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Nassauische Allgemeine Zeitung.

vVr 54.

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^853.

Die,.Nassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der Pranumeralionspreis für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulariv nunmehr auch für den ganzen Umfang deS Thurn« und Taris'schen Verwaltungsbezirks mit Inbegriff deS Postaufschlags 2 fl., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostoereinS, wie für das Ausland 2 fl. 24 kr. Inserate werden bis oierspalug Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Laiiggaffe 42, auSwârtS bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.

Amtlicher Theil.

Verordnung

(Die Wahl eines Abgeordneten zur ersten Kammer bej Ständeversammlung von Seiten der höchstbesteuerten Ge­werbetreibenden betreffend.)

Höchster Entschließung zufolge ist an die Stelle des Kaufmanns G. Nuß von Wiesbaden, dessen am 5. April v.J. stattgehabte Wahl in der Sitzung der ersten Kammer der Ständeversammlung vom 30. April v. J. für ungiltig erklärt worden ist, ein anderer Abgeordneter zur'ersten Kammer von den höchst besteuerten Gewerbe­treibenden zu wählen.

Die Wahlversammlung zur Vornahme dieser Wahl soll Montag den 21.'März d. J. zu Limburg, unter dem Vorsitze des Herzogl. Kreisamtmanns da­selbst als Wahlcommissarius, stattstnden.

Die Liste der zur Wahl berufenen höchstbesteucrten Ge­werbetreibenden wird in der Beilage")mit dem Bemer­ken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß etwaige Re- clamationen dagegen nach §. 14 des Wahlgesetzes in­nerhalb der ersten acht Tage, vom Tage der erfolgenden Publication im Verordnungsblatte an gerechnet, bei dem Staatsministerium einzureichen sind.

Die Herzoglichen Steuercommissâre haben dafür Sorge zu tragen, daß den in die Wählerliste einge­tragenen oder auf erfolgte Rsclamation zugelassenen Wählern die nach §. 14 und 15 des Wahlgesetzes zur Ausübung ihres Wahlrechts erforderlichen Legitimations­bescheinigungen zeitig zugestellt werden.

Der über das Resultat der Wahl von dem Wahl- commissarius zu erstattende Bericht ist nebst den Wahl­verhandlungen spätestens binnen vierundzwanzig Stun­den nach Beendigung de? Wahl anher einzusenden.

Wiesbaden, den 3. März 1853.

Herzoglich Nassauisches Staatsministerium. Wittgenstein.

vdt. Bismark.

(Verordnungsblatt Nr. 8 vom 3. März 1853.)

Der wegen Nachbildung Preußischer Kassenanwei­sungen bereits verurtheilte und von dem Königlichen Kreisgerichte in Arnsberg von neuem wegen desselben Vergehens zur Untersuchung gezogene Lithograph Michel aus Siegen, ist vor Beendigung der Unter­suchung aus seiner Haft entsprungen und noch nicht wieder eingefangen worden.

Demjenigen, welcher entweder den re. Michel zur Haft bringt oder seinen Aufenthalt der Polizeibehörde mit solcher Bestimmtheit anzeigt, daß seine Verhaftung bewirkt werden kann und wirklich erfolgt, wird eine Prämie von Fünfhundert Thalern zugesichert.

Es wird dieß auf Ersuchen der Königlich Preußi­schen Regierung zu Arnsberg hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Wiesbaden, den 3. März 1853.

Herzogliche Ministerialabtheilung des Innern. Faber.

vdt. Griinmel.

Nichtamtlicher Theib

T.w. Ueber das Verfahren vor den Ässtsen nach dem im Herzagthum Uaffau geltenden Gesetze.

Es dürfte den Lesern dieses Blattes nicht uninteres­sant sein, hier eine dctailirte Darstellung des Verfah­rens zu finden, wie es bei den Assisenverhandlungen gegen anwesende Angeschuldigte (das Contumacialver- sahren bleibt ausgeschlossen) stattfindet. Dasselbe besteht in Folgendem:

A. Bildung des Schwurgerichtes.

(im 3 i m nt e r der Geschwornen).

1) Namentlicher Aufruf der Geschwornen in Anwe­senheit des AssisenhofeS, des Staatsanwalts, des Ange­klagten und des Vertheidigers durch den Assisenpräst- denten. Art. 54, 51, 52, 53 des Strafproccßgesetzes. 2) Befragung wegen Unfähigkeit einzelner Geschwornen an die Geschwornen selbst, die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten und den Vertheidiger. Art. 54, 27, 28, 29, 30, 31, 290 I. u. 291. 3) Erforderlichen Falles Ausscheidung der unfähigen Geschwornen und Ergänz­ung bis auf die Zahl 24 resp. 28. Art. 54 und 61. 4) Benachrichtigung der Geschwornen über den Beginn der nächstfolgenden Sitzung. 5) Ziehung der Geschwor-

*) Wir theilen dieselbe in einer Ertrabeilage unseres Blat­tes mit. Die Redaction.

nen; Annahme und Ablehnung durch die Staatsan­waltschaft und den Vertheidiger. Art. 54, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62. 6) Austheilung der Zeugenlisten nach den Nummern der Plätze der Geschwornen. Entlassung der nicht zum nunmehr gebildeten Schwurgericht gehöri­gen Geschwornen.

B. Mündliche Untersuchung und Vertheidigung, (im Sitzungssaale).

1) Eröffnung der Sitzung mit ausdrücklichen Wor­ten. 2) Entscheidung über vorliegende Jncidentpunkte, z. B. Befreiungsgesuche der Geschwornen. 3) Ueber- gang zur Hauptsache; Verkündigung etwaiger Entscheid dung über Ausschließung der Oeffentlichkeit und Schließung der Thüren. Art. 125 und 128. 4) Be­fragung des Angeklagten nach den Generalien. Art. 130. 5) Vereidigung der Geschwornen. Art. 131 und 132. 6) Ermahnung des Angeklagten durch den Prä­sidenten zur Aufmerksamkeit auf die Verhandlungen. Art. 133. 8) Wiederholung des wesentlichen Inhaltes des Anklqgeactes durch den Präsidenten und Anrede an den Angeklagten mit den ausdrücklichen Worten: Das ist es, dessen Sie angeklagt sind; Sie werden nunmehr die Beweise hören, welche man gegen Sie vorbringen wird. Art. 134. 9) Entwickelung des Gegenstandes der Anklage durch den Staatsanwalt und Uebergabe der Zeugenliste von ihm an den Präsidenten. Art. 135. 10) Vorlesung der Zeugenliste durch den Secretär und Aufforderung des Präsidenten, daß die anwesenden Zeu­gen, wie sie verlesen werden, sich melden sollen. Etwa­ige Einsprache des Präsidenten gegen die Abhör einzel­ner Zeugen. Art. 135 und 144. 11) Aufforderung des Präsidenten an die Zeugen, sich in ihr Zimmer zu begeben. Art. 136. 12) Vollständige Befragung des Angeklagten über alle erhebliche Thatsachen der An­klage durch den Präsidenten. Art. 137. 13) Einzelne Vorforderung der Zeugen, Vereidigung und Verneh­mung derselben durch den Präsidenten. Art. 138; so­dann a) Befragung des Zeugen, ob er den Angeklag­ten kenne, ob dieß (der auf der Anklagebank sitzende) der Angeklagte sei, von dem er (der Zeuge) geredet habe; b) Befragung des Angeklagten durch den Präsi­denten, ob er in Bezug auf die Person oder die Aus­sage des Zeugen noch etwas einzuwenden habe. Art. 139; c) Etwaige Befragung der Zeugen durch den Staatsanwalt, den Vertheidiger, die Assisenrichter, die Geschwornen (Zurückweisung unangemessener Fragen durch den Präsidenten, resp. Entscheidung bei erhobener Einsprache des Vertheidigers durch den Assisenbof). Art. 140 und 141. 14) Vorzeigung der Ucbersüh- rungsstücke, Handrisse und sonstiger Urkunden, auf welche sich die Vernehmung des Angeklagten, der Zeugen be­zieht, bei diesen Personen; Vorlesung von Urkunden, ^welche als Ueberführungsstücke dienen, am gehörigen Orte auf Verfügung des Präsidenten durch den Secre­tär. Art. 155. 15) Entwickelung der Gründe zur Un­terstützung der Anklage durch den Staatsanwalt. Art. 160. 16) Antwort des Angeklagten und dessen Ver­theidigers; Replik, Duplik (Triplik, Quadruplik). Art. 160. 17) Schluß der Verhandlungen durch den Prä­sidenten; gedrängte Darstellung über das Ergebniß der Verhandlungen von Seiten des Präsidenten Nesumö, (bei Einmischung neuer Thatsachen Einsprache und An­trag der Staatsanwaltschaft oder der Vertheidigung oder des Angeklagten auf Wiedereröffnung der Ver­handlungen). Art. 160 und 161. 18) Fragestellung des Präsidenten über alle aus dem Urtheil des An- klagesenats hervorgehenden wesentlichen thatsächlichen Merkmale und Umstände, sowie über diejenigen, welche sich hinsichtlich der näheren Charakterisirung der ver­brecherischen Handlung bei der Verhandlung ergeben haben. (Ist der Angeklagte schuldig? Ist er überführt? Ist die Thatsache erwiesen? Hat der Angeklagte mit Unterscheidungsvermögen gehandelt? Versuch deS Verbrechens, bloße Fahrlässigkeit, Gehilfe, Begünstiger des Verbrechens, minderer Grad desselben; Ein­wand des Staatsanwaltes, des Angeklagten oder seines Vertheidigers hinsichtlich der Fragestellung nach deren Vorlesung und Entscheidung des Assisenhofes darüber). Art. 162 bis 170.

C. Berathung und Ausspruch des Schwurgerichtes.

1) Ueberreichung der Fragen von dem Präsidenten an Nr. 1 der Geschworenen, mit dem Anklage-Act, den Protokollen über Feststellung des Thatbestandes und den übrigen Actenstücken mit Ausnahme der protocollirten Zeugenaussagen (besonderes Verfahren bei km Schlacht­felde befindlichen, inmittelst gestorbenen, unbekannt wo nunmehr abwesenden, physisch oder psychisch vernehmungs­

unfähig gewordenen, nach America ansgewanderten Zeu­gen) Art. 171. 2) Abführung des Angeklagten und Bewachung desselben. Art. 171. 3) Zurückziehung inS Geschwornenzimmer, Berathung und Beschlußfassung der Geschwornen (Wahl des Obmanns, Vorlesung der An­weisung und Ermahnung, sachgemäße Bewachung des Geschwornenzimmers, Aufklärung über die Fragen durch den Präsidenten, Uebereinstimmung von mindestens 8 Ge­schworenen, schriftliche Abfassung der Antworten und Unterzeichnung derselben durch den Obmann und zwei andere Geschwornen) Art. 55 und 172 bis 178 (keine Rasuren, Ausstreichungen, Randbemerkungen und Zwi­schenzeilen ausdrücklich zu genehmigen). Art. 181. 4) Zurückkehr der Geschwornen in den Sitzungssaal, Frage des Präsidenten nach dem Ergebniß der Berathschlagung, Verlesung der Fragen und Antworten durch den Ob­mann, Unterzeichnung derselben durch den Präsidenten und den Secretär. Art. 179 und 180. (Formwidrigkeit, Dunkelheit, innerer Widerspruch oder Unvollständigkeit des Ausspruches der Geschwornen , Erkenntniß darüber durch den Asstsenhof, Art. 183. Verfahren bei einstim­miger Ansicht des Assisenhoies, daß die Geschworenen den Angeklagten mit Unrecht des Verbrechens schuldig erkannt haben. Art. 184.)

D. Entscheidung des Assisenhofes.

1) Vorführung resp. Vorforderung des Angeklagten und Vorlesung des Ausspruches der Geschworenen in dessen Gegenwart durch den Secretär, Art. 185. 2) Im Falle des Nichtschuldig Freisprechung des Angeklag­ten von der Anklage durch den Präsidenten (Haftentlas­sung, Nennung des Denuncianten durch den Staatsan­walt aus Verlangen des Angeklagten, Beschuldigung ei­ner andern That, falls sich solche durch die Verhandlun­gen ergeben hat, Art. 186 bis 188. 3) Im Falle des Schuldig" Antrag des Staatsanwalts auf Anwendung der einschlagenden strafgesetzlichen Bestimmungen über die Art und das Maß der Strafe, wegen der Untersu- -chungskosten, Depositen und Entschädigungsverbindlichkeit, öffentliche Bekanntmachuna, sowie Fortdauer der Haft zup Sicherung des Strafvollzugs. Art. 189 und 28. 4) Frage des Präsidenten an den Angeklagten, ob er etwas zu seiner Vertheidigung anzuführen habe? Ant­wort des Angeklagten und seines Vertheidigers, welche sich aber nur darauf erstrecken darf, daß die That im Gesetze nicht verboten oder nicht für ein Vergehen er­klärt, oder daß die beantragte Strafe nicht verwirkt sei, daß weitere Haft bis zum Abgänge in die Strafanstalt nicht gerechtfertigt, daß unschuldig erlittene Untersuchungs­haft auf die Strafzeit anzurechnen sei. Art. 190. 5) Erkenntniß des Assisenhofes, Lossprechung, wenn die That durch kein Strafgesetz verboten ist, andernfalls Ver- urtheilung, selbst in dem Falle, wenn nach dem Aus­spruche der Geschwornen die That nicht mehr zurEom- petenz gehört, Strafausmessung- Kosten ent­weder im Sitzungssaale Berathschlagung und Abstim­mung mit leiser Stimme oder Zurückziehung in das Berathungszimmer. Art. 191 195. 6) Verkündigung des Erkenntnisses durch den Präsidenten und Verlesung der betreffenden Gesetzesstellen schriftliche Aufnahme des Urtheils durch den Secretär formeller Inhalt des Eiidurthcils, sowie der Urtheile über Zwischenpnnkte, Art. 195 und 196. Verfügung des Assisenhofes wegen Beschuldigung neuer, bei der Verhandlung vorgekomme­ner verbrecherischer Handlungen. Art. 198. 7) Eröff­nung der Befugniß und Frist zur Erhebung der Nich­tigkeitsbeschwerde. Art. 197 und 256. 8) Aufbewah­rung aller Urschriften der Urtheile nebst den sonstigen Acten in der Registratur des Anklagesenats. Art. 200.

E. Urtheilsvollstreckung.

Die Vollstreckung muß innerhalb 24 Stunden nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtig­keitsbeschwerde oder nach dem Eintreffen der verwerfen­den Entscheidung des Cassationshofes erfolgen. Art. 210.

Beutschlaud.

* Wiesbaden, 3. März. Gestern überreichte der am Herzoglichen Hofe accreditirte französische Ge­sandte, Herr Marquis v. Tallenay, in feierlicher Audienz Sr. Hoh. dem Herzog von Nassau das No- tificationsschreiben über die vollzogene Vermählung Sei­nes Souverains, des Kaisers von Frankreich, mit Dem. Eugenie de Montijo, Gräfin von Teba.

* Wiesbaden, 4. März. Ein langgehegter Wunsch des landwirtschaftlichen Vereines soll nun in Erfüllung gehen. Sicherem Vernehmen nach sind die HH. Major Heymann, Bauinspector Born, Geo­meter Wagner von Nastätten beauftragt, unter un-