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Nassauische Allgemeine Zeitung.

â 48. Freitaq deu 25. Februar 4853.

DieRaffainschc Slffgeineine Zeitunft" mit dem belleiristiscken BeiblattDer Wanderer" erscheint, SonntaqS ausgenommen, täglich und beträgt der PrânumerationspreiS für 'Wiesbaden und , nach dem neuen Pestregulaiiv nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn, und TariS'fcheu Verwaltungsbezirks mit Inbegriff des Postausschlags 2 fl., für die übrigen Länder des deutsch-österreichifchen PostoereinS, wie für das Ausland 2 fL 24 fr. Inserate werden die dierspal,>g Petitzeile oder deren Raum mit 3 kc. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgaffe 42, auswärts bei den nächstgelegenen Postämtern, zu. mache».

Der zwischen Preußen und Westerreich ab­geschlossene Handelsvertrag

vom 19. Febr. 1853 enthält sieben und zwanzig Artikeln Es folgen dann Separatartikel und ein Schlußprotokoll. Die Beilagen umfassen: I. Ein Verzeichniß der Gegen­stände, die im Zwischenverkehr, A. von jedem Zoll frei sein, oder B. einem ermäßigten Zwischenzoll unterliegen sollen. II. Ein Verzeichniß der Gegenstände, von wel­chen zwischen Preußen und Oesterreich Ausgangs-Ab­gaben erhoben werden können. III. Ein Zollcartel. IV. Ein Münzcartel. Die D. A. Z. bringt den Wortlaut des Handels- und Zollvertrags, dem wir folgende Be­stimmungen entnehmen:

Art. 1. Die contrahirenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden: a) bei Tabak, Salz, Schießpulver, Spielkarten und Ka­lendern; b) ans Gesundheitspolizeirücksichten; c) in Be­ziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen. Art. 2. Hinsichtlich des Betrags, der Si­cherung und Erhebung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben dürfen von keinem der beiden con­trahirenden Theile dritte Staaten günstiger als der an­dere contrahirende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem andern contrahirenden Theile gleichzeitig einzuräumen. Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Begünstigungen, welche andern Staa­ten durch bestehende und vor Abschluß des gegenwärti­gen Vertrags mitgetheilte Verträge zugestanden sind, oder diesen andern Staaten für dieselben Gegenstände in nicht höherem Maße auch nach Ablauf dieser Verträgt zuge­standen werden sollten. Art. 3. Die contrahirenden Theile wollen vom 1. Januar 1854 an gegenseitige Ver­kehrserleichterungen auf Grundlage des freien Eingangs roher Naturerzeugnisse und des gegen ermäßigte Zollsätze zu gestattenden Eingangs gewerblicher Erzeugnisse ihrer Länder eintreten lassen. Demgemäß sind sie schon ijetzt übereingekommen, daß von den in der Anlage I. bezeich­neten Waaren bei deren unmittelbarem Uebergange aus dem freien Verkehre im Gebiete des einen in das Ge­biet des andern Staats, keine, beziehungsweise keine- hern als die in dieser Anlage bestimmten Eingangsab­gaben erhoben werden sollen. Sie werden ferner im Jahr 1854 Commissarien zusammentreten lassen um sich über weitere, dem obigen Gesichtspunkte entsprechende Verkehrserleichterungen zu einigen. Art. 5. 1) Die contrahirenden Theile werden bei dem unmittelbaren Uebergange von Waaren aus dem Gebiete des andern Staats Ausgangsabgaben von keinen andern als den in der Anlage II. verzeichneten Gegenständen und zu kei­nen höheren als den in ihren. Zolltarifen gegenwärtig für diese Gegenstände festgesetzten Beträgen erheben lassen. Auf Ausgangsabgaben, welche an die Stelle der Durch­gangszölle erhoben werden, findet die vorstehende Be­stimmung keine Anwendung; hinsichtlich des Betrags die­ser Ausgangsabgaben gilt die nachstehend unter 2 ge­troffene Verabredung über den Betrag der Durchgangs­zölle. 2) Die contrahirenden Theile werden von den nach der Anlage I. im Zwischenvcrkchr zollfreien Waaren, welche aus dem Gebiete des andern Theils , ohne Be­rührung zwischenliegenden Auslandes, durch ihr Gebiet nach dem Auslande durchgeführt werden, Durchgangs- abgaben nicht erheben lassen. Sie werden ferner von Waaren, welche aus dem Auslande durch ihr Gebiet nach dem Gebier des andern Theils oder umgekehrt, ohne Berührung zwischenliegenden Auslandes, durst ge­führt werden, wenn diese Waaren nach ihren allgemeinen Zolltarifen weder bei der Einfuhr noch bei der Ausfuhr einer Abgabe unterliegen, keine Durchgangsabgaben, in allen andern Fällen dagegen keine andern als die gegen­wärtig bestehenden Durchgangsabgabcu, höchstens jedoch den Betrag von 3% Sgr. oder 10 Kreuzer für den Zoll-Centner erheben lassen. Die weitere Ermäßigung dieser Durchgangsabgabe im Allgemeinen oder für ein­zelne Grenzstrecken oder Straßenzüge bleibt jedem der con­trahirenden Theile unbenommen. Die vorstehenden Verab­redungen finden sowohl auf die nach erfolgter Umla­dung oder Lagerung, als auch auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung. Art. 8. Die con­trahirenden Theile werden sich vereinigen, ihre gegen­überliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritt der Waaren aus einem Zollgebiete in das andere gleichzeitig stattfinden können. Art. 10. Die contrahirenden Theile verpflich­

ten sich, zur Verhütung und Bestrafung des Schleich­handels nach oder aus ihren resp. Gebieten durch an­gemessene Mittel mitzuwirken und zu diesem Zwecke die erforderlichen Strafgesetze zu erlassen, die Rechtshilfe zu gewähren, den Aufstchtsbcamten des andern Staats die Verfolgung der Contravenienten in ihr Gebiet zu ge­statten und denselben durch Steuer-, Zoll- und Polizei­beamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihilfe zu Theil werden zu lassen. Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollcartel enthält die Anlage III. Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der contrahirenden. Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden Maßregeln zur gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienst verabredet wer­den. Art. 14. Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der contrahi­renden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Staats. AU. 16. Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit, Art und Preise der Beförderungen die Angehörigen des andern Theils und deren Güter nicht ungünstiger als die eigenen Angehörigen und de­ren Güter behandelt werden. Für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiet des andern Staats soll kein Staat höhere als diejenigen Eisenbahnfrachtsätze erheben lassen, welchen auf derselben Eisenbahn, die in dem ei­genen Gebiete auf- oder abgeladenen Güter verhält- nißmäßig unterliegen. (Schluß folgt.)

Der Mailänder Aufruhr.

Wir theilen nachstehend die neueste Aeußerung der ministeriellenOesterr. Corr." über die Mailänder Vor­gänge mit:

Mit einer Einstimmigkeit, wie sie sonst nur selten vorzukommen pflegt, wird der Mailänder Putsch von allxn, einigermaßen beachtenswerthen Organen der öf­fentlichen Meinung verurihcilt. Wir haben hierbei nicht die Wahl der Mittel, die bei jener Bewegung an­gewendet wurden, im Auge. Der feige und erbärmliche Meuchelmord, der bei jenem Anlasse die Straßen Mai- lands besudelte, konnte wohl unter keinen Umständen darauf rechnen, einen Anwalt zu finden. Auch ab- strahiren wir ganz von jenen unzuverlässigen und schwankenden Stimmen, deren Ideal der thatsächliche Erfolg ist und die wie z. B. jetzt einige schweizerische und picmontesische Blätter den Mailänder Aufstand ver­dammen, weil er mißglückte und daher die Berechnun­gen und Wünsche des klügeren Theiles der revolutio« nären Partei durchkreuzt hat. Wir halten uns diesmal an die durchschnittliche, öffentliche Meinung Europa's, die unbefangen genug war, das Mailänder Ereigniß anzuschauen, wie sich gebührte und keinen Anstand nimmt, es mit dem rechten Namen zu bezeichnen. In Frankreich, so gut wie in England, in Belgien wie in Deutschland herrscht nur eine Stimme der Entrüstung, des Unwillens, der Verachtung über die Gewissenlosig­keit der wohlverstockten Leiter, über die unvernünftige Zweck- und Ziellosigkeit des Aufstandes selbst.

Die Zeit, in welcher wir leben, ist nichts weniger als revolutionär; sie athmet vielmehr das tiefe Bedürf­niß der Ruhe, der Erhohlung von den früheren Stür­men; sie ist, dem Himmel sei es gedankt, zu der wohl­thätigen Erkenntniß gelangt, daß nicht der gewaltsame Umsturz des Bestehenden, sondern nur der allmälige Ausbau des Vorhandenen, wenn es Leben und gemein­nützige Bedeutung in sich trägt, die Aufgabe der gegen­wärtigen Generation bildet; sie ist vorwiegend praktisch und perhorrescirt jene verführerischen Lehren, jene nebe­ligen Doctrinen, welche nur Unheil in die Welt und Verwirrung in die Geister gebracht und durchaus nichts Fördersames, Nützliches, Haltbares in das Leben geru­fen haben. In einer solchen Zeit und unter dem Ein­flüsse der von ihr erzeugten Stimmungen wird es der revolutionären Partei nimmermehr gelingen auf irgend einem Punkte des Weltthciles ernsthafte, nachhaltige Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung zu be­wirken. Es ist eine lächerliche Phrase und eine grobe Täuschung, wenn man den mittleren Theil von Europa als einen Vulkan schildert. Die Atmosphäre des ge- sammten Welttheiles ist vielmehr jetzt weniger als je­mals revolutionär. Die Revolutionen entstehen beinahe jederzeit nur aus der moralischen oder intellectuellen Schwäche der Regierungen, aus übertriebener Nachsicht oder beklagenswerther Rathlosigkeit, während im gegen­

wärtigen Augenblicke mit geringer Ausnahme die Re­gierungen mit Umsicht, Entschlossenheit und Klugheit ihre schwere Aufgabe zu lösen beflissen sind. Gehören auch solche durchgreifende, folgenschwere Katastrophen in das Reich der Unwahrscheinlichkeiten und Illusionen, so folgt doch keineswegs daraus, daß es einer Rotte von Verschwörern, ungeachtet der größten Wachsamkeit der berufenen Behörden, ungeachtet der ausgesprochenen Abneigung der unermeßlichen Mehrheit gegen aufständi­sche Unternehmungen, nicht von Zeit zu Zeit gelingen sollte, auf diesem oder jenem Punkte Unordnung ' zu säen, vorausgesetzt nämlich, daß jenen Banditen sichere Zufluchtsstätten bleiben, in welchen sie sich organisiren, und daß ihnen materielle Mittel geboten werden, um die unheilvollen, von ihnen ausgeheckte Projecte werk- thätig zu betreiben. Man eröffne den Mördern und Dieben Asyle und Unterstützungscomptoirs, und Mord und Diebstahl werden in der bürgerlichen Gesellschaft auf eine schauderhafte Weise überhand nehmen.

Im Interesse der Sicherheit ihrer Staatsangehöri­gen und der ungestörten Bewahrung der Ruhe müssen daher alle Regierungen darauf Bedacht nehmen, den Revolutionärs von Metier die Mittel ihrer Wirksamkeit abzuschneiden. Mag Großbritannien auch fernerhin den politischen Flüchtlingen ohne Unterschied der Farbe das Gastrecht nicht versagen, wofern es früher oder später nicht selchst Schaden für seine eigene Sicherheit davon besor­gen zu müssen glaubt. Allein zwischen Flüchtlingen, die sich darauf beschränken, ein stilles, zurückgezogenes Da­sein zu führen und zwischen Menschen, welche die ihnen gewährte Duldung mißbrauchen, um durch rastlose, ver­derbliche Wühlereien die Ordnung der continentalen Staaten zu gefährden, ist ein himmelweiter Unterschied. Abgesehen von Dem, was diese meuchlerischen Fanatiker fernerhin auszuführen gedenken, ist Das, was sie nell- lich in Mailand angcstiftet haben, ein schweres Verbre­chen, und es muß um die englische Gesetzgebung schlimm bestellt sein, wenn in den zahllosen Strafgesetzen dieses Landes sich kein auf diesen Fall bezüglicher Artikel fin­den sollte, den guten Willen, dieses zu thun, voraus­gesetzt.

Doch in demselben Augenblicke sehen wir in den englischen Blättern eine Sudscription znrFördctuug der Revolution auf dem Contincnte offen ausgeschrieben in denselben Blättern, welche aus ihren übrigen Spalten das heillose Werk des Mailänder Aufstandes verdam­men? Wir wissen nicht, ob mehrUebelwollen oberem consequenz in der Aufnahme solcher verdammlicher Auf­forderungen liegt. Allein das ist gewiß, daß die or- ganisirte Partei des Umsturzes dort auch jetzt nicht Frie­den zu halten gesonnen ist. Und einem so fchandvollcn Treiben sollte nicht endlich das längst verdiente Ziel ge­setzt werden?

Diejenigen, welche diese Sache mit Geldmitteln un­terstützen , handeln nicht weniger schlecht und treulos, als die erbärmlichen Meuchelmörder, welche ihre Dolche in die Brust der treuen österrrcichischcn Soldaten ge­senkt haben ____________

Deutschland.

* ZBiesbaden, 25. Febr. Der Vorabend wie der Morgen des Geburtstages J. K. Hoheit der vcr- wittweten Frau Herzogin Pauline wurden hier in gewohnter festlicher Weise gefeiert. Die Ankunft deS durchlauchtigsten Fürsten Georg Victor zu Waldes ist gestern Abends nicht erfolgt; man sieht dem Ein­treffen des hohen Gastes im Laufe des heutigen Vor­mittags entgegen.

t 28reöbaden, 23. Febr. (Uebcr den An bau und die Bereitung des Geflecht- stroheS. II.) In dem Großherzogthum Baden wer­den für Anbau und Bereitung von schönem inländischen Geflechtstroh jedes Jahr Prämien ausgesetzt. Da bi< deßhalbige Bekanntmachung in dem badischen landwirth- schaftlichen Wochenblatt zugleich eine Belehrung übe, die Bereitung von schönem Geflcchtstroh enthalt,'so las sen wir dieselbe, obschon sie stellenweise das gestern ge­sagte wiederholt, ebenfalls hier wörtlich folgen. Dai Aufblühen der feineren Strohflechtcrci auf dem Schwarz walde leidet durch den Umstand sehr Noth, daß dai Geflechtstroh daselbst in der Schönheit und Gleich­förmigkeit der Farbe jenem des Auslandes nicht gap gleichkommt. Die Beseitigung dieses Hindernisses if nur dann zu erwarten, wenn auch bei uns eine sorg sättige Zubereitung deS Geflechtstrohcs, namentlich durst das Bleichen der grünen Halme an der Sonne, allge­mein ,Eingang findet. Auf dem Schwarzwald selbs liegt eine große Schwierigkeit in den ttimâl. scheu Der