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Nassauische Allgemeine Zeitung.

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Die,,Nassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erschein«, SonntagS ausgenommen, täglich und beträgt der PrânumerationSprèiS für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulariv nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn, und TariS'fchen Verwaltungsbezirks mit Inbegriff des Postaufschlags 2 fl., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostvereiilS, wie für das Ausland 2 fl. 24 lr. Inserate werden die vierspaltig Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Btstellungen beliebe man in der Buchhandlung von W, Friedrich, Langgassc 42, auSwärtS bei den nächstffelkgenen Postämtern, zu machen.

Amtlicher Theil.

Verordnung

Wir Adolph, von Gottes Gnaden Herzög zu Nassau rc. rc. haben die Ständeversammlung Un­seres Herzogthums auf Mittwoch den 30. März dieses Jahres einzuberufen beschlossen.

Mit der Vollziehung dieses Beschlusses; welcher durch das Verorduungsblat zu verkündigen ist, haben Wir Unser Staatsministerium beauftragt.

So gegeben Wiesbaden, den 5. März 1853.

(L. S.) Adolph.

Wittgenstein. Lex. Faber. Vollpracht.

(Verordnungs-Blatt Nr. 10 vom 7. März 1853.)

Verordnung.

Wir Adolph, von Gottes Gnaden Her­zog zu Nassau rc. rc.

Nachdem Wir das Edict vom 30. Januar 1830 in Betreff der Ausübung des oberhoheitlichen Schutz- uud Aufsichtsrechts über die katholische Kirche einer Re­vision unterworfen und in Folge dessen beschlossen ha­ben , einige Bestimmungen desselben abzuändern, so verordnen Wir hiermit, im Einverständnisse mit den übrigen bei der oberrheinischen Kirchenprovinz betheilig- ten Regierungen, wie folgt:

8. 1.

An die Stelle der 88. 4, 5, 9, 18, 19, 25 und 27 des Edicts vom 30. Januar 1830 treten nach­stehende Bestimmungen:

§: 2. (anstatt §. 4.)

Die von dem Erzbischof, dem Bischof und den übri­gen kirchlichen Behörden ausgehenden allgemeinen An­ordnungen und Kreisschreiben an die Geistlichkeit und Diöccsanen, wodurch dieselben zu Etwas verbunden werden sollen, was nicht ganz in dem eigenthümlichen Wirkungskreise der Kirche liegt, sowie auch sonstige Er­lasse, welche in staatliche oder bürgerliche Verhältnisse tingreifen, unterliegen der Genehmigung des Staates.

Solche allgemeine kirchliche Anordnungen und öffent­liche Erlasse, welche rein geistliche Gegenstände betreffen, sind der Staatsbehörde gleichzeitig mit der Verkündi­gung zur Einsicht mitzutheilen.

8. 3. (anstatt §. 5.)

Alle päbstlichen Bullen, Breven und sonstigen Er­lasse dürfen nur von dem Bischof und nur unter den Voraussetzungen des §. 2. verkündet und angewendct werden.

§. 4. (anstatt §. 9.)

Provinzial-Synoden, auf welchen Gegenstände, die des landesherrlichen Placet bedürfen, zur Beschlußfas­sung gebracht werden sollen, können nur nach vorheriger Anzeige an die Regierungen der vereinten Staaten, welche denselben Commissäre beizuordnen sich vorbehal­ten, stattfinden.

Die gefaßten Beschlüsse unterliegen den obigen Be- stimmungen hinsichtlich des landesherrlichen Placet.

8. 5. (anstatt §. 18.)

Diöcesan-Synoden, auf welchen Gegenstände, die des landesherrlichen Placet bedürfen, zur Berathung oder Beschlußfassung gebracht werden sollen, können von dem Bischof nur nach vorheriger Anzeige an die Landesre­gierung, welche sich vorbehält, landesherrliche Commis- säre dazu abzuordncn, zusammenberufen werden.

Die gefaßten Beschlüsse unterliegen den obigen Be­stimmungen hinsichtlich des landesherrlichen Placet.

6. (anstatt §. 19.)

Der Verkehr der Angehörigen der katholischen Kirche mit dem Kirchenoberhaupte ist ungehindert; jedoch sind bei allen, die kirchliche Verwaltung betreffenden Gegen­ständen die aus dem Diöcesan - und Metropolitanver- bande hervorgchenden Verhältnisse jederzeit zu berück­sichtigen.

§. 7. (anstatt 8. 25.)

In jedem der vereinten Staaten wird die Einrich­tung getroffen werden, daß die Candidaten des katholi­schen geistlichen Standes entweder ihre^ theologische Bil­dung an einer mit der Landesuniversität zu vereinigen­den katholisch-theologischen Facultät, in Verbindung mit einer Anstalt für die gemeinsame Verpflegung und Er­ziehung der Zöglinge erhalten, oder durch Stipendien in den Stand gesetzt werden, eine Universität in der Kirchenprovinz zu besuchen.

So lauge dieses in einzelnen Staaten nicht aus­führbar ist, wird daselbst für die zweckmäßige Bildung der Candidaten in anderer angemessener Weise Fürsorge getroffen werden.

8. 8. (anstatt $. 27.)

Vor der Aufnahme in das Priesterseminar müssen die Candidaten zu einer von der bischöflichen Behörde anzuordnenden und zu leitenden Prüfung gut bestan­den sein.

Dieser Prüfung wohnt ein landesherrlicher Com- missär bei, welcher sich die Ueberzeugung zu verschaffen hat, daß die Kandidaten den Gesetzen und Vorschriften des Staates Genüge geleistet haben, und nach Betra­gen und Kenntnissen der Aufnahme würdig sind.

Die Aufnahme geschieht durch die bischöfliche Be. Hörde. Sie darf nach etwa erhobener Einsprache des landesherrlichen Commissärs in so lange, als dieselbe nicht durch die zuständige Staatsbehörde beseitigt ist, nicht erfolgen.

Den Anfgenommenen wird der landesherrliche Tisch­titel ertheilt.

So gegeben Wiesbaden, den 1. März 1853.

(L. 8.) Adolph.

Wittgenstein. Lex. Faber. Vollpracht.

(Bekanntmachung des Resultats der Wahl zweier Abge­ordneten zur zweiten Kammer der Ständeversammlung.)

In den durch die Ministerialbekanntmachung vom 18. v. M. (Verordnungsblatt Nr. 6.) ungeordneten Wahlversammlungen sind als Abgeordnete zur zweiten Kammer der Ständeversammlung auf die übrige Dauer der sechsjährigen Wahlperiode mit absoluter Stimmen­mehrheit gewählt worden:

1) im vierten Wahlkreis: Justizanrtmann Wilhelm Gödecke zu Hachenburg;

1) im zehnten Wahlkreis: Kaufmann Heinr. Schlach­ter zu Diez.

Wiesbaden, den 4. März 1853.

Herzoglich Nassauisches Staatsministerium. Wittgenstein.

vdt. Bismark.

(Verordnungs-Blatt Nr. 9 vom 5. März 1853.)

Dienst Nachricht.

Seine Hoheit der Herzog haben den Ernst Carl Angelrodt zu St. Louis zum Consul für den Staat Missouri zu ernennen geruht.

Nichtamtlicher Theil.

Deutschland.

* Wiesbaden, 5. März. (Assisenverhandlung gegen Georg Gärtner von Schwanheim, wegen Ver­ausgabung gefälschter Staatspapiere.) Der Angeklagte wurde von den Geschwornen für schuldig befunden und von dem Assisenhofe zu 4% Jahr Zuchthaus, wo­von jedoch 5 Monat unverschuldete Untersuchungshaft in Abzug kommen, verurtheilt. Die Kosten betragen 102 fl. 26 kr.

Der Angeklagte Carl Krämer von Eddersheim, wegen Nothzucht, wurde von den Geschwornen für schuldig befunden und von dem Assisenhofe zu einer Zuchthausstrafe von 6 Jahren verurtheilt. Die Kosten sind noch nicht festgcsetzr. Der Antrag der Staatsbe­hörde lautete auf 3 Jahre Zuchthaus.

Am 3. März 1853 wurden noch nachfolgende Con- tumacialurtheile von dem Assisenhofe erlassen:

1) gegen Valentin Bug von Hallgarten wegen Mein­eids eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren.

2) Conrad Ott von Brandoberndorf wegen Schrift­fälschung eine Corrcctioushausstrafe von 3 Mo­naten.

Hiermit sind die Assisensitzungen des 1. Quartals 1853 geschlossen. *

L Idstein, 5. März. Gestern wurde von der hiesigen Demokratie zur Feier des 4. März 1848 eine Schlittenfahrt nach Esch veranstaltet, an der sich gegen fünfzig Personen, Männer und Frauen in acht bis zehn Schlitten betheiligten. Bei der Rückfahrt am Abend in die Stadt wurden Freiheitslieder gesungen. Eine Unter­suchung über den Vorfall soll im Gange sein.

Dillenburg, 3. März. (Assisenverhandlung gegen Wilhelm E h I von Kleinholbach, Amts Wallme­rod, wegen Verausgabung falscher preußischer Kassen­scheine.) Präsident: Herr Hofgerichtsrath v. Rei­chenau, Staatsanwalt: Herr Substitut Schröder, Vertheidiger: Herr Procurator Schenck. Wilhelm Ehl von Kleinholbach, Amts Wallmerod, 45 Jahre alt, Fuhrmann von Gewerbe, ist angeklagt, falsche preu­ßische Kassenscheine, wissend daß sie falsch seien, käuflich an sich gebracht, und solche als ächt ausgegeben, auch an mehreren Orten bloße Versuche zur Ausgabe gc

macht zu haben. Die vernommenen Zeugen bestätigen nur im Wesentlichen den Act der Anklage und wird daher auch der Angeklagte von den Geschwornen de» Verbrechens schuldig erklärt und hierauf von dem Assi­senhofe zu zwei und einem halben Jahre Corrections- hauS, abzüglich vier Monate unschuldig verbüßter Haft, und zum Ersatz der entstandenen Kosten verurtheilt.

Frankfurt, 5. März. Die deutsche Bundesver­sammlung hielt letzten Donnerstag eine Sitzung, in welcher die Bundescontingents-Angelegenheit ihre Thä­tigkeit in Anspruch nahm. Wie bereits mitgetheilt, war mit diesem Tage die dreiwöchentliche Jnstructlons- einholungsfrist für die Anträge des Militärausschusses abgelaufen. Sämmtliche Gesandte befanden sich, wie wir vernehmen, in dem Besitze der Instructionen. Es kam jedoch in dieser Sitzung noch nicht zu einer Schluß- abstimmung; dieselbe wurde noch ansgesetzt. Seit Kurzem befinden sich einige belgische Offiziere, die auf der deutschen Flotte gedient haben, hier; sie wollen eine Petition an die Bundesversammlung richten, um eine Erhöhung ihres Nonactivitätsaehaltes zn erlangen. Sicherem Vernehmen nach werden in aller Kürze von Seiten unseres Senates ernstliche Maßregeln gegen die hiesige sogenannte deutsch-katholische Gemeinde ergriffen. Bereits haben viele Glieder derselben eine bange Ahnung und kehren theils zur katholischen Kirche zurück, theils treten sie zur protestantischen über. Am Ende wird nichts übrig bleiben als ein Haufen ver­bissener Proletarier, welcher die ,/dcutschkatholische Ge­meinde" für nichts Anderes als die letzte Zufluchtsstätte der Demokratie ansieht.

Stuttgart, 4. März. (S. M.) In der Henti- gen Sitzung der Kammer der Abgeordneten wurde über folgende Fragen berathen und abgestimmt: 1) Soll in den Fällen eines hochverrätherischen Angriffs gegen die Person des Königs oder Reichsverwesers die Todesstrafe erkannt werden? mit 51 gegen 29 Stimmen bejaht. 2) Soll die Todesstrafe beschränkt werden (neben Mord) aus den versuchten Mord am Regenten oder Reichsverweser? Wird mit 44 gegen 36 Stimmen ver­nein t. 3) Soll mit dem Tode bestraft werden der hochverrätherische Angriff gegen Die Selbstständigkeit des Staates? Wird mit 49 gegen 31 Stimmen verneint. 4) Soll Todesstrafe gesetzt werden auf den hochvèr- rätherischen Angriff gegen die Sta a tsv erf afsun g ? Wird mit 51 gegen 29 Stimmen verneint. 5) Soll wegen körperlicher Mißhandlung des Königs oder Reichs­verwesers Todesstrafe erkannt werden? Es stehen 40 gegen 40 Stimmen. Präsident Römer: Ich sage nein.

München, 3. März. Literat Dr. Ringler, bekannt als Redacteur der eingegangen Leuchtkugeln, ist gestern von hier ausgewiesen worden und muß binnen drei Tagen München verlassen. Wie man vernimmt hat der englische Gesandte dahier, wegen eines Artikels imVolksboten" (in der jüngst mit Beschlag belegten Nummer) eine Klage wegen Ehrenkränkung auf Grund des Art. 36 des Preßgesetzes gegen Redacteur Zander anhängig gemacht. Münchener Briefe in der N, Pr. Ztg. bestätigen den von schweizerischer Seite aus in Lin­dau am Bodensee gemachten Versuch, das dort garniso- nirende Militär zum Treubruch zu verleiten. Der baie- rischen Regierung müssen aber noch mehrere derartige Anzeigen zngekommen sein, dafür sprechen die in Mün­chen, Augsburg, Bamberg, Regensburg, Nürnberg und anderwärts getroffenen militärischen Vorkehrungen.

Berlin, 3. März. Wegen des Gesundheitszustan­des Kaisers von Oesterreich ist man hier nichts weniger als beruhigt. Schönlein, um seine Meinung befragt, äußerte, er halte die Verwundung so lange nicht für gefährlich, als sich keine Symptome schielender Bewe­gung in den Augen cinstcllen. Nun soll dies aber in der letzten Zeit bei dem hohen Patienten, wenn auch nur in schwachem Grade, der Fall gewesen sein, und eS knüpft sich .daran die Befürchtung, daß durch den mit gewaltiger Hand geführten Messerstoß denn doch ein ed- leS Organ verletzt worden sei. Es kommt nur Alles darauf an, ob die Besserung Bestand hat. Die Lith. Corresp. widerspricht dem Gerüchte, daß Graf Pour- talès mit höheren Aufträgen nach der Schweiz gereist sei. Herr Graf v. PourtalèS reist ,/lediglich in priva­ten Angelegenheiten". Weiter berichtet dieselbe Corre- spondeuz:General v. Rochow hat auf unbestimmte Zeit zur Wiederherstellung seiner Gesundheit und zur Ordnung von Familien Angelegenheiten Urlaub erhalten. Derselbe wird sich wahrscheinlich noch vor seinem Ab­gänge nach Petersburg erst nach Wien begeben" Der österreichische wirkliche geheime Rath, Hr. v. Bruck, der