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Nassauische Allgemeine Zeitung.

Wr S»L /reiteg -eu 24. December ^SLS

Neues A b o u u e m e n t.

Auf das mit dem 1. Januar 1853 beginnende neue Quartal derNassauischen Allgemeinen Zeititng" und des mit derNassauischen Allgemeinen Zeitung" vereinigten int Anhang derselben erscheinendenKreisblattes für das Kreisamt Wiesbaden" laden wir hiermit zu geneioten Abonnements ein.

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Amtlicher Theil

Verordnung.

(Den Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen dem Zoll­vereine und den Niederlanden betreffend.)

Zum Vollzüge des Artikel 29 des Handels- und Schifffahrts-Vertrages zwischen den Staaten des deut­schen Zoll- und Handels-Vereins und dem Königreiche der Niederlande vom 31. December 185t (Verordungs- blatt Nr. 19 vom 12. Juni 1852) wird nachstehend eine Zusvmmeustellung der Zollbegünstigungen, welche die Niederlande fremden Nationen vertragsmäßig ge­währt haben.und deren die deutschen Zollvereins-Staa­ten durch Gleichstellung mit den am meisten begünstig­ten dritten Nationen nunmehr ebenfalls theilhaftig wer­den, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Zur Erlangung der erwähnten Zollbegünstigungen ist der Nachweis des Ursprungs der betreffenden Erzeugnisse erforderlich. Wei­tere Auskunft bezüglich des in Rede stehenden Vertra­ges, soweit derselbe den Geschäftskreis der Zollverwal­tung berührt, wird den Handel- und Gewerbtreibenden, welche ein Interesse daran haben, auf Verlangen von den Hauptsteucrämtern zu Biebrich und Limburg ertheilt werden.

Wiesbaden, 7. December 1852.

Herzoglich Nassauisches Staatsministerium, Abtheilung der Finanzen.

V o l l p r a ch t.

vdt. Schüler.

dem mäßigsten Zolle, welcher für irgend einen Eingangs­punkt bestimmt werden möchte.

II. Vertrag zwischen den Niederlanden

Art. genießen Staaten des (d.

v o m 1 7. November 1 847.

8. Das Oliven-Oel und der raffinirte Schwefel bei directcr Einfuhr in die niederländischen auf Schiffen des einen oder des andern Lan­tz. auf niederländischen oder neapolitanischen.

Schiffen) eine Ermäßigung von fünfzig Procent des tarifmäßig festgestellten Zolles.

111.

Vertrag zwischen den Niederlanden und Sardinien vom 2 4. Juni 1851. Art. 12. In Erwiederung gewähren die Nieder­

Zusammenstellung

gingen, welche die Niederlande fremden

vertragsmäßig gewährt haben, und deren die

lande dem Königreiche Sardinien die Ermäßigungen der rcspective an Frankreich und dem Königreiche beider Sicilien durch Verträge, welche die Niederlande mit je­nen Mächten, den 25. Juli 1840 und den 17. No­vember 1847 gezeichnet haben, zugestandenen Einfuhr­zölle auf den Wein und das Oliven-Oel, welche auf der dem gegegenwärtigen Verträge angehängten Liste B näher beschrieben sind, und außerdem eine Ermäßigung von einem Viertel des gegenwärtigen Zolles auf die in Zucker eingemachten Früchte, auf die Suckade, auf den Vermicelli- und andern gleichartigen Teig.

Liste B. Die nachfolgenden Waaren , Erzeugnisse der Sardinischen Staaten, sollen, wenn sie in die Nie- derlande eingefützrt werden, ohne Unterschied der Flagge, unter welcher solches geschieht, sowie des Hafens, aus welchem die Waaren kommen, beim Eingänge in jenes Königreich die nachstehend bezeichnete Zollermäßigung ge­nießen. Die gegenwärtig bestehenden Zölle in den nie- derländisch-ostindischen Colonien auf sardinische Weine, sowohl auf Fässern als auf Flaschen, werden auf die

deutschen Zollvereins - Staaten durch Gleichstellung mit sind

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den aM meisten begünstigten dritten Nationen theilhaftig

die niederländisch-europäischen Häfen und die gegenwär-

werden.

I Vertrag zwischen den Niederlanden und Frankreich vom 12. Juli 1841.

Artikel 10.

§. 1. Se. Majestät der König der Niederlande ge­nehmigt: 1) daß von allen Einfuhrzöllen beim Ein­gänge in Seine europäischen Staaten befreit sind, die französischen Weine, Branntweine und Spirituosen; und daß um drei Fünftel für Weine auf Flaschen und um die Hälfte für die Branntweine und Spirituosen, gleich­falls auf Flaschen, die Einfuhrzölle (mit Einschluß des Zolles auf das Glas) ermäßigt werden, wenn die ge­nannten Weine, Branntweine und Spirituosen, sei es auf Fässern, sei es in Flaschen, seewärts unter der einen oder der andern der beiden Flaggen, und landwärts und auf den im Artikel 8 aufgeführten Strömen und Flüssen unter irgend einer Flagge cingeführt werden. (NB. Die int Art. 8 aufgeführleu Flüsse und Ströme sind: die in den Artikeln 108 und 117 der Wiener Cougreß-Acte vom 9. Juni 1815 genannten Flüsse und Ströme, deren schiffbare Strecke beiden Staaten gemein­schaftlich ist, sowie die Zwischcngcwäsfer dieser Flüsse und Ströme aus niederländischem Gebiete.) 2) Daß zu Gunsten der nachstehend genannten französischen Erzeug­nisse bei ihrer Einfuhr auf allen vorbezeichneten Wegen und unter jeder Flagge, die jetzt durch den allgemeinen Tarif festgestellten Einfuhrzölle ermäßigt werden, wie folgt: von 4 auf 2 Fl. für daS niederländische Pfund auf die sudeucn Stoffe, Gewebe und Bänder; (NB. der jetzige tarifmäßige Zollsatz ist 6 Procent vom Werthe) ; von 10 auf 5 Procent des Werthes auf Strumpfwirker- arbeit, Spitzen und Tüll; (NB. der jetzige tarifmäßige Zollsatz ist 6 Procent vom Werthe); von 6 auf 3 Pro- cent vom Werthe auf Messerschmiedarbeit und kurze Waaren (mercei ie); von 10 auf 6 Procent vom Werthe auf Tapetenpapier; um ein Viertel des jetzigen Zollsatzes auf Seifen aller Art; (der Zoll auf Seife be­trug zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages 6 Fl. pro 100 Kilogrammes; dieser Zollsatz besteht im Allge­men noch, beträgt jedoch für parfümirte Seife 10 Fl. pro 100 Kilogrammes). 3) Daß beim Eingänge auf den genannten Wegen das weiße und alles andere nicht vergoldete Porzellan zu demselben Zolle wie das Fayence zugelassen werden, und Glaswaaren zu den bei Einfuhr auf dem Rheine erhobenen Zöllen und jedenfalls zu

tigen Zölle auf die Weine in Flaschen werden um drei Fünftel ermäßigt. Das Oliven-Oel genießt eine Er­

mäßigung von fünfzig Cents aus den tarif festgestellten Zoll.

IV. Handelsvertrag zwischen landen und Belgien v o m tember 1851.

durch den Zoll-

den Nieder- 2 2. Sep-

Art. 19. Die Einfuhrrechte auf die nachstehend ge­nannten Fische des nationalen ^Fischfanges, welche von einem der beiden Staaten in den andern eingeführt werden, unter niederländischer oder belgischer Flagge, sind festgestellt, wie folgt: Bei Einfuhr in die Nieder­lande :

Anchovis, frische , gesalzene, geräucherte oder getrocknete,

die 100 Kilogrammes

. . 1 Fl.90 Cts.

(Nach dem niederländischen Tarife 6 Pro- cent vom Werthe.)

Heringe, trockene, saure, geräucherte, frische, mit der Einsalzschaufel nmgewendete und getrocknete Plattfische, die 1000 Stück 2 40

Art. 20. Die französischen und Rheinweine, welche von einem der beiden Staaten in den andern eingeführt werden, sollen zu denselben Zöllen zugelassen werden, als wenn die Einfuhr direct von den Erzeugungsländern stattgefundeu hätte.

Art. 21. Die folgenden Erzeugnisfe, deren nieder­ländischer oder belgischer Ursprung in der zwischen bei­den Regierungen zu verabredenden Form gehörig festge- stellt sein wird, sollen bei der Einfuhr von einem der beiden Staaten in den andern einem gleichmäßigen, in folgender Art beschlossenen Tarife unterworfen sein, nämlich: Für die Einfuhr in die Niederlande:

Bier in Fässern, das Hectolitre . . . 2 Fl. 50 Cts.

(Allgemeiner Tarif: 7 Fl. 50 Cts.) Bier in Flaschen von 116 oder mehr auf das Hectolitre, die 100 Flaschen . . 2

(Allgemeiner Tarif: 8 Fl. 25 Cts.) Bier in Selterwasser-Krügen (von 1 Litre,

2 Dccilitres oder weniger), die 100 Krüge 3

(Allgemeiner Tarif: 9 Fl. 50 Cts.) Spielkarten, in Spielen oder Blätter, die 100 Kilogrammes ...... 6

(Allgemeiner Tarif: 10 Fl.)

Bleiweiß, die 100 Kilogrammes . . . 1

(Allgemeiner Tarif: 2 Fl. 50 Cts.)

f/

ff

ff

ff

75

40

tt

f/

//

ff

Hanf, gehechelt, die 100 Kilogrammes . 1 40 (Allgemeiner Tarif: 2 Fl.)

Eiserne Nagel, die 100 Kilogrammes . 75 (Allgemeiner Tarif: 1 Fl. 50 Cts.)

Leder, gegerbt und bereitet, nicht besonders

tarifirt, die 100 Kilogrammes . . . 6 (Allgemeiner Tarif: 10 Fl.)

Hopfen...........frei.

(Allgemeiner Tarif: 60 Cts.)

Flachs, gehechelt, die 100 Kilogrammes . 2 40 (Allgemeiner Tarif: 3 Fl. 50 Cts.)

Bücher, in flämischer oder holländischer Sprache, gebunden, in Pappe oder bro- schirt, die 100 Kilogrammes . . . 1 (Allgemeiner Tarif: 10 Fl.)

Meubeln, vom Werthe . . . . . . 8 Procent.

(Allgemeiner Tarif: 20 Fl.)

Papiere jeder Art ohne Unterschied, mit

Ausnahme der Pappe, vom Werthe . 5

(Allgemeiner Tarif: Papier von allen Ar­ten, es sei weiß, grau oder gefärbt, Zitz- und Noteupapier, gleichfalls Registerpa­pier weiß und liniirt: die 100 Kilogram­mes 8 Fl.; Mcubel-, Kartauschen-, graues Zuckerbäcker - Papier: 10 Procent vom Werthe , Rand - und Kartenpapier: 3 Procent vom Werthe.)

Seife, harte und weiche, die 100 Kilogr. 4Fl.50CtS. (Allgemeiner Tarif: 6 Fl.)

Seife, parfümirte, die 100 Kilogrammes. 7 50 (Allgemeiner Tarif: 10 Fl.)

Stearin, die 100 Kilogrammes . . . 4 (Allgemeiner Tarif: 8 Fl.)

Glaswaare : ordinäre Flaschen, die 100 Stück 1

L (Allgemeiner Tarif: die 100 Stück 2 Fl.) Fenstergläser aller Art und Dachpfannen

vom Werthe ........ 5 Procent. (Allgemeiner Tarif: von 100 Kilogr. 1 Fl. 50 Cts.) Einfache Krystallwaare, vergoldet, gefärbt

und nicht geschliffen, die 100 Kilogr.'. 3 Fl. Cts. (Allgemeiner Tarif: 4 Fl.)

Krystallwaare, vergoldet, gefärbt, geripvt, geschliffen oder bearbeitet (avec appli- cation), die 100 Kilogrammes . . . 6

(Allgemeiner Tarif: 8 Fl.)

Es versteht sich, daß der durch den gegenwärtigen Artikel festgesteüte gegenseitige Tarif durch Ausfuhrprä­mien, Zollerstattungen oder andere derartige Maßre­geln nicht geändert werden darf. Diese -Bestimmung findet auch aus die dnrch Art. 22 festgestellten Zölle An» wendung.

Art. 22. Die Eingangszölle in den Niederlanden auf die nachstehend bezeichneten belgischen Erzeugnisse sind wie folgt festgestellt worden, nämlich: Salpetersäure, die 100 Kilogrammes . . 1 Fl. Cts. (Allgemeiner Tarif: 2 Fl. 50 Cts.) Schwefelsäure, die 100 Kilogrammes . . 10 (Allgemeiner Tarif: 75 Cts.) Schicfersteine, die 1000 Stück. . . . 10 (Allgemeiner Tarif: 1 Fl. 50 Cts.) Strumpfwirkerwaaren , Spitzen und Tüll, vom Werthe .........4 Procent.

(Allgemeiner Tarif: 6 Procent.)

Seidene Hüte mit Filzgrund, das StückFl. 25 CtS. (Allgemeiner Tarif: 50 Cts.)

Eisen: Fabrikate und Geräthschaften von geschmiedetem, gehämmertem und ge­strecktem Eisen, ohne Beimischung an­derer Materien, mit Einbegriff von

Aexten, Schaufeln, Hacken, Spitzhanen, Karsten, Hämmern und Rechen, selbst mit einem hölzernen Stiele versehen, sowie Schrauben jeder Art, vom Werthe 2 (Allgemeiner Tarif: 6 Procei Nähgarn, von Flachs, Hanf und W^

jede andere Art von ®nrn, rr«

(Allaemeiner / , A "

vom;

llgemeiner Tarif: 6 Procent.)

^b Wegen des heiligen Christfestes erscheint morgen keine Zeitung/ üMilorgen nur eine Beilage, welche um 12

116s iâelwlt werden kann.