Nassauische Allgemeine Zeitung
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Mittwoch de« 9. Februar
1853.
Die,.Nassauische AUqemeiue Zeitung" mit dem belletristischen Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der PrânumerationSpreiS für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulaiiv nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Taris'schcn Verwaltungsbezirks mit Inbegriff des Postaufschlags 2 fl., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland 2 fl. 24 f-, — Inserate werden die vierspaltig Petitzcile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. — Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgaffe 42, auswärts bei den .nächstgelegenen Postämtern, zu machen.
Amtlicher Theil.
(Fortsetzung.)
8. 13. Sollte ein Längen- oder Hohlmaß, welches seiner Bestimmung nach von dem Holzarbeiter abgeglichen werden müßte, aus Metall gefertigt sein, so haben die beiden Aichmeister die Prüfung und Stempelung gemeinschaftlich vorzunehmen und den Aichschein zu unterschreiben. Von den % der Aichgebühren erhält alsdann jeder die Hälfte.
8. 14.' (Aichungstage.) Damit Auswärtige nicht leicht fehl gehen, hat das Aichpersonal einen oder auch zwei schickliche Tage in der Woche, in Uebereinstimmung mit dem Kreisbaumeister, zu verabreden, an welchen jedes Mitglied sich zu seinen Dienstverrichtungen bereit halten muß. Es müssen hierzu wo möglich Tage gewählt werden, an welchen ohnedies viele Leute aus der Nachbarschaft an den Ort der Aichstelle kommen. Der Kreisbaumeister wird das Publicum von der getroffenen Wahl in Kenntniß setzen.
§. 15. (Ausstellen der Aichscheine.) Die Aichmeister sind verpflichtet, über die von ihnen geeichten Gegenstände Aichscheine nach Anleitung des am Ende dieser Instruction enthaltenen Musters Nr. 1 auszustellen. Sie dürfen die geatzten Gegenstände den Eigenthümern nicht eher zurückgeben, bis letztere den von dem dazu bezeichneten Erheber quittirten Schein vorgezeigt haben. Sie selbst dürfen die Gebühren unter keinem Vorwände in Empfang nehmen.
§; 16. (Berechnung der Gebühren.) Die Gebühren für die Aichung und Stempelung aller Maße, Gewichte und Waagen werden, nach dem dieser Instruction beigefügtcn Tarif berechnet und eingetragen.
8- 17. Jeder Aichmeister bezicht am Ende des dritten Monats in jedem Quartal % der durch ihn cingegangenen Aichgebühren, und die von demselben gemachten Auslagen.
8- 18. Die Aichmeister sind verbunden, ein Hauptbuch nach Anleitung der am .Ende dieser Instruction ungesagten Muster Nr. 2 und 3 zu führen, welches ebenso, wie die Aichscheine, Tag und Nummer der letzteren, den Namen und Wohnort des Eigenthümers und die einzelnen geaichten Gegenstände mit den Gebühren enthalten muß. Die zu den sAichschcinen und dem Hauptbuch erforderlichen Formnlarien werden den Aich- meistern unentgeltlich von dem Kreisbaumeister zugestellt.
§. 19. (Allgemeine Bestimmungen. Verhalten bei Zweifeln über die Richtigkeit schon gestempelter Maße, Gewichte und Waagen) Bei Streitigkeiten über schon untersuchte, gestempelte Maße und Gewichte haben die Aichmeister dieselben, auf Verlangen, sogleich mit dem Normalapparate zu vergleichen, und insofern sie die nach den Vorschriften erlaubten Fehlergrenzen nicht überschreiten, werden sie als giltig zurückgegeben. Fällt aber der Fehler außerhalb der erlaubten Fehlergrenze, dann muß das unrichtige Maß oder Gewicht auf dem Bureaux in Verwahrung genommen und dem einschlägigen Kreisbaumeister sogleich Anzeige hiervon gemacht werden, damit von diesem eine Untersuchung veranstaltet werden kann. Den Aichmeistcru ist es auf das strengste untersagt, ein solches Maß oder Gewicht ohne Vorwissen des Kreisbaumeisters zu reguliren. Dasselbe gilt auch von den gestempelten Waagen.
§. 20. (Krankheit oder Verhinderung.) Sollte ein Aichmeister durch Krankheit oder andere unvermeidliche Umstände an der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte ganz oder auch nur auf einige Zeit verhindert werden, so hat er solches sogleich dem einschlägigen Kreisbaumeister anzeigen zu lassen oder selbst anzüzèigen , damit dieser die nöthige Vorkehrung treffen kann.
8. 21. (Strafen.) Der Kreisbaumeister ist verpflichtet, darauf zu sehen, daß die Aichmeister ihrer Obliegenheit gehörig nachkommen und sich gesittet betragen. Er ist zu dem Ende befugt, ihnen bei Dienstfehlern Verweise zu geben und nach Umständen Geldstrafen bis zu 5 Gulden anzusetzen, welche er in jedem einzelnen Fall sogleich zur Kenntniß des Herzoglichen Kreisamts bringt, um für deren Erhebung zu sorgen. Solche Dienstfehler sind z. B. Ungehorsam gegen ^bie Befehle der Kreisbaumeister, Nachlässigst bei der Aufbewahrung des Normalaichapparats oder dessen Wegbringen von dem Aichbureaux ohne Vorwissen des Kreisbau- meisters, Nachlässigkeit bei dem Aichen und Stempeln von Maßen, Gewichten und Waagen, unterlassene Anzeige bei Verhinderungen an der Verrichtung der Dienst- geschäfte, ohne sich gehörig rechtfertigen zu können, Trunkenheit, ungesittetes und unhöfliches Betragen im
Dienste. Bleiben wiederholt angesetzte Strafen bei einem Aichmeister fruchtlos, oder läßt sich derselbe größere Vergehen zu Schulden kommen, z. B. unrichtiges Aichen und Stempeln von Maßen, Gewichten und Waagen in betrügerischer Absicht, Empfangnahme von Aichgebühren, Verweigern eines Aichscheins, Nachmachen eines Stempels, Bestechungen oder Annahme von Geschenken in Dienstsachen ?t, so ist der Kreisbaumeister verpflichtet, bei der Herzoglichen Ministerialabtheilung des Innern hiervon Anzeige zu machen, von welcher sodann wegen wiederholter kleiner Vergehen nach Umständen eine höhere Geldstrafe verfügt werden wird. Die oben bemerken höheren Vergehen aber, sowie andere Unterschleife, haben nach Umständen die Entlassung des Aichmeisters zur Folge. Es versteht sich hierbei von selbst, wird aber zur Warnung der Aichmeister noch ausdrücklich erklärt, daß durch die Dienstentlassung die von dem Richter auszusprechende Strafe nicht ausgeschlossen wird, die der des Dienstes Entlassene wegen der oben erwähnten größeren Vergehen, sowie wegen jedes anderen Unterschleifs den Umständen nach verdient hat.
§. 22. (Verstehen der Instruction.) Sollte ein Aichmeister einen oder den anderen Punkt in dieser Instruction oder in den, zum Abgleichen und Stempeln der gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen ertheilten Vorschriften nicht verstehen , so hat er sich bei seinem Vorgesetzten deshalb zu erkundigen, indem die Entschuldigung, daß er dieses oder jenes nicht verstanden habe, schlechterdings nicht angenommen wird.
Tarif der Aichgebühren für die gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen.
I. M a ß v o n H o l z, welche f ü r d i e a n g e s e tz- ten Gebühren untersucht, berechtigt und gebrannt werben müssen:
1) Feldruthe . ...... 24 fr.
2) Werkruthe . ....... 12 „
3) Elle......... . 3 „
4) Militärmaß . . . . . . 12 „
5) Maßstab, ein gewöhnlicher ... 3 „
6) Viertel Malter . ... . . 18 „ ■
7) Zehntel Malter . . . . / . 15 „
8) Zwanzigstel........ 6 „
9) Hundertel und Mätzchen.... 3 „
10) Maß für Eisenstein, Erze :c. . . 12 „
11) Kvhlcnbütte ganze, halbe und Viertel 30 „
12) Kohlenbütte Zehntel..... 12 „
13) Kohlenbütte von Einem Cubikfuß und von einem halben Cubikfuß 6 „
14) Braunkohleumaß...... 30 „
II. Maße vou Metall o d e r f e i n e in H o l z e, die nicht gebrannt werden sonn e u, und auf welche der Stempel nur geschlagen wird, wenn sie richtig befunden worden sind: '
1) Maßstäbe, für jede 10 Zoll.....6 kr.
2) Elle...... 6 „
3) Visirstab, ein quadratischer.....30 „
4) Aichviertel, zu 4 Maß ......24 „
5) Gefäße von 1 Maß und % Maß ... 6 „
6) Gefäße von einem Schoppen und darunter 3 „ III. Für das Aichen der A i ch k e s s e l und die Theilung des dazu gehörigen Visirstabes: 1) Von einer ganzen Ohm . . . . 2 fl. 30 fr.
2) Von einer halben Ohm . . . . 2 „ — „
IV. F ü r das A i ch c n der F ä s s e r u. s. w.
1) Für das Aichen der Fässer von einer ganzen Ohm und darunter ....... 6 kr.
2) Für jede zehn Maß weiter.....72 „ wobei das was unter 5 Maß bleibt, für Nichts und das, was 5 Maß erreicht oder übersteigt für voll gerechnet wird.
3) Für das Aichen der Legel, von jedem Viertel 3 „
4) Für das Aichen eines Branntweinkessels oder einer Blase, von jedem Viertel .... 3 „
5) Für das Aichen eines Bicrkcssels, Kartoffelsasses, einer Einsatz- ober Maischbütte, von einer Ohm und darunter......10 „
für jede 10 Maß weiter......„ wobei das, was unter 5 Maß bleibt, für Nichts und das, was 5 Maß erreicht oder übersteigt, für voll gerechnet wird.
Wird das Aichen außerhalb des Wohnorts des Aichmeisters vorgenommen,. so erhält dieser außer den
in pos. 4 und 5 angegebenen Aichgebühren eine Vergütung von zwanzig Kreuzern für jede Wegstunde Entfernung von seinem Wohnorte. Diese Vergütung wird, wenn in einem Orte gleichzeitig bei verschiedenen Ge- werbtteibenden Aichungen vorgenommen werden, auf die einzelnen GewerbtreibenVcn vertheilt.
V. Eiserne Plockgewichte, welche für die Gebühren gegen Ersatz des Bleies ohne weitere Vergütung abgeglichen und ge-
st e m p e l t werden müssen:
1) Gewichte von 100 Pfund . .... 36 fr.
2) „ „ 50 „ ..... 30 „
3) „ „ 25 „ ..... 24 „
4) „ „ 10.......18 „
5) rr 5 „ .....15 „
6) r/ 4 „ .....12 „
7) ü „ 3 „ . 9 „
8) fr rr 2 „ .....6 „
9) „ „ 1 „ und darunter . 3 „
VI. Messingene Gewichte, welche für die
Gebühren durch Abfei len ab geglichen und gestempelt w c r.den mussen.
1) Einsatzgcwicht von 1 Pfund mit seinen Halbirungen . . . : . . . . 36 kr.
2) Für jedes Pfund weiter ...... 12 „
3) Für % Pfund . . . . . . . . 24 „
4) Für jedes einzelne Stück unter einem Pfund 3 „
5) Für ein Normal-Apothckergewicht mit seinen Untcrabtheiluugcn. . . 36 „
VII. Waagen:
1) Bei neuen Schnellwaagen, wenn die Theilung schon gemacht und diese blos zu untersuchen sind, für jedes Pfund, das sie angeben .... — fl. % kr.
2) Bei alten Schnellwaagen, an welchen die Theilungen gemacht, Achsen und Pfannen reparirt werden müssen, für jedes Pfund, das sie angeben, — „ 12 „
3) Für Untersuchung und Stempelung einer Brückenwaage.....1 „ — „
VW. Glasgefäße und Bicrkannen:
1) Für das Aichen der Bouteillen und Gläser und das Einschleifen des Aichstriches, vom Stück........ 1 fr.
2) Für das Einschleifen der Buchstaben H. N. */2 „
3) Für eine einzelne Bierkanne ..... 2 „
4) Bei mehreren Bierkauucn dagegen, deren Aichung zugleich verlangt wird, für das Stück . ... .'....:. . 1 „
(Schluß folgt.)
Nichtamtlicher Theil'
Deutschland.
□ Marienberg, 6. Febr. Mit dem Eintritt kühlerer Witterung, die uns auch etwas Schnee gebracht hat, beginnt die große Hülfölosigkeit und Armuth der hiesigen Gegend sich wieder zu zeigen. Nachdem von den Armen alle Aecker, auf denen im verwicheuen Jahre Kartoffeln gezogen wurden, bei dem bisherigen gelinden Wetter durchwühlt worden sind, bleibt ihnen bei der herrschenden großen Verdienstlosigkeit nichts übrig, als die Hülfe ihrer Mitmenschen in Anspruch zu nehmen, wodurch die Bettelei wieder in einem bedenklichen Grade um sich greift und zu einer wahren Plage wird. Die öffentliche Sittlichkeit leidet unter diesen Umständen nicht wenig und der Credit, welcher bei Verbesserungen in der Landwirthschaft so unerläßlich ist, kann sich nicht befestigen, sondern sinkt von Tag zu Tag mehr. Auch industrielle Unternehmungen, welche zu Arbeits-Verdienst führen können, werden dadurch nicht wenig gehemmt. So wird z. B. die Rente, welche die Gemeinden bisher aus ihren Wäldern gezogen, dadurch bedeutend geschmälert, daß dieselben das gefällte Holz nicht vor Diebstahl zu schützen vermögen, und bemwd^ ist diese Rente fast das Einzige, woraus die Gcmcind'c-Bcdürs- nisse bestritten werden sollen. Steuern und andere Gefälle sind nun schwer beizutkriben und die anwachsenden Kosten bringen viele Familien ins Elend. Die erhobenen Pfänder müssen zum Theil verschleudert und zum Theil von den Gläubigern an Zahlungsstatt angenommen werden. Mit Suppeuanstaltcn und dergleichen vorübergehenden Maßregeln ist da nicht zu helfen; sondern nur mit nachhaltigem Verdienst bei industriellen Anlagen, wozu der Westerwald in seinen Braunkohlen, in seinen wenig benutzten zahlreichen Wassergefällen und