Nassauische Allgemeine Zeitung.
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Mittwoch deu 2. Mroar
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Amtlicher Theil.
Verordnung.
(Einführung eines allgemeinen Maßes und Gewichts im Herzogthum betreffend.)
Die Vorschriften über Beschaffenheit, Abgleichung und Stempelung der Maße, Gewichte und Waagen, sowie die Instruction für die Herzoglichen Kreisbaumeister bezüglich der technischen Beaufsichtigung des Maß - und Gewichtswesens, die Instructionen für die Aichstellen und Faßaichmeistcr, einschließlich des Tarifs der Aichgebühren, werden hiermit zur Darnachachtung mit dem Anfügen öffentlich [besannt gemacht, daß die Aichgebühren bis zu weiterer Bekanntmachung nur zur Hälfte des Betrags und zwar lediglich zur Belohnung der Aichmeister zur Erhebung kommen. Wiesbaden, den 20. December 1852.
Herzogliche Ministerialabtheilung deS Innern. Faber.
vdt. Schmidt.
Vorschriften über Beschaffenheit, Abgleichung und Stempelung der Maße, Gewichte und Waagen.
Längenmaße.
§. 1. (Die Werkrnthe.) Die Werkruthe besteht aus einer 100 Werkzoll oder 10 Werkfuß langen Stange, welche an beiden Enden mit eisernen Kappen versehen ist. Jeder Fuß ist mit einem Nagel und die Mitte der Stange mit zwei bezeichnet; die beiden Endfuße sind in IO Zoll eingekeilt und mit kleineren Nägeln bezeichnet.
8. 2. (Beschaffenheit und Fehlergrenze derselben.) Die Wcrkruthe darf gestempelt werden, wenn sic ans wohlgetrocknctem, gerade gewachsenem Holze besteht, die Kappen solid daran befestigt sind, und wenn ihre Länge die wahre Länge um nicht mehr als zwei Linien übertrifft. Jede zu kleine Werkruthe ist verwerflich, da sie durch den Gebrauch ohnedies kürzer wird.
8. 3. (Prüfung derselben.) Die Prüfung der Werkruthe geschieht auf folgende Weise: Den mit zwei beweglichen Hülsen versehenen Aichstab lege man aus einen langen Tisch, so daß diejenige Seite des Stabes, auf welcher die Fuße und Zolle aufgetragen sind, oben liegt. Nun schiebe man eine Hülse genau aus den Anfangsstrich der Theilung, schraube sie fest und lege die zu prüfende Werkrnthe dicht an die rothe Seite des Stabes und spanne sie mit der anderen Hülse fest, so daß die eingetheilte Seite derselben mit der oberen Seite des Stabes genau in einer Ebene liegt. Man sehe nun zu, ob die Werkrnthe ihrer ganzen Länge nach richtig ist. Ist dieses, dann untersuche man, ob auch die Theilstriche der einzelnen Fuße und Zolle des Aich- stabes auf die Mitte der Nägel auf der Werkruthe zutreffen, wozu man sich eines Winkelhakens bedient.
8. 4. (Stempelung derselben.) Der Stempel besteht aus dem Zeichen H. N. und dem Buchstaben der Aichstelle. Ersteres wird in die Mitte der ganzen Länge, letzterer au die beiden Enden dicht vor die Kappen gebrannt.
§. 5. (Die Feldruthe.) Die Feldruthe, welche dieselbe Beschaffenheit in Ansehung des Holzes, der Kappen und der erlaubten Fehlergrenzen, wie die Werkruthe haben muß, bekommt die Länge von 10 Feld- schuhen. Jedea Fuß ist mit einem Nagel, und die Mitte der Stange mit zwei bezeichnet; die beiden End- fuße sind in 10 Zoll eingetheilt, und mit kleineren Nägeln bezeichnet.
8. 6. (Prüfung und Stempelung derselben.) Die Prüfung geschieht wie bei der Werkruthe durch Anwendung eines ähnlichen Aichapparats von entsprechenden Längendimensionen. Für die Stempelung gelten gleichfalls dieselben Vorschriften wie bei der Werkrnthe.
§. 7. (Die Zollstäbe für Werkmaß.) Die Zollstäbe bestehen entweder aus einem einzigen Stücke, oder aber, um sie bequemer aufbewahren, selbst auch in der Tasche tragen zu können, aus mehreren kürzeren, durch Gewinde mit einander verbundenen Gliedern; auch fertigt man solche zum Auseinander - und Zusam- meuschieben eingerichtet. Jene, welche immer unverändert ihre ganze Länge behalten müssen, sind im Durchschnitte quadratische oder flachviereckige Stäbe oder Schienen von verschiedener Länge, deren Beschaffenheit sich nach jener der Gegenstände richtet, die man gewöhnlich mit ihnen abzumessen gedenkt. Daher fertigt man solche, aus einem Stücke bestehende, Zollstabe sowohl von vier, drei, zwei und einem Fuß. Die
Eintheilung der gewöhnlichen Zvllstäbe geschieht in einzelne Zolle oder Abtheilungen von 5 zu 5 oder 10 zu 10 Zoll; der erste Zoll wird in Linien getheilt, bei feineren Zollstäben werden die 5 ersten Zolle in Linien getheilt. Sind sie zum Auseinander - oder Zusammenschieben eingerichtet, so erhalten die einzelnen Glieder entweder 5 oder 10 Zoll Länge. Zahlen oder Zeichen, wodurch größere Abtheilungen als Zoll bemerkbar gemacht werden sollen, dürfen nur von 5 zu 5 oder von 10 zu 10 Zoll bcigcsctzt werden. Die Markirungen der Theilung aus gewöhnlichen hölzernen Zollstäben werden mit scharfen Meißeln, deren Schneiden so lang sein müssen, wie der jedesmalige Theilstrich, eingeschlagen; bei Zollstäben von feinem Holze werden die Einschnitte entweder mit schwarzer Oel- oder Firnißfarbe eingelassen, oder in dieselben Streifchen von Messing- oder Silberblech, auf der hohen Kante stehend, eingetrieben und das Ganze abgeschliffen, so daß die Bleche dann die Theilstriche vorfMen. Auf Metall werden die letzteren entweder auch durch Einschlagen mittelst Meißeln, oder die besseren und feineren durch Eiuschneiden mit sogenannten Reißhakeu hervorgebracht.
§. 8. (Beschaffenheit und Fehlergrenze derselben.) Hölzerne Zollstäbe dürfen alsdann gestempelt werden, wenn sie von gutem festem Holze, z. B. Birnbaum-, Ahorn-, Buchs- oder Escheuholze rc. gefertigt sind, kein die Zolle bezeichnender Theilstrich mehr als 2/10 Linie diesseits oder jenseits vom Wahren abweicht und die ganze Länge nicht im geringsten zu klein ist; des Eintrocknens wegen dürfen 4 Fuß lange Zollstäbe um */10 Linie zu groß sein. Metallene Zollstäbe dürfen gestempelt werden, wenn die Flächen derselben, worauf sich die Theilungen befinden, eben abgeschliffen sind, kein Theilstrich mehr als 710 Linie diesseits oder jenseits vom Wahren abweicht, und die ganze Länge nicht im geringsten zu klein ist.
8. 9. (Prüfung derselben.) Zur Prüfung der gewöhnlichen hölzernen Zollstäbe bedient man sich des dazu bestimmten Aichwerkzeugs und beobachtet dabei ganz genau das für die Prüfung der Werkruthe angegebene Verfahren. Die Prüfung der feineren hölzernen oder metallenen Zollstäbe geschieht mittelst des Staugen- und Federzirkels, indem man mit jenem zuerst die ganze Länge des Zollstabes und die einzelnen Glieder desselben auf das genaueste mit dem Normalstabe vergleicht. Ist alles richtig befunden worden, dann untersuche man mit telst des Federzirkels, ob auch die einzelnen Zolle richtig sind, indem man von dem Normalstabe mit aller möglichen Sorgfalt die Weite eines Zolles saßt und damit Zoll für Zoll auf dem Zollstabe prüft. Auf eine ähnliche Weise verfährt man bei der Prüfung der Linien.
8. 10. (Stempelung derselben.) Der Stempel besteht: 1) für gewöhnliche Zollstäbe von größerer Arbeit, auf welche der' Stempel gebrannt wird, aus dem Zeichen H. N, welches dicht an den unteren Abschnitt des Stabes, und dem Buchstaben der Aichstelle, welcher auf den oberen und unteren Abschnitt, oder an den letzten Theilstrich ausgebrannt wird, 2) für Stäbe von feinem Holze oder Metall, auf welche der Stempel geschlagen wird, aus den kleinen in Stahl gravirten Lettern H. N. und dem Buchstaben der Aichstelle. Die Buchstaben H. N. werden dicht an den oberen und der Buchstabe der Aichstelle dicht an den unteren Abschnitt des Stabes aufgeschlagen. Sind die feineren Zollstäbe an den Enden mit einer Blechkappe versehen, so werden die Buchstaben H. N. aus die beiden Köpfe und der Buchstabe der Aichstelle dicht an die beiden Kappen ausge- schlagen.
8. 11. (Das Militär- oder Persouenmaß.) Das Militär- oder Personeumaß hat folgende Einrichtung: Ein 2% Zoll breiter, 2 Zoll dicker und 7% Werkfuß langer Stab ist mittelst eines Zapfens an das mit zwei Leisten versehene Fußbrett befestigt. Von letzerem auswärts sind aus der vorderen Seite des Stabes 7 Werkfuß, jeder zn 10 Werkzoll, aufgetragen und die drei letzten Fuße, nämlich der 5te, Gte und 7te, in Zoll und jeder Zoll in 10 gleiche Theile , Linien oder Striche, getheilt". Um nun Personen bequem messen zu können, ist in der Mitte des Stabes von dessen oberen Ende bis an den 4ten Fuß herab eine schwalbenschwanzförmige Ruthe eingefalzt, worin sich der Schieber auf- und nie- dcrschiebeu' und mittelst einer Stellschraube fest sieden läßt. Die Markirungen der Fuße gehen durch die ganze vordere Seite des Stabes und werden von unten aufwärts beziffert; die Eintheilung der drei letzten Fuße in Zolle und Striche ist auf beiden Seiten der Ruthe angebracht und zwar so, daß die Markirungen der Zolle,
welche ebenfalls mit Zahlen bezeichnet werden, über die Liniencnuheilung hcrvorstehcn.
§. 12. (Beschaffenheit und Fchlergränzc desselben.) DaS Militär- oder Personenmaß darf gestempelt werden: 1) wenn der Stab desselben aus wohlgetrocknetem gerade gewachsenem gutem Holze verfertigt ist, und auf dem Fußbrette wiukelrccht aufsitzt; 2) wenn die Marki- rungcn der Theilstriche und die Zahlen deutlich auf dem Stabe aufgeschlagen sind, und 3) wenn kein Tbcilstrich um mehr als 2/l0 Linie diesseits oder jenseits vom Wahren abweicht und die ganze Länge der 7 Fuß nicht im Geringsten zu klein ist.
§. 13. (Stempelung desselben.) Der Stempel besteht aus dem Zeichen H. N. und dem Buchstaben der Aichstelle. Ersteres wird an das obere Ende des Stabes, dicht über den letzten Theilstrich, und der Buchstabe an das untere Ende des Stabes, oder dem Anfangspunkte der Theilung, eingebrannt.
Ellen.
§. 14. (Die Elle.) Die Elle enthält 20 Werkzolle oder 2 Werkfuß und wird in 4 Vierthcile, das letzte Viertheil in 2 Achttheile und das letzte Achttheil in 2 Sechszehntheile getheilt.
8- 15. (Beschaffenheit und Fchlergrânze derselben.) Die Ellen dürfen gestempelt werden, wenn sie aus gutem trockenem Holze oder Metall gefertigt sind, einen Handgriff haben und wenn kein Theilstrich um mehr als eine halbe Linie diesseits oder jenseits von der Wahrheit abweicht und die ganze Länge nicht im Geringsten zu klein ist; hölzerne Ellen dürfen höchstens um 8/10 Linie zu groß sein.
§. 16. (Prüfung derselben.) In die Rinne des Aichwerkzeugs schiebe man die Elle, schraube sie mittelst der Druckschrauben fest, doch so, daß ihre eingetheilte Seite genau in der Ebene des eisernen Aichstabes liegt und sehe nun zu, ob dieselbe ihrer ganzen Länge nach richtig ist. Ist dieses, dann untersuche man, ob die Theilstriche des eisernen Stabes mit den Theilstrichen auf der Elle übereintreffen, wozu man sich des eisernen Winkelhakens bedient.
8. 17. (Stempelung derselben.) Der Stempel besteht aus dem Zeichen H. N. und dem Buchstaben der Aichstelle. Das Zeichen H. N. wird vor den ersten Strich am Griff gesetzt, und der Buchstabe der Aichstelle dicht hinter denselben, und an das entgegengesetzte Ende und zwar, bei hölzernen Ellen auf den Abschnitt selbst gebrannt, und bei metallenen dicht vor demselben ausge- schlageu.
Hohlmaße.
§. 18. (Form und Dimensionen derselben.) Die Fruchlmaße werden entweder aus Holz oder Eisenblech verfertigt, hben eine kreisförmige Grundfläche und müssen so hoch als weit sein.
Hiernach erhalten sie folgende Dimensionen:
Des M a ß e S Bezeichnung. Dimensionen: Weite und Höhe.
Wertzoll. Viertel-Malter = 26 Liter ..... 10567100O Zenthel = 10 Liter....... < '"/,o<>o Zwanzigstel — 5 Liter..... G^Viooo Hundertel — 1 Liter ....... 39”/1000 Halbhundertel oder Mäßchen — */2 Liter 2S9yi00e 8. 19. (Fehlergrenze derselben.) Die Fruchtmaße dürfen nicht gestempelt werden, wenn der Durchmesser mehr als um nachstehende Grenzen größer oder kleiner ist.
Des Maßes Bezeichnung. Fehlergrenze Linien.
Viertel-Malter '...... 5
Zehntel......... 4
Zwanzigstel....... • • . . . 3
Hundertel..... 2 Halbhundertel oder Mäßchen . . . . . . 1 %ö
Ebenso darf kein Fruchtmaß gestempelt werden, welches entweder seinem Inhalte nach zu klein ist, oder den wahren Gehalt um die nachstehende Grenze übersteigt:
D e S Maßes
Bezeichnung. Inhalt. Fehlergrenze. Liter. Liter. Cubik-Centimet. Viertel-Malter . ... 25 27,09 200
Zehntel......10 %00 80
Zwanzigstel.....5 Vivo 60
Hundertel......1 Vroo 20
Halbhundertel oder Mäßchen % V^o „ 10
Des Abnutzens wegen ist es indessen räthlich, die