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Nassauische Allgemeine Zeitung.

Wf FL. Dienstag dm 18. Januar 1853.

Die,,N»ffa»is^k Allgemeine Zeitung" mildem belletiistisckien BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der Pränumerationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Poliregulativ nunmehr auch für dkii ganzen Umfang des Eliurn# mit TariS'schen PerwaliungSbefirkS mit Jnbigriff des Poliausschlags 2 fl für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen Postvereins, wie für daâ Ausland 2 fl. 21 tr. Inserate werden die »ierspallig PKitteilk oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgasse 42, auSwärtâ bei den nächstgtlegeiicn Postämtern, zu macht».

des aufhören? Das wäre in der That kein Fortschritt. Diese ländliche Aristokratie des Bauernstandes ist das granitene Fundament unseres geselligen und politischen Zustandes; wenn dieser in Sand und Staub verwandelt wird, so möchte der Bau bald Zusammenstürzen. Den Bauernstand zu erhalten, nicht als einen Stand beson­derer Belastung oder Verpflichtung, sondern als einen Stand besonderer Berechtigung und eines besonderen Slandcsbewnßtseins, das scheint mir eine der höch­sten Aufgaben der jetzigen Gesetzgebung zu sein. Eines­theils wird daS erreicht durch eine Sicherung des steti­gen, ungeteilten Besitzes, wozu wir heute durch die Regierungs-Vorlage zu meiner Freude den Anfang ha­ben machn sehen, anderen Theils dadurch, daß den Bauern ihr altes Gemeinderecht bewahrt werde; gerade dieses aber wird durch die Gemeinde Ordnung zerstört.

Die Gemeindeordnung nimmt den bäuerlichen Be­sitzern ihr altes Deutsches natürliches Virilstimmrecht und VTTwcift sie dafür auf das moderne, Französische, künstliche Repräsentativsystem. Der Bauer soll nicht mehr in seinen eigenen nächsten Angelegenheiten selbst mitsprcchcu und mitbeschließen, sondern èr soll blos zu dem ihm bis jetzt ganz fremden Wahlacte periodisch hinzugerufen werden. Selbst aber in Beziehung auf das Wahlrecht wirft die Gemeindeordnung den Bauer mit der andern Dorfbewohnerschaft zusammen. Nach ihrer Dreiclassencintheilung wird eS häufig kommen, daß ein Theil der bisherigen Bauergutsbesitzer in eine geringere Classe kommt, als der andere, daß er gewisser­maßen mediatistrt wird. Es wird ferner öfters kommen, daß solche, die bisher gar kein Recht in der Dorfge­meinde hatten, pcnsionirte Beamte, Gewerbtreibende und Andere, ein höheres Stimmrecht erhalten, als der und jener Bauer. Danach gewährt denn der bäuerliche Be­sitz als solcher gar sein Recht und keine Stellung in der Gemeinde, und die Gesammtheit der bäuerlichen Besitzer, die bisher den Sonverain im Dorfe war, wird aufgelöst und vermischt mit allen Andern, ja vielleicht ihnen untergeordnet. Damit ist der Stand der Bauern als solcher, und ist sein Standesbewu^tsein, seine Stau- desehre aufgehoben, es ist damit das conservativste Ele­ment der Bevölkerung zerstört , es ist jener Stolz ge­brochen, der einer der mächtigsten Hebel conservativer Gesinnung ist.

Nicht blos den Stand der Bauern und Ritterguts­besitzer zerstört aber die Gemeindeordnung, sie zerstört das Gemeindegefühl selbst, indem sie die Sammtge- meinde statt der Communen anbahnt. Die Bedeutung der Sammtgemeinden ist bekannt aus ihrer Geschickte und ihrem Erfolge in Frankreich. Es ist nämlich bei ihnen nicht darauf abgesehen, das Gemeiudcwesen zu stärken, sondern nur brauchbare Administrativbeamte zu erhalten im Dienste der höchsten Centralregierung. Die bequeme Lenkung der bureaukratischen Maschine ist es, die man herbeiführen wollte. Nun wird die Sammt- gemeinde allerdings durch die Gemeindeordnung nicht aufgezwungen, sondern cs hängt vom Willen der Ge­meinde ab, ob sie sich zu einer Sammtgemeinde ver­einigen -und welche Angelegenheiten sie der Sammtge­meinde übertragen, welche für die Einzelgemeinden zu­rückbehalten will. Allein die gesetzliche Anordnung der­selben enthält doch jedenfalls eine Provokation, Sammt-, gemeinden zu bilden, und bei ihrer Bequemlichkeit für die Verwaltung und dem Mangel an gehörigem Urtheil bei den Gemeinden ist mit Sicherheit zu erwarten, daß in kürzerer oder längerer Frist unsere Gemeinden, ana­log Frankreich, in solche bloße Verwaltungsbezirke um- gebildet werden.

Auch die Einfachheit des ländlichen Wesens, wie schon erwähnt worden, zerstört die Gemeindeordnung. Sie bürdet den Landgemeinden Geschäfte auf, welche ihrer Natur durchaus nicht entsprechen. Das Allgem. Landrecht fordert vom Schulzen, daß er des Lesens und Schreibens nothdürftig kundig sei; ich möchte wissen, wie ein solcher Schulze den Aufgaben der Gemeinde- ordnung gewachsen ist? Hier bedarf eS ciucS Gemeinde- vorstandes , welcher Protokolle aufnchmcn, Rechnungen ! führen, Etats entwerfen kann, die vor dem Nichterstuhle des obersten Rechnungshofes bestehen. Ein solches Amt kann der einfache Landmann nicht mehr übernehmen; die Gemeinde muß daher ihren Gemeindevorstand aus den Halbgebildeten nehmen, aus Gerichtösckrcibern, Win- keladvocaten, verunglückten Studenten und Literaten u. s. w. Die Folgen davon, daß fick) die Gemeinden in solchen Händen befinden, leuchten ein. Wenn ich dem­nach die tiefen Uebel der Gemeindeordnung nackgewie- seu habe, so muß ich dieselbe dafür gegen den Vor- wurf in Schutz nehmen, welchen der Herr Vorredner

Aede des Abgeordneten K t a h t über die Aufhebung der Gemeinde-Ord- NUng vom 11. März 1850.

(Gehalten in der Sitzung der Ersten Kammer vom 7. Januar 1853.)

(Fortsetzung.)

Biel wichtiger als ibre Form ist aber natürlich der Inhalt der fraglichen Gesetze. Die Gemeinde --Ord­nung zerstört den Stand der Rittergutsbesitzer, und ich gebe dem Vorredner zu, daß dies ein wesentliches Mo­tiv zur Bekämpfung derselben war und ist. Daß auch die Stellung der Rittergutsbesitzer eine andere werden mußte, nachdem das grundherrliche Verhältniß größten- theils beseitigt war, erkenne ich gleichfalls an. Mochte man dieses oder j u?s Recht abschaffen, mochte man hauptsächlich dem ganzen Verhältnisse eine weniger pa- trimoniale, eine mehr officiöse und staatliche Stellung geben, so war man damit im wahren Fortschritt begrif­fen, und in der That ist dies der Gang, den die Ge­setzgebung eingeschlagen hat. Damit brauchte man doch nicht so weit zu gehen, die Einrichtung Englands ein- znsühren, wo allerdings gar keine angestammten oder dem Gut anhaftenden obrigkeitlichen Rechte bestehen, wo aber auch solche in unserer Weise früher nicht bestanden haben. Will man England nachahmen, so möge man cs vorzüglich nachahmen, daß cs seine eigenen Zustände conservirt, nicht sie zerstört und die anderer Länder willkürlich bei sich einführt. Wie kann man aber vol­lends durch jene gebotene Veränderung ohne Maßregeln rechtfertigen, wie sie die Gemeinde-Ordnung trifft, daß sie die ganze bisherige Stellung der Rittergutsbesitzer geradezu aufhebt, sie geradezu den Gemeinden elnver- leibt! Ist das eine natürliche Einrichtung, daß ein Be­sitzer, der vielleicht die Hälfte des Areals inne hat, der eine ganz andere Lebensstellung und eine ganz andere Bildung hat, als die Bewohner rings um ihn her, daß dieser dem Schulzen, dem Gemeinde-Vorstande, einem Bauer oder Gerichtsschreiber als seiner Obrigkeit unter­geben wird. Ist das eine naturgemäße Einrichtung, daß Einer, der durch großen hervorragenden Besitz ganz andere Interessen hat, als die nachbarlichen kleinen Be­sitzer, z. B. für die Armenpflege rücksichtslos der Ma­jorität seiner Nachbarn unterworfen wird, daß diese die Lasten beschließen, die er vorzugsweise zu tragen hat? Hiergegen ist es in der That auch kein Schutz, daß er nach ver Gemeinde - Ordnung geborenes Mitglied der Gemeinde-Vertretung ist. Was hilft cs ihm, eine Stimme zu haben, wenn er darauf angewiesen ist, sich von den drei, vier oder noch mehr Andern überstimmen zn lassen? Nun beruft sich freilich der Herr Vorredner hauptsächlich darauf, die Grundbesitzer sollen ihre Stel­lung im Gemeinderath benutzen, um sich einen inneren thatsächlichen Einfluß zu verschaffen, um durch Beleh­rung auf die ländliche Bevölkerung zu wirken. Nach demselben Grundsätze, daß man die rechtliche Executive und obrigkeitliche Gewalt der Grundbesitzer aufgibt und sie auf den thatsächlichen Einfluß verweist, nach demsel­ben Grundsätze könnte man auch einen Offizier darauf verweisen, daß er durch seine Tapferkeit und seine mili­tärischen Talente sich den Gehorsam seiner Truppen er­werbe, und es dazu nicht der Gesetze der Subordina­tion bedürfe. Um so weniger aber kann hier ein that­sächliches Ansehen ohne rechtliche Nachhülfe gewonnen werden, da einerseits die natürlichen Interessen der an­dern Bewohner in Conflict sind mit dem, der sich das Ansehen verschaffen soll, und anderen Theils diesem nicht blos das Ansehen fehlt nach der Gemeinde - Ord­nung, sondern vielmehr ans einen Andern, ans den Schulzen u. s. w., übertragen ist. Es ist aber in der That keineswegs die Stellung und das Interesse der NittergntSiitzer, welche vorzugsweise zur Aufhebung der Gemeinde-Ordnung den Antrieb enthalten. Die Ge­meinde-Ordnung bewirkt auch die Zerstörung deS Bauernstandes, und das halte ich für ihren tiefsten Schaden, das ist der Grund, um deswillen ich mich unbedingt für ihre Aufhebung erhebe. Ich will cs gern als einen Fortschritt anerkennen, daß es keinen Stand von zins- und dienstpflichtigen Landbesitzern mehr gebe, allein soll deswegen auch der Stand aufhöre», welcher die altbcrcchtigtcn mit voller Ackernahrung versehenen Höfe besitzt und in stetiger Familienfolge besitzt? Soll der Stand, der wie ein Adel über Kossäthen und Büd­ner hervorragt und zu andern Ortsbewohnern, Ge­werbeleuten, Eiscubahubeamteu und dgl. sich gleich wie die Bürger-Gemeinde den Schutzverwandten gegenüber verhält, soll diese ländliche Aristokratie deS Bauernstan­

ihr gemacht hat, den nämlich, daß die Gemeinde­ordnung der Bureaukratie entgegenstehe und deren Macht schwäche. Im Gegentheil, gerade der Bureaukratie, kann keine Einrichtung erwünschter und nützlicher sein als sie. und keinem Stande arbeitet sie so in die Hände, als gerade der Bureaukratie, wie dies überhaupt bei allen demokratischen Einrichtungen der Fall ist, daß sie sich doch nicht in der Hand der Demokratie erhalten können) sondern zuletzt als Beute der Bureaukratie anheimfallen (Bravo!) So kann z. B. der Bureaukratie kaum mehr Gewalt über die Gemeinde gegeben sein, als in der Bestimmung, daß der Landrath alle Wahlen zu bestäti­gen hat. Ferner, daß den Bauern die Virilstimme ge­nommen ist, ist ebenfalls nur zum Vortheile der Bureau­kratie. Als ich vor drei Jahren dieses Virilstimmrecht geltend machte, wurde mir von einem Abgeordneten, welcher der Seite des Herrn Vorredners angehörte, eingeweudet, ich müßte wohl niemals Landrath gewesen sein, daß ich eS lieber mit der ganzen Gemeinde zu thun haben wolle, als mit einigen wenigen Gewählten. Nur im Interesse der Bureaukratie ist es, daß auS den Einzelgemeinden Sammtgemeinden gebildet werden. Nur der Bureaukratie kommt cs zu statten, daß die Dorf­bewohner die obrigkeitlichen Aemter nicht mehr verwal­ten können, und dadurch wieder Stellen eröffnet wer­den, welche mit Bureaukraten besetzt werden müssen. Nach allen Seiten hin finde ich nur Förderung der Bureaukratie. Den Vorwurf meines Herrn Vorredners, welchen ich nicht für einen so ungerechten Gegner der Gemeindeordnung gehalten hätte, muß ich daher noth­wendig ablehnen. (Forts. folgt.)

Deujschland.

* Wiesbaden, 18. Januar. Gestern überreichte der an hiesigem Hofe beglaubigte französische Gesandte Herr Marquis von Tallenay Sr. Hoheit dem Herzoge von Nassau in feierlicher Audienz die ihm von der kaiserlichen Regierung zugekommeueu neuen Accrcditive. Der bevollmächtigte Minister Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen, der von seinem fr a n r, Ge- sandtschaftssccretär, Herrn de Tillos, begleitet war, wurde vom Bahnhofgebäude in einem Hofgalawagen abgeholt. Nach der Empfangsfeierlichkeit war großes Diner.

+ Marienberg, 15. Januar. Auch bei uns ist der Winter äußerst gelind zu nennen, obgleich wir hier keine Veilchen und reife Erdbeeren sehen, so ist doch die Witterung für die arme Gegend unseres Amtsbezir­kes nur erwünscht; zumal da mir bisjetzt von bedenkli­chen Krankheiten verschont geblieben sind, welche sonst gar häufig im Gefolge einer naßkalten Witterung sich einzustellcn pflegen. Die Wasserpocken brachen zwar im hiesigen Orte bei einigen Kindern aus, allein der Ver­lauf dieser, wie gewöhnlich sehr gefahrlosen Krankheit ist so günstig, daß es uns unbegreiflich scheint, wie hier­durch die Schule auf die Dauer von 3 Wochen hier­orts geschlossen werden konnte; während bei dem Aus­bruche der Masern im vorigen Jahre jenes sanitätspo­lizeiliche Verfahren nicht eingehalten wurde.

Frankfurt, 15. Jan. Herr v. Linde, der liechtenstein'sche Bundestags - Gesandte, ist von Wien hier angelangt, so wie Herr v. Strauß als Führer der sechSzebnteu Curiatstimme.

Frankfurt, 17. Jan. Heute bat der französische Gesandte, Hr. v. Tallenay, dem Präsidenten der Bun­desversammlung seine neuen Creditive in cffkieUer Auf­fahrt überreicht, zu welchem Behufe sich derselbe in Be­gleitung des Personals der kaiserlich französischen Ge­sandtschaft heute früh um 10 Uhr bei dem präsidiren- den k. preußischen Bundestagsgesandten eingefunden hat.

Die Bundesmilitärcommission hat eine allgemeine Jnspection der Bnndescontingente beantragt. Dieser Vorschlag soll von den beiden Großmächten ausgegan- gen seyn. Die Bundesversammlung hat die Jnstruc- tisuseinholung beschlossen.

AuS der oberrheinischen Kirchenprovinz, im Jan. Unter vorstehendem Datum wird demFr. I." berichtet, die Verhandlungen der oberrheinischen Bischöfe mit den Regierungen der oberrheinischen Kirchenprovinz als abgebrochen anzuschen sind und daß die Bischöfe von ihrer ausgesprochenen Absicht, im Falle, daß ihre Desiderien nickt in kürzester Zeit die staatliche Geneh­migung erhielten, via facti vorzuschreiteu, als wenn jene Genehmigung ertheilt sei, gänzlich zurnckgekommen sind.

Heidelberg, 13. Jan. (Kass. Z.) Die incriim- nirlen Stellen in GervinusEinleitung in die Ge­schichte deS 19. Jahrhunderts" sollen vorzugsweise fol­gende sein:Aber die monarchische Gewalt hat seit