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Nassauische Allgemeine Zeitung.

â S. DimMg dc» 11. Januar FKLS.

Dik,,Nassamsche ANqemeink Zritlink" mit dem betteiriMsiden BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich nur beträgt der PränumeratloitspreiS für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch ffir den ganzen Umfang des Lburn- und TariS'fchen Verwaltungsbezirks mit Jnbtgriff des PoaanffchlagS 2 fl., 'ür die übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostoereinS, wie füi das Ausland 2 fl. 21 fr. Inserate werden die sierspaltig Petitzeile oder deren Raum mit 3 tr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Vanggage 42, auSwärlS bei den nâchstgelegencn Postämtern, zu machen.

Amtlicher Theil.

Verordnung.

(Die Aufstellung der Stockbücher betreffend.) (Schluß.)

§ . 10. Ebenso müssen die im Steueranschlage zu- gehenden, die neu geformten und neu erbauten Gebäude vor der Eintragung besichtigt und denjenigen Classen zugctbcilt werden, welche denselben nach Maßgabe der Classification aller übrigen Gebäude zukommeu. Soweit nicht in einzelnen Orten besondere AbschätznngScommis- sioucn bestellt sind, liegt diese Einelassung dem Feldge­richte ob. Ueber die erfolgte neue Einelassung eines Gebäudes wird jedesmal sofort ein besonderes Protocoll durch den Bürgermeister ausgenommen, und von den Feldgcrichtsschoffcn mitunterzeichnet, dessen Inhalt auch dem Gebäudebesitzer bekannt gemacht, damit derselbe etwaige Neelamationen dagegen sofort vorbringen kann. Daß solches geschehen, ist unter dem Protocolle aus­drücklich zu bemerken, sowie auch etwaige Reklamationen mit den nöthigen Bemerkungen dazu in das Protocoll aufzunchmeu sind.

§ . 11. Wenn eine einfache Theilung eines Grund­stücks vorkommt, so hat der Landoberschultheis alle auf die Steuer Bezug habenden Berechnungen ohne Weite­res selbst vorzunehmen. Auch hat er im Falle Grund­stücke der Grundsteuer neu unterworfen werden, nach Maßgabe des §. 9 auf die Vorlage des Feldgerichts die Steuerfestsetzung zu vollziehen. Alle Geschäfte da­gegen, welche sich auf auderweite Regnlirnng der Grnnd- und Waldsteuer z. B. in Folge neuer Konsolidationen und dergl. beziehen, sind von der mit der Stcucrregu- lirung beauftragten Behörde zu besorgen, welche dem Landoberschultheisen von dem Resultate jedesmal Mit­theilung zu machen hat. Ebenso hat die Steuerbehörde den Steueranschlag der Gebäude bei den nach §. 10 verkommenden Veränderungen festzusetzen, und den Laud- vbcrschaltheiscn davon zu benachrichtigen, zu welchem Behufe die Bürgermeister diese Veränderungen in Tage­büchern zu notiren und diese unter Beifügung der oben vorgeschriebenen Classificativusprotocolle in den vorge­schrieben werdenden Terminen an die Steuerbehörden einzusenden haben.

§ . 12. Das Ab- und Zuschreiben, welches sich auf den Steuerbetrag bezieht, erfolgt, sobald der Grund znr Steuerverändernng entstanden und zu Kenntniß des Landoberschultheisen gebracht worden ist.

§ . 13. Aenderungen des summarischen Standes der Flächengehalte, Steuerbeträge und Ablösungsannuitäten aller Grundcigenthümcr finden vor dem Schlüsse des Jahres 1853 weder durch Abzüge der jeden Einzelnen abgehenden, noch durch Zurechnung der demselben zu­gehenden Steuerbeträge statt. Zum Behufe dieser dem- nächstigen Jahresbeschlüsse sind die abgehenden Parcel- len aller Artikel, bei welchen Veränderungen überhaupt Vorkommen, mit ihren Stockbuchsuummern, Flächenge­halt, Steuercayital, Steuer- und Annuitätenbetrag unter Anerkennung der etwaigen Vermehrung oder Verminde­rung des bisherigen Staudes nach dem von der oberen Finanzbehörde vorgeschrieben werdenden Formular genau zu verzeichnen.

III. Einträge und Löschungen der Eigen- thumsbcschränkungcu und Lasten, sowie der Pfandrechte.

8. 14. Ist eine Eigenthumsbeschräukung oder Be­lastung neu cinzutragen oder zu löschen, so findet ein vollständiges Ab- und Zuschreiben nicht statt. Die Ent­stehungen und Löschungen von Eigenthumsbeschränknugen und Lasten, sind in die dafür bestimmte Columue mit der Angabe des Datums cinzutragen. Die Einträge erfolgen auf den Grund der gehörig beurkundeten Titel. Sie sind auf den begründeten Antrag der Betheiligten oder auf richterliche Verfügung zu vollziehen; zur Lö­schung eines eingetragenen Rechtes genügt der einseitige Antrag des Berechtigten. Ueber den Eintrag von Ei- gcnthnmsbcschränkungen und deren Löschung werden Bescheinigungen ausgefertigt, welche, wenn es sich um die Entstehung eines Rechts handelt, dem Erwerber desselben, im' entgegengesetzten Falle dem bisher Ver­pflichteten durch Vermittelung des Feldgerichts einge­händigt werden.

§. 15. Ist ein Pfandrecht oder ein zur Zusiche­rung einer Forderung wegen rückständiger Kaufsumme oder Aufgabe gemachter Eigenthnmsvorbehalt einzutra- gen, oder zu löschen, so findet ebenfalls ein vollständiges Ab- und Zuschreiben nicht statt. Die Entstehungen und Löschungen von Pfandrechten oder Eigenthumsvorbehal­

ten sind in den betreffenden Columnen unter den dafür bestimmten besonderen Rubriken mit Angabe des Da­tums einzutragen. Bezüglich der vorkommenden Ent stehungen und Löschungen von Pfandrechten und Eigen- thnmövvrbehalten haben die Landoberschultheisen nach den zur Zeit bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Instructionen zu verfahren, jedoch mit folgenden nähe­ren Bestimmungen: 1) Der Landoberschultheis hat, nachdem die ansgefertigte Obligation amtlich confirmirt ihm von dem Justizamte wieder zugegangen ist, in dem bei ihm befindlichen Stockbuchsexemplare die Verpfän­dung bei jedem der verpfändeten Item anzumerken und, daß dieser Eintrag in dem von ihm zu führenden Exemplare des Stockbuches gemacht sei, unten die Obli­gation zu bescheinigen. Sodann hat der Landoberschul- thcis die Obligation dem Feldgerichte zuzufertigen und dieses hierauf vor der Abgabe der Urkunde an den Ver­pfänder in dem Duplicate des Stockbuchs ebenfalls bei jedem der verpfändeten Item die Verpfändung zu be­merken und daß dieses geschehen, auf der Obligation nun ebenfalls noch zu bescheinigen. 2) Ist bei einer Veräußerung von Immobilien durch Verkauf, Aerstei gernug oder Tausch bis zur erfolgten Zahlung des Kaufpreises oder der Aufgabe zur Sicherung dieser Forderung ein EigtNthumSvorbehakt gemacht worden, so hat der Landoberschultheis sofort nach der Ausferti­gung und amtlichen Konfirmation deS Kaufbriefes, Steigbriefes u. s. w. in dem von ihm zu führenden Exemplare des Stockbuchs die betreffenden Item dem neuen Erwerber zuznschreibcn, dabei aber den Eigen­thumsvorbehalt einzutragen. Sobald demnächst die Ur­kunde dem Feldgerichte zur Abgabe an den Erwerber zugekommen ist, ist ebenso, neben dem Ab - und Zu- schreiben des Eigenthums, der erforderliche Eintrag we, gen des EigenthumSvorbchalts von dem Feldgerichte in das Duplicat des Stockbuchs zu machen. Neben den Bescheinigungen, welche dem Erwerber auf der Erwerbs­urkunde über das Zuschreiben des Eigenthums ertheilt werden, kann auch der Veräußernde eine Bescheinigung über den geschehenen Eintrag des Eigenthumsvorbehalts in das Stockbuch von dem Landoberschultheisen und Feldgerichte verlangen. 3) Ist ein Pfandrecht zu lö­schen, so geschieht die Löschung unter Beobachtung der bisherigen Vorschriften und Vorbedingungen zunächst im Ortshypothckenbnch, sodann wird die entsprechende Be­merkung in den beiden Exemplaren des Stockbuchs ge­macht. Ist eilt in das Stockbuch eingetragener Eigcn- thumsvorbehalt zu löschen, so wrd die Löschung unter Voraussetzung der erforderlichen Vorbedingungen zunächst in dem von dem Landoberschultheisen geführten Exem­plare des Stockbuchs und dann in dem Duplicate' voll­zogen. Wäre wegen des EigeuthumsvorbehalteS ein Eintrag in das Hypothekenbuch gemacht worden, so wird wie bei Löschung der Hypotheken verfahren.

IV. Führ u u g der Duplicate der Stock- b ü ch e r.

8- 16. Das Ab- und Zuschreiben in den Dupli- caten der Stockbücher wegen Eigenthumswechsels und Steuerverändernng geschieht nach denselben Grundsätzen, welche für daS Ab- und Zuschreiben in den von den Landobcrschnltheißen zn führenden Exemplaren festgestellt worden sind. Das Ab- und Zuschreiben wegen Eigeu- thumswechscls ist in denselben vorzunehmen, sobald die auf den Eigenthumswechsel bezüglichen Urkunden mit der beigefügten Bescheinigung des vollzogenen Eintrags in das Stockbuch dem Feldgerichte zu Abgabe an den neuen Erwerber übersendet worden sind. DaS Ab- und Zuschreiben, welches sich blos auf den Steuerbetrag be­zieht, erfolgt in den Duplicate» nach stattgehabtem Ab- und Zuschreiben in den von den Landoberschultheisen geführten Exemplaren, nach Maßgabe der von den letz­teren ergehenden Anweisung. Die Einträge und Lö­schungen von Eigenthumsbeschränkungen und Lasten wer­den auf den Gründ der Bescheinigungen, welche von den Landoberschultheißen durch die Vermittelung des Feldgerichts den Interessenten zngcfcrtigt werden, in die Duplicate der Stockbücher eingetragen. Wegen des Eintrags und der Löschung der Pfandrechte und Eigen- thumövvrbchaltc wird auf vorstehenden § 15 verwiesen.

V. B v n den Geb ü h r e n f ü r die F ü h r u n g der S t o ck b ü ch c r.

§. 17. Für das Ab - und Zuschreiben in den Stockb sicheln wird bis zu anderwester Verfügung eine Gebühr von sechs Kreuzern entrichtet; sie wird bei Ei- genlhnmöveräudernngen von dem erwerbenden Theil, bei Veränderung in der Beschaffenheit der Liegenschaft oder deS Gebäudes oder bei entdeckten Irrthümern von dem Inhaber bezahlt. Diese itemweise Gebühr muß'

auch bei Theilungen .ganzer Grungstücke für jeden ein­zelnen Theil entrichtet werden. Die Bürgermeister und Feldgerichte beziehen von der vorerwähnten Gebühr von sechs Arcuzern jedesmal den Betrag von zwei Kreuzern und drei Heller». Die Gebühren für das Ab - und Zuschreiben sind von den Bürgermeistern sofort bei dem Eintrag in das Duplicat des Stockbuchs zu erheben und in ein nach deck bisherigen Muster zu führendes Mrzeichn eiilzutragenr Diese Verzeichuisse werden demnächst nach näherer Vorschrift an den Laudober- schultheißen cingeschickt, welcher die Einträge zu prüfen, die Schuldigkeit der Bürgermeister nach Abzug des ihnen und den Feldgerichten zustchcnden Gebührenau- theils festznsetzeu und mit einer summarischen Uebersicht zum Behufe des ErhekungSübtttrags an die obere Fi- navzbehörde vorzulegcu hat.

VI. Transitorische Vorschrift.

8- 18. Bis zur Beendigung der Aufstellung der beiden Hauptausfertigungen aus den Concepten der Stockbücher werden von dem Laudoberschultheißen und den Feldgerichten alle nach dem Vorstehenden »achzuho- lenden Einträge in die Stockbücher genau und vollstän­dig notirt und die nöthigen Nachträge sofort nach der möglichst zu beschleunigenden Vollendung der Hauptaus- fertigiingen in beide Exemplarien auf den Grund dieser Aufzeichunugen bewirkt.

Wiesbaden, den 4. Januar 1853.

Herzoglich Nassauisches Staatsministerium, Abtheilung der Justiz. Lex.

vdt. Grimm.

(Verordnungsblatt Nr. 1, vom 5. Januar 1853.)

Ilidjtamtlidjer Theil.

Englands Politik

DieTimes" verlangt, daß zur Landesverthcidigung eine Flotte in den Canal berufen werde. DerUni­vers" meint, daß dieses Verlheidigungsmittel eben so gut zur Ausführung eines Angriffes diene. Indessen scheint diese Maßregel, wenn gleich nicht gegründeten Besorgnissen vor der Möglichkeit einer Invasion, so doch einem richtigen Verständniß der eigentlichen, nichts weniger als ansnehmend günstigen Lage des Landes ihre Jiibetrachtnahine zu verdanken. Es läßt sich un­möglich verkennen, daß man in England nicht mit vol­ler Zuversicht und Beruhigung der Zukunft entgegen­blickt. Das Programm dcs neuen Ministeriums in Bezug auf die auswärtige Politik ist ein Beweis dafür. Das britische Coalitionscabinet hat als seinen unver­brüchlichen Grundsatz ausgesprochen, den Frieden zu hüten, sich nie in die Angelegenheiten fremder Länder zu mischen, im Uebrigen aber alle durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmaßregeln durchzuführen. Wenn dieOester. Corr." die Erwartung ausspricht, das neue britische Ministerium werde diese gewiß nur nach reiflicher Er- Erwägung angenommene Politik festhalten und gewisse unliebsanke Erinnerungen nicht auffrffchcn und im Geiste der Mäßigung und der internationalen Gerechtigkeit seine wichtige Mission zu erfüllen trachten, so ist dieß ein Wink der, wenn er befolgt wird, England eben so wie dem Continent von Nutzen ist.

England, sagt derLloyd", hat seit 1815 insjeder Weise zngenockmcn, an Bevölkerung, Reichthum, Handel und Industrie, an Allem, was Bestandtheile der Größe einer Nation zu bilden pflegt, und ist doch nicht mächtiger geworden seit jener Zeit. Ja, cs hat den Höhepunct seiner Gewalt bereits lange hinter sich. Seine Macht, positiv größer, ist relativ geringer wie in dem vorigen Jahrhundert. Seine Geltung als europäische Macht hat abgenommen. Seine Geltnng als amcricanische Macht ist erloschen. Seine Geltung als asiatische Macht ist gefährdet. Seine glänzendsten Erfolge und keine Nation seit Anbeginn der ,Welt hat glänzendere aufzu­weisen haben Kehrseiten gehabt, welche von Jahr zu Jahr deutlicher hervortraten. Die nordamericanischen Colonien nach des älteren Pitt Aussage die kostbar­sten Juwelen der britischen Krone sind zu einem Staate herangcreift, dessen wachsende Kraft gleichbedeu­tend ist mit der abnehmenden Kraft deö Mutterlandes. Die Entdeckung der Dampfkraft, welche die britische Industrie zn Demjenigen machte, was sie heute ist, hat England zugleich den sichern Schutz entzogen, welchèir ( es früher seiner insularischen Lage verdankte. Die bei- k spiellose Zunahme der Industrie hat zugleich eine bei­spiellose Zunahme der städtischen Bevölkerung zur Folge gehabt, doppelt abhängig einmal im Ankauf der Roh-