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Nassauische Allgemeine Zeitung.

TVr SS Dienstag den 8. Februar 1853.

Die,,Naffauiscke Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der PrânumeralionSpreis für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulaiiv nunmehr auch für den ganzen Umfang deS Lburne und TariS'schen Verwaltungsbezirks mit Inbegriff des Postausschlags 2 fl., für die übrigen Länder des deutscheösleircichischen PostvereinS, wie für daS Ausland 2 fL 24 kr. Inserate werden die vwrspallig Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgaffe 42, auswärts bei den nächstgelcgeuen Postämtern, zu machen.

Amtlicher Theil.

(Fortsetzung.) Instruction für die Herzoglichen Kreisbaumeister über die technische Aufsicht auf das Maß- und Gewichtswesen.

§. 1, (Geschäftsführung im Allgemeinen.) Die Geschäfte der Kreisbaumeister in Ansehung der ihnen übertragenen technischen Aufsicht über das Maß- und Gewichtswesen und die Aichstellen beziehen sich: t) auf die Visitation der Aichstellen, öffentlichen Faßaich- und Waaganstalten, und zwar in Absicht: a) der Belehrung und Zurechtweisung des ihnen untergebenen Personals in seinen auf das Maß- und Gewichtsweseu sich be- ziehenden Verrichtungen, b) der Aufsicht über das Ab­gleichen und Stempeln der Maße, Gewichte und Waa­gen , c) der Aufsicht über die Apparate der Aichstellen und der öffentlichen Faßaich- und Waaganstalten, 2) auf die Aufstellung der jährlichen Voranschläge, 3) auf die Ausführung der genehmigten Arbeiten, 4) auf die Festsetzung der Kosten, 8) auf die Aufstellung der Wirrhschaftsrecknungen, G) auf die technischen Revisionen der Maße, Gewichte und Waagen bei den Gewerbe­treibenden.

§. 2. (Visitation der Aichstellen, öffentlichen Faß­aich - und Waganstalten.) Die Kreisbaumelster sind verpflichtet, die in ihrem Bezirk befindlichen Maß- und Gewichtsanstalten öfters und die 'Aichstellen wenigstens monatlich einmal und in der ersten Zeit wöchentlich zu inspiciren oder durch die denselben beigegebenen Acceß sisten inspiciren zu lassen-, und darüber zu wachen, daß von dem Personale derselben die gesetzlichen Vorschriften über das Abgleichen und Stempeln der Maße, Gewichte und Waagen befolgt, und die Apparate gehörig im Stande gehalten werden. Zugleich sind die Kreisbau­meister verbunden, den Requisitionen der Herzoglichen Kreisämter, welchen die polizeiliche Aufsicht über Maß und Gewicht in ihren Kreisanttsbezirken übertragen ist, zu entsprechen.

§. 3. Bei diesen Visitationen haben die Kreisbau­meister zugleich die Aichregister der Aichmeister sich vor­legen zu lassen und darauf zu sehen, daß keine andere, als bie- gesetzlichen Aichgebübren erhoben werden.

§. 4. In Ansehung der Erhaltung und Anschaf­fung der Apparate der Aichstellen re. und der Stempel wird Folgendes bestimmt: 1) Um die Ucbereinstim- ' mung des Apparats der Aichstellen mit dem Normal­apparate fortwährend zu erhalten, soll in der nächsten Zeit alle Jahre, später alle 5 Jahre, ersterer Apparat mit letzterem verglichen werden. Die Herzogliche Mi- uisterialabtheilung des Innern wird jedesmal darüber verfügen, auf welche Weise diese Vergleichung vorge- nommen werden soll. Die Kreisbaumeister haben jedoch dieser Behörde davon Anzeige zu macken, wenn der Turnus abgelaufen ist. 2) Gleichzeitig mit dieser Ver­gleichung soll auch eine Revision der gemcinheitlichen Faßaichen stattfinden, und eS sind daher die Gemeinden, welche diese Anstalten, aber keine Aichstcllv haben, ver­bunden , die gedachten Apparate zur Revision an die nächste Aichstelle zu bringen. Nur in solchen Fällen, wo diese Apparate untransportabel sind, oder ihr Trans­port mit Schwierigkeiten verbunden wäre, soll die Re­vision derselben an Ort nnd Stelle vorgenommcil wer­den. 3) Beschädigte Apparate der Aichstellen, durch deren Herstellung eine neue Prüfung derselben erfordor lich wird, müssen in das Centralaichlmreau zu Wiesbaden geschickt werden, woselbst dieses Geschäft vorgenommeu werden wird. Dies gilt auch von beh Normalwaagen der Aichstellen, welche einer Reparatur bedürfen. Eben­so müssen alle für die Aichstellen und die gemeinheil- lichen Faßaichen erforderlichen Stempel aus dem Cen- lralaichburcau bezogen werden. Reparaturen an Brand­stempeln, insoweit jedoch die Uebereinstimmung der Stempel nicht verloren geht, können auch von solchen Metallarbeitern vorgenommen werden, welche der Kreis- baumeister dazu für tauglich hält.

§. 5. (Aufstellung der jährlichen Voranschläge a für die Aichstellen.) Die Kreisbaumeister stellen jähr­lich Voranschläge über die Kosten auf, welche durch die Unterhaltung der Maß- und Gewichtsanstalteu bei den Aichstellen ihres Bezirks im künftigen Jahre entstehen werden. Sie schicken diese Voranschläge durch Vermit- lung der Herzoglichen Kreisämter an^ die Herzogliche Ministerialabtheilung des Innern spätestens den I.Oct. ein. Die Voranschläge enthalten drei Abtheilungen. In die erste werde» die Kosten verzeichnet, welche die lausende Unterhaltung der Aichapparate und die innere

Einrichtung der Aichbureaux veranlassen, mit Angabe der Arbeiten und Reparaturen. Die zweite Abtheilung enthält die Kosten für neue Anschaffungen und Einrich­tungen. Die Kosten dieser beiden Abtheilungen werden für die einzelnen Aichstellen besonders berechnet, und diese in einer bestimmten Ordnung aufgeführt. Die dritte Abtheilung enthält die Kosten für die technische Revision der Maße und Gewichte und der Waagen bei den Gewerbtreibenden.

§. 6. (b für die gemeWeitkichen Faßaich- und Waaganstalten.) Ueber die Koste i, welche durch Unter­haltung der gcmeinheitlichen Faßaich- und Waaganstalten entstehen, haben die Kreisbaumeister ebenfalls jährliche Voranschläge aufzustellen und solche dem betreffenden Kreisamt cinzuschicken, damit diese für die Aufnahme der Kosten in das Gemeindebudget Vorsorge treffen können.

§. 7. (Ausführung der genehmigten Arbeiten.) Durch die den Kreisbanmeistern bekannt gemachte Ge­nehmigung sind sie zur Ausführung der Arbeiten re. autorisirt.

§. 8. Nach erfolgter Revision der Arbeiten oder Lieferungen stellen die Kreisbaumeister die darüber auf­gestellten Rechnungen fest, und theilen dieselben dem Herzoglichen Kreisamt zur Zahlungsverfügnng mit. Ueberhanpt gelten hierbei dieselben Bestimmungen , wie bei Ausführung und Verrechnung öffentlicher Arbeiten, insbesondere auch bezüglich der Aufstellung und Fort­setzung der Inventarien.

§. 9. (Revision der Maße, Gewichte und Waagen bei den Gewerbtreibenden.) Ueber die von Zeit zu Zeit abzuhaltenden technischen Revisionen der Maße, Gewichte und Waagen bei den Gewerbtreibenden haben die Kreisbaumeister nach vorherigen Benehmen mit den Kreisbeamten Vorschläge bei der Herzoglichen Ministe- rialabtheilung des Innern zu machen. Hierbei wird Folgendes vorgeschrieben: 1) Außer den Waagen und Gewichten sollen nur diejenigen Maße einer Revision unterliegen, welche ihrer Natur nach Veränderun­gen unterworfen sind, so daß ein früheres Ab­gleichen keine genügende Sicherheit gibt, namentlich die Fruchtmäße. 2) Die Revision der Fruchtmaße ge­schieht auf den Aichbureaux; desgleichen auch jene der Gewichte und Waagen an denjenigen Orten, woselbst sich Aichstellen befinden, sonst aber auf dem Gemeinde- Hause. Die Gcwerbtreibeud^l sind verbunden, auf ge­schehene Aufforderung die genannten Gegenstände auf ihre Kosten an die betreffenden Locale überbringen nnd von da wieder abholen zu lassen. 3) Die Revision in einem Bezirke darf nicht von den darin angestcllten Aichmeistern vorgenommen werden, sondern die Herzog­liche Ministerialabtheilniig des Innern wird jedesmal auf Antrag des Herzoglichen KreisamteS und des Her­zoglichen Kreisbaumeisters darüber verfügen, durch wen sie geschehen soll. 4) Wenn bei einer Revision gestem­pelte Maße, Gewichte vder Waagen vorkommen, deren Fehler die vorschriftmäßig angenommenen Fehlergrenzen übersteigen, dann hat der mit der Revision Beauftragte solche zurnckzübehalten und dem betreffenden Kreisbau­meister Anzeige davon zu machen, damit untersucht werde, ob etwa die Aichstelle, von welcher der Gegenstand ge­stempelt wurde, sich bei dem A chen desselben eines Feh­lers hat zu Schulden kommen lassen, oder ob er in be­trügerischer Absicht von dem Eigenthümer verändert worden ist. Im ersteren Falle hat der Kreisbaumeister den Befund der Sache an die Herzogliche Ministerial- abtheiliing des Innern zu berichten, im andern aber den unrichtigen Gegenstand mit seinem Amtssiegel zu versehen und dem Herzoglichen Kreisamt, worin der Eigenthümer wohnt, die Anzeige des Vorfalls zu machen, bamit von demselben eine Untersuchung veranlaßt werde. Ist kein dringender Verdacht vorhanden, daß einer der beiden vorhergehenden Fälle eingetreten ist, dann hat der Kreisbaumeister die Ausgleichung und Stempelung durch die Aichmeister auf die vorgeschriebâ Weise vor­nehmen zu lassen, wofür die Eigenthümer die gewöhn­lichen Aichgebühren zu bezahlen verbunden sind. 5) Die Gewerbtreibenden haben dagegen für die Revi­sion, sowie für die Berichtigung der innerhalb der Feh lcrgrcnzen unsichtigen Maße und Gewichte keine Gebüh­ren zu bezahlen. Die dadurch entstehenden Kosten werden von den Kreisbaumeister» auf den für Maß- und Gewichts ko steil eröffneten Credit zur Zahlung attestirt. 6) Ausaènommen von der unter pos. 5 erlaubten un­entgeltlichen Berichtigung und Stempelung sind jedoch solche Maße und Gewichte, bereit Fehler durch Be­schädigung entstanden ist. Diese müssen die Eigentbü- mer auf ihre Kosten herstellen und stempeln lasse». Sollte bei dergleichen beschädigten unrichtigen Maßen

und Gewichten die Vermuthung eintreten , daß sie in betrügerischer Absicht von dem Eigenthümer verändert worden seien, dann ist bei denselben das nämliche Ver­fahren zu beobachten, wie es unter pos. 4. vorge­schrieben ist.

8. 10. (Allgemeine Bestimmungen. Verhalten bei Zweifel» über die Richtigkeit schon gestempelter Maße, Gewichte und Waagen.) Wenn bei einer Visitation Maße, Gewichte und Waagen vorkommen, die nicht nach den vorschriftsmäßigen Bestimmungen beschaffen gleichwohl gestempelt sind, so hat der Kreisbaumeister, welchem durch die betreffende Behörde eine Anzeige des Vorfalls gemacht worden ist, eine Untersuchung vorzu- nehmen nnd hierbei ganz nach den im §. 9 unter pos.

4 gegebene» Vorschriften zu verfahre». Dasselbe gilt auch von den gestempelten Fässern, u. f. w.

8. 11. (Verhältnisse des AichpersonalS.) Der Kreisbaumeister ist der unmittelbare Vorgesetzte der Aichmeister. Er ist zu dem Ende befugt, ihnen bei Dienstfehler» Verweise zu geben, und nach Umständen Geldstrafen bis zu fünf Gulden anzusetzen. Ein Recurs kann bei Herzoglicher Ministerialabtheilung des Innern ergriffen werden. Bleiben solche, wiederholt angesetzte Strafen bei einem Aichmeister fruchtlos, so ist der Kreisbaumeister verpflichtet, bei der Herzoglichen Mini- sterialabtheilung des Innern auf eine höhere Strafe oder die Entlassung des Aichmeisters airzutragen, wo­nach dieselbe sodann Weiter verfügen wird. Der Kreis- baumeister hat über die von ihm angesetzte Strafe so­gleich Anzeige bei dem Herzoglichen Kreisamt zu ma­chen, um für deren Erhebung zu sorgen.

§. 12. Die Anstellung und Entlassung der Aich­meister der Aichstellen und der fiskalischen Faßaichen gehört unter Mitwirkung der Kreisbaumeister zum Ressort der Herzoglichen Kreisämter und unterliegt der Bestäti­gung der Herzoglichen Ministerialabtheilung des Innern. Was dagegen das Personal der Commnnat-Faßaich- unb Waaganstalten betrifft, so steht die Wallung und Entlassung desselben den Gemeindebehörden zu, und unterliegt der Bestätigung der Herzoglichen Kreisämter unter Mitwirkung der Kreisbaumeister.

InKcuctiorr für die Aichstellen im Hcrzogthum Nassau.

8. 1. (Personal der Aickstellen.) Jede Aichstelle besteht in der Regel ans zwei Aichmeister», welche auf Widerruf angenommen werden, und von denen der eine ein Holzarbeiter, der aubere ein Metallarbeiter sein muß. ES bleibt jedoch doW Walten , in den geeigneten Fällen hiervon abgehen und z. B. wegen des Aickens der Glasgefäße u. dgl. besondere Verfügungen zu tref­fen, wenn keiner der beiden Aichmeister dieses Geschäft übernehmen kann.

g. 2. (Vorgesetzte Behörde.) Die Aichmeister ste­hen unmittelbar unter dem ckstschlägigen Kreisbaumei­ster, dem sie als ihrer vorgesetzten Behörde Achtung und Befolgung seiner gesetzmäßigen Anweisungen schul- dig sind. Im Falle aber von der Herzoglichen Mini- sterialabtheiluug des Innern oder von den Herzoglichen Kreisämtern anderen Personen Aufträge ertheilt werden, bei welchen die Mitwirkung der Aichmeister nothwendig ist, so haben sie den Befehlen jener Personen ebenfalls Folge zu leisten.

3. (Geschäftsgang.) Ueber alle wichtige Gegen­stände haben die Aichmeister schriftliche Anzeige bei dem Kreisbaumeister zu machen und hierbei die wegen des Geschäftsganges ertheilten Vorschriften zu beobachten. Von den Berichten und allen schriftlichen Anzeigen ha­ben sie Concepte znruckzübchalkeü und dieselben nebst den ihnen zugesandt werdenden Verfügungen aufzube­wahren.

§. 4. (Geschättsbezirk.) Die Aichmeister haben keine bestimmte Gesckäftsbezirke, sonder» verrichten ihr Amt einem Jeden, der sie dazu auffordert. Das Aichcn , im Auslande ist jedoch den Aichmeistern untersagt. Sie , sind verbunden, hinsichtlich des Maß- und Gewichts- i wesens besondere Aufträge, sowohl innerhalb ihres i Wohnsitzes, als auch außerhalb d sselben zu Äornehmeâ. - Für die Verrichtung solcher Geschäfte erhalteâi sie Tag­gelder von Einem Gulden dreißig Kreuzer am Wohn- t orte und von zwei Gulden außerhalb des Wohnorts, - und wenn sie über Nackt bleiben müssen, von zwei g, Gulden dreißig Kreuzer. a

§. 5. (GèschWe- der Aichmeister im Allgeuieinen.) * Die Geschäfte der AichMiM bestehen im Allgemeinen n in Folgendem^ «) Aufsicht über die Normalapparate n der Aichstelle. b) Airhuug und Swittpelung der Maße,