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Nassauische Allgemeine Zeitung.

Wr SS« Freitag den 26. November 1853

Dir,,Naffaiuschc?lllgemeinr Sehiina mit brm be!lttrifiif*en SeibfnttDer Wandkrer" erscheint, Sonntag« ausgenommen, tâglick und beträgt bet PränumeratwnspceiS für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulaii» nunmehr am &r den ganzen Umfang deS Lburn- und Zartä'fdwi Verwaltungsbezirk« mit Inbegriff deS Poffaufschlags 2 ff., für die übrigen Länder des denischeösterreichischen PoftvereinS, wie für daS Ausland 2 fl. 24 kr. Inserate werden die vierspaltix yetitteile oder deren Raum mit 3 tr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgasse 42, auSwärtS bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.

Amtliches Theil.

Verordnung.

(Die Aufstellung der Stockbücher betreffend.)

Bei der Vollziehung der der Verordnung vom 25. Februar 1852 beigffügten Vorschriften über die Aufstel­lung der Stockbücher hat sich das Bedürfniß ergeben, hinsichtlich mehrerer Punkte näher bestimmende oder mo- dificirende Verfügungen zu erlassen.

Dieselben werden in Nachstehendem zur öffentlichen Kenntniß gebracht:

8. 1. Die in de»! § 5 der Vorschriften über die Aufstellung der Stockbücher vom 25. Februar 1852 er- theilre Ermächtigung, daß ausnahmsweise in solchen Gemarkungen, welche vollständig, einschließlich deS Orts- Herings, vermessen und chartirt seien, die Rubrik für die neuen Nummern des ^Steckbuchs unausgefüllt bleiben könne, wird aufgehoben. Es ist also ausnahmslos in allen Gemarkungen die Rubrik für die neuen Nummern des Stockbuchs ausrufüllen. Die neue Nummerirung erfolgt, wenn das Concept des Stockbuchs auf den Stand nach dem unten im §. 5 bezeichneten Termin festgestellt ist.

§. 2. In Beziehung auf die Nebcnliegcr wird ab­weichend von den Bestimmungen in dem $. 9 der Vor­schriften vom 25. Februar 1852 ungeordnet, daß die in den bisherigen Steuercatastern enthaltene Bezeichnung der Nebcnlicgcr in die Steckbücher einzutragen, und dieser Bezeichnung der älteren Nebcnliegcr die Benen­nung der neuen Nebenlieger und zwar nach dem Stande am Schlüsse des Jahres 1852 beizufügen ist. Nur in solchen Gemarkungen, in welchen Lagerbücher und Charten bestehen, darf die Benennung der älteren, nicht aber die Angabe der neuen Nebeulieger unterbleiben.

8. 3. Da in Columne 5 des Stockbuchs neben der Erwerbsart und Erwerbszeit der specielle Erwerber ein­zutragen ist, auch bei der späteren Fortführung des StockbuchS der Tod des einen Ehegatten die Folge hat, daß statt seiner dieErben" unter dem Artikel des überlebenden (^cgattei^^^ werden, jo ist auch bei der Aufstellung des Steckbuchs der Name des ver­storbenen Ehegatten, auf welchen die beigefügte Erwerbs­art und Zeit allein paßt, als Erwerber anzugcben, wenn schon das Immobile in der Leibzucht des überlebenden Ehegatten und im Eigenthum der Erben des verstorbe­nen ist. Hierdurch ändert sich die Bestimmung in dem §. 10 der gedachten Vorschriften, daß wenn das Im­mobile in der Leib zücht eines überlebenden Ehegatten sei, dasselbe als Eigenthum derErben" des nament­lich zu bezeichnenden verstorbenen Ehegatten angemerkt werde.

§. 4. Solche Güter, welche in Folge der Vor­schrift am Schlüsse des §. 24 der Instruction für die Vollziehung der Güterconsolidation vom 2. Januar 1830 Ehegatten erster Ehe bei der Adjudication als Güter der Ehegatten ohne Sonderung zuerkannt sind, werden auf den Grund der Adjudication als gemein­schaftliches Gut beider Ehegatten eingetragen, wobei cs den Interessenten überlassen bleibt, ihre Ansprüche we­gen der zur Cousolidationsmasse eingcschlosseneu Immo­bilien auf das erhaltene gemeinschaftliche Aequivalent in anderer Weise zu wahren.

§. 5. Die Bestimmung in dem §. IG der Vor­schriften vom 25. Februar 1852 wird dahin näher be­stimmt, daß der erste Januar 1853 als der entschei­dende Tag angenommen wird, wonach also die bis zu diesem Tage vorkommenden Veränderungen durch Cor- recturen im Concepte des Stockbuchs, die späteren Ver­änderungen aber durch Ab- und Zuschreiben wegen Ei- geuthumswechsels oder Stcuerveränderung oder durch Nachträgen der Entstehung oder Löschung von Eigen- thumsbeschränknngen oder Belastungen in das Stockbuch eingetragen werden. Die Vollziehung dieser Ab und Zuschreibungen und Nachtragungen wird durch besondere Verordnung geregelt werden.

§. 6. Die Namen der einzelnen Grundeigenthümer werden in alphabetischer Ordnung aufgeführt, zuerst die Namen der Ortseinwohner, dann die Namen der Aus­märker in der Art, daß die auswärtigen Ortschaften und bei diesen auch deren Bewohner in alphabetischer Ordnung folgen.

§. 7. In den Vorbemerkungen zu dem Stockbuche sind nicht nur nach dem Vorbilde der bisherigen Steucrcataster nähere Angaben über die Maßverhält­nisse und über den Betrag der Steuercapitalien nach Culturart, Morgen und Classen, sondern auch, aus den Ablösungscataftern, Nachrichten über den Betrag der

I Zehnt - und Gültablösungscapitalien und Annuitäten, sowie über den Anfang der Tilgungözeit und den ver­einbarten Procentsatz anzugeben. Wenn Annuitäten von verschiedenen Zehnt- oder Gültberechnungen in einer Gemarkung Vorkommen und darüber verschiedene Cata­ster aufgestellt worden sind, so werden die verschiedenen Annuitäten in dem Stockbuche durch Buchstaben, welche die frühere Berechtigung andeuteu, von einander unter­schieden.

§. 8. Bei dem Einbande der Hauptausfertigungen der Stockbücker ist zum Nachträge der neuen Artikel der erforderliche freie Raum zu lassen. Da, wo mehrere Bände entstehen, wird also in der Regel in den letzten Band so viel unverbrauchtes Formularpapier aufgenom- men, daß dieser Band in der Dicke den übrigen Bän­den gleich wird. Die einzelnen Bände sind so einzu­richten, daß sie etwa sechs bis acht Buch Formularpapier enthalten. Sobald der Einband fertig ist, hat der Landoberschultheiß beziehungsweise das Feldgericht jeden Band von der ersten bis zur letzten Seite sorgfältig zu paginiren und daß solches geschehen sei, in einer Vor­bemerkung mit Beisetzung der Zahl der Seiten, des Datums und der Unterschrift zu beglaubigen.

§. 9. Zu den Stockbüchern wird ein Register nach dem anliegenden Formular eingerichtet.

Wiesbaden, den IQ. Nev. 1852.

Herzoglich Nassauisches Staatsministerium, Abtheilung der Justiz. Lex.

vdt. G r i m fit.

Nichtamtlicher Theil.

Zur ZoLfrnge. Rede des großherzogl. hessischen Abg. Franck

(Fortsetzung.)

Glauben Sie, meine Herren, daß die preußische Regierung, indem sie den Zollverein kündigte, cs sich nicht als möglich gedacht habe, baß diese Verfahrungs- weise Anstoß bei den süd- und mitteldeutschen Staaten finden und möglicherweise Anlaß zu einem Riß in den Zollverein geben könne? Dies anzunehmen, hieße der preußischen Regierung den Vorwurf der Kurzsichtigkeit machen, der ihr nicht gemacht werden kann. Die preu­ßische Regierung wußte sehr wohl, was sie that, und welches die Folgen ihrer Handlungsweise sein konnten; sie wußte aber auch, daß die Vortheile, welche sie durch den Septcmbervertrag zu erreichen suchte, die Interessen, welche sie in Norddeutschland verfolgte, ihr mehr werth waren , als die Erhaltung des Zollvereines auf seiner bisherigen Grundlage und mit seinen bisherigen Ver­bündeten, wenn auch vielleicht der Glaube mitgewirkt haben mag, daß keiner der Zollvercinsstaaten ohne Preußen bestehen könne. Insofern hatte also der Zoll­verein auch für Preußen seinen Preis.

Unter solchen Umständen konnte Denen, welche nicht absichtlich Augen und Ohren verschließen wollten, nicht verborgen bleiben , daß eine Krisis für den Zollverein bevorstche. Das Verfahren Preußens sonnte von den bedenklichsten Folgen für Süd- und Mitteldeutschland sein; denn wenn in Preußen künftig die Rücksicht auf die Interessen der Norddeutschen Küstenländer vorherr­schend wurde, wenn Preußen im Vereine mit diesen letzteren im Stande war, den mittel- und süddeutschen Staaten G e s e tz e z u d i c t i r e u , so war eine Wah­rung der süd- und mitteldeutschen Interessen künftig im Zollvereine nicht mehr möglich. Der Schwerpunkt des Zollvereins war nach Nerdbeutschlaud verlegt. Man konnte sich auch nicht einmal damit trösten, daß die ge­genwärtig auf erlegten Opfer, so hart sie auch em­pfunden werden mußten, noch zu ertragen seien; denn man konnte gar nicht wissen, wie weit man von Seiten Norddeutschlands gegen die süd- und mitteldeutschen Staaten noch weiter Vorgehen werde. Ein solches wei­tere Vorschreiten konnte selbst gegen die ursprüngliche Absicht der preußischen Regierung stattfinden, weil in größeren staatlichen Entwickelungen Momente von Be­deutung oft einen Einfluß üben/ welcher unabhängig von den leitenden Persönlichkeiten fortwirkt.

Wenn cs daher je an der Zeit gewesen wäre, daß Diejenigen, die heute so laut ihre Stimme gegen die Spaltung des Zollvereins erheben, ,.Hannibal ante por- tas gerufen hätten, wenn cs je am Platze gewesen wäre, seine Stimme gegen den, durch das Vorschreiten Preußens gemachten Niß in dem Zollvereine zu erheben, so würde cs damals gewesen sein, als jene Ereignisse bekannt wurden; man hat aber nicht gehört, daß Einet

der Herren, welche heute so laut reden, damals seim Stimme erhoben habe; man hat aber vielmehr der Re gierung überlassen, zu thun, was sie für nothwendig er achtete, und beute, nachdem die Regierung Das, wat sie als nothwendig errachtete, gethan hat, macht mai ihr einen Vorwurf daraus. Ich zweifle nicht im Ge ringsten, daß, wenn die Regierung anders gehandelt wenn sie sich demüthig den Bedingungen unterworfn hätte, welche ihr vorgeschrieben wurden, sich dieselbet Stimmen noch stärker gegen ein solches Verfahren er hoben haben würden.

Fragen wir uns aber, was hatten denn die mittet und süddeutschen Regierungen solchen bedenklichen Ereig nisten gegenüber zu thun, so ist die Antwort auf dieß Frage einfach folgende: Die süd- und mitteldeutscher Regierungen mußten sich in die Verfassung setzen, siâ gegen eine einseitige Präponderanz zu schützen, sie muß teil sich in die Lage setzen frei unterhandeln zu können a n sta t t bloß a n n eh m en zu müssen, was An de re ausgemacht hatten; sie mußten durch eim müthiges Zusammenhalten, gegenüber der neueren vor Preußen eingenommenen Stellung, auch ihrerseits eim Achtung gebietende Position zu gewinnen suchen; sic mußten endlich zu verhinderst suchen, daß heute der Ein« und morgen der Andere von ihnen, in seiner Vereinze­lung gegen Preußen und seine Verbündeten zu schwach erliege. Alle süd- und mitteldeutschen Staaten, welch« sich noch einer Widerstandsfähigkeit bewußt waren, fühl­ten das Bedürfniß, so zu handeln und sie befriedigter dieses Bedürfniß durch die Darmstädter Verträge.

Das ist die Genesis dieser Verträge, die Sie sc sehr haben tadeln hören. Ihr Zweck ist kein anderer, als wohlbegründete Rechte zur Geltung zu bringen und unbegründete Ansprüche abzuweisen, in beiden Richtungen aber die Erhaltung und Erwei­terung des Zollvereines auf gerechter und dauerhafter Grundlage zu erstreben. Der Regierung andere Zwecke unterschieben wollen, heißt sie ohne allen Grund ver­dächtigen ; was sollte sie auch, die sie das Signal zur Gründung des Zollvereines gab und stets im Sinne seiner Erhaltung und Erweiterung wirkte, bestimmen, ihre bisher befolgten Grundsätze zu verleugnen? Jede Uebertreibung rächt sich selbst, und ich habe deßhalb die feste Ueberzeugung, daß, wenn die mittel- und süddeut­schen Staaten den ihnen vorgeschAebeucn Bedingungen ohne Weiteres sich unterworfen hätten, einem solchen Zollvereine kein langer Bestand zu weiffagen gewesen sein würde. Heute schreien Wenige und von diesen die meisten nicht aus materiellen, mit der Sache in Verbindung stehenden Gründen, sondern aus politischen oder Parteirücksichten. Ein Zollverein auf so ungünsti- gen, Süd. und Mtteldeutschland ausbeutenden Bedingungen würde aber eine Opposition hervorgerufen haben, die sein baldiges Ende herbeigeführt haben würde. Was hätten dann die Herren Zöppritz und Genossen gesagt? Man muß der Regierung nicht znm Vorwurfe machen, was sie nicht ändern konnte, man muß biUigerweise zugestehen, daß sie die Umstände und Thatsachen nicht beliebig machen konnte, daß sie viel­mehr solche nehmen mußte, wie sie gegeben waren.

Niemand wird es bestreiten wollen, daß die ver­bündeten süd- und mitteldeutschen Staaten selbst auf Basis der Darmstädter Verträge noch als schwach er­scheinen gegen das Gewicht, welches Preußen in Ver­bindung mit den norddeutschen Staaten ausüben konnte. Sie mußten sich daher aufgefordert fühlen, sich nach einer weiteren Verstärkung ihrer Lage umzusehen und diese Verstärkung bot sich ihnen durch den glücklichen Umstand dar, daß Oesterreich, das sich so lange in haiidclspolitischer Absperrung von Deutschland gehalten hatte, bereit war, in eine commercielle Annäherung und Vereinigung mit Deutschland zu treten und somit die Idee des Zollvereines, die Beseitigung aller Zollschranken in Deutschland, die Vereinigung aller d eu ts che n Sta aten zu einem Handelsgcbi'ete zu verwirklichen. Mag man auch die Verbindung mit Oesterreich und deren woblthälige Wirkungen für Deutschlands Handel und Industrie nicht überall genügend würdigen, so be- streitet doch kein Sachverständiger ihren Werth. Für Süd- und Mitteldeutschland insbesondere ist diese Ver­bindung von der größten Wichtigkeit, weil nur durch sie das Gleichgewicht zwischen Nord- und Süddeutsch­land hergestellt wird, weil es nur durch sie möglich ist, int Zollvereine die süd- und mitteldeutschen Interessen nach haltig zu wahren und weil endlich die süd- und mitteldeutschen Staaten, welche schon durch ihre Lage gegen die Küstenländer des Zollvereines im Nach-