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Nassauische Allgemeine Zeitung.

â 30. Freitaq dell 4. Februar 1853.

©ie, Nassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der Pränumerationspreis für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Taris'schen BerwaltungSbezirkS mit Inbegriff des Postausschlags 2 fl., für die übrigen Länder des deulsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland 2 fl. 24 kr. Inserate werden die »ierspaltig Petitzeile oder deren Naum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe matt in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgasse 42, auswärts bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.

Amtlicher Theil.

(Fortsetzung.)

8 . 35. (Der quadratische Visirstab.) Mittelst des Ausmessensund Berechnens, oder des sogenannten Visi- rens erhält man den ganzen Inhalt eines Fasses mit einer für die meisten Fälle hinreichenden Genauigkeit, wenn man 1) ein Drittheil des Unterschiedes des Bo­den- und Spunddurchmessers vom Spnuddnrchmesser abzieht, und 2) diesen Rest als den Durchmesser eines Cylinders ansieht, der mit dem Fasse gleiche Länge hat. Zur Abkürzung dieser Rechnung dient der quadratische Visirstab, auf welchen die Durchmesser der Cylinder ge­tragen sind, die 1, 2, 3, 4, 5 re. Maß Inhalt haben, und insgesammt von 10 Zoll Höhe angenommen sind. Die Tabelle I. enthält alle diese Durchmesser für 10 Zoll Höhe in Werkzoll und Decimaltheilen desselben ausgedrückt. Ein hiernach eingetheilter Visirstab ist hin­reichend, um Fässer bis zu 700 Maas Inhalt danach zu berechnen. Der in einem nicht ganz vollen Fasse enthaltene Rest der Flüssigkeit kann ebenfalls wie ein Cylinder berechnet werden, von welchem der Länge nach ein Stück abgeschnitten ist. Hierbei ist Folgendes zu bemerken: lj Wenn man in einem horizontal liegen­den Cylinder nach und nach 10, 20, 30, 40 re. Maß gießt, so wird man finden, daß die Höhenzunahme der Flüssigkeit von unten nach oben abnimmt, je näher man dem Mittelpunct des Bodens kommt; über dem Mittel- Puncte nimmt sie in demselben Verhältnisse wieder zu. Es folgt hieraus, daß der Maßstab, mit welchem man diese Reste messen will, keine gleiche Theile haben kann, sondern diesem Verhältnisse gemäß getheilt sein muß. 2) Nimmt man zu diesen Versuchen einen anderen Cy' linder von derselben Höhe, aber von einem größeren Durchmesser, so werden die Höhenzunahmen bei Wei­tem kleiner ausfallen; auch werden sie für eine gleiche Anzahl Maße ein ganz anderes Verhältniß zu einander haben. Hieraus folgt, daß man für jedew Faßdurch- Messer einen besonderen Maßstab für die Neste haben müsse. Die Tabelle II. enthält die Cylinderabschnitte von Maß zu Maß für 14 verschiedene Dnrchmesser, zwischen welche alle gewöhnliche Fässer fallen. Die Höhe der Cylinder ist hierbei ebenfalls durchgehends zu 10 Zoll angenommen.

§ . 36. (Beschreibung des quadratrischen Visirstabs.) Der quadratische Visirstab, welcher bei dem Vistren der Fässer *) gebraucht wird, ist ein 50 Zoll langer, 12 Li­nien breiter und 5 Linien dicker Stab, an dessen beiden Enden sich messingene, - Zoll lange Kappen befinden. Aus die eine schmale Seite wird die gewöhnliche Zoll- eintheilung aufgetragen, welche zur Bestimmung der Länge des Fasses erfordert wird. Auf die andere schmale Seite kommt die Theilung für volle Fässer, nach Ta­belle I., welche von 5 zu 5 Maß mit Zahlen bezeichnet wird. Auf jede der beiden breiten Seiten werden 7 Parallellinien der Länge nach gezogen, von denen die beiden äußersten Eine Linie vom Rande des Stabes, die übrigen aber 17I0 Linien unter sich von einander abstehen. Diese 14 Linien werden nach Tabelle II. für die' in nicht vollen Fässern enthaltenen Reste eingetheilt, so daß jede für einen besonderen Durchmesser gilt, und auch hier die entsprechenden Zahlen von 5 zu 5 Maß beigesetzt. Die Puncte der Theilungen werden entweder mit feinen messingenen Stiften bezeichnet, oder blos mit schwarzer Oel- oder Firnißfarbe eingelassen. Da das Aufträgen oder Prüfen der Theilungen für volle Fässer und jene für die Reste nach den Tabellen I. und II. mit Vorsicht geschehen muß und deßhalb sehr zeitrau­bend ist, so sind die Aichbureanx mit sehr genauen Vi- sirstäben versehen worden, wonach diese Arbeiten leicht mittelst eines Stangenzirkels geschehen, und wodurch sich die Aichmeister sowohl mit der Einrichtung dieser Stäbe, als auch mit deren Gebrauch leicht vertraut machen können.

§ . 37. (Beschaffenheit und Fehlergrenze derselben.) Der quadratische Visirstab darf gestempelt werden: 1) wenn er aus wohlgetrocknctem, gerade gewachsenem, sehr gutem Holze besteht und rein gearbeitet ist; 2) wenn'die Kappen solid daran befestigt sind; 3) wenn die Puncte der Scalen und die Zahlen dauerhaft und deutlich auf demselben eingelassen sind, und 4) wenn kein Punct der Scalen und kein Theilstrich der Zoll- eintheilung um mehr als %o Linie diesseits oder jen­seits vom Wahren abweicht und die ganze Lange nicht

Nähere Vorschriften zum Archen der Fässer, sowie eine Anleitung zum Gebrauche des guavratischen VrgrstabeS enthält die Znstruction für die verpflichteten Faßaichnielster.

im geringsten zu klein ist. Des Eiutrocknens wegen darf er um 1 Linie zu groß sein.

§ . 38. (Stempelung desselben.) Der Stempel besteht aus den kleinen in Stahl gravirten Lettern H. N., dem Löwen und dem Buchstaben der Aichstelle. Auf die beiden Köpfe werden die Buchstaben H. N. und der Herzoglich Nassauische Löwe, und dicht an die Kappen der Buchstabe der Aichstelle aufgeschlagen.

Gewichte.

§ . 39. (Gewichte zum Gebrauch des öffentlichen Verkehrs.) Die int öffentlichen Verkehr gebraucht wer­denden Gewichte sind entweder Plockgewichte von Eisen oder Einsatzgewichte von Messing.

8 . 40. (Eisengewichte. Eintheilung des Centners.) Die vorgeschriebene Eintheilung des Centners in eiw zelne Gewichte ist folgende: 1, 2, 3, 4, 5, 10, 25 und 50 Pfund, welche zusammen 100 Pfund ausmachen. Außerdem gibt es auch Plockgewichte von */4, % und 100 Pfund. Gewichte, welche nicht die oben angege­bene Pfundzahl haben, dürfen nicht gestempelt werden, mit Ausnahme derjenigen, welche jetzt schon im Ge­brauche sind, aber auch diese nur bis zu dem Tage des Vollzugs des Gesetzes.

8 . 41. (Form und Beschaffenheit derselben.) Die im vorigen Paragraphen oben angegebenen Gewichte erhalten die Form sechsseitiger, abgestutzter Pyramiden, welche aufeinander gestellt werden können und dann eine einzige Pyramide bilden. Auf der oberen Fläche sind die Buchstaben H. N., nebst der Pfundzahl ange­geben. Unten müssen sie eine Höhlung haben, welche gereift und so groß ist, daß das zum Ausgleichen er­forderliche Blei dieselbe nicht ganz ausfüllt. Die daran befindlichen Ringe müssen zugeschweißt sein und in einer Vertiefung liegen. Das Anhängen mehrerer Ringe oder jedes anderen Gewichtes zur Regulirung ist verboten Auch dürfen keine Ecken an den Gewichten abgestoßen sein. Vor dem Abgleichen müssen diese Gewichte von allem in den Ritzen derselben befindlichen Sand gerei­nigt und die hervorstehenden Ausflüsse des Gusses und sonstige Rauhheiten abgefeilt werden.

8 - 42. Bis zum Tage der vollständigen Einführung des Gesetzes über Maß und Gewicht soll es gestattet sein, die bisher gebrauchten Gewichte auf das neue Ge­wicht zu berichtigen, insofern dieselben keine solche Feh­ler haben, daß sie nach dem pflichtmäßigen Gutachten der Aichmeister keiner Berichtigung mehr fähig sind; insbesondere dürfen aber Gewichte, an welchen Ecken fehlen, od.w welche erhebliche Gußfehler zeigen, in kei­nem Falle berichtigt oder gestempelt werden. Nach Ein­führung des Gesetzes dürfen neue Stempelungen nur bei Gewichten vorgenommen worden, welche die im vor­hergehenden Paragraphen vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen.

§ . 43. (Fehlergrenze derselben.) Kein Gewicht darf gestempelt werden, welches zu leicht ist. Die Gren­zen, innerhalb welcher sie zu schwer sein dürfen, sind folgende:

Des Gewichts

Bezeichnung.

Fehlergrenze in Loth und Deci- maltheilen.

100

Pfund um . . .

..... 2,0000

50

..... 1,0000

25

..... 0,5000

10

..... 0,2500

5

.....0,1562

4

..... 0,1250

3

..... 0,0937

2

..... 0,0625

1

.....0,0312

7»

U ff * .*

..... 0,0200

00140

8. 44. Obglèid die Aichstellen mit guten Waagen versehen werden und die Aichmeister verbunden sind, sic immer in gutem Stande zu erhalten, so ist es dennoch nicht rathsam, sie bei so delicaten Wiegungen, wie die Untersuchung der Gewichte ist, für gleichförmig und fehlerfrei anzunehmen. Ans diesem Grunde ist es noth­wendig, folgende Methode bei dem Abgleichen zu be- obadM: 1) Das Normalgewicht lege man in die eine Waagschale und ein beliebiges Gegengewicht, wozu man sich der Tarirbüchsen bedienen kann, in die andere Waagschale und vermehre oder vermindere letzteres so lange, bis es mit dem Normalgewichte vollkommen int Gleichgewichte ist. 2) Dann nehme man das Normal­gewicht von der Waagschale weg, lege an dessen Stelle das zu untersuchende Gewicht und setze diesem so lange Blei zu, oder nehme davon so viel ab, bis cs mit dem

Gegengewichte im Gleichgewicht ist. Allein selbst diese Methode schützt nicht gegcu Fehler, welche durchaus entstehen, daß die Schneiden der Wagen nicht parallel (gleichlaufend) sind; diesem kann übrigens dadurch vor­gebeugt werden, daß man während des Wiegens die Haken, woran die Waagschaalen hängen, immer an den­selben Stellen der Schneiden erhält.

8. 45. (Stempelung derselben.) Der Stempel zu diesen Gewichten hat in der Mitte den Herzoglich Nassauischen Löwen, zu dessen beiden Seiten sich die Buchstaben H. N. befinden und zu dessen Füßen das Zeichen der Aichstelle angebracht ist. Deser Stempel wird auf das Blei in dem Innern der Höhlung so viel­mal geschlagen, als nöthig ist, um die Oberfläche des Bleies ganz damit zu bedecken.

8. 56. (Messinggewichte. Eintheilung des Pfundes.) Die messigenen Einsatzgewichte stellen die Halbirungen des Pfundes dar, und bestehen in folgenden Stücken: 16, 8, 4, 2, 1, % und/4 Loth und zwei Stücke zu % Loth , welches zusammen 32 Loth gibt. Nur die in dieser Reihe vorkommenden Gewichte dürfen gestem­pelt werden.

8. 47. (Form der messingenen Einsatzgewichte.) Die Gewichte sind gewöhnlich hohle, abgestutzte, auf der klei­nen Basis stehende Kegel, welche ineinander passen. Die Anzahl der Lothe, welche ein jedes einzelne Gewicht enthält, muß ans dem inneren Boden desselben angege­ben sein.

8. 48. (Fehlergränze derselben.) Kein zu leichtes Gewicht darf gestempelt werden; zu schwer dürfen sie nur innerhalb nachstehender Gränze sein:

Des Gewichts

Bezeichnung. Fehlergänze in

Loth und Dcci- maltheilen.

32 Loth ..........0,0312

16 0,0200

8..........0,0140

4 w .......... 0,0090

2.......... 0,0060

1.......... 0,0030

y 7, und % Loth ...... 0,0030

8. 49. (Abgleichen derselben.) Bei dem Abgleichen der messingenen Einsatzgewichte muß man nach derselben Wiegungsmethode verfahren, wie sie in §. 44 angegeben worden ist.

8. 50. (Stempelung derselben.) Die Stempel bestehen aus dem Herzoglich Nassauischen Löwen, den Buchstaben H. N. und dem Buchstaben der Aichstelle, welche einzeln vertieft eingeschlagen werden. Das Zei­chen H. N. kommt in der Mitte der Seitenfläche, der Löwe und der Buchstabe der Aichstelle hingegen auf den äußeren Boden. Wenn bei Einsatzgewichten das größte Gewicht als Behälter der andern dient, so kommen alle diese Zeichen auf dessen Deckel; die übrigen Ge­wichte müssen aber dennoch nach obiger,Vorschrift ge­stempelt werden.

§. 51. (Prüfung der int öffentlichen Verkehr ge­braucht werdenden gestempelten Gewichte.) Wenn bei den im öffentlichen Verkehr gebraucht werdenden, ge­stempelten Gewichten neue Abgleichungen nothwendig sind, so ist dabei, unter Bezugnahme auf die in den vorhergehenden Paragraphen gegebenen Anleitungen über das Abgleichen neuer Gewichte; welche auch hier genau zu beobachten find, folgendes Verfahren zu befolgen: 1) Fehlende Ringe an den Plockgewichten müssen vor deren Berichtigung ersetzt werden. 2) Gewichte, an welchen Ecken fehlen, dürfen in keinem Falle berichtigt und gestempelt werden; dieselben müssen als unbrauch­bar dem Eigenthümer zurückgegeben werden, nachdem zuvor der Stempel ausgeschlagen worden ist. Dieses geschieht überhaupt mit allen Gewichten von so schlech­ter Beschaffenheit, daß sie nach dem pflichlmäßigen Gut­achten des Aichmeisters keiner Berichtigung mehr fähig sind. 3) Messingene Einsatzgewichte, welche zu leicht geworden sind, und deren Fehler von den im §. 48. angegebenen Fehlergrenzen nicht sehr abweichen, können mittelst Verzinnung des inneren Bodens wieder berich­tigt werden, wobei auf folgende Weise zu verfahren ist: Nachdem das Gewicht gehörig gescheuert worden ist, um cs von allem Schmutz zu befreien, wird es auf die Waage gebracht, das an dem Gewichte Fehlende mit­telst Schnellloth, welches zu diesem Behufe in ganz dünne Plättchen geschlagen und zerschnitten worden ist, ersetzt und dasselbe auf dem inneren Boden des Ge­wichtes gleich verbreitet, wobei etwas weniges mehr hin­zugesetzt werden muß, als daS Gleichgewicht erfordert. Hierauf wird daS Gewicht über einem Koblcnfeucr er-