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Nassauische Allgemeine Zeitunq.

jVr SSS Freitag den 17. December ZS5*

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Napoleon in.

Der Constitutionel kündigt über bie Frage der An­nahme deS Titels Napoleon III. einen Artikel, angeblich von einem deutschen (?) Publicisten an. Der Artikel lau­tet nach einer dem Mannb. Jour, gemachten Mittheilung: Die publicistischen Blätter Deutschlands discutircn seit einiger Zeit die Frage deS Titels, den der Kaiser der Franzosen, dessen Thronbesteigung bad Resultat der allgemeinen Abstimmung war, zu tragen das Recht ha­ben solle. Mehrere Journale, unter Anderen die Oesterreichische Correspoudenz", sowie dieKasseler Zeitung behaupten, daß der Kaiser, obwohl sie Frank- ui$ das Recht einräumcu, sich nach Belieben eine Re­gierung, also auch das Kaiserreich zu organisiren, nicht den Titel Napoleon III. führen könne, ohne die Be­dingungen der AbdaukungSurknndc Napoleons vom 11. April 1814 und die Bestimmungen der Verträge von 1815 zu verletzen, oder mindestens bcii Inhalt dieser internationalen Documentc zu «ompromittiren. Diese Journale stützen sich in ihrem and Wien datirteu Arti­kel darauf, daß, da Napoleon im Jahre 1814 in Fon­tainebleau für sich und seine Nachkommenschaft abgedankt hat, es keinen Napoleon II. geben konnte, indem dessen Rechte die Rechte der Restauration der Bourbons und die Regierung Ludwig XVIII. und Carl X. ungültig machen und die französische Nation von der Verpflich­tung entbinden würden, die von diesen Regierungen geschloffenen Verträge mit fremden Mächten zu respec- tiren. Diese Unterstellung ist vollständig falsch; sie kann weder die Prätensionen, noch die Besorgnisse mo- tiviren, die sie zur Schau trägt. Um sich davon zu überzeugen, braucht man nur die Frage von dem Ge- Jkbt^nctebüL allgemeinen französischen und des eu- röpâischcü Völkerrechts zu beleuchten." Hierauf hebt der Artikel die Autorität aller bestandenen Regierungen hervor, nach deren Erlassen die Gerichte zu jeder Zeit entschieden haben und noch entscheiden. Es hat in ber Berufung auf einzelne Gesetze nie seit dem Jahre 1792 stattgcfnndcu.Außer diesem öffentlichen Rechte", heißt es weiter,diesem primitiven Nationalrechte, das mit der Souveräuetät und Unabhängigkeit des Landes eng zusammenhängt, gibt cd ein Specialrccht für jede Ne- gierungSform, das zur Erhaltung dieser Form noth wendig ist. Dieses Recht ist freilich nur so lange in Kraft, so lange die Regierung oder Dynastie, deren Codex es ist, im Besitze der höchsten Gewalt steht. Kraft dieses öffentlichenKönigl. Rechts" nannte sich LomS Stanislaus Javier Ludwig XVIII. vom Tage des TodeS des unglücklichen Kindes, bad indem Gefängnisse desTemple" umgekommen. Andererseits kann sich nach demselben kaiserlichen Rechte, bad in Kraft tritt, jobalb ein Mit­glied der Familie Napoleons in dessen Folge den Thron besteigt, ohne Rücksicht auf die Ereignisse, die diese Be­steigung vorbereitet haben, Louis Napoleon berechtigt sein, sich Napoleon III. zu nennen und selbst das Datum dieses Titels bis zum Tode des Herzogs von Reichsstadt hiuauflciten, der auf den Stufen des Thrones und um­geben von allen Attributen einer souveränen Geburt ge­storben ist." Hierauf folgt die geschichtliche Auseinander­setzung der Ereignisse und Einflüsse, welche die erste Ab­dankung des Kaisers Napoleon motivirten. Sie lautete bekanntlich zu Gunsten seines Sohnes und erst 7 Tage später dankte der Kaiser für sich und seine Nachfolger ab, so daß während dieser sieben Tage der rechtmäßige Kai­ser der Franzosen sein Sohn Napoleon II. war. Diese zweite Abdankung konnte den Sohn Dtapolcond des an­genommenen Titels Napoleons II. ebensowenig berauben, als die Abdankung Napoleons, die Entthronung Lud­wig XVIII. und Karl X. sie der Titel, die sie immerfort in der Geschichte führen werden, berauben konnte.Die­ser Titel ist aber", heißt es in dem Artikel,wieder vorgeführt und bestätigt in der Abdankung Napoleons von 1815 und die politische Proskription, der man ihn im Congreß von Wien von Seiten der vereinigten Mächte unterwarf, war nicht im Stande, ihn zu vernichten. Derartige Beschlüsse können wohl auf das Schicksal ein­zelner Individuen einen Einfluß ausüben, der Geschichte gegenüber sind sie unmächtig. Man wird sich davon überzeugen, wenn man diese Frage vom Standpunkte desinternationalen" Rechtes aus prüft. Nach den allgemeinen Principien dieses Rechtes haben die auswär­

tigen Mächte kein Recht, eine Meinung über die Regie­rungsform oder Dynastie, welche sich Frankreich erkoren hat, zu äußern. Dieses Recht der nationalen Unabhän­gigkeit ist immer und jetzt wieder bei Wiederherstellung bed Kaiserreichs anerkannt worden. Sobald dieses fcst- steht, so können specielle Verträge kein Hinderniß der Wiedereinsetzung der Dynastie Bonaparte, oder der An­nahme des Titels Napoleon III. entgegenstellen. Hierauf folgt wieder eine geschichtliche Darstellung der Ereignisse von 1815, worin besonders hervorgehobcu wird, daß die Mächte und namentlich England nach der Rückkehr Diapoleoud von Elba die Thronbesteigung der Bourbons zu garantiren sich weigerten , sie verpflichteten sich blos, in keineFriedens - Unterhandlungen" mit dem Kaiser Napoleon cinzugehen.Während der Dauer der 100 Tage" heißt es weiter, hatder Kaiser eine neue Con­stitution veröffentlicht, die er beschwören ließ und selbst beschwor. Nach der Riederlage von Waterloo hat er zum zweiten Ma l e zu Gunsten s c ines S oh- n e s abgedankt, der feierlich als Kaiser aus gerufen wurde. Alle diese Ereignisse sind für die Mächte ganz gleichgültig in Bezug auf das, um das es sich jetzt handelt. Da sie sich nicht verpflichtet ha­ben, das Hans Bourbon auf dem Throne zu erhalten, und dadurch die citirtcn Vorgänge der Titel Napoleon II. dem öffentlichenkaiserlichen Rechte" verfallen ist, so hat sich dasinternationale Recht" nicht hineinzumischcm Die Anerkennung Ludwig XVIII. vor und nach den Ereignissen von 1815 legt den Mächten keine bindende Verbindlichkeit auf. Sie haben in gleicher Weise die Regierung des Kaisers anerkannt, und mit ihm während der eingebildeten Regierungszeit von 19 Jahren Lnd- wig's XVIII. politische und Familienallianzcn abgeschlossen, ohne daß sie sich verpflichtet hielten, gegen die Ansprüche des letzteren zu protestiren, die Alles, was sich in der langen Zwischenzeit zugetragen hat, ungültig gemacht hättest, wenn sie vom französischen Volke anerkannt ße- wesen wären. Der Friede von 1815 hat nichts an dieser Frage geändert. Er wurde mit dem Könige von Frankreich abgeschlossen in der einzigen Absicht, die Ruhe des Landes und die friedlichen Beziehungen Frank­reichs zu den Mächten herzustellen , die mit ihm bis jetzt im Kriege waren. Die Mächte haben sonach nach einer Zwischeuepoche von 37 Jahren, die voll von Be­gebenheiten ist, deren großer Theil mit den angerufenen Verträgen im Widersprüche steht, keinen Grund, sich über einen Titel anfzuhalten, der nur die Geschichte Frankreichs und die Folgcnrcihcn seiner Regierungen angeht. Die Abdankung des Kaisers' Napoleon für seine Nachfolger im Jahre 1814 entkräftet keineswegs diese Behandlung der streitigen Frage. Napoleon hat selbst in den 100 Tagen diese Entsagung widerrufen und für ungültig erklärt. Er stützte sich hiebei darauf, daß er nicht berechtigt war, das Recht seiner legitimen Erben aufzugcbcn. Nach dem allgemeinen Rechte kann Niemand zum Nachtheile seiner Erben über ein Besitz- thum diSponiren, wovon er nur der Nutznießer ist. Das Herrscherrccht gehört zu dieser Categorie, es wird Niemanden zum Privatgebranche, sondern zur Wahr­nehmung des öffentlichen und materiellen Wohles übertragen. Der Erbe gelangt nicht dazu durch den Lesitzütel des Vorgängers, sondern Kraft des Grundgesetzes des Landes. Aus diesem Gründe kann auch in solchen Fällen die Entsagung des Vorgängers die Erben nicht ihrer Rechte berauben, wenn sie nicht freiwillig sich damit einverstanden rrklärten." Hierauf werden Beispiele aus der Geschichte citirt, wo diese Principien stets angewcndet wurden.Nach diespin," sagte der Verfasser,bleibt noch der Einwurf zu ent­kräften, daß die Anerkennung des Titels Napoleon III. die Gültigkeit der Verträge von 1814 und 1815 ver­nichten würde. Diese Besorgniß ist durchaus grundlos; ; denn die politischen Verträge binden die Länder, unter denen sie abgeschlossen wurden, ohne Rücksicht darauf, wer eben diese Länder regirt. Jeder Nachfolger über­nimmt die Verpflichtung, die Verbindlichkeiten, welche das Land eingegangen ist, zu respectiren. Dieses gilt auch von dem neuen Kaiser. Seine Regierung nimmt diesen Verträgen gegenüber genau dieselbe Stelle, wie die voraugegangenen Regierungen.

Zur JaUfrage.

Die Kasseler Zeitung vom 15. Dec. kommt noch mals auf den Abschluß des zwischen Thüringen un Preußen zu Stande gekommenen Vertrages zurück. Si findet darin einen so auffallenden Vorgang, daher un möglich auf diese Weise sich endigen kann, wie man ihi durch den Abschluß zu beendigen jetzt versucht hat. Di thüringischen Staaten haben den Zollverein nicht ge kündigt und sind also verbunden, auch ferner im Zoll vereine zu bleiben. ES ist juristisch ein völlig unhalt barer Satz, daß durch die Kündigung Eines Mitgliedes auch die Kündigung für die Anderen erfolgt sei. Dei Art. 41 des Zollvereins-Vertrages setzt buchstäblich dai Gegentheil fest und bestimmt, daß die Nichtkündigung eine Verlängerung des Vertrages zur nothwendigen Folge habe. Dazu kommt noch, daß für die Thürii-gischen Staaten ein ganz besonderer Vereinsvertrag vom 10. Mai 1833 besteht, und dieser Vertrag von gar keinem Theile, auch nicht v o u P r e u ß e u, gekündigt wurde, also in Beziehung dieses besondern Vertrages in seiner ferneren Wirksamkeit selbst der Zweifel hin- wegfällt, den man rücksichtlich bed Zollvereins erhoben hat. Von diesem besonderen Vertrage aber ist Kur- Hessen ein Vertragstheil, und hier tritt nun die Frage auf, ob die anderen Vertragstheile ohne Kurhessen den mit Preußen zu Stande gekommenen Vertrag abzu- schliegen berechtigt waren? Diese Frage muß unbe­dingt verneint werden, da jeder Theil das Recht hat, die Fortsetzung des mit ihm abgeschlossenen Vertrages verlangen zu können, und sich vor dem Richter be­schweren zu dürfen, wenn ihm sein Recht bekümmert wird. Dieser Richter ist der deutsche Bund, wel­cher durch die Austrägal-Instanz alle Streitigkeiten der Bundesglieder zu entscheiden berechtigt und verpflichtet ist. Wir sind deshalb der Ansicht, daß die thüringische Frage, statt durch den erwähnten Vertragsabschluß be­endigt zu sein, durch diesen Vertrag erst zur Entschei­dung auffordert, und noch dadurch besonderes Interesse hervorruft, daß durch diese Frage der deutsche Bund zum ersten Male als Richter der deutschen Zollinteressen aufzutreten veranlaßt werden kann.

Der gut unterrichtete Dresdener Corresp. der Kaffeler Ztg. schreibt: Heute am 11. d. M. hat der Herr Baron v. Bruck Dresden auf seiner Reise von Wien nach Berlin passirt. Lassen Sie mich noch ein Mal daraus zurückkommen, was ich und andere Correspondenten Ihrer Zeitung wiederholt gemeldet haben, daß sich an die Mission des Hrn. v. Bruck in Berlin zwar große Hoffnungen knüpfen, daß aber bis jetzt in keiner Weise eine Schlichtung der Zolldifferenz erfolgt ist. Herr v. Bruck ist nach Berlin abgesandt, weil die königliche preußische Regierung in Wien ihre Geneigtheit zu er­kennen gegeben hat, mit der kaiserlich österreichischen Regierung in neue Verhandlungen über einenHan­delsvertrag" zu treten. Eine directe Annäherung der königl. preuß. Regierung an die Regierungen der so­genannten coalirten Staaten hat hingegen nicht stattge- snnden. Vielleicht fühlte sich Herr v. Manteuffel in seiner Stellung zu denCoalirten" durch gewisse Vor­gänge zu sehr präjudicirt, als daß er cd bei der schwie­rigen Situation, in die er jetzt den Kammern gerathen muß, für thunlich halten konnte, nach dieser Seite hin mit neuen Versuchen zur Ausführung zu beginnen. Jedenfalls ist die Sachlage, wie ja auch Herr v. Man­teuffel annehmen muß, die, daß bas kaiserliche Cabinct in Berlin nicht verhandeln ließ, ohne die Coalirten zu hören, namentlich über verschiedene Stipulationen des Septembervcrirags, die trotz aller Einigungsbestrebungen absolut erst abgeändert werden müßten, ehe von Seiten der Coalirten an eine Annahme des Septembervertrags, sei eS auch nur auf wenige Jahre, gedacht werden könnte, denn den Wohlstand ihrer Länder und die Einkünfte ihrer Staatdf aff eit kön- nen sie mit dem besten Willen derEini­gung" nicht zum Opfer bringen. Die Auf­träge, welche Herr v. Bruck Mit nach Berlin nimmt, sind bas Ergebniß ber Ansichten und Wünsche auch sämmtlicher coalirten Regierungen. DieS verdient darum hervorgehoben zu werden, um der aller Wahrscheinlichkeiten nach sofort in der preußischen Presse wieder auftanchenden Darstellung, als handelte die