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^rassauMe^AMemeine Zeitung.

^ 969. Samstag Den 13. November ^KLS.

Die »^Nassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen BeiblattD?r Wanderer" erscheint, Sonntagö ausgenommen, täglich und beträgt der PränumerationSpreis für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulariv nunmehr auch üv den ganzen Umfang des âurn- und Taxis'schen Verwaltungsbezirks mit Inbegriff des Postaufschlags 2 fL, für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen Postrereins, wie für das Ausland 2 st. 24 fr. Inserate werden die Vierspaltixr Petitzeile oder deren Raum Mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgasse 42, auswärts bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.

^ Jnr Geschichte des modernen Eonstitu- tionalismus.

II.

Der zweite Brief über die Staatskunst hebt so an:

Ans Deinem Briefe, liebster Freund, sehe ich, daß sich Deiner verschiedenen reaktionären Thätigkeit zweier­lei entgegen stemmt: zuerst die Versprechungen und Ge­löbnisse deines Landesherrn aus der tollen Zeit, und in Folge derselben zweitens die Rechtsfarmen , durch welche der Fortbestand der revolutionären Verfassung ga- rautirt ist",

Die Summe jener Verfassungen und Zusicherun­gen läßt sich in die Worte zusammcnfassrn: Vollstän­dige Durchführung des modernen coustitutiouellcn Sy­stems. Die Verderblichkeit und Verwerflichkeit dieses Systems darzuthun, behalte ich mir vor. Erlaube mir jetzt anzunchmeu, daß Du und Dein hoher Herr von derselben durchdrungen seiest. Daun ist zu fragen: Kann man einen deutschen Laudesfürsten für verbunden halten, in Folge jener Verheißungen sich sür immer jenem Systeme zu unterwerfen? Ich sage sieben Mal Nein!"

Unser Briefsteller sucht nun sein sieben Mal Nein erstens damit zu begründen, daß das Versprechen des Laudesfürsteu durch gegründete Furcht vor unrechtmäßi­ger Gewalt erzwungen worden sei. Daß Versprechun­gen , welche als das Product einer thatsächlich begrün­deten Furcht erscheinen, so wenig staatsrechtlich als civil- rechtlich gültig seien , darüber könne wohl bei denjenigen kein Zweifel obwalten, welche den Staat auf Nechtsprin- cipien basiren.

Zweitens sagt er:Der Landesfürst ist von Gottes- unb Rechtswegen oberster Gesetzgeber im Lande. Selbst der Constitutionalismus in. seiner aufrichtigen Gleichgül­tigkeit gegen Gott und Recht läßt ihm davon noch die | Pflicht und den Schein des Rechts; verwechselt dagegen seinerseits wieder Gesetzgebung mit Rechtsmacherei, auf welches Geschäft sich seine Kammer vorzugsweise gelegt, so daß sie sich sogar, eben wegen seiner Verwechselung, kurzweg die Gesetzgebang eines Landes nennen, das fürst­liche Amt der Gesetzgebung degradirend zu einem mehr oder weniger freiwilligen Äusruferamte.

Die Gesetzgebung nun, uicht in jenem constitutio- nellen, sondern im allgemeinen Sinne, sofern sie die ur­kundliche Feststellung und Inschutznahme des sich entwi­ckelnden Rechtes durch die oberste Staatsgewalt ist die Gesetzgebung darf eben so wenig ein Wetterhahn sein, der sich nach jedem Winde der allgemeinen Mei­nung und Stimmung dreht, als eine Uhr mit festgena­geltem Zeiger,die stets dieselbe Stunde weist, wie auch die Zeit aus Erden kreist". Nur die Gesetze Gottes, die ungeschriebenen und geschriebenen, jene Säulen aller Gesittung und alles Gemeiuschaftlebenö, stehen unbeweg­lich wie die Wurzeln der Gebirge. Menschliche Gesetz­gebung darf nicht erstarren , denn sie vermittelt nicht allein mit dem ewig unverrückbaren Rechte stetig wan­delbaren Verhältnisse, sondern thut dies obendrein im­mer auf eine zum Theil irrende, fehlende unvollkommene Weise, welche stetige Berichtigung aus der Erfahrung bedarf. Und daher ist es der Pflicht und Aufgabe des Gesetzgebers gänzlich zuwider, sich zu verbinden und ver­bindlich zu'achten, bei gewissen gesetzlichen Einrichtungen des össenlichen Lebens unter allen Umständen zu behar­ren , mögen sie | in der Feuerprobe der Erfahrung als Gold oder als Stoppeln erfunden werden. Hat ein Landesfürst sich von der Schädlichkeit und Verwerflichkeit des gesetzlich eingcführten Coustitutioualismus überzeugt, so ist er durch sein Amt, seine Pflicht und sein Gewissen als Gesetzgeber verbunden, das System zu ändern, denn rechtlich und sittlich konnte er gar nicht versprechen, gesetz­liche Einrichtungen aufrecht zu halten, welche Volk und Staat verderben, zerrütten und auflösen. Für wen das des Beweises bedarf, dem ist nichts zu beweisen."

Daß der Landesherr von Gottes - und Rechts­wegen oberster Gesetzgeber ist, damit sind wir vollkommen einverstanden; wir müssen es aber auf das entschiedenste bestreiten, daß der Landesfürst ein A m t bekleidet und das um so entschiedener, als gerade diese Theorie nicht bloß eine theokratische, wie bei dem Brief­steller, sondern auch eine demokratische ist und in letzte­rer Beziehung das Königthum herabwürdigt.

Die übrigen Ideen des Verfassers, soweit sie den Constitutionalismus nicht berühren, sind bekannte Ge­meinplätze, auf welchen sich die Anhänger jeder Staats­form sonnen und die namentlich dem krassen Demokra­ten ebenso geläufig sind, als dem in der Wolle gefärbten Legitimisten. Die Auslassungen des Briefstellers über den Constitutionalismus werden wir im Ganzen erör­

tern, was wir hiermit ein für alle Mal ausdrücklich bemerke». Drittens sagt der Verfasser:Der Landes­sürst soll Landesvater sein. Ja er ist es, und kann dies unvertilgbare Kennzeichen so wenig los werden, als ein natürlicher Vater den Character der Vaterschaft, den er selbst als Mörder seiner Kinder noch behalten würde; denn die Erde, die seiner Kinder Blut getrunken, wird Zeugniß dafür ablegen. Aber nicht die leere Eigen­schaft, sondern deren sittliche Füllung ist die Forderung der Sittlichkeit und des Rechts; d. h. das geistige, sittliche und leibliche Wohl, der dem Vater wie dem Landesva- ter von Gott anvertranten Kinder. Wie wenn ein Vater in einem unglücklichen Augenblicke versprochen, seine Kinder zu vergiften, muß er dieß Versprechen halten? Ich bitte dich, mein Theuerer, wer, der mit offenen und unbefangenen Augen die Dinge betrachtet und den Zu­sammenhang von Ursache und Wirkung erkennen will, findet nicht überall Beweise, daß der moderne vulgäre Constitutionalismus ein Gift ist, das den Staatskörper zerrüttet, zersetzt, anflöst, und die Revolution bleibend in ihm macht, indem er das, was den Staat als Status hiustelleu soll, in einen bloßen Modus verkehrt, alle bestehende und beständige Gliederungen aufhebt, die ganze staatliche Ordnung immer von Neuem in Frage stellt, die Entscheidung dieser Frage ewig schwankenden KammcrmajoritäteN überläßt, das gottgeordnete Verhält­niß von Obrigkeit und Unterthan zerstört und auf den Kopf stellt, die heilige Einheit des königlichen Amts, als des gesetzgebenden, regierenden und richtenden, zer­schneidet, zerspaltet? Und mit diesem Gifte um eines abgedrungenen Versprechens Willen zum Verderben an Volk und Staat zu werden, sollte dem Landesvater nicht seine Fürstenpflicht verbieten? Dagegen werden die Shylocks des vulgären Liberalismus den unterschrie­benen und uutersicgclteu Schuldschein derConstitution" emporheben und rufen:Bis du von meinem Schein das Siegel wegschiltst, Thust du mit Schrein nur dei­ner Lunge weh; Bei meiner Seele schwöre ich, daß seiner Menschen Zunge über mich Gewalt hat; ich stehe hier auf meinem Schein!" p, ihr Männer der Ge­setzlichkeit, der Treue und des Worthaltens, ihr aufge- schwcmmten Erben der Aufrührer und Barrikadenkäm­pfer, wie würdet ihr sprechen, wenn die magna Charta eueres Vaterlandes den unbedingten und unbeschränkten Sultanismus coustituirte, und an diesen das Wort und Versprechen eueres Landesfürsten klebten? Ich verwette mein Senftkörnlcin Wahrheit gegen die undurchdring­lichen Waldungen euerer Lügensysteme, ihr würdet es für Schimpf und Schande erklären, ein solch unsinni­ges Versprechen zu halten, und cs wäre vielleicht das, einzige Mal, daß die Diagonalen unserer Ansichten in Einem Punkte zusammenträfen, um sich daun bis in's Unendliche nie wieder zu finden."

Die in diesem Sinn enthaltene Moral läßt sich im Allgemeinen nicht bestreiten; in ihrer Anwendung aus das Königthum der Ausartung des Constitutionalismus gegenüber ist sie aber nur für den überzeugend, welcher dem theokratische» Principe huldiget und in Folge des­selben annimmt, der Landesfürst sei der weltliche Ver­treter Gottes auf Erden und die Ausübung seiner Ho- Heitsrechte ein ihm von Gott anvertrüütes Amt. Wir werden auf dies Princip des Briefstellers im weiteren Verfolg seiner Briefe zurückkommen und dasselbe naher beleuchten. (Forts. folgt.)

Der Proceß Decker.

XXXIV.

Fortsetzung der Verhandlung vom 9. Nov.

Der Vertheidiger v. Hontheim spricht für den Angeklagten Leßner. Er schließt sich in Betreff der Gcsetzerklärnngen seinen Vorgängern an und hebt be­sonders das Schlagwortunmittelbar" hervor. Wenn die Geschwornen den ersten Theil der Frage mit nein beantwortet hätten, so könnten sie auf den.zweiten Theil nicht ja sagen, weil das Zweite nur ein Mittel zum Zwecke des Ersten wäre.

Der Staatsprocurator S a e d t erklärt in der Er­widerung gegen die Beweisführungen der Vertheidiger und Angeklagten, daß er keinen der Seitenhiebe und keine der Plänkeleien gegen die Vertreter des öffent­lichen Ministeriums erwidern wolle, weil sie nicht tref­fen und nicht kränken könnten und sich auch mit der Gemüthsstimmung der Letztern entschuldigen ließen. Er will den Vertheidigern nicht einzeln folgen, sondern die Vertheidigung zusammenfassen, clasfistcireu und wider­legen. Man habe die Anklage angegriffen 1) in der historischen Entwickelung der Verschwörungen, als nicht hierher gehörig und nicht richtig; 2) in der Behaup­

tung, daß der Bund schon 1848 und 1849 bestand und mit Paris in Verbindung war; 3) in den Kriterien der Strafbarkeit, und 4) in der Subjektivität der Klage. In seiner Erörterung sagt der Staatsprocurator: Man habe es der Anklage zum Vorwurf gemacht, daß sie die Jahre 1848 und 1849 in ihr Bereich gezogen habe. Wohl müßten die Thatsachen jener Zeit von einem an­dern Standpunkt als dem heutigen beurtheilt werden: Der Freiheitssckwindel war damals ein allgemeiner und hatte manche Gemüther ergriffen, die jetzt längst zu einer andern Ueberzeugung zurückgekehrt [inb. Wir ver­langen dafür keine Bestrafung, durften aber diese Jahre nicht übergehen, weil im December 1840 der Bund entstanden ist, und durch 1847 und 1848 fortgewirkl hat. Auch den Umfang des Bundes hat man in Frage gestellt und behauptet, daß derselbe mit dem Pariser Komplott nichts zu thun gehabt. Aber das^letztcre hatte bereits vor dem 15. September 1859,;also vor der im Bunde eingetretenen Spaltung bestanden, und wenn man daher auch annehmen will, daß dasselbe zuletzt nur mit der Schapper Willischen Partei jzusammenge- Hangeu, so folgt daraus doch nicht, daß cs vorherglicht mit dem ganzen Komplott in seiner Einheit in Be­ziehung stand, und daß Paris mit Köln, und zwar durch London, dem Sitz der Centralbehörde des gan­zen Bundes bis zum September 1850, nicht verbunden gewesen. Es werde nicht gefragt, ob die Verabredung, der Beschluß unmittelbar das Unternehmen, sondern ob das Unternehmen unmittelbar den Umstürz der Staats- verfassung herbeiführen sollte. Damit fielen die Auf­stellungen der Vertheidigung zusammen.

Nach einer Pause beleuchtet der Staatsprocurator nochmals die criminireuben Bundespapiere. Durch den Eintritt in den Bund träte man den Beschlüssen bei, das Endziel zu erreichen. Dem Endziel, daß freilich erst durch eine Reihe von Revolutionen herbeigeführt werden könne, stehe aber das Königthum entgegen, in welchem alle gesellschaftlichen Zustände ihren Schutz fän­den; das aber solle durch die politische Revolution ge­stürzt werden. Diese wolle mau freilich nur als Mittel zum Zweck, woraus keine Straflosigkeit erhellen könne. Die Angeklagten waren sich dieses erstens wohl bewußt gewesen, hatten es zweitens auch gewollt, und drittens wollten sie durch ein Unternehmen die politische Revo­lution unmittelbar herbeiführen. Alle Beweise werden Stellen ans dem Manifest, derNeuen Rheinischen Zeitung" und andern Schriften angeführt, wie auf das Verfahren des Bundes im Allgemeinen und der Ange­klagten im Besondern hingewiesen. Es sei nicht nöthig, um den Begriff eines Komplotts zu vervollständigen, daß die Mittel schon herbeigeschafft seien. Ob der Ge­setzgeber wollen konnte, daß man so lange warte? Sei der Bund auch noch schwach und kraftlos, so wäre das kein Grund zu warten, bis er erstarke. Er drohte be­deutend genug zu werden, wenn man der Propaganda in beii Arbeitervereinen nicht entgegengetreten wäre; das beweise Frankreich. In einem Artikel derWest­deutschen Zeitung" aus dem Jahre 1850 wird von den bedeutenden Fortschritten der Arbeitervereine, namentlich in Bayern gesprochen, welche die Pius und Märzver- eine verdrängten. Ueberall ständen die besten Demo­kraten an der Spitze.So wächst die Lawine, denen die Bajounete nicht widerstehen können!" Es komme nicht darauf au, daß die Zeit eines Attentats beschlossen sei. Gesetzt, man beschlöße, den König bei seiner näch­sten Anwesenheit in Köln zu ermorden: sollte das straf­los sein? Man wartet in solchen Fällen fast immer einen günstigen Moment ab. Es ändere nichts, daß man erst während der Revolution beitreten wolle. Wenn man an einem Ort revoltirt, darf man es dann ungestraft auch an andern? Willich glaubte das Endziel schon in der ersten Revolution zu erreichen, Mar; erst Jn einer Reihenfolge von Revolutionen; dies die Ab- 'weichung unter beiden. Aber die erste Revolution wollte Mar; so gut wie Willich. Der Staatsprocu­rator beantragt eine neue Fragestellung. Der Frage soll noch als dritter Theil die beigefügt werden, wie sie im Code Napoléon verzeichnet ist. Es werden dann noch die Substdiarfragcu angehängt werden: Ob der Angeklagte, ohne dem Bunde selbst anzugehören, 1) demselben Mittel verschaffte, 2) Hilfe leistete, obgleich ihm dessen verbrecherische Tendenz bekannt war. Die Fragen erregten Sensation. Die Vertheidiger verlangen Abschrift davon. Die Sitzung wird geschlossen. ~

V e rhandlu n g v o m 10. November. Staats­procurator Saedi beginnt als Vertreter des öffentlichen Ministeriums seine nochmalige Beleuchtung der subjec- tiven Thäterschaft der Angeklagten, mit einer Auseinan«