Nassauische Allgemeine Zeitung.
E 3/. Samstag heu 5. Februar 1853.
Die,,Nassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der PrânumerationSpreiS für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulaiiv nunmehr auch s!r den ganzen Umfang de» Lburn» und Taris'schen Verwaltungsbezirks mit Inbegriff des Postausschlagâ 2 fl., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostoereinS, wie für das Ausland 2 fl. 21 kr. — Axferate werden die oierspaltig Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. — Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgasse 42, auswärts bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.
Amtlicher Theil.
(Fortsetzung.)
§. 52. (Gewichte zu feinen Abgleichungen. Beschaffenheit, Eintheilung und Stempelung.) Bei denjenigen Gewichten, welche zu seinen Abwiegungen gebraucht werden, wird das Loth in 10000 Theile getheilt. Man macht sie bei den schwereren Abtheilungen massiv, versieht sie mit einem Knopfe zum Anfassen, die kleineren Gewichtstheile dagegen werden aus Blech (am besten Platin) angefertigt. Diese Gewichte werden in besonderen mit Tuch ausgeschtagenen Etuis anfbewahrt. Der Stempel bei diesen Gewichten ist derselbe wie der im §. 50 angegebene.
§. 53. (Äpothekergewichte. Beschaffenheit und Einteilung.) Die Apotheker des Herzogthums sind verbunden, Normalgewichte von dem Ceutralaichbureau zu Wiesbaden zu beziehen, welche sie nicht zum Auswiegen, sondern nur dazu zu benutzen haben, nm damit die wirklich gebraucht werdenden Gewichte in fortwährender Uebereinstimmung zu erhalten. Für die richtige Uebereinstimmung der in den Ossicinen gebrau l t werdenden Apothekergewichte mit dem Normalgewichte sind die Apotheker verantwortlich. Um ihnen jedoch die Berichtigung dieser zum Gebrauche bestimmten Gewichte zu erleichtern, ist es den Aichstellen gestattet, dieselben nach den folgenden Bestimmungen vorzunehmen; dagegen ist den letzteren die Berichtigung der Normalgewichte untersagt. Die Größe des Apothekergewichts ist folgendermaßen festgesetzt worden:
Des Gewichts
Bezeichnung und Eintheilung.
Größe in
Pfund. Unz. Drachm. Scrupel. Gran.
Herzogl. Nass. Loth.
1 12 96 288 5760
22,4501
1 8 24 480
1,8708
1 3 60
0,2339
1 20
0,0780
1
0,0039
8. 54. (Fehlergrenze derselben.)
Bei diesen Ge
wichten sind folgende Fehlergrenzen gestattet :
D
e s
G cw i ch
t s
Werth
Fehlergrenze
in
in
in
IN
Gran.
Herzl. Nass.
Gran.
Herzl. Nass.
Bezeichnung.
Loth.
Loth.
1
Pund . .
5760
22,4501
17«
0,0044
8
Unzen . .
3840
14,9668
1
0,0039
6
2880
11,2251
0,0034
4
1920
7,4834
%
0,0029
2
960
3,7417
Ä / /8
0,0024
1
480
1,8708
4/ 'S
0,0019
%
240
0,9354
4/
0,0019
2
Drachmen .
120
0,4677
0,0015
1
60
0,2339
3/ /8
0,0015
2
Scrupel .
40
0,1559
0,0010
17, . .
30
0,1169
%
0,0010
1
20
0,0780
%
0,0006
1
1/ "
10
0,0390
0,0006
10
Gran . .
10
0,0390
0,0006
9
fr ♦ •
9
0,0351
%
0,0006
8
fr
8
0,0312
7.
0,0006
7
7
0,0273
7»
0 0004
6
6
0,0234
7.0
0,0004
5
fr ♦
5
0,0195
7.0
0,0004
4
fr
4
0,0156
7,0
0,0004
3
fr
3
0,0117
7.0
0,0004
2
fr
2
0,0078
‘Ao
0,0004
1
fr '
1
0,0039
710
0,0002
71 II • •
; o,ooi9
Via
0,0001
74 0 - -
1
A o,ooio
0,0001
(Stempelung
derselben.) Der Stempel bei diesen
Gewichten ist der nämliche, wie bei den messingenen Einsatzgewichten.
Waagen.
8. 55. (Eintheilung der Waagen.) Die Waagen, welche hier in Betrachtung kommen, sind: 1) die gleicharmigen oder Schalwaagen, 2) die nngleicharmigen oder Schncllwaagen, und 3) die Brückenwaagen.
§. 56. (Gleicharmige Waagen. Beschaffenheit derselben.) Die gleicharmigen oder Schalwaagcn bedürfen zwar keines Stempels; sollte aber dennoch das Stempeln derselben verlangt werden, so müssen sie fol gende Beschaffenheit haben, nämlich: 1) die Schneiden und Pfannen müssen auö gut gehärtetem Stahl verfertigt, unter sich parallel und in gleicher Entfernung von einander sein; sie müssen in einer Ebene liegen
und da, wo sie sich berühren, glatt gearbeitet sein; 2) der Waagbalken muß eine seiner Länge entsprechende Stärke haben; 3) die Zunge muß gerade und rechtwinkelig mit dem Waagbalken verbunden sein, ihre Länge muß wenigstens % der Länge des Waagbalkens betragen ; 4) die Schalen müssen von Metall sein und an Ketten hängen; 5) Haken, welche zum Anhängen der zu wiegenden Gegenstände dienen, müssen schon vor dem Abgleichen der Waage und auf eine Art befestigt sein, daß sie nicht abgenommen werden können; 6) die Waage muß mit und ohne Schalen und auch dann im Gleichgewicht sein, wenn die letzteren zugleich mit dem etwa daran befestigten Haken unter sich verwechselt werden; 7) zur Erhaltung des in pos. 6 angegebenen Gleichgewichtes dürfen Gegenstände, welche sich leicht weg« nehmen lassen, .weder angehängt, noch in die Schalen gelegt werden.
§. 57. (Fehlergrenze derselben.) Die Grenze innerhalb welcher die Schalwaagen das Gewicht bei der ganzen Belastung, deren die Waage fähig ist, richtig angeben müssen, ist aus nachstehender Tabelle zu ersehen: Größe der Waage nach ihrer größten Belastung. Fchlergrnze. l!oth.
Waagen bis zu % Pfd. l
II ir 11 A „
" II II 1 II
II " II 3 II
ft II II io „
// 11 11 „
v II II 50 „
ii II ii 100 „
„ „ „ 200 „
Von jedem 100 Pfund
istung, auf jeder Schale 7l00
U » II II /lOO 3/ II II M II /lOO
11 II II // ZI 00 25/
11 II II II /100 1/ V II II // Z 2
» II H II
ii 11 y ii ii tj ii ii 0 iter..... 4
8- 58. (Stempelung derselben.) Der Stempel besteht aus dem Buchstaben der Aichstelle, dem Zeichen N. H. und dem Herzoglich Nassauischen Löwen. Aus die Mitte des einen Schenkels und in die Mitte der beiden Waagschalen wird der Buchstabe der Aichstelle geschlagen; auf die Mitte des andern Schenkels kommt der Löwe und das Zeichen H. N. Wenn sich ein Haken an der Waage befindet, so erhält derselbe ebenfalls den Buchstaben der Aichstelle.
§. 59. (Schnellwaagen. Beschaffenheit derselben.) Die zum Stempeln zuzulasfenden Schnellwaagen müssen folgende Eigenschaften haben: 1) Die Schneiden und Pfannen müssen ebenso, wie bei den gleicharmigen Waagen, aus gut gehärtetem Stahl verfertigt und solid mit dem Waagbalken verbunden sein. 2) Der Waagbalken muß eine seiner Länge entsprechende Stärke haben und ebenso das Gehäuse. 3) Die Zungen müssen mit dem Waagbalken im rechten Winkel stehen, ohne daß berücksichtigt wird, ob das Gehäuse verjüngt ist. 4) Das Laufgewicht muß aus einer Masse bestehen, jedoch mit einer Höhlung versehen sein, welche ebenso, wie bei den Plockgewichten, gereift ist. Der daran befindliche Haken muß inwendig aus gehärtetem Stahl bestehen, recht scharf und an das Gewicht dergestalt befestigt sein, daß letzteres nicht verwechselt werden kann. An den Haken nämlich, der durchlocht ist, wird der hinlänglich lange Kloben angehängt, dieser sodann zusam- mengcbogen, in den zu diesem Zwecke bis zur gereiften Höhlung durchbohrten Gewichtstein gesteckt und sodann zurückgebogen. Hierauf wird das zur Negulirung deS Laufgewichts erforderliche Blei in die Höhlung gegossen. 5) Die Scheeren müssen eine verhältnißmäßige Stärke besitzen, die Ocffnnngen sehr glatt gearbeitet sein, und die Zapfen hinlänglich Platz haben. 6) Alle Haken und Ketten müssen so angebracht und zugeschweißt sein, daß sic nicht nach Willkür an- und abgehängt werden können. 7) Die Schale muß von Metall sein und an Ketten hängen.
8. 60. (Prüfung und Theilungen derselben.) Die Prüfung der Theilungen wird auf folgende Art vorge- nommmen: 1) Man lege auf die Waagschale daS geringste Gewicht, welches die Waage angibt, und untersuche, ob dieses mit der Angabe des Laufgewichts über' einstimmt. Auf dieselbe Art prüfe man die höchste Angabe derselben Seite des Waagbalkens. 2) Ist beides richtig befunden worden, so können die Unterabtheilnngen mit einem guten Zirkel untersucht werden, weil diese unter sich gleich sein müssen. Es ist jedoch rathsam, von 10 zu 10 Pfund, auch die Untersuchung durch wirkliches Auflegen der entsprechenden Gewichte auf die Waagschale vorzunehmen. Da diese Waagen gewöhnlich zwei getheilte Seiten, eine schwere und eine leichte haben, so muß in diesem Falle die Probe für jede der beiden Seiten besonders angestellt werden.
S. 61. Alle schon fertige, für ein anderes Gewitch
eingerichtete Schnellwaagen würden für das neue Gewicht blos mit Veränderung des Laufgewichts abgeglichen werden können, wenn sie unbelastet gerade einftün- den; dies ist aber nie der Fall, sondern sie gehen ge. wöhnlich auf der leichten Seite unbelastet mit dem getheilten Schenkel in die Höhe und sinken auf der schweren Seite mit demselben herab. Für den ersten Fall müßte daher das Gewicht der Waagschale vermindert, für den zweiten hingegen vermehrt werden. Da jedoch Beides gleichzeitig nicht möglich ist, so kann man nur die Theilung der einen Seite beibehalten und muß die audcre Seite abfeilen, und, im Falle sie gebraucht werden soll, neu theilen. Die Abänderung derjenigen Seite, von welcher die Theilung beibehalten werden soll, ist leicht dadurch zu bewerkstelligen, daß man das Laufgewicht gerade so viel Pfund, Loth , Quentchen u. s. w. nach dem neuen Gewicht schwer macht, als cs nach dem alten gewogen hat. Die Abänderung der Waagschale findet man am besten dadurch, daß man ein beliebiges Gewicht auf dieselbe legt, das veränderte Laufgewicht an die entsprechende Stelle hängt, und das Gewicht der Waagschale so lange vermindert oder vermehrt, bis die Zunge richtig einspielt.
§. 62. (Fehlergrenze derselben.) Die Grenze, innerhalb welcher die Schncllwaagen das Gewicht bei der ganzen Belastung, deren die Waage fähig ist, richtig angeben müssen, ist aus nachstehender Tabelle zu ersehen.
Größe der Waage nach ihrer
größten Belastung. Fehlergrenze.
Loth.
Waagen bis zu 25 Pfund Belastung .
. 1
ii ii ii ii
2
ff ii ii 100 „
‘ 4
n ii n 150 ,, „
. 8
ii ii u 200 „ „
. 12
ii n ii 300 „ „
. 20
Von jedem 100 Pfund weiter . . . .
. 8
8- 63. (Stempelung derselben.) Der Stempel besteht aus dem Buchstaben der Aichstelle, dem Zeichen H. N. und dem Herzoglich Nassauischen Löwen. Der Buchstabe der Aichstelle und der Löwe werden an den Anfangspunct der Theilung , und auch ersterer an die Ketten, ferner in der Waagschale und an den Haken geschlagen; an das äußere Ende des Balkons kommt das Zeichen H. N. stehen. In die mit Blei ausgefnllte Höhle des Laufgewichts wird der Stempel für Plockgewichte gesetzt, sodann auf die eine Seitenfläche des zum Laufgewichte gehörigen Hakens, sowie auf die Waagschale und das Gehäuse des Balkens die lausende, und mit Anfang jeden Jahrs mit Nr. 1 beginnende Nummer aufgeschlagen. Die andere Seitenfläche des Hakens und des Gehäuses erhält dann die Jahreszahl.
8. 64. (Waagebalken von schlechter Beschaffenheit.) Waagebalken von so schlechter Beschaffenheit, daß sic nach dem pflichtmäßigen Gutachten des Aichmeisters keiner Wiederherstellung fähig sind, werden Völlig unbrauchbar gemacht und das Metall dem Eigenthümer zurückgegeben. Dasselbe gilt auch von Waagbalkeu, deren Zapfen und Pfannen nicht gehörig gehärtet sind.
(Fortsetzung folgt ). '
Nichtamtlicher Theil.
Deutschland.
0 Wiesbaden, 1. Febr. Der als Secretär des nun verstorbenen Herrn Obersteuerraths Scholz nach Wien designirte und, wie gemeldet, am letzten Sonntage dahin abgereiste Herr Amts - Accessift C. Schlichter hat von Herzt. Staatsministerium die Weisung erhalten, die Papiere und den Nachlaß des Herrn Verstorbenen in Empfang zu nehmen und vorläufig wieder hierher zurückzukehren. Bis zur Zeit ist ein anderer Bevollmächtigter und resp. Chef der Zoll- direction noch nicht ernannt, Nassau wird übrigens vor der Hand in Wien durch den Großh. Hessischen Herrn Bevollmächtigten vertreten.
2s Wiesbaden, 4. Feb. Fr icdrich Probst von Aull und Wilhelm Stoll von Hambach H. Justizamts Diez, haben gegen das VerweisungSurtheil des H. Hof- und AppellationsgerichtS in Dillenburg, in der Untersuchung gegen dieselben, wegen Schriftfälschung, die Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Der Hcrzogl. Cassa- tionshof hat hierauf Tagefahrt zur öffentlichen Verhandlung der Sache, im gewöhnlichen Sitzungszimmer deS H. Oberappellationsgerichtes, auf Mittwoch, den 16. Februar L I. Vormittags 9 Uhr anberaumt.
< Biebrick, 3. F<br. Ihr geschätztes Blatt