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Nassauische Allgemeine Zeitung.

E S. Molltag dm 10. Januar ^SLS.

DieNassauische Slllqemeine Zeitung" mit dem beiletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der Pränumerationspreis für Wiesbaden und , nach dem neuen Pollregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn, unb Taris'schen BerwaltungSbezirls mit Inbegriff deS Postaufschlags 2 ft., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland 2 ft. 24 fr. Inserate werden die vierspaltig 0 Petitzeile oder deren Raum mit 3 tr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgasse 42, auswärts bei den nächstgelcgenen Postämtern, zu machen. I

Amtlicher Theil.

Verordnung.

(Die Aufstellung der Stockbücher betreffenv.)

Unter Bezugnahme auf deu 8 5 -der Verordnung vom 19. November 1853, die Ausstellung der Stock­bucher betreffend, wonach diejenigen Veränderungen, welche sich nach dem 1. Januar 1853 ergeben, durch Ab- und Zuschreiben wegen Eigenthumöwechsels oder Steuerveränderung, oder durch ein Nachträgen der Ent­stehung oder Löschung von Eigenthumsbeschränkungen oder Belastungen in daS Stockbuch eingettragev wer­den sollen, werden über die Vollziehung dieser Ab- und Zuschreibungen und Nachtragungen und zwar in Be­rücksichtigung des Eintritts der Wirksamkeit der Gesetze vom 15. Mai 1851, für die Zeit vom 1. Januar 1853 bis /zum 1. October 1853, nachstehende Vor­schriften ertheilt.

I. A b - und 3 uschreibe u wegen Eigen- t h u m ö iv e chsel s.

§. 1. Die in den Stockbüchern auf den Namen der einzelnen Grnndeigenthümer einer Gemarkung sichen­den Items werden 1) bei dem Wechsel deS Eigen- thümcrs der Liegenschaften, 2) bei den auf den Steuer- betrag einwirkcuden Veränderungen ab- und zugeschrie- ben, wogegen, wenn eine Eigcnthnmsbeschränknng oder Belastung oder etn Pfandrecht einzutragen oder zu löschen ist, dies bei dem bestehenden Eintrag vollzogen wird.

§, 2. Das Abschreiben bei eintretendem Eigen- -thumswechsel geschieht in der Art, daß die abgehenden Liegenschaften in der letzten Columne des Stvckbuchs mit der Bemerkung: in 185 . an Art. . N. N. (Na- mett des künftigen .Eigenthümers); versehen tzverden. Bei eingetretenen Theilungen ganzer Items ist in dieser Bemerkung neben dem Namen und der Artikelsnummer der künftigen Eigenthümer auch der jedem Einzelnen zufallende Flächengehalt anzugeben.

§. 3. Für das Zuschreiben in den Stockbüchern bei eintretendem Eigenthumswechsel gelten die nach­stehenden Vorschriften:

1) die zugehcudcu Liegenschaften werden mit der Aufschrift: Zugang in 185 . aus Art. . dem Artikel des neuen Erwerbers beigefügt. Hierauf folgt der Ein­trag in der Art, daß die bisherigen Nummern, Flächen- gehalt, Stcucrclasfc, Stcucrcapital, Steuersimpel der Liegenschaft beibehalten werden, auch die Eigenthums- beschräukuugeu, Annuitäten und Pfandrechte, soweit sie nicht bereits als gelöscht eingetragen sieben. In der Columne für die Erwerbung der Liegenschaften wird dagegen der Erwcrbsgruud und die Angabe der Zeit des Erwerbes eingetragen, auch die namentliche Bezeich­nung des speciellen Erwerbers im Hinblicke auf beste­hende eheliche Verhältnisse beigefügt. Von den Neben- liegern werden unverändert nur die ältereren übertragen, statt der neueren aber werden die zur Zeit des Eigen- thumswechsels vorfindlichen neuesten Nebenlieger bcigc- fügt, welche von den Feldgerichten zu dem Ende in den Notuln und Extracten stets anzugeben sind. Eine Ver­änderung der Stockbuchsnummer findet nur bei Theilun­gen statt (ef. unten §. 4.) 2) Neue Eiigcuthümer, d. h. solche, welche noch nicht eingetragen waren, werden am Schlüsse des Stockbuchs unter der fortlaufenden Ar- tikelsnuinmer nachgetragen und erhalten die Aufschrift an einem Ende des Bogens: Neu in 185 . (Jahr des Eintrags). 3) Wenn solche Personen, welche in dem Stockbuche bereits unter besonderen Artikeln stehen, sich einander verehelichen , so werden die verschiedenen Artikel nicht vereinigt. Während stehender Ehe wird unter dem Artikel des Ehemanns zugeschricben, ohne Unterschied, ob die erworben werdenden Immobilien Eigenthum des Ehemannes, oder der Ehefrau oder er- rungeufchaftlich sind. Wird die Ehe durch den Tod ge­trennt, so wird unter dem Artikel des Ehemannes fer­ner zugeschrieben, auch wenn seine Ehefrau der überle­bende Ehegatte ist; doch hört das Zuschreiben unter dem bisherigen Artikel in dem letzteren Falle auf, wenn die Wittwe sich wieder verehelicht.

§. 4. Bei Theilungen von Liegenschaften werden die einzelnen Theile durch die den Nummern des Steck­buchs beizusetzenden Buchstaben a. b c. von einander unterschieden. Wenn bei Theilungen von Liegenschaften dem bisherigen Eigenthümer ein Theil verbleibt, so wird der eine Theil dem neuen, der andererem bisherigen Eigenthümer zugeschriebcn. Bei solchen Theilungen wird außer der Modification der Nummerzahl die entspre­chende Abänderung des FlächengehaltS, des Steuercapi-

tals und Steuersimpels, der Ablösungsannuität, sowie der Beschreibung der Liegenschaft hinsichtlich der Neben­lieger vorgenommcü, wogegen die auf dem bisherigen ganzen Item eingetragenen Eigenthumsbeschränkungen und Lasten und Pfandrechte, soweit sie nicht bereits ge­löscht sind, erneuert werden.

§. 5. Das Ab - und Zuschreiben wegen Eigen­thumswechsels ist auf den Grund eines gehörig beur­kundeten zur Eigenthumsübertvagung geeigneten Titels vorzunehmen- Hinsichtlich der Existenz eines zur Eigen- thumSübcrtraguug geeigneten Titels wird iiit Allgemeinen auf die bestehenden Gesetze verwiesen, jedoch folgendes bemerkt: Hat ein Eigerthnmsübergang durch Kauf aus freier Hand oder bei einer Versteigerung oder durch Tausch stattgefunden, so wird das Ab- und Zuschreiben vorgenommen, wenn der Kaufbrief, Steigbrief oder Tanschbrief ausgefertigt und mit der amtlichen Confir- mation versehen an den Landoberschultheißen zurückge­sendet worden ist. Bei einem EigentbnmSübergang im Wege der Expropriation ist in gleicher Weise das Ab- nud Zuschreiben von der Expedition und Confirmation des nach §. 18 der Verordnung vom 12. Juni 1838 ausznfertigendeu Kaufbriefs abhängig. Beruht der Ei genthumsübergang auf einer Schenkung unter Lebenden oder auf einem Verpflegungscontract, so wird das Ab- und Zuschreiben auf den Grund der über diese Ver­träge ansgenommenen und amtlich confirmirten Urkunden vollzogen. Die durch den Tod der bisherigen Besitzer eintrcteuden Veränderungen werden, wenn nach der be­stehenden Gesetzgebung 'eine gerichtliche Erbtheilung statt- gefunden hat, vermittelst Ab - und Zuschreibens einge­tragen , sobald die gerichtlichen Theilzettel ausgefertigt und mit der amtlichen Confirmation versehen an den Landoberschultheißen gelangt sind. In dem Falle, daß eine gerichtliche Erbtheilung nicht stattgcfuudeu, wird das Ab- und Zuschreiben vorgenommen, nachdem die Rechtsnachfolger (Erben, Legatare, Fideicommissare) den erfolgten Tod des Erblassers und ihre Berechtigung durch öffentliche Urkunden, auch in dem Falle mehrerer Mitbcrechtigteu die stattgehabte Abtheilung durch die mündlich oder in glaubhafter Form erklärte Zustimmung aller Interessenten dem betrejseuden Landoberschultheißen nachgewiesen haben. Die Güter eines Verschollenen, in deren blos nutznießlichcn Besitz die Präsumtiverben cin- gesetzt worden sind, können auf die letzteren nur daun eingetragen werden, wenn diese von der Gerichtsbehörde, von welcher sie in den nutznießlichen Besitz eingesetzt worden sind, ein Decret erwirkt haben, daß in Gemäß­heit der Bestimmung in pos. 6 des Edictcs vom 21. Mai 1781, die Ueverschrechung als Eigenthum auf sie erfolgen kann. Im Falle einer Vermögenöübergabe von Eltern an ihre Kinder wird das Ab- und Zuschreiben auf den Grund der ausgefertigten und amtlich confir­mirten Theilzettel vorgenommen, wobei übrigens beson­ders zu beachten ist, daß das Ab- und Zuschreiben da­von abhängig ist, daß der wirkliche Uebergang des Ei­genthums der betreffenden Liegenschaft in der Absicht der Interessenten liegt. In den Ausfertigungen (Kauf­briefen , Tauschblicfeu u. s. w.) hat der Landober- schultheis zu bescheinigen, daß er das Ab- und Zuschrei- in dem von ihm geführten Exemplare des Stockbuchs vollzogen habe.

II. A b- und Zuschreiben wegen Steuer ver­ändern ng.

8. 6. Wenn die Beschaffenheit oder Benutzung einer Liegenschaft sich in der Art ändert, daß daraus eine Veränderung der Steuer hervorgeht, so findet "ein Ab und Zuschreiben in den Stockbüchern Stack. Es ist dies also namentlich der Fall: I) wenn befreite Lie­genschaften die Eigenschaft, welche deren Steuerfreiheit nach 8- 9. des SteueredictS vom ,0/J4teii Februar i 1809s und §. 2 des Edicts vom 2G. Mai 1821 bisher begründete, verlieren, und um ekehrt, wenn besteuerte Grundstücke eine Bestimmung erhalten, welche sie nach den angezogencii Gesetzen steuerfrei macht; 2) wenn Grundstücke zu Gebäuden und Hofraitheplätzcn verwen­det oder umgekehrt, Gebäude abgebrochen und nicht wie­der anfgebaut werden; 3) wenn Gebäude gänzlich oder theilweise umgeformt werden und zwar a) bei erfolgter Wiederaufbanung von abgebrochenen oder abgebrannten Gebäuden, b) bei Erweiterung durch neue Anbauung, Vermehrung der Stockwerke it. s. w., c) bei cheilweisem Abbruche. Ebenso wird ein Ab - und Zuschreiben vor- genommen, wenn andere auf die Steuer einwirkende j Verhältnisse, z. B. Berichtigungen des Flächeugehalteö : eintreten.

§. 7. Das Abschreibcu geschieht in der Columne j der Anmerkungen für den Abgang mit der Angabe des

Jahrgangs und der geeigneten Erläuterung, z. B. In 185 . ab wegen Erbauung eines Gebäudes auf dem Grundstücke und unten wieder zu. In 185. ab wegen Abbruchs des Gebäudes und unten wieder zu. In 185 . ab wegen Erbauung eines neuen Stockwerkes auf dem Gebäude und unten wieder zu. In 185 . ab wegen unrichtigen Flächengehalts und unten wieder zu.

§. 8. Wenn Liegenschaften wegen Veränderung der Steuer neu einzutragen sind, so werden sie dem bishe­rigen Eigenthümer mit der Abschrift: Zugang in 185 . wegen Veränderung in der Steuer zugeschrieben. Die Steuercapitalien und Simpelbeträge werden hierbei neu berechnet, auch Beschreibung und Flächengehalt nach den Umständen berichtigt, die anderen Rubriken aber nach Maßgabe der bisherigen Einträge ausgefüllt. Wird eine in dem Eigenthum derselben Person verbleibende Liegenschaft in der Benutzungsart getheilt z. B. ein der Feldgrundsteuer bisher unterworfenes Immobile zum Theil verbaut, fo wird das Item ganz abgeschrieben und mit zwei Einträgen zugeschrieben, wobei die Theile durch Buchstaben von einander unterschieden werden.

8. 9. Grundstücke, welche der Grundsteuer neu unterworfen werden, müssen vor der Eintragung besich­tigt und denjenigen Classen zugetheilt werden, welche denselben nach Maßgabe der Classification der übrigen Grundstücke zukommen. Die Classenzeichen von solchen Grundstücken werden von dem Feldgerichte angegeben resp, vergleichungsweisc bestimmt, und den Bürgermei­stern liegt cs ob, die schriftlichen Gutachten hierüber den Landobcrschulthcisen jedesmal einzureichen.

(Schluss fohst.)

Wiesbaden, den 4. Januar 1853.

Herzoglich Nassauisches Staats Ministerium, Abtheilung der Justiz.

, Lex.

vdt. Grim m.

(Verordnungsblatt Nr. 1, vom 5. Januar 1853.)

Nichtamtlicher Theil.

Ueber konfessionelle Parität.

Ueber die in der zweiten Kammer zu Berlin ange­regten religiösen Fragen hat Professor Walter zu Bonn an den bekannten Abg. v. Gerlach in offenes Sendschreiben gerichtet, welchem wir folgende Stellen über Parität als vorzüglich beachtenswerth entnehmen.

In Deutschland gibt es nach seiner Geschichte und seinem positiven Staatsrecht keine katholische oder evan­gelischen Staaten mehr, daher auch keine katholische oder evangelische S t a a t s r e g i e r u n g eu als solche, sondern nur paritätische Staaten mit beziehungs­weise katholischen oder evangelischen R e g e n t e n h ä u - fern. Von diesem Standpunkte aus ist die Lösung aller in dieses Gebiet fallenden Verwickelungen und Interessen leicht; auf jedem andern wird sie un- m ö g l i ch.

Die Pari ät ist jenes mit schweren Kämpfen auf deutschem Boden errungene Gut, welches das neben­einander Bestehen der christlichen Bekenntnisse, ohne irgend eine daraus hervorgehende Hemmung ihrer freien Entwickelung, vermittelt und in sich schließt. Die Re­gierung für voclche dieses Wort eine Wahrheit ist, wird darin bic Pflicht erkennen, für jede Confession nicht nur mit gleicher Gerechtigkeit, sondern auch mit gleichem ' Wohlwollen thätig zu sein. Es wird ihr nicht genügen, ' das Ausblühen der andern Confession zu dulden, son- ' dern sie wird und muß als Regierung zu der Selbst- ' Verleugnung fähig sein, sich darüber im Herzen ihrer ' i Unterthanen mit zu freuen und dasselbe zu fördern. ; Sie wird darin das einzige Mittel erblicken, sich das Vertrauen und die Dankbarkeit beider ReligionSthcile ; zu verdienen, um dem Staate einen christlichen Charak- ; ter zu bewahren, der ihn gegen Jndifferentismus einer- : seits, wie gegen Unduldsamkeit andererseits schützt. Auf ' dem SlaUdpunkt brr Parität, wahr, warm und unum- ' wunden aufgefaßt, wird der erleuchtete Staatsmann auch für den nach den Religionsbekenntnissen gemischten Staat den Quell der Segnungen wieder gewinnen ton- neu, die sonst dem von der Einheit des Glaubens ge­tragenen Staatsleben zu Theil wurden. Dieses ist ' das, was der Geist der Zeit unabweisbar forderte, was ' alte Wunden heilt, den Frieden der Gemüther befestigt ' und beide ReligionStheile mit gleicher Liebe an ihren Staat kettet. Wer zur Durchführung 'dieses Stand- ' Punktes nicht die Kraft und Seelengröße fühlt, der , lasse lieber die Hand vom Staatörnder weg; er wird '