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Nassauische Allgemeine Zeitung.

2Vr LS Donnerstag den 10. Hlây 1853«

BitNaffauischk Sillgemeine Zett»W" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntag» ausgenommen, täglich und beträgt der PränUmerationSPreiS für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulariv nunmehr auch für den ganzen Umfang der Ddurn- und TariS'schen BerwaltungSbezirkS mit Inbegriff des Postaufschlags 2 fl., für die übrigen Länder deS deutsch-österreichischen Postvercin«, wie für daS Ausland 2 fl. 24 tr. Inserat» werden die merspaltig Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgaffe 42, auSwärtS bei de» nächstgelegenen Zollämtern, zu machen.

Amtlicher Theil.

Dienstnachrichten.

Seine Hoheit der Herzog haben den Revisor Münzel von der Ministerial-Abtheilung des Innern an die Ministerial-Abtheilung der Finanzen zu versetzen und den Bergmeisterei-Accessisten G i e b e l e r zu Weil­burg zum Berggeschworenen für die Amtsbezirke Weil­burg und Runkel zu ernennen geruht.

Seine Hoheit der Herzog haben dem Pfarrer Fuchs zu Elsoff die Pfarrei Heiligenroth zu übertragen und dem Pfarrer Schröter zu Fleisbach die nachge- suchte Dienstentlassung zu ertheilen geruht.

Nichtamtlicher Theil.

Das oberhoheitlichc Schutz- und Zulsichts- rrd)t über die Katholische Kirche betr.

Durch die landesherrliche im Einverständniß mit den übrigen bei der oberrheinischen Kirchenprovinz bctheilig- ten Regierungen erlassene Verordnung die Ausübung des oberhoheitlichen Schutz- und Aufsichts­rechtes über die katholische Kircke betreffend, sind die 88. 4, 5, 9, 18, 19, 25 und 27 des Edicts vom 30. Januar 1820 abgeändert. Wir geben nach­stehend eine übersichtliche Zusammenstellung der früheren und der nunmehrigen Bestimmungen, indem wir dem Wortlaut der betreffenden Paragraphe des Edictes vom Jahr 1830 den der derogirenden Paragraphe der Ver­ordnung vom 1. März 1853 folgen lassen.

§. 4. Die von dem Erzbischof, dem Bischof und den übrigen kirchlichen Behörden ausgehenden allgemei­nen Anordnungen, Kreisschreiben an die Geistlichkeit und Diöcesancn, durch welche diesclchcu zu etwas ver­bunden werden sollen, so wie auch besondere Verfügun­gen von Wichtigkeit, unterliegen der Genehmigung des Staates und können nur mit der ausdrücklichen Bemer­kung der Staatsgenehmigung (Placet) kund gemacht âr^ertafsiu werden. Auch solche allgemeine kirchliche Anordnungen und öffentliche Erlasse, "welche rein geist­liche Gegenstände betreffen , sind den Staatsbehörden zur Einsicht vorzulegcu und kann deren Kundmachung erst alsdann erfolgen, wenn dazu die Staatsbewilligung ertheilt worden ist.

An Stelle dieses Paragraphen tritt folgende Be­stimmung: (§. 2. der Verordnung vom 1. März d. I.) Die von dem Erzbischof, dem Bischof und den übrigen kirchlichen Behörden ausgehenden allgemeinen Anord­nungen und Kreisschreiben an die Geistlichkeit und Diö­zesanen, wodurch dieselben zu Etwas verbunden werden sollen, was nicht ganz in dem eigenthümlichen Wirkungskreise der Kirche liegt, sowie auch sonstige Erlasse, welche in staatliche oder bürgerliche Verhältnisse eingreifen, unterliegen der Genehmigung des Staates. Solche allgemeine kirchlichen Anordnun­gen und öffentlichen Erlasse, welche rein geistliche Ge­genstände betreffen, sind der Staatsbehörde gleichzeitig mit der Verkündigung zur Einsicht mitzutheiicn.

§. 5. Alle römischen Bullen, Breven und sonstigen Erlasse müssen, ehe sie kund gemacht und in Anwendung gebracht werden, die landesherrliche Genehmigung er­halten; und selbst für angenommene Bullen dauert ihre verbindende Kraft und ihre Giltigkeit nur so lange, als nicht im Staate durch neuere Verordnungen etwas an­deres eingeführt wird. Die Staatsgenehmigung ist aber nicht nur für alle neu erscheinenden päpstlichen Bullen und Constitutionen, sondern auch für alle früheren päpst­lichen Anordnungen nothwendig, sobald davon Gebrauch gemacht werden will.

Nach §. 3 der neuen Verordnung dürfen alle päpst­lichen Bullen, Breven und sonstigen Erlasse nur von dem Bischof und nur unter den Voraussetzungen des §. 2 verkündet und angcwendet werden.

8- 9. Provinzialsynoden können nur mit Genehmi­gung der vereinten Staaten, welche denselben Eommis- säre beiordnen, gehalten werden. Zu den abzuhaltenden Synodalconferenzen wird der Erzbischof, so wie jeder Bischof, mit Genehmigung der Regierungen, einen Be- vollmächtigten absenden.

S. 4 der neuen Verordnung besagt: Provinzialsyno- de», auf welchen Gegenstände, die des landesherr­lichen Placst bedürfen, zur Beschlußfassung ge­bracht werden sollen, können nur nach vorheriger Anzeige an die Regierungen der vereinten Staaten, welche den­selben Commissäre beiznordnen sich vorbehalten, stattfin­den. Die gefaßten Beschlüsse unterliegen den obigen Bestimmungen hinsichtlich des landesherrlichen Placetz

8. 18. Diöcesansynoden können vom Bischof, wenn sie nöthig erachtet werden, nur mit Genehmigung des Landesherrn zusammenberufen und im Beisein landes­herrlicher Commissarien gehalten werden. Die darin gefaßten Beschlüsse unterliegen der Staatsgenehmigung, nach Maßgabe der in den §§. 4 und 5 festgestellten Bestimmungen.

Anstatt dessen bestimmt §. 5 des neueu Erlasses folgendes: Diöcesansynoden, auf welchen Gegenstände, die des landesherrlichen Placet bedürfen, zur Berathung oder Beschlußfassung gebracht werden sol­len, können von dem Bischof nur nach vorheriger An­zeige an die Landesregierung, welche sich vorbehält, landesherrliche Commissäre dazu abzuordnen, zusammen- berufen werden. Die gefaßten Beschlüffe unterliegen den obigen Bestimmungen hinsichtlich des landesherrli­chen Placet,

§. 19. Nur der Erzbischof, Bischof und der Bis- tbumöverweser stehen in allen, die kirchliche Verwaltung betreffenden Gegenständen in freier Verbindung mit dem Oberhaupte der Kirche, jedoch müssen dieselben die aus dem Metropolitanverbande hervorgehenden Ver­hältnisse jedrr Zeit berücksichtigen. Alle übrigen Diö- cesangeistlichen haben sich in allen kirchlichen Angelegen­heiten an den Erzbischof (Bischof) zu wenden.

8. 6 der neuen Verordnung lautet: Der Verkehr der Angehörigen der katholischen Kirche mit dem Kirchen­oberhaupte ist ungehindert; jedoch sind bei allen, die kirchliche Verwaltung betreffenden Gegenständen die aus dem Diöcesan- und Metropolitanverbande hervorgehen­den Verhältnisse jederzeit zu berücksichtigen.

8. 25. Ein jeder den vereinten Staaten wird, wo dieses nicht bereits stattfindet, für die zweckmäßige Bil­dung der Candidaten des katholischen geistlichen Stan­des dadurch sorgen, daß entweder eine katholisch - theo­logische Lehranstalt errichtet und als Facultät mit der Landesuniversität vereinigt werde, oder daß die Candi­daten, nöthigen Falls, aus dem allgemeinen katholischen Kirchenfonds der Diöcese unterstützt werden, um eine auf diese Art eingerichtete Universa $ g in der Provinz besuchen zu können.

Hierüber gilt nach §. 7 des neuen Erlasses folger.» des: In jedem der vereinten Staaten wird die Ein­richtung getroffen werden, daß die Candidaten des katho­lischen geistlichen Standes entweder ihre theologische Bildung an einer mit der Landesnniversität zu ver­einigenden katholisch-theologischen Facultät, in Verbin­dung mit einer Anstalt für die gemeinsame Verpflegung und Erziehung der Zöglinge, erhalten, oder durch Sti­pendien in den Stand gesetzt werden, eine Universität in der Kirchcuprovinz zu besuchen. So lauge dieses in einzelnen Staaten nicht ausführbar ist, wird daselbst für die zweckmäßige Bildung der Candi- daten in anderer angemessener Weise Für­sorge getroffen werden.

§. 27. In das Seminar werden nur diejenigen Candidaten ausgenommen, welche in einer durch die Staats- und bischöflichen Behörden gemeinschaftlich vor- zunehmenden Prüfung gut bestanden und zur Erlang­ung des landesherrlichen Tischtitels, der ihnen unter obiger Voraussetzung ertheilt wird, würdig befunden worden sind.

Die neuen Bestimmungen lauten (§. 8.): Vor der Aufnahme in das Priesterseminar müssen die Can­didaten in einer von der bischöflichen Behörde a nzu ordnen den und zu leitenden Prüfung gut bestanden sein. Dieser Prüfung wohnt ein landes­herrlicher Commissär bei, welcher sich die Ueberzeugung zu verschaffen hat, daß die Candidaten den Gesetzen und Vorschriften des Staates Genüge geleistet haben, und nach Betragen und Kenntnissen der Aufnahme würdig sind. Die Aufnahme geschieht durch die bischöfliche Be­hörde. Sie darf nach etwa erhobener Einsprache des landesherrlichen Commissärs in so lange, als dieselbe nicht durch die zuständige Staatsbehörde beseitigt ist, nicht erfolgen. Den Angenommenen wird der landes­herrliche Tischtitel ertheilt.

Deutschland.

Bus dem Kreisamte Höchst, 9. März. Mit Freuden begrüßten die Lehrer Nassan's die Ver­ordnung, daß künftighin die Gehalte nicht mehr von den Gemeinderechnern, sondern von den Herzoglichen Recepturen bezahlt werden sollten, denn die Hoffnung war damit gegeben, daß eine pünktliche Bezahlung nach jedesmal ^gelaufenem Quartal erfolgen würde. Leider scheint dem doch nicht ganz so zu sein, wie die folgende Thatsache ergeben wird. In dem im Justizamtsbezirke

Hochheim gelegenen Flecken Flörsheim wollten die dafi- gen vier Lehrer nach abgelaufenem vierten Quartal vo­rigen Jahres ihre BesoldungStheile bei der Herzoglichen Receptur Wallan in Empfang nehmen, wurden jedoch bedeutet, daß, da die Gemeindekasse in Flörsheim mit Ablieferung der Lehrerbesoldung an Herzogliche Recep- tur noch im Rückstände sei, die Gehalte an sie, (die Lehrer) nicht bezahlt werden könnten, indem Herzogliche Receptur keine Vorlagen der Art mehr. Mache. In Flörsheim hieß es:Die Kasse ist ohne Selb, und es könne nicht geholfen werden." Aber so ist die Kasse noch heute ohne Geld, das erste Quartal 1853 naht seinem Ende und vom Jahr 1852 ist noch ein ganzes Quartal Rückstand. Was blieb nun den Lehrern in Flörsheim anders übrig, als klagend aufzutretcu, was dann auch hereits geschehen ist, indem dieselben sich bei dem Justizamte in Hochheim die nöthigen Kiagedeerete erwirkt haben. Wenn nun auch der Gemeinderath die Gemeinde einfach verurtheilen läßt, so werden bei dem Allem die klagend ausgetretenen Lehrer noch immer in eine kritische Lage gerathen, namentlich, wenn die Klage bis zur Pfändung und resp. Versteigerung der Pfand­objecte gedeihen sollte. Es frägt sich nun, ob die Wei­gerung Herzoglicher Receptur zur Bezahlung der Lehrer- gehalte mit der obenerwähnten Verordnung im Einklänge stehe und ob die Ausbezahlung der Lehrergehalte durch die Herzogl. Recepturen nur dann stattfinde, wenn die Gemeinde die Besoldung an die Herzogl. Receptur ab­geliefert hat. Bei Erlaß jener Verordnung war man der Ansicht, daß der Lehrer einfach seinen Gehalt von Herzogl. Receptur zu beziehen habe, und daß cs deren Sache bleibe, die Betreibung bei der Gemeinde zu bewirken, wozu ihr das Gesetz wirksame Mittel genug in die Hand gegeben hat. Sollte die hier zuletzt ausgesprochene Meinung jedoch irrig sein, so fragen wir ganz einfach:Was haben nun die Lehrer dabei gewonnen, daß ihnen die Recepturen die Gehalte auS- zahlen sollen, wenn sie wieder an die Gemeinden, welche im Rückstand bei den Recepturen sind, zurück verwiesen werden?" Doch wohl gar nichts, indem dann nur der Neune geändert ist, die Sache aber dieselbe bleibt, wie früher. Vielleicht sind ähnliche Vorgänge in andern Theilen unseres Landes vorgekommen, uni) eine Aende­rung der Sache bliebe im Interesse des Lehrerstandes sehr zu wünschen.

Frankfurt, 9. März. Herr Schöff C öfter ist als Bevollmächtigter Frankfurts nach Berlin zu den daselbst wieder aufzuuehmcnden Zollvereins * Konferenzen abgereist.

Darmstadt, 8. März. Ministerialrath v. Bie­geleben ist heute von hier nach Berlin abgereist, um daS Großherzogthum Hessen bei der dort stattfindenden Zollconferenz zu vertreten.

Karlsruhe, 8. März. (Fr. I.) Privalnachrich. teil aus Nordamerica zufolge ist B r e n t a u o, der ein­stige Abgeordnete zur. Nationalversammlung und Dicta­tor Badens während der Revolution, auf einer ihm zu­gehörigen Farm im Staate Michigan gestorben. In sei­nen letzten Tagen soll er eine lebhafte Sehnsucht nach seiner Heimath kundgegeben haben.

Stuttgart, 8. Mârz. (Schw. M.) Herr Di­rector v. Siegel ist heute nach Berlin zu den Zoll- Conferenzen abgereist.

Aus Mecklenburg, 5. März. (Hamb. Nachr.) Das Gejammt -Mysterium hat den Debit sämmt­licher in der Verlagshandluug von Hoffmann und Campe in Hamburg seit Neujahr erschienener, so wie der ferner daselbst herauskommcnden Druckschriften bei Strafe von 10 Thlrn. für jedes Exemplar, event. Gefängnißstrafc, hier im Lande untersagt.

Berlin, 7. März. In der heutigen Sitzung der , zweiten Kammer sind die Grundsteuer - Vorlagen bet Regierung, wie zu erwarten war, unterlegen. Es war von Seiten mehrerer Vertreter der westlichen Pro­vinzen durch ax SB in esc ein vermittelndes eventuelles Amendement migebracht, nach welchem, falls auf eine Staats-Entschädigung für die östlichen Eximirten einge­gangen wüide, eine gleiche Entschädigung zu Gunsten der westlichen Commuual-Verbände für die seit 1815 ohne Entschädigung aufgehobenen westlichen Exemtionen gezahlt werden'sollte. Ueber dieses Amendement wurde heute vor der Abstimmung über den entscheidenden 8. 3 des Entschädigungsgesetzes abgestimmt, und eS ist bei der vorwaltenden versöhnlichen Stimmung der westlichen Abgeordneten nicht unwahrscheinlich, daß die große Mehr­zahl derselben nach Annahme des v. Vincke'schen Amen­dements für den §. 3 gestimmt haben würde. Die Motive für eine solche Nachgiebigkeit wurden vor cink

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