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Nassauische Allgemeine Zeitung.

Asr S«S Donmstag heu 23. December 1858

Neues Abonnement.

Auf das mit dem 1. Januar 1853 beginnende neue Quartal derNassauischen Allgemeinen Reifung" und des mit derNassauischen Allgemeinen Zeitung" vereinigten im Anhang derselben erscheinendenKreisblattes für das Kreisamt ^Wiesbaden" laden wir hiermit zu geneigten Abonnements ein.

r^ Die vor dem 1. Januar 1853 neu eintretenden Abonnenten erhalten die Nummern des laufenden Monates vom Tage der Bestellung an gratis.

Die..Naffamsche Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, SonntagS ausgenommen, täglich unt beträgt der PränumerationSpreiâ für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulari» nunmehr auch für den ganze» Umfang deS Lburn- und TariS'schen PerwaUungSbezirkâ mit Inbegriff deS Postausschlags 2 fl., für die übrigen Länder deS deutfck.österreichischen PostvereinS, wie für daS Ausland 2 fl. 24 kr. Inserate werden die vierspaltig Petitzeilc oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgasse 42, auswärts bei den nächstgelcgentn Postämtern, zu machen.

Amtlicher Theil.

Verordnung.

(Die Festsetzung des jährlichen VerpfleggelveS für die un­bemittelten Kranken in der vierten Classe der Heil- und Pflegeanstalt Eichberg für die Jahre 1853, 1854 und 1855 betreffend.)

Für die Jahre 1853, 1854 und 1855 ist das jähr­liche Vcrpfleggcld für die in der Heil- und Pflegean­stalt Eichberg in der vierten Classe befindlichen unbe­mittelten Kranken aus dem Herzogthum wieder auf die seitherigen Beträge und zwar für die Männer auf Ein­hundert Gulden , für die Frauen auf Neunzig Gulden sestgestellt worden.

Nach Maßgabe der Bestimmung in §. 8 der mit Regierungsverordnung vom 30. October 1849 publi- cirten Verwaltungs- und Hausordnung für die gedachte Anstalt wird dieses andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Wiesbaden, den 10. December 1852.

Herzogliche Miuisterialabtheilung des Innern. Faber.

vdt. Schmidt.

(Patent auf ein neueS Verfahren, marmorirte Thonwaa­ren darzustellen.)

Höchster Entschließung zufolge ist dem Johann Wil- Helm Wortmann zu Grenzhausen, Herzoglichen Justiz- amts Selters, auf eine durch Beschreibung bestimmte Erfindung eines neuen Verfahrens zur Darstellung marmorirter Thonwaaren ein Patent auf fünf Jahre in der Art ertheilt worden, daß binnen dieser Zeit in­nerhalb des Herzogthums diese Erfindung ohne Ueber- einkunft mit dem Patentträger von Dritten nicht ange- wendet werden darf.

Zur Beachtung wird dieses andurch öffentlich ^be­kannt gemacht.

Wiesbaden, den 11. December 1852.

Herzogliche Miuisterialabtheilung des Innern. Faber.

vdt. Schmidt.

(Patent auf einen neuen Apparat zum Austrocknen der Braunkohlen.)

Höchster Entschließung zufolge ist dem Ludwig Haas zu Dillenburg auf eine durch Zeichnung und Beschrei­bung speciell bestimmte Erfindung eines neuen Apparats zum Austrockneu der Braunkohlen ein Patent aus zehn Jahre in der Art ertheilt worden, daß binnen dieser Zeit innerhalb des Herzogthumes diese Erfindung ohne Uebereinkunft mit dem Patentträger von Dritten nicht angewendet werden darf.

Zur Beachtung wird dieses andurch öffentlich be­kannt gemacht.

Wiesbaden, den 11. December 1852.

Herzogliche Miuisterialabtheilung des Innern. Faber.

vdt. Schmidt.

(Den Handels- und Schifffahrts-Vertrag mit dem König­reiche der Niederlande, insbesondere die Vollziehung des Art. 24 desselben betreffend.)

Zur Vollziehung der in dem Art. 24 des zwischen den Staaten deS deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und dem Königreiche der Niederlande andrer­seits unter dem 31. December 1851 abgeschlossenen Handels- und Schifffahrtsvcrtrags (Verordnungsblatt Nr. 19 vom 12. Juni 1852) enthaltenen Bestimmungen wird Höchster Entschließung zufolge Nachsteheudes hier­mit verordnet:

§. 1. Die Angehörigen der Zollvercinsstaatcn, welche zur Betreibung ihres Geschäftes in den Nieder­landen die Ertheilung eines Patents zu dem in dem erwähnten Artikel 24 bezeichneten, ermäßigten Steuersatz von höchstens 12 Gulden (nebst 28 Zusatz-Proccnten) jährlich uachsuchcn wollen, haben Legitimationen in der­selben Fassung bcizubriugen, wie solche für den betreffen­den Verkehr zwischen den Zollvereinsstaaten vereinbart worden sind (Formular 1 und 2 der Anlagen zu der Verordnung vom 29. Juli 1836). Die Patente, welche ihnen in den Niederlanden ertheilt werden, erhalten

dieselbe Fassung, wie die Patente der eignen niederlän­dischen Staatsangehörigen.

§. 2. Niederländische Staatsangehörige, welche in den Staaten des deutschen Zoll- und Haudelsvercins Einkäufe für den Bedarf ihres Geschäfts, oder, ohne daß sie jedoch selbst Waaren mit sich führen, Bestellun­gen aufsuchen wollen, haben ein Zeugniß in der Form beizvbriugen, wie solche das unter Anlage Ziffer 1 in holländischer Sprache beigefügte Muster ergibt. Auf Grund eines solchen Zeugnisses ist ihnen der Gcwcrb- scheiu nach dem Formular Anlage 3 zu der Verord­nung vom 29. Juli 1836, wie den Handelsreisenden aus den Zollvereinsstaaten auszufertlgen, nur mit dem Unterschied, daß derselbe nicht stemvelfrei, sondern auf den für die Gewerbscheine der Handelsreisenden aus dem Auslande (Nichtvereinslande) allgemein vorge­schriebenen Stempel Nr. 11, jedoch für die Dauer eines Jahres gültig, zu ertheilen ist.

§. 3. In den gesetzlichen Vorschriften über die Ertheilung von Gewerbscheinen an Ausländer überhaupt wird durch die bezüglichen Verabredungen hinsichtlich der niederländischen Staatsangehörigen nichts geändert.

Wiesbaden, 16. December 1852.

Herzoglich Nassauisches Staatsministerium. Wittgenstein.

vdt. Bismark.

Anlage 1.

Formular zu den Legitimationsscheinen für den Niederlanden ange­hörige Fabrikanten, Handeltreibende und Handelsreisende.

Verklaring.

Pro Vincis ..

Gemeente Konigryk der Niederlanden.

De Burgemeesler van de gehieente ...... verklaart, dat de Heer . . . . .. wonende alhier, het beroep uitoefent Van koopmann of fabrykant in .....onder de sirma van...... of

ihandelreiziger voor den Heer N. N. koopman of fa­brykant in..............

te.................

handelende onder de firma van........ en dat gezegde N. N. initsdien met betrekking tot het regt van patent, in de Staten van het tolverband, dc günstige bepalingen kan inroepen van Art. 24 van het tractaat van handel en scheepvaart den 31 December 1851 tuschen de Nedértanden en de Staten van het tolverband gesloten.

Deze Verklaring geldt voor den tyd van twaalf maanden ingegaan met den 1. Mei 185

Gedaan te . . . . den ... 18

De Burgemeesler voornoemd

(zegel derÄ gemeenteJ

Signalement van den Heer N. N.

Handteekening.

Dienstnachrichteu.

Seine Hoheit dcr Herzog haben dem Do- mänenrath Henoch die nachgesuchte Dienstentlassung gnädigst ertheilt und demselben gnädigst gestattet, den ihm verliehenen Titel fortzuführen.

Seine Hoheit der Herzog haben dem Canz- listen Stauch die nachgesuchte Dienstentlassung zu ertheilen geruht.

Der von des Herrn Erblandpostmeisters Fürsten von Thurn und TaxiS Durchlaucht erfolgten Präsentation deö Johann Kraus von Eltville zum Postexpeditor zu Nastätten ist die landesherrliche Bestätigung ertheilt worden.

Theodor Menke von Dörsdorf, Wilhelm Gieße von Weilburg, Adolph Stahl von Nassau, Friedrich Petsch von Schweighausen, Carl Müller von Weil­burg, Carl Kurtz von Hadamar und Friedrich Kurtz von Hadamar sind in Folge der im Herbste dieses Jah­res stattgefundeneu Concursprüfung in den theologischen Wissenschaften in die Zahl der geprüften Candidaten der evangelischen Theologie ausgenommen worden.

Dem Elcmentarlchrer Huth zu Ems ist die silberne Verdienstmedaille verliehen worden.

(Todesfall.) Am 11. December ist der Psar rer Petri zu Mengerskirchen mit Tod abgegangen. * (Verordnungsblatt Nr. 30, vom 21. December 1852.)

Nichtamtlicher Theil.

Montenegro.

Montenegro, dessen Ausdehnung und Bevölkerung bisher zu gering angegeben wurde, beträgt nach den neuesten und sichersten Entnchmungen auf 95 bis 100 geographischen Gevicrtmeilen zwischen 80,000 und 100,000 Seelen in den fast unzugänglichen Bergschluch­ten und auf den Hochebenen des Kara Dagh (slavisch: Czerna gora oder Schwarzgebirg), eines Zweiges der dinarischen Alpen. Die erwähnten Hochebenen steigen bis zu 4000 Fuß über den. Seespiegel an, während die in gleicher Höhe sie überragenden Gipfel und Kämme des Gebirges zu den steilsten, verwittertsten und rauhe­sten der ganzen gewaltigen Kette gehören. Ein regel­mäßiger Krieg auf diesen Hochebenen gehört zu den Unmöglichkeiten, weil hier nicht von langgedehnten oder breiten Flächen die Rede sein kann. Die montene­grinischen Vergebenen sind nichts als mehr oder weniger große, theils flache, theils sanft geneigte Hochwiesen, ähnlich gewissen Landschaften in den graubündnerischen Thälern des Prättigau, des Schalfik, des Gruob, Tawetsch, Vrin rc., von einander gesondert durch tiefe, von wilden Bächen durchströmte Schluchten, wo man oft mehr als eine Stunde braucht, um von der einen Höhe zur andern auf denen man sich gegenseitig sehen und mündlich unterhalten kann zu gelangen. Wie soll da ein der Gegend unkundiges bewaffnetes Corps vordringen, wo für Geschütz und Wagen keine Wege vorhanden sind, wo auf allen Seiten sich tiefe Abgründe öffnen, wo große, düstre Wälder unvorherzu- sehcude Gefahren bereiten und wo die nackte Lehne des Grcnzgebirgcs eben sowohl hülfreiche Zuzüge als jeden Rückzug unmöglich macht. Das nahe adriatische Meer selbst kann in den letztgedachten Beziehungen von keinem Nutzen sein. Der hier und da vor oder zwischen den steil abfallenden Felsen sich bietende schmale Küstensaum ist entweder unter Stcintrümmern begraben, oder durch Natur und Kunst unzugänglich, immer verödet und von benachbarten Höhen beherrscht, also zu Landungspuncten um so weniger geeignet, als überall in der Nähe zer­klüftete, größtentheils uucrsteiglichc Felsmassen sich er­heben, zwischen denen man nur stufenweise durch finstere Schluchten bis zu den Hochebenen vorzudringen vermag. Dieselben Schwierigkeiten bieten sich auch, und vielleicht in einem noch höheren Grade, längs der Ostgrenze ge­gen die Moraka, welche Montenegro größtentheils von Albanien scheidet, wo undurchdringliche Wälder mit stei­len Felswänden abwechselnd, natürliche, furchtbare Festungswerke bilden.

Die politische und administrative Eintheilung des Landes Montenegro ist äußerst einfach. Es scheidet sich in fünf Nahten oder Bezirke, deren jeder von einem vom Volke gewählten Vorsteher verwaltet wird. Die ganze Verwaltung dieses zeitweisen Vorstehers beschränkt sich allein auf die Erhebung einiger geringen Abgaben, die theils in Geld, theils in Naturgegenständeu entrichtet werden. An der Spitze aller Behörden des Landes stand früher ein geistliches Oberhaupt, Wladika (Bischof) genannt: daS jetzige weltliche ist seit Kurzem von Ruß­land als unabhängig (von der Pforte) und alsSou­verän" anerkannt worden. Dieser neue europäische Herrscher, abstammend von der angesehenen Familie Niegosch, hat den Namen Daniel 1. angenommen, und somit den früheren demokratisch - theokratischen Staat Montenegro in einen monarchischen verwandelt. Seine Residenz hat er gewöhnlich in einem stark befestigten Kloster zu Cettigne (Tschetin), steht aber jetzt an der Spitze eines Heeres von etwa 6000 Mann in der Nähe von Podgorizza, um die gegen sein Land gerich­teten Angriffe der Türken abzuwehreu, und die Völker­schaften in der Nähe für sich zu ge-winnen. (Pod­gorizza ist eine kleine türkische Festung am flinken User der Moraka, welche sich weiter unten bei der Feste Tschabljak (die sich schon in den Händen der Montenegriner besin-