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Nassauische Allgemeine Zeitung.

JF' 5». Dienstag den 8. Mây f8M.

' DieNassauische AUzzeineine Zeitiinn" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der Pränumerationsxreis für Wiesbaden und , nach dem re-en Posttegulaiiv nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und TariS'schen Verwaltungsbezirks mit Inbegriff des Postaufschlags 2 fl., für die übrigen Länder des deutsch.vsterreichischen Postvereins, wie für das Ausland 2 fl. 24 kr. Inserate werden die dierspaltig PeUtreile »derberen Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgasse 42, auswärts bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.

Der zwischen Preußen und Oesterreich ab- gesthtossene Zoll- und Handelsvertrag.

DieOest. Corr." spricht heute ihre volle Befrie- digung aus über den Abschluß des Zoll- und Handels­vertrages mit Preußen. Der Vertrag hat, wie dieses ministerielle Blatt hervorhebt, in der öffentlichen Mei­nung und in der gejammten Presse, soweit deren Stim­men bis jetzt bekannt wurden, die beifälligste Aufnahme gefunden. Frühere Spaltungen sind ausgelöscht und vergessen: man erfreut sich des Gebotenen, welches den Sünden aller wahrhaften Freunde Deutschlands in vollem Maße entspricht.

Während dieser Ausgang zunächst darthut, daß es Oesterreich niemals um eine Benachtheiligung Preußens oder um die Gefährdung des deutschen Zollvereins zu thun war; während somit die Lauterkeit und Geradheit seiner Absichten im rellsten Lichte hervortritt: dient die­ser erfreuliche Abschluß auch noch als eine Gewähr der Consolidalion der inneren Zustände Deutschlands, als ein Mittel, das öffentliche Vertrauen überall zu heben, und nur den unverbesserliche« Feinden der Ruhe und Ordnung wi.d die Kunde unwillkommen erscheinen, weil sie ihre Plane durchkreuzt.

Zieht man in Erwägung, daß der Handel des öster­reichischen Kaiserstaates mit dem deutschen Zollvereine nach statistischen Ermittelungen bei Weitem der bedeu­tendste ist vor allen übrigen Richtungen des österreichi­schen Verkehrs, so wird man leicht zu dem Schluffe ge­langen, daß dieser umfassende, auf die gründlichste Er- Hichterung des zwischen beiden Handeiscomplexen beste­henden Waarenaustausches berechnete Act, beiden eine Fülle des Segens und eine unabsehbare Perspective blühender materieller Entwickelung eröffnet.

Insbesondere aber zeichnet sich der in Rede stehende Vertrag noch dadurch aus, daß er, verschieden von an­deren gewöhnlichen Handelsverträgen, die Gemeinsamkeit der Handclsintereffcn Deutschlands und Oesterreichs aiierkennt, feststellt und für die Zukunft gewährleistet. In dieser Hinsicht ist nun entscheidende daß das Prin­cip dör-'ZvMmgung in -demselben ausdrücklich aufge- nommen wurde. Der große und unwiderstehliche Zug der wechselseitigen Interessen bürgt dafür, daß es bei dieser Bestimmung nicht sein formelles Bewenden ha­ben, sondern daß dieselbe, vielleicht noch vor dem Ab­laufe der stipulirte« Frist von 12 Jahren, praktisch zur Geltung gelangen wird.

Außerdem aber enthält das Actenstück noch eine ansehnliche Zahl von Bestimmungen, deren Absicht und Endzweck durchweg dahin gerichtet erscheint, in der Zu­kunft eine wahre und vollständige Einigung der materi­ellen Interessen Deutschlands zu vermitteln. So ist vorzugsweise nur für Mauufacte der Zwischenzoll zur Ausgleichung beibelassen, für eine namhafte Menge von Rohprodukten dagegen beseitigt; so sind die Ausgangs­und Durchfuhrabgaben wesentlich erleichtert worden. Hinsichtlich der Behandlung von Waaren, welche bem Begleitscheinverfahren unterliegen, hat die Verschlußab­nahme, die Anlegung eines ander« Verschlusses und die Auspackung der Waaren zu unterbleiben, so wie der bezügliche Artikel überhaupt die größtmögliche Beschleu­nigung des dicßfälligen Verfahrens cmvfiehlt. Innere Abgaben, welche in einem der beiden Gebiete auf der Erzeugung oder dem Verbrauche der Waaren ruhen, dürfen Erzeugnisse der contrahirenden Staaten unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die Erzeugnisse des eigenen Landes.

Sehr wichtig ist die Bestimmung des lOten Ar­tikels , wonach beide Staaten sich ausdrücklich verpflich­ten, auf die Beseitigung des Schleichhandels! hinzuwirken und zu diesem Behufe die erforderlichen Strafgesetze zu erlassen.

Nach Art. 12 werden die Seeschiffe des andern Theiles unter denselben Bedingungen und gegen Ent­richtung ganz gleicher Abgaben wie die eigenen zuge­lassen und nur die eigentliche Küstenschifffahrt bleibt den Fahrzeugen eines jcben Gebietes vorbehalten. Auch zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasser­straßen sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem der beiden Gebiete angehören, ohne Unterschied mit gleicher Begünstigung zugelaffen werden; die Benützung der Elbe und des Rheines wird daher so weit die deutsche Zollverciusgrenze reicht, Oesterreich eben so sehr, als die Donau dem Zollverein zu Statten kommen.

Nach Art. 16 soll bezüglich des Eisenbahntrans Portes sowohl von Personen als von Waaren in bei­den Gebieten die größtmögliche Gleichmäßigkeit der Be­handlung erzielt werden. Außerdem ist noch speciell

festgesetzt worden, daß unmittelbare Schicnenverbindun- gen sowohl an den Grenze« beider Gebiete, als in solchen Orten, wo mehrere Eisenbahnen zusammenlaufen, hergestellt werden.

In Betreff der beiderseitigen Gewerbsgesetzgebung wird ebenfalls, so weit es die Umstände und die in Kraft befindlichen Einrichtungen gestatten, die Annahme gleichförmiger Grundsätze zugesagt.

Nach Art. 19 wird noch im Laufe des Jahrs 1853 eine allgemeine Münzconvention unterhandelt werden; Verbrechen und Vergehen in Bezug'auf Münz- und Papiergeld werden in beiden Gebieten mit gleichen Strafen belegt werden.

Jeder der contrahirenden Theile wird überdies seine Consuln im Auslande verpflichten, de« Angehörigen des anderen Theiles , sofern letzterer auf dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen gleiche Gebühren wie der eigenen Landesangchörigcn zu gewähre«. Bei der ausgedehnten consularischen Vertretung Oesterreichs in der Levante wird diese Feststellung den commercicllen Interessen des deutsche« Zollvereins ohne Zweifel im hohen Grade wünscheiiswerth und positiv nützlich sein.

Endlich gestehen sich im Art. 21 beide Theile das Recht zu, an ihre Zollstclleii Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung in Bezug auf Zollwesen und Grenzbewachung Kenntniß zu neh­men und sichern sich auf Grundlage einer diesfältigen, besonderen Verständigung alle erforderlichen wechselsei­tigen Aufklärungen in Bezug auf Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten bereitwillig zu.

Die Bündigkeit und die große Tragweite dieser Be­stimmungen läßt über die wohlwollenden und durchaus einverständlichen Intentionen beider Mächte keinen Zwei­fel zu und Deutschlands Geschicke sind damit in eine Bahn geleitet worden, welche den stets mit Beharrlich­keit und redlichem Eifer vertretenen, auf die Wohlfahrt beider Theile berechneten Absichten Oesterreichs vollkommen entspricht. _______________

Deutschland.

4 Wiesbaden, 8. März. Dem Vernehmen nach ist Domainenrath Freiherr von Marschall zur Vertretung der Herzogl. Regierung bei den in Berlin wieder zu eröffnenden Zoll-Conferenzen ausersehen und wird nächstens dahin abreifen.

Gestern Vormittag ist eine Commission des. Hiesigen Criminalgerichts zur Untersuchung der in unserem gestri­gen Blatte berichteten Vorgänge vom 4. März nach Id­stein abgegangen.

Unsere Staatsregiernng hat nunmehr den Bau einer Schiffbrücke über die Lahn bei Lahnstei« be­schlossen und wird der Ban-Etat hierüber aus dem dies­jährigen Landtage den Ständen zur Genehmigung vor­gelegt werden. Nach dem entworfenen Bau-Etat sollen zum Bane der Brücke circa 20,000 Gulden erforderlich sein. Mit dem Baue der Brücke soll zugleich ein be­quemer Landungsplatz für Dampfschiffe hergestellt wer­den, was für die, namentlich rheinabwärts nach Ems Reisenden von großem Vortheile sein würde. Auch für die längs des rechten Rheiunfers von Biebrich bis an die Lahn projectirte Eisenbahn würde diese Schiffbrücke und dieser Landungsplatz von großem Werthe sein.

cf Usingen, 6. März. Gestern trat Herr Direc­tor Lex feine neue Stellung am hiesigen Schullehrer- seminar durch eine öffentliche Rede an. In derselben legte er mit großer Wärme und Begeisterung die Grund­sätze auseinander, nach welchen er die ihm anvertraute Anstalt zu leiten sich im Innersten verpflichtet fühle. Der ganze Vortrag, welcher sich zur Aufgabe gestellt hatte, nachzuweisen, wie diese Anstalt einen durchaus christlichen und evangelische« Charakter tragen müsse, athmete in der That einen entschieden christlichen Geist, der sichtbar die innigste Herzensüberzeugung des Red­ners ausmachte, und legte zugleich ein schönes Zeugniß ab für die Klarheit und Umsicht, mit welcher derselbe das pädagogische Gebiet beherrscht. Er entwarf eine lebendige und wahre Schilderung der gegenwärtigen Volksverhältnisse und gab in überführender Weise die Mittel und Wege an, wie durch Erziehung und Unter­richt, durch innere Stellung und Gesinnung der Volks­schullehrer eine religiöse und sittliche Hebung des Vol­kes erzielt werden könne. Auf die zahlreich Versammel­ten verfehlte die Rede nicht, nach Allem, was wabrge- nommen werden konnte, den entschieden günstigsten Ein­druck zu machen. Die Zuhörer, welche der ganze« Handlung mit lebhafter Theilnahme folgten, waren größtentheils Bewohner der Stadt, unter ihnen die bei­

den Herrn Geistlichen. Außerdem gehörte zu den An­wesenden Hr. Geh. Kirchenrath Wilhelmi von Wiesba­den , mehrere Geistliche und eine nicht unbedeutende Anzahl von Lehrern aus der Umgegend. Auch bei die­ser Gelegenheit trugen die herrlichen muficalischen Lei­stungen des Seminars nicht wenig zur Erhöhung des Ganzen bei und fanden abermals eine allgemeine Aner­kennung. Heute schloß sich an die gestrige Feierlich­keit noch ein kirchlicher Act an. Der seither mit dem Religionsunterricht am Seminar betraute Candidat der Theologie, Hr. Michel, empfing, nachdem die Predigt von ihm gehalten worden, von Seiten des bischöflischèn Commissarius, Herrn Geh. Kirchenrath Wilhelmi, die Ordination. Bei bem Ordinationseibe selbst wurden auch warme und eindringliche Worte an die Zöglinge des Seminars gerichtet, um denselben ihren Beruf für Christenthum und Kirche recht ernstlich an das Herz zu legen. Die ganze Stimmung, welche sowohl die Ge­meinde als auch die Angehörigen der Anstalt, in diesen friedliche« Augenblicken beherrschte, ist als sicherer Be­weis anzusche«, daß die wieder erlangte enge Verbin­dung der Lehrerbildung mit der Kirche nicht blos der Form nach, sondern auch im Geist vorhanden ist und sich noch immer mehr zu befestigen verspricht. Aus all dem Vorgegangenen läßt sich die gegründetste Hoffnung schöpfen, daß die weise und gnädige Absicht, welche Se. Hoheit unser Herzog bei der neuen Einrichtung des Seminars in's Auge gefaßt hatte, ihre Verwirklichung erreichen wird.

Dillenburg, 4. März. (Assisenverhandlung gegen Bernhardt Michels von Herschbach, Amts Selters, wegen Schriftfälschmig und Unterschlagung.) Präsident: Herr Hofgerichtsrath v. Reichenau, Staatsanwalt: Herr Substitut Schröder, Vertheidi­ger: Herr Prokurator Braun. Bernhardt Michels von Herschbach, Amts Selters, 22 Jahre alt, ist ange- klazt, eine ihm am 23. Januar 1852 von Johannette Reifenberger aus Bleidenstadt übergebene Summe Gel­des im Betrage von 5 fl., die er für die Genannte bei der Herzogl. Receptur in Bleidenstadt abgeben sollte, unterschlagen zu haben; ferner im Sommer desselben Jahres zwei Gebührenrechnungen der Finanzexecutanten Klein und Hâbinger ohne deren Wissen und Willen einkassirt und diese Gebührenrechnungen mit der Na­mensunterschrift der beiden Genannten quittirt zu ha­ben. Der Lenmundsbericht des Angeklagten ist ein höchst ungünstiger; er wird darin als ein fauler Tage­dieb geschildert; außerdem ist er früher schon wegen Betrugs zu vier Wochen Gefängniß und wegen Bei­hülfe zu dem betrügerischen Bankerotte seines Vaters mit zwei Monaten CorreclionshauS bestraft worden. Von den Geschwornen schuldig erklärt, wird er von bem Assisenhofe zu sechs Monaten Correctionshaus, zum Ersatz der entstandenen Kosten und zur Entschädigung der Betrogenen verurteilt.

Dillenburg, 5. März. (Assisenverhandlung gegen Katharine Jeanjour von Arfurt, Amts Run­kel, wegen KindeSmord.) Präsident: Herr Hofgerichts­director Ebhardt, Staatsanwalt: Herr Staatsprocu- rator Lautz, Vertheidiger: Herr Procurator Schenck.

Die Verhandlungen werden auf Antrag der Staats behörde bei verschlossenen Thüren gepflogen. Wie mir indessen aus guter Quelle mitgetheilt wurde, hat die Angeklagte ein Geständniß in der Weise abgelegt, daß sie ihr neugeborenes Kind mittelst der Bettdecke erstickt habe. Sie scheint über ihre begangene Unthat Reue zu empfinden, denn sie verläßt unter lautem Schluchzen den Gerichtssaal. Das Verbiet der Geschwornen lautet auf schuldig und wird die Angeklagte in Folge dessen von dem Assisenhofe zu einer zehnjährigen Zuchthaus­strafe verurteilt.

X Von der hoher» Straße. Zn Nr. 55 Ihres geschätzten Blattes werden von wohlbekannter Seite aus dem Amte Selters der Postadministration, wie unsern Verwaltungsbehörden Zumuthungen gemacht, die lediglich Local- und Privatiiitercssen zur Grundlage haben und das Gemeinwohl ganz unberücksichtigt lassen. Wahr ist es, daß durch den letzten Schneefall der Post- ttansport auf unserer Straße sehr erschwert war und darum die Postwagen mitunter etwas verspätet an­kamen ; aber würde bei einer Leitung der Frankfurt- Kölner Post über Montabaur, Mogendorf, Selters rc. dasselbe nicht aut der Fall gewesen sein? Der = Correspondent gesteht ja selbst, daß auch dort die Com- munication gestört gewesen sei. Und sie war cs in Gegenden, die sich noch eines besseren Klimas erfreuen, wie Selters. Ebenso nichtig ist der andere für das an­geführte Project geltend gemachte Grund, daß nämlich