wird, so kaun der andere Theil von dieser Waare, der in seinem jeweiligen (zur Zeit der Veränderung bestehenden) allgemeinen Zolltarife festgesetzten Zollsatz, jedoch nicht über dessen jetzt bestehenden Betrag hinaus, als Zwischenzoll erheben; wenn jedoch der allgemeine Tarifsatz ermäßigt wird, so kann der andere Theil von dieser Waare die Differenz zwischen dem in seinem jeweiligen oder in seinem gegenwärtigen Zolltarife festgesetzten Zollsatz (je nach dem der erstere oder der letztere niedriger ist) und den jenseitigen ermäßigten Zollsatz als Zwischcnzoü erheben.
Diese Vereinbarungen sind vollkommen genügend, um jede Unsicherheit und Schwankung in der wechselseitigen Zollbehandlung der betreffenden Erzeugnisse zu beseitigen und liefern ein schönes Zeugniß mehr, daß den Kontrahenten aufrichtig um die Solidarität ihrer Industrie und Handelsinteressen zu thpn war, eine Absicht, welche zuversichtlich vom lohnendsten Erfolge begleitet sein wird, während sich unverkennbar auch hierin der Grundgedanke aller echten, gemeinsamen deutschen Politik abspiegelt, die größtmögliche Einheit und Gleichartigkeit aller wichtigen und hervorragenden Interessen neben der ungeschmälerten Autonomie der deutschen Einzelstaaten zu verwirklichen. (Ocsterr. Corr.)
Jur FlüchtUnjzsfrage.
* Die „Presse", die „A. A. Ztg." und die „Triester Zeitung" sprechen, wie wir gestern erwähnten, übereinstimmend die Vermuthung aus, daß Mazzini sich bei Lord Minto in der Nähe von Genua ausgefallen und durch diesen begünstigt, seine Flucht von Genua aus auf einem britischen Dampfer bewerkstelligt habe. Bekanntlich hält sich Lord Minto, „Circcruachio'schen Andenkens ," seit Sommer vorigen Jahres „aus Gesundheitsrücksichten" in dem nahe bei Genua gelegenen Nervi auf. Dort setzte in der Nacht vom 17. auf den 18. Februar die Barke eines englischen Dampfers einen Mann aus, der nicht lange zu klopfen brauchte, bis ihm die große freundliche Wohnung Sr. Lordschaft aufgethan wurde. Der Vorfall machte Aufsehen, der General-Intendant von Genua nahm davon amtliche Kunde und forderte den Sindaco von Nervi auf, der Sache auf den Grund zu sehen. Durch ein Versehen ward das Schreiben statt an den Sindaco von Nervi an jenen des näher gelegenen S. Francesco d'Albaro gesendet. Dieser, einer der Marchesi, denen die Advo- caten-Regierung, die über Piemont sich verbreitet, an
stößig ist, (Generalintendant Buffa ist nicht Conte, nicht Marchese, sondern einfach l’avvocato Buffa), freute sich des Verstoßes, und erzählte die Sache män- niglich, der derben Antworb sich rühmend, die er gegeben. Man ist allgemein der Ansicht, jener gehcimniß- volle Fremdling sei kein Anderer als Mazzini gewesen und Se. Herrlichkeit habe die englischen Ideen über das Asylrccht auch auf sein Haus zu Nervi ausgedehnt. Man weiset darauf hin, daß die von der „Voce della Liberta" vom 24. Febr. veröffentlichten Briefe Marzini's das Datum vom 22. tragen. Man bezieht die Worte Mazzini's qaando sarè libero in libera terra, (bis ich frei auf freier Erde bin) daraus, daß jener britische Dampfer, der ihn zu einer Berathung mit Lord Minto, den früheren Amtsgenossen seines Gönners Palmerston, brachte, ihn bei passender Gelegenheit „frei auf freie Erde" bringen werde. Wem fallen dabei, sagt der Corr, der „A. A. Z.", nicht die Missionen ein, welche der englische Dampfer „Spitfire" vor mehreren Jahren bei ähnlichem Anlässe in Griechenland zu vollziehen hatte: z. B. die Brandschatzung der Stadt Patras durch Rotten, die das genannte Schiff dann in Sicherheit brachte; der Aufruhr in AkarUanien und die Rettung des Theodor GrivaS nach St. Maura; das bei einem Aufruhr in der Maina vor Gytbion stationirte englische Schiff und die Auffindung englischer Schiffs- geräthe, unter andern Deckel von Pulverfässern mit der englischen Krone und der Schiffsimmmer, in einem festen Thurm wo die Rebellen ihren letzten Schlupf- winkel hatten u. s. w.
Der Anstifter der Mailänder Gräuclscenen schwimmt nun ruhig, unangefochten auf einem englischen Schiffe über-deu Ocean, um in England aufs neue seine Umsturzpläne zu verfolgen. Auf die gerechten Rcclamatio- »en der durch das verbrecherische Treiben dieses Führers der Revolution und seiner zahlreichen Genossen am meisten bedrohten Regierungen setzt England hohle Tiraden über Nationalehre und leere Ausflüchte entgegen. Niemand verlangt eine Auslieferung der Flüchtlinge, Niemand ein Aufgeben des Asylrechtcs, sondern nur eine Einschränkung desselben rücksichtlich der Revolutionäre, Banditen und Meuchelmörder. Politischen Flüchtlingen anderer Art soll eö nicht verkümmert werden. Die englische Regierung erklärt, die Beschwerden Oesterreichs seien gegründet, und doch bietet man ihnen keine Abhilfe. Man sagt, cs fehlt ein Gesetz! Daraus folgt nur, daß man eines machen und dann vollziehen soll, wie der „Lloyd" bemerkt. Es besteht indessen ein solches Gesetz, es wurde wiederholt in einer Weise geübt, welche mit den jetzigen Bedenklichkeiten in grellem Widerspruch steht. Die „A. A. Z." widmet diesem interessanten Thema einen umfassenden Artikel. Nach der ersten Fremdenbill, welche im Jahre 1793 durch den Schrecken vor der französischen Revolution hervorgerufen, über Hals und Kopf votirt worden war, wurden viele Fremde in gar keinem Hafen zugelassen; jeder mußte vorher schriftlich anfragen, ob er, falls er mit allen nöthigen Papieren käme, nicht zurückgewiesen würde. Ward er zugelassen, so ward ihm — je nach dem Zwecke seiner Reise — eine bestimmte Reiseroute vorgezeichnet und ein bestimmter Aufenthaltsort angewiesen, dessen Nähe er ohne specielle Paßerlaubniß nicht überschreiten durfte. Sowie sein Benehmen irgend Mißfallen oder Verdacht erregte, konnte er von einem Magistrat oder der Polizei ausgewiesen werden, und hatte augenblicklich das Land zu verlassen. Auf einer Verletzung der Bill stand Gefängniß und Deportation/ Einmal kam es vor, daß