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Nassauische Allgemeine Zeitung.

â 35. Donnerstag den 10. Februar 1853.

DieNaffamslke Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der Pränumerationspreis f« Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulariv nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn« und Taris'schen Verwaltungsbezirks mit Inbegriff des PoflaufschlagS 2 ft, für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen Postvereins, wie für das Ausland 2 st. 24 tr. Inserate werden die sierfpattig Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgaffe 42, auswärts bei den nächstgelegeneu Postämtern, zu machen.

Amtlicher Theil.

(Schluß.) Instruction für die Faßaichmeister im Herzogthum Nassau.

§. 1. (Vorgesetzte Behörde.) Die Faßaichmeister, welche auf Wicderruf angenommen werden, stehen un­mittelbar unter dem Kreisbaumeister, dem sie als ihrer vorgesetzten Behörde Achtung und Befolgung seiner ge­setzmäßigen Anweisungen schuldig sind.

8. 2. (Geschäftsgang.) Ueber alle wichtige Gegen­stände haben die Faßaichmeister schriftliche Anzeige bei dem einschlägigen Kreisbaumeister zu machen und hier­bei die wegen'des Geschäftsganges ertheilten Vorschrif­ten zu beobachten. Von den Berichten und allen schriftlichen Anzeigen haben sie Concepte zurückzubehal­ten und dieselben, nebst den ihnen zugesandt werdenden Verfügungen, aufzubewahren.

8. 3. (Geschäftsbezirk.) Die Faßaichmeister haben keine bestimmte Bezirke, sondern verrichten ihr Amt ei­nem Jeden, der sie hierzu ausfordert. Sie sind »er bunden, hinsichtlich des Maß- und Gewichtswesens be­sondere Aufträge, sowohl innerhalb ihres Wohnsitzes, als auch außerhalb desselben zu übernehmen. Für die Verrichtung solcher Geschäfte erhalten sie Taggclder von Einem Gulden dreißig Kreuzer am Wohnorte, und von zwei Gulden außerhalb d^ Wohnortes, und wenn sie über Nacht bleiben müssen, von zwei Gulden dreißig Kreuzer.

8. 4. (Geschäfte der Faßaichmeister im Allgemei­nen.) Die Geschäfte der Faßaichmeister bestehen im Allgemeinen: a) in der Aufsicht über den Apparat und alle bei der Faßaichaustalt vorhandenen Requisite, und b) in dem Aicheil und Stempeln der Fässer, der Legel und Stützen, wenn diese als Maße dienen sollen, der Branntweinkessel oder Blasen, der Braukessel und der Ansatz- und Maischbüttcn.

§. 5. (Aufbewahrung und Schonung des Faßaich- apparats.) Der Faßaichapparat wird den Faßaichmei- stern nach einem darüber ausgestellten Inventar überge­ben. Sie sind dafür verantwortlich, daß derselbe sicher anfbcwahrt und mit der größten Schonung behandelt wird.

8. 6. (Verhalten bei Zweifeln über die Richtigkeit des Faßaichapparats.) Entsteht über die Richtigkeit des Apparats irgend ein Zweifel, so haben die Faßaichmeister ohne Verzug dem betreffenden Kreisbaumeister Anzeige davon zu machen, damit von dieser Behörde eine Un­tersuchung und Berichtigung des Apparates veranstaltet wird. Ein jeder Schaden an demselben, welcher durch die Unvorsichtigkeit der Faßaichmeister entsteht, wird auf ihre Rechnung ausgebessert.

8. 7. (Vorschriften zum Aichen der Fässer.) Bei dem Aichen der Fässer sind folgende Vorschriften zu be­obachten : 1) Die Fässer müssen vor dem Aichen nutcr- sucht werden, ob sie sich in gutem Zustande befinden, ob die Reife gehörig angetrieben sind und ob die Fässer nichts enthalten, wodurch ihr Inhalt vermindert werden könnte, z. B. Wasser, doppelte Böden, Stroh und bergt Besondere Aufmerksamkeit erfordern Oelfässer, bei denen vor dem Aichen untersucht werden muß, ob sie keinen Trub enthalten, wovon man sich dadurch überzeugen kann, daß man die Untersuchung mit einer Kratze vor­nimmt, die so eingerichtet ist, daß sie in alle Fässer paßt. 2) Hat man sich von der Richtigkeit des zu aichenden Fasses überzeugt, so wird es mit Wasser gefüllt und muß in diesem Zustande wenigstens 48 Stunden liegen bleiben. Dann wird cs ausgeleert, unter den großen Krahnen des Apparats gebracht, daselbst wagerecht und fest gelegt und nun das Aichen vorgenommen. Hierbei ist Folgendes zu beobachten: 1) Wenn der Apparat mit Wasser gefüllt und dessen Oberfläche zur Ruhe ge­kommen ist, so wird derselbe gehörig abgeglichen, was dadurch geschieht, daß der eiserne Stab durch die Oeff- nung des eisernen Bügels behutsam auf den Boden des Apparats gelassen und nachgesehen wird, ob der Wasser­spiegel den obersten Theilstrich des Stabes berührt. Steht das Wasser über oder unter diesem Theilstriche, dann muß im ersten Falle das überflüssige Wasser mit einem kleinen Gesäße abgeschöpft und, im andern Falle, das Fehlende hinzugegossen werden. Hierauf wird der Krahnen des Apparats geöffnet und das Wasser durch den ledernen Schlauch, der mittelst des Hundskopfs an dem Krahnen angebracht ist, in das Faß abgezapft. Wird das Faß bei der ersten Abzapfung des Apparats nicht voll, dann wird die vorige Arbeit wiederholt und zwar so ost, bis das Faß voll ist. Bei jeder Abzapfung

des Apparats muß dessen Inhalt ausgeschrieben werden. 2) Ist ein Rückstand bei der letzten Abzapfung des Ap­parats geblieben , dann wird derselbe mittelst des Sta­bes gemessen und die gefundene Anzahl Maße von dem oben gefundenen Ergebnisse.wieder abgezogen. Zum Beispiel, ein Faß sei bei der zweiten Abzapfung des 80 Maß haltenden Apparats voll geworden, und es bliebe ein Rückstand von 25 Maß in dem letzteren, so wurde des Fasses Inhalt........160 Maß weniger..... 25 oder gleich.......... 135 Maß sein.

8. 8. Schadhafte Fässer und solche, an welchem die Reife nicht fest genug angetrieben sind, dürfen nicht geaicht werden.^

§. 9. (Stempeln der Fässer.) Der gefundene,Ge- Halt eines Fasses wird in Maßen und Bruchtheilen einer Maß auf folgende Art aufgerissen : 1) Etwa in der Mitte des vorderen Bodens wird die Zahl, welche den gefundenen Inhalt angibt, und neben daran der Buchstabe M. (Maß) mit dem Zahlenstempel deutlich aufgeschlagen und dicht um das Ganze ein Rahmen, nach der Chablone, gezogen. 2) Oberhalb des Rah­mens wird die laufende Nummer und dicht unterhalb desselben der Stempel mit dem Ortsnamen und unter diesen die Jahreszahl deutlich ausgeschlageu. Zur grö­ßeren Sicherheit wird der Stempel mit dem Ortsnamen noch einigemal auf die DaubeNköpfe am vorderen Bo­den aufgeschlagen. Bei der Stempelung eines Fasses darf dieses nicht leer, sondern muß gefüllt sein, damit dasselbe keinen Schaden leide. Sodann muß darauf Bedacht genommen werden, daß die Schneiden jder Stempel gehörig scharf sind.

8. 10. (Anleitung zum Visiren der Fässer.) Ob­gleich die genaue Bestimmung des Inhalts der Fässer am sichersten durch Aichen mit Wasser geschieht, und auch von dieser Methode in allen solchen Fällen, wo sie angewendet werden kann, unter keinen Umständen abgegangen werden darf; so tritt doch der Fall zuwei­len ein, daß man den Inhalt nur ungefähr zu wissen braucht und alsdann gewährt das Ausmessen und Be­rechnen, oder das sogenannte Visiren hinreichende Schärfe. Ebenso kommen Fälle vor, wo der Inhalt voller Fässer, oder auch solcher, welche etwas an ihrem Inhalt ver­loren haben, bestimmt werden muß. Bei diesen ist dann das Visiren auch das beste Mittel, die Quantität der im Fasse befindlichen Flüssigkeit zu finden, wenn man dasselbe nicht ausleeren will. Zn diesem Visiren bedient man sich des Visirstabes, welcher entweder ein cubischer oder ein quadratischer fein kann. Ersterer, der cubische Visirstab, gibt ohne Rechnung den Inhalt durch einmaliges Abmessen. Alle dieser Art Visirstäbe sind für eine bestimmte Form und Größe der Fässer be­rechnet und geben deßwegen sehr unrichtige Resultate, da die Böttcher keine bestimmte Verhältnisse der beiden Durchmesser (Spund- und Bodendurchmesser) zur Länge des Fasses beibehalten, sondern sich gewöhnlich nach der Länge des Fasses richten. Viel zweckmäßiger ist daher der quadratische Visirstab, weil diese Art Stäbe für alle Formen und Fässer, welche gewöhnlich Vorkommen, passend sind, und den Inhalt genau angeben. Der Gebrauch dieses Visirstabes ist bequem und einfach, da die Berechnungsart für volle und nicht volle Fässer voll­kommen gleich sind.

(I. Für volle Fässer.) 1) Man messe den Boden­durchmesser und Spnnddurchmesser im Lichten und be­zeichne beide auf der Scale für volle Fässer mit einem feinen Kreidestrich. 2) Den Unterschied beider T rch- mcsser theile man dem Augenmaße nach in drei gleiche Theile und mache noch einen Kreidestrich, der um % des Unterschieds vom Spnnddurchmesser oder um % vom Bodendurchmesser abstcht, so ist dies der mittlere Durchmesser des Fasses. 3) Die Anzahl Maße, welche diesem mittleren Durchmesser entspricht, multiplicire man mit der Länge des Fasses, welche mit der Zolleinthci- lung, ebenfalls im Lichten, gemessen werden muß. 4) Von diesem Product schneide man die letzte Stelle rech­ter Hand ab, so ist die links stehende Zahl der Inhalt des Fasses in neuen Maßen. Die abgeschnittene Ziffer gibt Zehntheile der Maß, welche, wenn sie über fünf ist, für eine ganze Maß angesehen werden kann.

(Beispiel.) Der Spunddurchmesser eines Fasses falle auf der Scale für volle Fässer auf die Zahl fünf­undfünfzig und der Bodcndurchmesser auf die Zahl vier­zig , den Raum zwischen den Zahlen vierzig und fünf­undfünfzig theile man dem Augenmaß nach in drei gleiche Theile, und es wird hiernach auch ein Theilstrich auf die Zahl fünfzig fallen, welche sodann dem mittleren

Durchmesser dieses Fasses entspricht, da der auf diese Zahl fallende Theilstrich von dem Spunddurchmesser um % des Unterschiedes zwischen dem Spund und Boden­durchmesser absteht. Die Länge des Fasses im Lichten, welche mit der auf dem Visirstab befindlichen Zollein- theilung gemessen worden ist, sei32 Zoll, so hat man: 50 = mittlerer Durchmesser

32 Länge

iöcT

150

160,0 oder der Inhalt dieses Fasses ist gleich 160 Maß.

Da man bei dem Ausmcssen der Länge eines Fas­ses die Böden milmißt, die Dicke derselben aber wieder von dieser hiernach gefundenen Länge abgezogen werden muß, um die Länge des Fasses im Lichten zu erhalten, so ist zu bemerken, daß man von der Wahrheit nicht viel abweicht, wenn man annimmt, daß die Holzdicke der Böden so viel beträgt, wie die Holzdicks der Dau­ben an den Köpfen.

(II. Für nicht volle Fässer.) 1) Wenn man den in einem Fasse befindlichen Rest von Flüsfigkeit bestimmen will, so suche man den mittleren Faßdurchmesser, wie bei den vollen Fässern unter pos. 1 und 2 gelehrt worden ist. 2) Diejenige der vierzehn Scalen für die nicht vollen Fässer, deren oberster Endpunct diesem mitt­leren Durchmesser am nächsten kommt, kann für alle Reste dieses Fasses gebraucht werden. 3) Man sehe nun, wie weit der Stab naß geworden ist, ziehe von dieser gemessenen Höhe der Flüssigkeit im Fasse die Hälfte des Unterschieds des mittleren und Spunddurch­messers (oder Vg des Unterschieds des Spund - und Bodendurchmessers) ab, so ist dies die wahre Höhe der Flüssigkeit. 4) Diejenige Anzahl Maße, welche dieser wahren Flüssigkeitshöhe ans der nach pos. 2 gefundenen Scale entspricht, multiplicire man mit der Länge des Fasses im Lichten, so ist das Product die Größe des Restes in Maßen, wenn man, wie vorhin, die letzte Stelle abschneidet.

(Beispiel.) Der Spunddurchmesser falle auf der Scale für volle Fässer auf die Zahl fünfundfünfzig und der Bodendurchmesser auf die Zahl vierzig, so fällt der mittlere Durchmesser dieses Fasses wieder auf die Zahl fünfzig. Diejenige der vierzehn Scalen nun fürnicht volle Fässer", deren oberster Endpunct der Zahl fünfzig entspricht, kann für alle Reste dieses Fasses gebraucht werden. Indem man nun den Stab nochmals senkrecht durch das Spundloch in das Faß stellt, sehe man nach, wie weit derselbe auf der oben bezeichneten Scale naß geworden ist. Gesetzt, dieses geschehe bei der Zahl sie- benunddreißig, so muß nun davon % des Unterschieds vom Spund- und Bodendurchmesser abgezogen werden, und man wird alsdann die Zahl fünfunddreißig erhal­ten, welche, mit der Länge des Fasses multiplicirt, den Rest der Flüssigkeit im Fasse bestimmt. Hiernach hat man also:

35 = Flüssigkeitshöhe

32 Länge

70

105

112,0 oder der Rest der Flüssigkeit ist gleich : 112 Maß.

8. 11. Die Aichmeister sind verpflichtet, über die von ihnen geaichten Gegenstände Aichscheine nach An- , leitung des der Instruction für die Aichstellen angefüg- ten Musters Nr. 1 auSstellen. Sie dürfen die geaichten Gegenstände den Eigenthümern nicht eher zurückgeben, , bis letztere den von dem dazu bezeichneten Erheber ' quittirten Schein vorgezeigt haben. Sie selbst dürfen die Gebühren unter keinem Vorwande in Empfang nehmen. .

8. 12. (Aichgebühren.) Die Aichgebühren werden ( nach dem, der Instruction für die Aichstellen angefügten . Tarif erhoben.

8. 13. Von dem ganzen Ertrage der Gebühren wird, wenn die Faßaiche Communalanstalt ist, yi? an die Staatscasse und yi0 an die einschlägige Gemeinde- casse abgeliefert; ist aber dieselbe eine Staatsanstalt, dann fließen diese */I0 in die Staatscasse. Die übri- , gen yo dienen zur Belohnung des Aichpersonals. Je­der Faßaichmeister bezieht am Ende des dritten Monats in jedem Quartal y,o der durch ihn eingegangenen Aichgebühren, und die von demselben gemachten Aus- . lagen.

8. 14. Die Faßaichmeister sind verbunden, ein p Hauptbuch zu führen, welches folgende Rubriken ent- m halten muß: Muster Nr. 3 zur Instruction derAichstel« len. a) Datum; b) Nummer des AichschcinS: c) Na-