Nassauische Allgemeine Zeitung.
Wr SS Mittwoch den 2. Mây JS53.
Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der PrânumerationSpreiS für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulaiiv nunmehr auch für den ganzen Umfang deS Thurn- und Taiis'schen Verwaltungsbezirks mit Inbegriff des Postaufschlags 2 fl., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen Postvereins, wie für daS Ausland 2 fl. 21 fr. — Inserate werden die vierspaltig Petitjeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. — Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgassc 42, auSwärtS bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.
Der zwischen Preußen und Westerreich abgeschlossene Handelsvertrag.
* Unter den nach dem preußisch-österreichischen Handelsvertrag als zollfrei zu behandelnden Gegenständen sind nicht nur sehr wichtige Naturproducte und Hilfsstoffe, sondern auch eine Anzahl roher Holz- und irdener Fabrirate begriffen. Sie zerfallen in 26 Rubriken: 1) Abfälle, darunter: Knochen, Wolltrümmer, Holzasche, Lohkuchen, Oelkuchen, Hadern, Scherben und Schlacken von Erzen, Glas, Thonwaüren, 2) Bettfedern , 3) Bienenstöcke, 4) Chemische Hilfsstoffe und Producte, darunter sind besonders wichtig: Mineralwasser, Schwefel, Eisen- und Kupfervitriol, Krapp, 5) Eier und Milch, 6) eine Anzahl Farbe- und Töpfererden, Kalk und Gyps, gemeine Töpferwaare», 7) Erze aller Art, 8) Feldfrüchte aller Art, alles Getreide, Oelsamen, Kleesamen, Heu und alles Obst, was diesseits der Alpen gedeiht, 9) Flußfische, Krebse, 10) Geflügel, 11) Glas und Glasgeschirr ungeschliffen und in natürlicher Farbe, 12) Haare aller Art, 13) Harze, Pech und Theer, 14) Brennholz, Bauholz, Nutzholz uud alle groben und ungefärbten, bloß gehobelten Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren, 15) Kohlen, 16) rohe Korbgeflechte ungefärbt, 17) von Metallen: roh Kupfer, Glockengut, roher Zink, Zinn in Blöcken, 18) Mühlenfabricatch Mehl, Brod , Stärke, Kleister, 19) ungelcimtes Papier, Bücher gedruckt und gebunden, Musicalien, Kupferstiche sind völlig frei, 20) Sci- dencocons, 21) Steine und Steinwaaren, 22) Stroh-, Rohr- und Bastwaaren, 23) Vieh, Pferde, Esel, Kälber, Schafvieh, mit Ausnahme der Hämmel, Ziegen, 24) Wagen und Schlitten, ohne Leder und Polstcrar- beit, 25) Wildpret, 26) Wolle, Schaf- und Lammwolle, roh, gebleicht und gefärbt.
Außer diesen 26 Rubriken völlig zollfreier Gegenstände folgt in der Beilage I des Handelsvertrages ein Zwi s ch e uz o l l t a r if hauptsächlich für Fabricate. Man hat die principiellen Gegensätze der beiden Tarife bestehen lassen,,so daß Preußen bei seinen Verbündeten ans dem Steuerverein nicht die mindesten Schwierigkeiten finden wird, den Vertrag zu genehmigen. Preußen behält in den Zwischenzöllen gegen Oesterreich überall den einzelnen ermäßigten Zollsatz ohne Abstufung, während Oesterreich seine Tarifstufen überall proportio- nell ermäßigt. Das System von Ursprungszeugnissen ist bei einem einzigen Artikel, Eisen, angewendet worden. Zum bessern Verständniß mag dienen, daß sich, was in Thalergeld ausgedrückt ist, auf die preußischen, in Guldeugeld auf die österreichischen Tarifsätze bezieht und wo nicht eine besondere Bestimmung vorkommt, der Werth des Centners verstanden wird. Baumwollengarn 1 Thln 22% Sgr., 2 fl. 30 kr. Der jetzige österreichische Zoll lautet auf 7 fl. Alaun, Chlor, Schwefelsäure, 15 Sgr., 45 kr. Eisen a) Roheisen 7 % Sgr. und 22% kr. Jetziger österreichischer Satz für binnen« wärts 45 kr. Mit Ursprungszeugnissen versehen aber 5 Sgr., 15 kr. Dieß ist für die schlesischen Gewerke ein großes Zugeständniß Seitens Oesterreichs, denn sie sind weit begünstigter, als Belgien gegenüber dem Zollverein je gewesen, b) gefrischtes, d. h. alles geschmiedete und gewalzte Eisen in Stäben (mit Ausnahme der fa- yonnirten, der runden, unter % Preuß, oder Wiener Zoll dicken Stäbe und des mehr als 7 preuß. oder Wiener Zoll breiten Flacheisens), Luppeneiscu, Eisen- bahnschienen, Stahl, roher und raffinirter (gegerbter) Cement- und Gußstahl (mit Ausnahme der Stangen von nicht mehr als % Wiener oder preuß. Zoll Dicke) 20 Sgr., 1 fL, c) fayouuirtes, d. h. in einer für den Gebrauch vorgerichteten Form ausgeschmiedetes oder gewalztes Eisen in Stäben, Eisenblech und Eisenplatten, Stahlblech, Anker 1 Thlr., 1 fl. 30 kr., d) Eisenblech und Eisenplatten, polirt, verzinnt oder gefirnißt 1 Thlr. 22% Sgr., 2 fl. 30 kr., e) Eisengußwaaren, rohe, 15 Sgr., 45 kr., f) Eisenwaaren, gemeine, auch verzinnt, verkupfert, grobe Eiseugußwaaren, Nägel, Bratspieße, Aexte, grobe Sägen u. f. w. 2 Thlr., 3 fl., g) Eisenwaaren, feine, d. h. Waaren aus feinem Eisenguß, Eisen- und Stahlwaaren, polirt, lackirt, Messer (mit Ausnahme der unter f genannten), Scheeren, Waffen, feine Drabtwaaren 3 Thlr. 5 Sgr., 4 fl. 30 kr., h) Nähnadeln, Stricknadeln, Häkelnadeln ohne Griffe 35 Thlr., 50 fl. Butter, Speck, Stearin 1% Thlr., 2 fl. 10 kr. Hölzerne Flußfahrzeuge einen Zoll von 12 kr., 7% Sgr. für die Tonne. Rohes Spiegelglas % Thlr., 45 kr., weißes HohlglaS ungeschliffen 1 Thlr. 22% Sgr., 2% fl. Gepreßtes 2 Thlr., 3 fl. Farbiges, bemaltes, 3 Thlr. 5 Sgr., 4% fl. Ein Zugeständniß für Böhmen,
da im Zollverein obige Sätze auf 3, 4% u. 6 Thlr. lauten. Bei geschliffenem Spiegelglas hat Oesterreich einen festen Satz von 10 fl., während der preußische Tarif nach Quadratzollen des Flächenraumes von 15 Sgr. bis 15 Thaler sich abstuft. Augengläser 10% Thlr., 15 fl. Wissenschaftliche Instrumente, worin Oesterreich excellirt, einen Nominalzoll von 2 Thalern, 3 fl. Holzwaaren : a) Fourniere und Parketten, nicht eingelegte, Korkplatten, Korkstöpsel, Korksohlen 15 Sgr., 45 fr. b) Hausgeräthe (Meubles), gefärbt, lackirt u. s. w., alle Böttcher-, Drechsler- und Tischlerwaaren, die weder unter A begriffen, noch vorstehend unter a oder nachstehend unter c aufgesührt sind, auch in Berbindung mit Eisen (polirter Stahl ausgenommen) und Messing 1 Thlr., 1 fl. 30 kr. c) Fourniere, Parketten 2C. mit eingelegter Waare, Spielzeug, Kammmacherwaaren, feine Drechslerwaaren, hölzerne Uhrkästen 3 Thlr. 5 Sgr., 4 fl. 30 kr. Kupfer- und Messingwaaren: a) Kupfer und Messing, geschmiedetes, gewalztes, gegossenes, in Tafeln, Platten u. s. w. 1 Thlr. 22% Sgr., 2 fl. 30 kr. b) Kupfer- und Messingwaaren, weder gefirnißt, lackirt, bemalt oder bedruckt (mit Ausnahme der gepreßten Verzierungen u. s. w.) 3 Thlr. 5 Sgr., 4 fl. 30 kr. c) Kupfer- und Messingwaaren, gefirnißt, lackirt u. s. w., alle diese Waaren, weder echt noch unecht vergoldet, 10 Thlr. 15 Sgr., 15 fl. Käse 1 Thlr., 1 fl. 30 fr. Sehr starke Herabsetzungen von Seiten Preußens trafen aus lohgare Leder 1 Thlr. 22% Sgr., 2 fl. 30 fr. Grobe Leder- (Schuhmacher-, Taschner-) Waaren 5 Thlr., 7 fl. 30 kr. Feine Lederwaaren 10% Tblr., 15 fl. Rohes Leinengarn % Thlr., 45 kr., gebleicht 5 Thlr., 7 fl. 30 kr., gezwirnt 7 Thlr., lö fl. Papier, geleimt, bunt rc. 1 Thlr. (bisher 5 Thlr.), 1 fl. 30 fr. Gold- und Silberpapier 3 Thlr. 5 Sgr. (bisher 10 fl.), 4 fl. 30 fr. Ta» petpn 4 Thlr. (bisher 20 Thlr.), [5 fl. 45 fr. Cho- colade 8 Thlr., 10 fl. b) Senfpulver in Blasen, Flaschen, wie auch zubereiteter Senf 5 Thlr., 7 fl. 30 kr. Steinwaaren a) Waaren aus Marmor, Granit, Sandstein und Gyps, soweit nicht unter A begriffen, Alabaster und Speckstein 3 Thlr. 5 Sgr., 4 fl 30 fr., Halbedelsteine, Achat, Amethyst u. s. w., geschliffen, geschnitten, ohne Fassung 5 Thlr., 7 fl. 30 fr. Thonwaaren, einfarbiges oder weißes, ingleichen weißes nur mit farbigen (weder vergoldeten noch versilberten) Randstreifen versehenes Fayence oder Steingut, Pfeifen 1 Thlr. 22% Sgr., 2 fl. 30 kr., b) bemaltes, mehrfarbiges, bedrucktes, vergoldetes oder versilbertes Fayence oder Steingut 3 Thlr. 5 Sgr., 4 fl. 30 fr., c) weißes, auch mit farbigen (weder vergoldeten noch versilberten) Randstreifen versehenes Porzellan 3 Thlr. 5 Sgr., 4 fl. 30 fr. e) Thonwaaren aller Art (mit Ausschluß der unter 3), auch Email in Verbindung mit unedlen weder echt noch unecht vergoldeten oder versilberten, noch mit Gold- oder Silberlack überzogenen Metallen (ausgenommen Neusilber oder Packfong) 2 Thlr. 5 Sgr., 4 fl. 30 kr. Vieh das Stück Ochsen 2% Thaler, 3% fl., Kühe 1% Thlr., 2 fl. Jungvieh 1 Thlr., 1% fl. Durchschnittlich auf die Hälfte herabgesetzt. Schweine 20 Sgr., 1 fl., Hämmel 10 Sgr., 30 fr. Bei den Webewaaren in Baumwolle, Leinen und Wolle ist Preußen für alle Gattungen auf 30 Thlr. herabgegangen, also eine Ermäßigung von 40 Procent. Oesterreich hält an den Abstufungen fest: 1) gemeinste bis fein, 2) extrafein und 3) feinster Art. Bei Baumwollenwaaren betragen daher die ^wischenzölle 45, 100, 200 fl., Leinenwaaren 45, 75, 200 fl., Wollenwaaren 45, 100, 200 fl. Für Seide geht Preußen auf 80 Thlr., gegen HO Thaler früher, Oesterreich auf 120 fl. herab, halbseidene Stoffe zahlen 50 Thlr. und 75 fl. Für kurze Waaren bestand im Zollverein bisher ein Satz von 50 Thlrn. Man hat ihn für feine und gemeine Waaren im Zwischenverkehr auf 35 Thlr. (50 fl.) uud 21 Thlr. (30 fl.) Herabgesetzt und abgestuft. Die Zölle auf Wein bleiben unberührt.
Gegenstände, von welchen im Zwischenverkehr zwischen Preußen und Oesterreich Ausgangsabgaben erhoben werden können, sind: 1) Abfälle, und zwar von Gerbereien das Leimleder, Abfälle und Theile von rohen Häuten und Fellen, abgenutzte Lederstücke, HörNer, Klauen u. s. w. 2) Blutegel. 3) Eckerdoppern, Knoppern, Eicheln, Pottasche und andere unausgelauchte vegetabilische Asche, roher Weinstein.. 4) Gold - und Silberstufen. 5) Rohe Granaten. 6) Häute, Felle und Haare, und zwar rohe, grüne, Häute und Felle zur Lederbereitung, rohe Hasen- und Kaninchenfelle, Haare aller Art. 7) Lnmpen und andere Abfälle zur Papier- fabrication, Papierabschnitzel, Maculatur, alte Fischernetze und Stricke. 8) Nickel und Kobalkerze und -Speise,
Nickelmctall und Nickelschwamm. 9) Seide, und zwar Seidcngalleten (Cocons), Seidenabsälle, ungesponnen, Seide, rohe, unfilirt oder filirt; rohe Nähseide. 10) Töpferthon für Porzellanfabriken.
Deutschland.
t Wiesbaden, 1. März. (Assisenverhandlung gegen Carl Krämer von Eddersheim wegen Nothzucht mußte bis zum Samstag den 5. März vertagt werden, da der Hauptbelastungszeuge nicht erschienen ist.
Die hierauf vorgenommene Assiseuverhandlung gegen Johann Joseph Christ von Zeilsheim wegen Falsch» münzens schloß mit Verurtheilung des Angeklagten zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren.
* Wiesbaden, 2. März. (Assisenverhandlung gegen Georg Kinkel, Johann Schlaudt, Georg Gräser von Schwanheim und Valentin Höfler von Griesheim, Taglöhner, wegen Meineides und Verleitung zum Meineide.)
Georg Gräser, 43 Jahrtz alt, wegen eines zu Frankfurt begangenen Diebstahls zu einer in den Jahren 1834 bis 1838 zu Diez verbüßten vierjährigen Zuchthausstrafe verurtheilt, uud Valentin Höfler, 50 Jahre alt, im Jahre 1838 in Frankfurt mit Arbeitshausstrafe von zwei Monaten und sonst wiederbolt von Herzogl. Justizamte in Höchst wegen Felddiebstahls bestraft , haben am 22. September 1851 laut der von dem Feldschützen Bierwisch gemachten Anzeige einen Obstdiebstahl begangen. In der deßhalb eingeleiteten Untersuchung haben Georg Kinkel, 46 Jahre alt, Zimmermann in Schwanheim, und Joh. Schlaudt, 42 Jahre alt, Taglöhner, ein lüderlicher und sehr dem Trunk ergebener Mensch (wie auch Philipp Jung von Kelsterbach, 50 Jahr alt, Taglöhner, gegen den die Untersuchung bei dem großh. Hess. Landgericht zu Langen geführt wird) von den beiden erstgenannten verleitet, ausgesagt, den Gräser und Höfler zur Zeit des begangenen Diebstahls an einem andern Orte gesehen zu haben. Gräser und Höfler sind des fraglichen Obstdiebstahls wegen mit einer Geldstrafe von 1 fl. 20 fr. belegt, zur Zahlung von 40 kr. Schadenersatz., in die Untersuchungskosten und zur Entrichtung eines Betrages von 4 fl. für unentdeckte Felddiebstähle verurtheilt.
Die Verhandlung leitet der Assisenpräsident Forst, als Staatsprocurator fungirt Staatsprocurator-Substitut Flach, als Vertheidiger der Angeklagten die Herren Procuratoren Dr. Großmann, Wilhelmi sen., Cramer und Dr. Leisler jun.
□ Dillenburg, 25. Febr. (Assisenverhandlung gegen Wilhelm Hebel von Roßbach, Amts Hachenburg, wegen Tödtuug.) Präsident: Hr. Hofgerichtsdirector Ebhardt, Staatsanwalt: Hr. Staatsprocurator Lutz, Vertheidiger: Hr. Rechtsanwalt Opper- mann von Diez, Namens des Hrn. Procurators Schenck. Wilhelm Hebel von Roßbach, Amts Hachenburg, 24 Jahre alt, ist angeklagt am 26. October v. I. dem Joh. Peter Klein von Roßbach eine Körperverletzung beigebracht zu haben, welche die Ursache seines am andern Tage in der Frühe erfolgten Todes war. — Der Sachverhalt ist kurz folgender. Am 26. October v. I. war Jahrmarkt in Steimel, den der Angeklagte mit Sophie Cath. Bühl, die in Roßbach diente, besuchte, und dorten mit der genannten tanzte und zechte. Später gegen Mittag gesellte sich auch Joh. Peter Klein zu ihnen, tanzte häufig mitder Bühl, was den Angeklagten sehr beleidigte, da er sich zurückgesetzt glaubte. Als die Zeit des Nachhausegehens Her- bèirückte, machte Klein Anstalten, mit der Bühl wegzu- gehen, wogegen -jedoch der Angeklagte Einwendungen machte; da er aber sah, daß dieß nichts half, fügte er sich und begleitete beide. Unterwegs nun geriethen Hebel und Klein wegen der Bühl in Streit, beide schlugen heftig drauf los, wobei Hebel den Klein dermaßen auf die linke Kopfseite oberhalb des Ohrs traf, daß er in Folge dieses Schlages in der Frühe des andern Morgens starb. ■— Der Leumundsbericht des Angeklagten ist kein günstiger, auch die Zeugen können der Wahrheit gemäß das obige nur bestätigen, und so erkennen dann die Geschworenen nach einer langen Berathung denselben des Verbrechens schuldig. Er wird von dem Assisenhofe zu 3 Jahren Zuchthaus und zum Ersatz von 278 fl. UntcrsnchungSkosten verurtheilt. — Schluß der Sitzung 1 Uhr Nachts.
□ Dillenburg, 26. Febr. Die auf heute anberaumte Assiseuverhandlung, die Anklage gegen die Ehefrau des Johs. Rembs II. Anna Maria geb. Rademacher von Höhe, Amts Montabaur, konnte wegen