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Nassauische Allgemeine Zeitung.

2Vr »54 Donnerstag den 28. ©stöber /^»S.

Die j,Nassauische Allgemeine Beituna" mit dem bellelrinischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, «âgtich und beträgt der PiänumerationspreiS für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulaiiv nunmehr auch ür den ganzen Umfang dcâ Ldurn-und TariS'schen Verwaltungsbezirks mit Inbegriff deS PostaufschlagS 2 fl., für die übrigen Länder deâ deutsch.vsterreichiscken PuftrtreiuS, wie für daS Ausland 2 fl. 24 fr. Inserate werden die Vierspalligt Petitzeile oder deren Raum mit 3 tr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, banggasse 42, auöwärlâ bei den nâchstgelegencn Postämtern, zu machen.

Amtlicher Theil.

(Schluß.)

Revidirte Correetionshausvrdnung.

Achter Abschnitt.

Religionsübung der Correctionäre. Beschäf­tigungen derselben an Sonn- und Feiertagen.

Unterricht im Lesen und Schreiben.

8. 103. Alle Morgen vor dem Anfänge der Arbeit . wird in dem Betsaale von einem der Geistlichen ein Gebet verlesen. Ebenso soll cs Abend vor dem Schla­fengehen gehalten werden.

Vor'und nach dem Mittagessen wird von einem durch den Director besonders bezeichneten Correctionär ein Tischgebet verlesen.

§. 1Ö4. An Sonn- und Feiertagen wird von den Geistlichen beider Confessionen zu einer festgesetzten Zeit Gottesdienst gehalten, welchem alle Correctionäre dieser Confession beiwohnen müssen.

§. 105. Der Verwalter und die Werkmeister must sen hierbei auch gegenwärtig sein. Ihren Hausgenossen und andern unverdächtigen Personen ist der Zutritt unter der Einschränkung gestattet, daß sie sich von den Eorrectionären abgesondert halten sollen und nicht mit denselben sprechen dürfen.

8. 106. Es versteht sich von selbst, daß die Cor. rectionäre sich während des Gottesdienstes mit der größ­ten Stille und Anständigkeit betragen und Verwalter und Aufseher hierauf strenge halten müssen.

§. 107. Bei dem Gottesdienste müssen die weibli­chen Correctionäre so abgesondert sein, daß sich männ­liche und weibliche Gefangene nicht sehen können.

§. 108. Es wird dafür gesorgt werden, daß die Correctionäre von Zeit zu Zeit das Abendmahl von einem Geistlichen ihrer Confession gereicht erhalten.

§. 109. Die in dem Correctionshause befindlichen Juden werden in ihrem Gottesdienste, soweit cs mit der Hausordnung verträglich ist, nicht gehindert.

8. 110. ' In der Schule.!uis/CMctioushanses er­halten die jüngeren männlichen Correctionäre bis zum znmnzigsten Jahre, welche der Director nach Rücksprache mit dèm Schulvorstande für untcrrichtsbedürftig und fähig und nach den Strafzwecken für zulässig erkennt, Unterricht nach einem von dem Schulinspector festzu­setzenden Lehrplan in den folgenden Gegenständen: 1) im Lesen, 2) im Schreiben, 3) in der Muttersprache, 4) in der Zahlenlehre, 5) in der Formen- und Verhält- uißlehre, 6) in der vaterländischen Geschichte, 7) im Gesang.

Der Religionsunterricht wird von den Geistlichen beider Confessionen ertheilt. Der bei dem Correctious- Haus angestellte Lehrer ist zugleich verpflichtet, den Kin­dern der Angestellten des Correctionshauses Unterricht zu ertheilen.

8. 111. Zu einer festgesetzten Stunde am Sonn­tage ertheilt der Lehrer den den Schuljahren entwach­senen Correctionären Unterricht im Lesen, Schreiben und Rechnen. In diese Sonntagsschule gehen zunächst die sich freiwillig Meldenden, und gezwungen die Sträflinge unter dreißig Jahren, soweit sich von der Unterrichtung ein besonderer Nutzen versprechen läßt.

8. 112. Ist ein Werkmeister oder der Lehrer da­zu befähigt, so erhalten die Professionslehrlinge und Freiwilligen Sonntags während einer Stunde Unter­richt von denselben im Linearzeichnen und in freien Handzeichnungen.

§. 113. Die die Schule besuchenden Correctionäre, welche dmch die auf den Unterricht verwendete Zeit in ihrem Arbeitsverdienst verkürzt werden, erhalten auf Staatskosten eine entsprechende Vergütung im Conto- Corrent gutgeschrieben. Alle Schulrequisite für Lehrer und Schüler werden auf Staatskosten angeschafft. Die Entlassung eines Correctionärs aus der Schule er­folgt auf den Antrag .des Schul-Vorstandes durch den Director.

8. 114. Zur nützlichen Beschäftigung und Be­lehrung der Correctionäre in der arbeitsfreien Zeit dient die Correctionshausbibliothek, welche unter der Verwaltung eines der Geistlichen steht, welcher die Bü­cher an straflose Gefangene zur Belehrung ansleiht und die unversehrte Rücklieferung überwacht. Bei der Aus­wahl der neu anzuschaffenden Bücher soll auf populär gehal­tene Schriften religiösen Inhalts, über Landwirthschaft, Gewerbekunde, auf Biographien achtbarer Männer und Frauen der vorzügliche Bedacht genommen, die blosen Unterhaltungsschristen aber, wenn auch nicht ganz aus­

geschlossen, doch auf eine ganz geringe Zahl beschränkt werden.

Nemitsr 21bf$nitt

Verfahren bei der Entlassung eines Correctionärs.

§. 115. Die Entlassung der Correctionäre geschieht, nachdem ihre bestimmte Strafzeit verflossen ist, auf Ver­fügung des Directors.

8- 116. Wenn die Verfügung zur Entlassung eines Correctionärs ertheilt ist, wird demselben nach vorgängi­ger Berechnung und Quittung der noch nicht gezahlte Ueberverdienst ansgehändigt; auch werden ihm alsdann die bei seinem Eintritt in die Anstalt abgenommenen Effecten zurückgegeben.

§. 117. Hat der entlassene Correctionär keinen Ueberverdienst, besitzt er auch keine sonstige Baarschaft, welche er in die Strafanstalt brachte, oder deren zu wenig, um damit den Ort seiner künftigen Bestimmung erreichen zu können, so ist der Director ermächtigt, nach Beschaffenheit der Umstände und der Entfernung des Orts ihm ein angemessenes Reisegeld anzuweisen; dasselbe wird in der Regel für die Wegstunde auf drei Kreuzer und für jedes Nachtquartier auf zwölf Kreuzer festgesetzt.

§. 118. Der Ersatz des Reisegeldes wird mit den übrigen bei der Entlassung etwa vorhandenen Schulden aus dem Vermögen bemittelter Correctionäre zurückge­fordert; bei Unvermögenden werden die Schulden nebst der Reisegeldunterstützung auf einzuziehende amtliche Bescheinigung über die Zahlungsunfähigkeit niederge­schlagen.

8- 119. Der zn entlassende Correctionär wird mit einem Laufpasse versehen, welcher sein Signalement und die Marschroute enthält, in welcher die Hauptorte bis zu seiner Heimath anzuführen sind. Dieser Paß ist nur für die Reise und die vorgeschriebene Route gültig.

§. 120. Beträgt der U Überverdienst oder das de- ponirte baare Geld des zu entlassenden Correctionärs beträchtlich mehr, als die Reisekosten und bietet die Persönlichkeit des zu Entlassenden keine Bürgschaft da­für, daß er von dem Geld unterwegs keinen ungeeigne­ten Gebrauch macht, so wird das Geld dem betreffen­den Kreisbeamten zur Aushändigung überschickt.

8. 121. Die einschlägigen Kreisämter werden von der erfolgten Entlassung des Correctionärs in einem Schreiben in Kenntniß gesetzt, welches Nachrichten über die Aufführung desselben während der Haft und über den Betrag seiner Schuld oder seines Ueberverdienstes enthalten soll.

8. 122. Es bleibt dem Ermessen des Directors überlassen, sich nach der Entlassung eines Correctionärs mit den Heimathsbehörden und dem Vorstand des Ver­eins zum Schutz entlassener Sträflinge in Korrespondenz zu setzen, um zu bewirken, daß demselben alle mögliche Gelegenheit zu seinem Unterkommen und der Betreibung seines Geschäfts verschafft oder eine zweckmäßige und genaue Aufsicht auf sein Betragen angeordnet werde.

8. 123. Wenn ein Correctionär in der Strafan­stalt stirbt, so werden rücksichtlich der Zeit der Beerdi­gung die allgemein geltenden Polizeivorschriften beob­achtet. Die Beerdigung geschieht auf dem für die An­stalt eigens bestimmten Begräbnißplatze feierlich.. Sämmt­liche Gefangene, mit Ausnahme der der Flucht verdäch­tigen Individuen geben ihm das letzte Geleit unter Vorantritt der jüngeren Correctionäre, welche unter Leitung des Lehrers ein passendes Lied singen. Am offenen Grabe hält derselbe Geistliche, welcher den Ab­geschiedenen vor seinem Tode mit den Tröstungen der Religion versehen hat, eine Grabrede.

8. 124. Mit dem Nachlasse eines Correctionärs und einer allenfallsigen Disposition desselben aus den Todesfall wird nach den bestehenden Gesetzen verfahren.

Dienst« ach richten.

Der beurlaubte Lehrer Ludwig zu Blessenbach ist zum Lehrer in Alsbach ernannt worden.

Nichtamtlicher Theil.

Deutschland.

A- Wiesbaden, 26. Octbr. Auf die von Georg Joseph Bug von Hallgarten gegen das Verweisungs- erkenntniß des Criminalsenats des Herzogl. Hof- und Appellationögerichtcs dahier in der Untersuchung gegen denselben und Genossen wegen Meineids und Verleitung zum Meineide erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hat der Herzogliche Cassationshof zur Verhandlung der Sache

öffentliche Sitzung auf Mittwoch den 3. Novem­ber l. I., Vormittags 9 Uhr, in dem Sitzungs­zimmer deö Herzoglichen sOber-Appellationsgerichtes be­stimmt.

* Wiesbaden, 26. Oct. (Assisenverhandlung gegen Conrad Maier von Wiesbaden, wegen ausge­zeichneten Diebstahls.) Der Angeklagte wurde von den Geschwornen für schuldig befunden und von dem Asfisen« Hofe zu 4 Jahren Zuchthaus verurtheilt. Die Kosten betragen 58 fl. 32 kr.

* Wiesbaden, 27. October. Zu der auf heute angesetzten Assisenverhandlung gegen Jacob Löw von Camberg wegen Fälschung war der Angeklagte nicht er­schienen und wurde demzufolge das Contumacialverfah- ren eingeleitet.

t Wiesbaden, 25. Oct. Das allseitige Interesse, welches die öffentlichen Verhandlungen vor dem Kölner Assisenhof über die große Communisten - Verbindung in so hohem Grade erregen*), veranlaßt uns, darauf aufmerk­sam zu machen, daß einige der Haupttheilnehmer jener Verschwörung auch in der hiesigen Stadt ein geeignetes Feld für ihr verderbliches Treiben gefunden zu haben glaubten. Von Schapper ist dies ohnehin bekannt, weniger vielleicht, daß auch der in Köln verhaftete und kürzlich verhörte Lass ne r, welcher hier unter dem Namen Karstens als Schneidergeselle conditionirte, und gleichzeitig mit Schapper wegen Aufregung der Handwerksgesellen und Veranlassung polizeiwidriger Auf­tritte ausgewiesen wurde, von Hannover aus, wohin er sich von hier begab, und woselbst er sich ebenfalls an Arbeiterverbindungen und an einer kommunistischen Zei» tung,derArbeiterhalle", betheiligte, die Verbindung mit dem hiesigen sogenannten Arbeiter-Bildungsverein, und namentlich mit dessen Präsidenten, dem nunmehr wegen versuchten Hochverraths verurtheilten, jedoch bekanntlich flüchtigen Advokaten-Scribenten Feibel unterhielt, von letzterem auch häufig, communistische Zwecke anstrebende, jedoch für Feibel's Bildungsstufe auffallend gut stylisirte Artikel in das genannte Blatt einrücken ließ.

Nachdem die hiesige Polizei von diesen Verhältnissen Kenntniß erlangt hatte, wurden im October vorigen Jahres dahier umfassende Hausvistitationen namentlich bei den Mitgliedern des Arbeitervereins vorgenommen, die aufgefundcnen Schriften mit Beschlag belegt, Feibel verhaftet, und den Justizbehörden überliefert, woraus dann demnächst, wie bemerkt, seine Verurtheilung er­folgte. Gleichzeitig wurden alle auswärtigen Theilneh­mer des genannten Vereins durch Gensdarmerie über die Grenze gebracht. Seitdem scheinen die communisti­schen Brüder Wiesbaden für kein geeignetes Terrain mehr für ihre völkerbeglückenden Experimente gehalten zu haben.

Jedenfalls aber scheinen die Resultate der Cölner Assisenverhandlungen den Beweis zu liefern, wie wenig begründet die Ansichten und Hoffnungen derjenigen wa­ren, welche sich dem Wahne Hingaben, daß die Parthei des Aufruhrs die Ausführung ihrer Absichten vorerst aufgegeben habe, aus vielen, unzweideutigen Zeichen ist vielmehr mit Sicherheit darnach zu schließen, daß die Häupter der Revolution gerade jetzt einiger und ent­schlossener als jemals sind, und ihre Hoffnung haupt­sächlich auf eii.e Störung des Friedens unter den euro­päischen Mächten gründen, daher die vorhandene Zünd­stoffe zur lodernden Flamme anzufachen eifrigst bemüht sind.

* Biebrich, 26. October. In diesen Tagen wa­ren Se. Hoh. der Erbgroßherzog von Mecklenburg mit Ihrer Hoh. der Frau Erbgroßhcrzogin und Se. Durchl. der Prinz Friedrich von Rumpenheim an dem Herzogl. Hose zu Besuch. Vorgestern Nachmittag traf auch Se. kais. Hoh. der Erzherzog Joseph (Stiefbruder Sr. kais. Hoh. des Erzherzogs S t e p h a n ) von. Wiesbaden kommend hier ein und nahm nach beendigter Tafel in Begleitung der obgenanten hohen Herrschaften die Her­zoglichen Gewächshäuser, welche jetzt wieder auf daS Geschmackvollste ausgestattet sind, in Augenschein. Se. kaiscrl. Hoheit ist an demselben Tage wieder abgereist.

K Von der Lahn. (Aerztliches.) Die mancherlei Wünsche und Vorschläge bezüglich unseres Medicinal­wesens, wie sie in den letzten Jahren die Spalten un­serer Blätter füllten, sind verstummt; der von der Re- giernngscommission ausgearbeitete Reformentwurf ruht auch schon lange, Er hat die Wünsche unserer Aerzte

*) Während alle öffentlichen Blätter diese höchst interessante Verhandlung in ihrer ganzen Ausführlichkeit bringen, hütet sich die Mittelrh. Zeitung vor derselben, wie vor Feuer, sie er­wähnt ihrer mit keiner Sylbesie weist gar wohl, warum."

(Anmerk. d. Red. d. Raff. Allg. Ztg.)