Nassauische Allgemeine Zeitung
2Vr V.*. Dienstag kn 22. Februar FKLK.
Die „Nassauische Allgemeine Zeitung'^ mit dem belletristischen Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der PrânumerationSpreis für Wiesbaden und , nach dem neuen Posti egulatio . unmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Taris'schcn Verwaltungsbezirks mit Znbtstriff des PostausschlagS 2 ff., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für daS Ausland 2 ft. 24 fr. — Inserate werten tie vierspaltig Jfetitjeile oder deren Raum mit 3 tr. berechnet. — Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgasse 42, auSwârtâ bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.
Amtlicher Theil.
Verordnung.
(Erlânterung des §. 15 des Wahlgesetzes vom 25. November 1851.)
Höchster Entschließung zufolge wird zu dem $. 15 des höchsten Edicts vom 25. November 1851 hiermit die Erläuterung ertheilt, daß bei der Wahl der böchst- besteuerten Gewerbetreibenden auch die Vorschriften des §. 10 dieses Edicts Anwendung finden.
Wiesbaden, den 18. Februar 1853.
Herzoglich Nassauisches Staatsministerium. Wittgenstein.
vdt. Grimm.
(Die Wahl zweier Abgeordneten zur zweiten Kammer der Ständeversammlung im vierten und zehnten Wahlkreis betreffend.)
Höchster Entschließung zufolge sind an die Stelle des am 8. Februar d. I. verstorbenen Abgeordneten, Bürgermeister Bitzer von Hachenburg und des Abgeordneten Freiherr» Friedrich Wilhelm Marsch all von Bieberstein zu Hahnstätten, welcher nach seiner dahier eingekommenen Erklärung vom 15. Februar d. I. sein Mandat niedergelegt hat, zwei andere Abgeordnete zur zweiten Kammer der Ständeversammlung im IV. und X. Wahlkreis, und zwar in jedem dieser Kreise Ein Abgeordneter, zu wählen.
Diese Wahlen sind nach §. 34 des Wahlgesetzes vom 25. November 1851 durch die am 9. Februar 1852 gewählten Wahlmänner der betreffenden Wahlkreise vorzunehmen, und sollen
Mittwoch, den 2. März d. I.,
im vierten Wahlkreis (Amts Hachenburg und Marienberg) zu Hachenburg, unter dem Vorsitze des Herzogl. Kreisamtmanns daselbst, und
im zehnten Wahlkreis (Amts Diez) zu Diez, unter dem Vorsitze des Bürgermeisters daselbst, stattfinden.
Die Wahlcommissarien werden unter Verweisung auf §. 32 des Wahlgesetzes aufgefordert, den über das Resultat der Wahl zu erstattenden Bericht nebst den Wahlacten spätestens binnen vierundzwanzig Stunden nach Beendigung der Wahl anher einzusendcn.
Wiesbaden, den 18. Februar 1853.
Herzoglich Nassauisches Staatsministerium. Wittgenstein.
vdt. Grimm.
(Den zwischen Nassau und mehreren deutschen Regierungen, wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden abgeschlossenen Vertrag betreffend.)
Mit Bezugnahme auf die Verordnung vom 9. De. cember 1851,’ den zwischen Nassau und mehreren andern deutschen Negierungen, wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden abgeschlossenen Vertrag betreffend, wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß nunmehr auch dasGroß- herzogthum Mecklenburg-Schwerin dem unter dem 15. Juli 1851 in Gotha abgeschlossenen Vertrag in der Art beigetreten ist, daß die gedachte Uebereinkunft dem Großherzogthum Mecklenburg gegenüber mit dem 1. März l. I. in Wirksamkeit treten soll.
Wiesbaden, den 5. Februar 1853.
Herzoglich Nassauisches Staatsministerium. Wittgenstein.
vdt. Bismark.
(Verordnungsblatt Nr. 6 vom 10. Februar 1853.)
Nichtamtlicher Theil.
Jetzige Lage.
(Aus der handelspolitischen Beilage der Franks. Postzeitung.)
Von dem Augenblicke an, als Herr von Bruck nach Berlin sich begab und die engeren Verhandlungen begannen, schwiegen wir. Es bedarf wohl dieses Schweigen für unsere Freunde keiner Rechtfertigung, da möglichst genau die ganze Lage bis zum Punkte der vertraulichen Verhandlung zwischen den beiden Großstaaten von uns dargelegt wurde. Wir haben von dem, was wir früher stets behaupteten, heute nichts zurückzunehmen, nichts zu bereuen! Wir wollten Verständigung zwischen den beiden Großstaaten, Verständigung zwischen allen deutschen Regierungen, jetzt schon einen engen Handelsvertrag, bald eine Zolleinigung mit Oesterreich. Indem wir wiederholen, was wir früher sagten, berichten wir zugleich, was heute geschehen! Es leitete uns
in diesem Kampfe das Gesammtinteressc Deutschlands, die Lage Europa's und die tiefe Ueberzeugung, daß nur in der Verwirklichung dieser Richtung unser Vaterland von einer dauernden Zerrissenheit, der dadurch bedingten Schwäche, und von seinem sicheren Zerfalle gerettet werden könnte. Je mehr beinahe die gesammte Presse das Gegentheil behauptete, je mehr wir die vorgetragenen Gründe prüften, desto mehr glaubten wir an den endlichen Sieg, der jetzt erfochten ist, und der Grund dieses zähen Glaubens, je mehr das Gegentheil an Wahrscheinlichkeit zunahm, lag für uns in der Künstlichkeit und Unnatürlichkeit, womit die Gegenansicht sich innerlich täglich unhaltbarer machte. Jetzt sind wir glücklich über die selbst gemachten Schwierigkeiten durch Eine Thatsache hinweggeschritten, und indem die preußische Regierung den Vertrag mit Oesterreich abschloß, warf sie die „Ungleichzeitigkeit sammt dem Rechtssubject" (Dinge, an die man schon jetzt nicht mehr als möglich glauben könnte, wenn sie nicht zu frisch als Wirklichkeiten unserer Tage noch im Gedächtniß ständen) als sich selbst abgetragene unnütze Waare so kräftig über Bord, daß sie sogar den Vertrag mit Oesterreich vor der Wiederherstellung des Zollvereins abschloß!
Dieser Staatsvertrag mit Oesterreich ist also eine Thatsache, und es ist eine gleiche Thatsache, daß er die baldige Zolleinigung vermitteln, „anbahnen" solle. Dieser Vertrag wird mit dem ersten Januar 1854 in Vollzug gesetzt, worauf sechs Jahre später Bevollmächtigte zusammenzutreteu haben, um über die Zolleinigung selbst zu unterhandeln. Sobald die Genehmigung dieses Vertrags von Wien — jene von Berlin ist, weil dort abgeschlossen, selbstverständlich — eingetroffen sein wird, treten die Zollvereinsbevollmächtigten sammt jenen des Steuervereins in Berlin wieder zusammen, nehmen die alten Verhandlungen in der jetzigen Form wieder auf, und schließen dann, indem sie dem Staatsvertrage der Großmächte beitreten z gleichzeitig den Zollverein auf weitere 12 Jahre in Gemäßheit des Art. 41 der Zollvereinsverträge wieder ab.
,So wird jetzt zum ersten Male dieser |fo wichtige Artikel 41, in welchem der Gedanke niedergelegt ist:
daß der Zollverciusvertrag auf weitere 11 Jahre nur fürsorglich verlängert wird, bis in der Zwischenzeit sämmtliche deutsche Staaten über die Zolleinigung nach Artikel 19 der deutschen Bundesacte übercingekommen sein werden,
zur Wahrheit und ^ur endlichen Wirklichkeit, trotz der argen Angriffe und noch stärkeren Mißverständnisse, denen dieser Artikel ausgesetzt war.
Obiges ist der in dem Staatsvertrage der beiden Großmächte ausgesprochene Grundsatz; um aber das Einzelne des Vertrages selbst würdigen und verstehen zu können, denke man sich lebhaft in den Gedanken hinein, was es heiße, jetzt schon einen Zoll- und Handelsvertrag zwischen fzwei Staaten so verschiedener Gesetzgebung abzuschließen, die überdies später zur Zoll- einigung übergehen wollen. Die Eigenthümlichkeit und die Schwierigkeit des Vertragsabschlusses lag in dem Umstande, daß Oesterreich höhere Eingangszölle hat als der Zollverein, daher für jenen Staat die Gefahr entstand, daß wenn er seine Eingaugszölle gegen den Zollverein herabsetzt, diese Herabsetzung nicht nur dem Zollverein, sondern auch dem Ausland, England, Belgien, Frankreich, zu gut kommen müßte. Diese Staaten brauchten nur dann ihre Waaren, die für Oesterreich bestimmt sind, vorerst nur in dem Zollverein einzu- führen, von dem sie hierauf mit ermäßigtem Zoll in Oesterreich selbst eingeführt würden. Dieser Gefahr, von Preußen vollständig anerkannt, mußte vorgebeugt werden, und diese Vorbeugung bildet die Hauptgrund- lage des abgeschlossenen Vertrags.
Es bot sich in dieser Beziehung praktisch nur ein doppelter Weg dar, indem entweder, um die Güter des Zollvereins von jenen des Auslandes an der österreichischen Gränze unterscheiden zu können, Ursprungsscheine eingeführt, oder aber die wechselseitigen Tarife der beiden Staaten in größere Übereinstimmung gebracht würden. Das System der Ursprungsscheine ist für den Redlichen eine Quelle ewiger Hemmung und Quälerei, und für den Unredlichen die leichte Gelegenheit des Betruges.
Aus diesem Grunde hat der Wiener Vertragsent- wurf dieses System verworfen und die Annäherung der beiderseitigen Tarife beschlossen. Preußen hat nun den Verhandlungen mit Oesterreich diesen Wiener Vertragsentwurf zum Grunde gelegt, welcher in Artikel 4 die Ursprungsscheine für nicht erforderlich erklärt, dagegen Tarifabänderungen vorschlägt.
Diese Tarifabänderungen konnten nun sowohl in Beziehung auf die Zwischenzölle zwischen Oesterreich und dem Zollverein, als in Beziehung der Zölle zuM Ausland statthaben. Der Staatsvertrag hat zur Zeit nur jene Zwischenzölle, nicht aber die Zölle zum Auslande festgesetzt, weil in letzterer Beziehung der Septembervertrag und die Rücksicht auf die Vereinsmitglie- dcr entgegenstand. Rücksichtlich der Zwischenzölle mußte aber, wenn die oben erwähnte Ggefabr der Umgehung mit ausländischen Waaren nicht eintreten sollte, von dem Grundsätze ausgegangen werden, daß die Summe des Eingangszolles einer Waare aus dem Zollvereine, mit Hinzuzählung des Eingangszollcs ans dem Auslande mindestens dem österreichischen Eingangszolle gegen das Ausland gleich sei. Nach diesem Grundsätze müßte also der jetzt bestehende und zur Zeit nicht ab- geândcrte Eingangszoll des Zollvereinstarifs und der Eingangszoll aus dem Zollverein nach Oesterreich zusammcngenoinmcn dem österreichischen Eingangszolle aus allen anderen Ländern als dem Zollverein miu- destcus glcichkommeu.
Wie diese Bestimmung rücksichtlich der einzelnen Waaren ansgeführt ist, davon später, für jetzt aber wird dieses genügen, um einen Blick in das Innere und Aenßcre dieses so wichtigen Staats-Vertrages zu werfen.
Veutschlaud.
* Wiesbaden, 21. Februar (Assisenvechandlung gegen Johann Wilh. S ch e i bdvon Michelbach wegen Diebstahls. Der Angeklagte wurde von den Geschwornen für schuldig befunden und von dem Asfisenhofe zu 1 Jahr Correctionshaus verurtheilt. Die Kosten betragen 125 fl. 44 kr.
4 Wiesbaden, 22. Febr. (Assisenverhandlung gegen Johann Joseph Ebertshäuser von Nievern wegen Schriftfälschung.) Joseph Ebertshäuser, 21 Jahr alt, Taglöhner, ein Bursche, sehr zum Vagabundiren geneigt, mehrerer Diebstähle verdächtig und gegenwärtig bei dem Herzogl. Justizamt Nassau wegen Diebstahls in Untersuchung, hat im Juni v. I. in Ems wiederholte Versuche gemacht, bei Bäckerläden zwei weiß gemachte Heller als Groschen auszugeben. Die Anklage geht dahin, daß Ebertshäuser selbst geringeren Münzen das Ansehen höherer gegeben und zu deren Werth in Umlauf gesetzt, eventuell, daß er dieses gefälschte Geld wissend, daß es unecht sei, an sich gebracht und auöge- geben habe.
Die Verhandlung leitet Afsisenvicepräfldent Jeckeln, als Staatsanwalt fungirt Staatsproeuratorsubstitut Flach, als Vertheidiger des Angeklagte» Procurator v. Arnoldi.
: I : Von der Lahn , 15. Febr. Die Grafschaft Holzappel ist bekanntlich eine Stiftung des Generals Peter Melander, welcher vom Kaiser in, dessen Diensten er während des dreißigjährigen Krieges stand, in den Grafenstand erhoben wurde. Wir besitzen eine Biographie von ihm in J. Arnoldi's Denkwürdigkeiten, und darnach eine kurze Skizze in der Encyclopädie der Wissenschaften von Ersch und Gruben. Minder bekannt ist es, daß der k. k. Archivar Bergmann in den Wiener Jahrbüchern von 1848 (Bd. 1L2. Anz. Bl. 11) ans dem kaiserlichen Archive mehrere neue Urkunden über den merkwürdigen Mann mitgetheilt hat. Neuerdings hat der gründlich forschende Bibliothekar Bernhard zu Kassel in den monatlichen Sitzungen des dortigen historischen Vereines einen besonderen Vortrag „über den hessischen General Peter Melander" gehalten und dabei nachgcwiesen" , daß der Rheinische Antiquitrius, welcher (Abth. II. Bd. 3. S. 27 3 ff.) mit großer Zuversicht von seinen Aufschlüssen redet, nur eine flüchtige, aus Arnoldi's Denkwürdigkeiten Barthold's Deutschem Kriege zusammengeschriebene Arbeit geliefert habe, in welcher einige neue Jahrzahlen nicht einmal richtig seien.
Aus dem Vorstehenden ist ersichtlich, daß frühere Arbeiten eine wiederholte Bearbeitung nicht immer überflüssig gemacht haben. Namentlich bleibt zu wünschen, daß das noch viel zu wenig bekannte und benutzte stan- deshcrrliche Archiv zu Schaumburg zu solchen und ähnlichen Arbeiten benutzt werden möchte. Die rühmlichst bekannte Liberalität des gegenwärtigen Besitzers, des allgemein verehrten Erzherzoges Stephan, läßt eine bereitwillige Oeffnung sicher erwarten, besonders für die Geschichte seiner Vorfahren. Es käme also nur darauf an, daß ein sachkundiger MaNn in der Nähe hierzu gefunden werden könnte. Vielleicht geben auch die Landes-Archive noch unbenutzten und neuen Stoff.
Ueberhaupt bleibt es wünscheuswcrth, daß die stau-