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Nassauische Allgemeine Zeitung.

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Dif,,Nassauische Allgemeine Zeitung', mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der Pränumerationspreis für Wiesbaden und., nach dem neuen Postregulaliv nunmehr auch ür den ganzen Umfang des Eturn- und Taktischen PerwaltungSbezirkS mit Inbegriff des Postaufschlags 2 fl., für die übrigen Länder des deutsch.österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland 2 fl. 24 fr. Inserate werden bis »ierspaltigt Pktltzeilc oder deren Raum mit 3 fr. berechncr. Bestellungen beliebe ma» in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgasse 42, auswärts bei den nächstgelcgene» Postämtern, zu Machen.

Amtlicher Theil.

(Fortsetzung.)

Revidirte Correetionshausordnung.

§ . 74. Correctionäre, welche Schulden haben, die durch Krankheit oder andere nicht verschuldete Umstände entstan­den sind, sollen, wenn sie später wieder zu Ueberverdienst gelangen, diesen ganz zur Tilgung ihrer Schuld zu ver­wenden nicht gehalten sein, sondern über ein Drittheil desselben frei verfügen dürfen, während die zwei andern Drittheile zur Schuldentilgung zu verwenden sind. Kommt ein in Ueberverdienst stehender Correctionär nachher in Schulden, so wird der gesummte vorhandene Ueberverdienst zunächst zur Schuldentilgung verwendet.

§ . 75. In dem Correctionshause werden folgende Arbeiten getrieben, welche entweder für Rechnung des Hauses oder für Rechnung auswärtiger Privatunter­nehmer gehen: 1) Wollenwebern, 2) Leinenweberei, 3) Baumwollcnwcbcrei, jede mit Spinnen, Spulen u. s. w. des erforderlichen Materials, 4) Nähen und Stricken, 5) Tabaks- und Cigarrenfabrication, 6) alle Hausar­beiten , als Spalten des Brennholzes, Maurer- und Anstreickerarbeiten, Hauswasche, Reinigung des Hauses und Hofes u. s. w., 7) solche Handwerke, welche von der Beschaffenheit sind, daß sie a. nicht allzugroßeu Raum und zu kostspielige Vorrichtungen erfordern, b. deren Products von der Verwaltung ohne Schwierigkei­ten und Schaden abgesetzt werden können, und c. welche daneben geeignet sind, den damit beschäftigten Sträflin­gen einen bleibenden Nahrungszweig zu begründen. Es sind mithin im Allgemeinen zulässig die Professionen der Schneider, Knopfmacher, Schuhmacher, Sattler, Säckler, Strumpfweber, Schreiner, Wager, Küfer, Korbmacher, Schmiede, Schlosser, Spengler und dergleichen; jedoch bleibt es der Direction überlassen, die größere oder ge­ringere Ausdehnung, auch wohl den Ausschluß eines oder des andern Handwerks nach Umständen oder Er­fahrungen zu verfügen.

§ . 76. Neben diesen Professions- undHausarbeiten können vertraute Correctionäre auch zu Arbeiten der Landwirthschaft, zur Holzfälliing in den benachbarten Wäldern, zum Wegbau und zu häuslichen Arbeiten in den Familien der Beamten des Correctionshauses oder des Speiselieferanten verwendet werden. In der Regel müssen die Bedürfnisse des Hauses an Kleidungsstücken, Lagergeräthschaften, Utensilien re. durch die Correctionäre gefertigt werden. Ausnahmen hiervon sind nur dann zulässig, wenn die Bedürfnisse billiger angekauft, als sie in der Anstalt selbst gefertigt werden können.

So lange es nicht an Arbeit für die Anstalt, für andere Institute und für Privatpersonen fehlt, sollen Arbeiten zum Verkauf auf eigene Rechnung nicht gefertigt werden. Die Beschäftigung der Correctionäre, welche zu Arbeiten für andere Institute und für Privatpersonen disponibel sind, ist so viel als irgend thunlich durch Verträge zu sichern.

§ . 77. In den vier Wintermonaten November, December, Januar und Februar fängt die Arbeit um 6 Uhr, in den acht übrigen Monaten um 5 Uhr au. Der Schluß ist am Abend um 9 Uhr.

8. 78. In den vier Wintermonaten ist Morgens von 7 bis 7 7a Uhr, in den Sommermonaten von 6 bis 67, Uhr Ruhe- und Frühstückszeit; in den Wintermo- naten ist Mittags von 12 bis 1 Uhr, in den Sommer­monaten von 12 bis 1% Uhr Ruhestunde zum Genuß des Mittagsessens, des Abends ist von 77, bis 9 Uhr Ruhezeit zum Genuß des Abendbrodes.

§. 79. An Sonn- und Feiertagen wird die Arbeit eingestellt. Ausgenommen sind jedoch:

a) Beschäftigungen, die auch sin Freiheit an solchen Tagen verrichtet werden,

h) Ausbesserung von Kleidungsstücken, welche ein Correctionär für sich selbst verrichtet,

c) Nähen und Stricken,

d) kleine und geräuschlose Nebenarbeiten, wo jedoch die Genehmigung des Directors erforderlich ist.

8. 80. Die verschiedenen christlichen Religionsver­wandten sind an denjenigen besonderen Festtagen, welche in dem Herzogthum gefeiert werden, von den gewöhn­lichen Arbeiten frei. Juden brauchen am Sabbath und an anderen ihrer religiösen Festtage nicht zu arbeiten; dagegen müssen sie an Sonntagen und Festen der Christen die Arbeit nachholen.

§. 81. Die an ihren religiösen Feiertagen von ihrer Arbeit befreiten Correctionäre müssen bei den Ar­beitenden sich aushalten und wie diese unter beständiger

Aufsicht stehen. Es ist ihnen alsdann erlaubt, in ihren Andachtsbüchern zu lesen und ihre Gebete zu ver­richten.

8. 82. An denjenigen Tagen, an welchen die ge wöhnliche Arbeit ganz oder zum Theil ruht, müssen die Correctionäre doch, soviel möglich, außer den zum Gottesdienst bestimmten Stunden durch Vorlesung oder Anhörung aus Andachtsbüchern oder anderen für rfu bestimmten nützlichen Werken vor den nachtheiligeu Folgen des Müßiggangs bewahrt werden.

8. 83. Die Correctionäre sollen in der Regel nicht einzeln, sondern in den dazu bestimmten Sälen arbeiten, wo jedem seine Stelle angewiesen wird, die er eigenmächtig nicht verlassen darf.

Siebenter Abschnitt.

Aufsicht auf das Betragen der Correctio­näre, Verhältniß derselben unter sich und zu auswärtigen Personen, und Strafen.

8. 84. Die Correctionäre sollen sich gegen alle die­jenigen, welche zu ihrer Aussicht und Unterweisung be­stellt sind, worunter auch die Wache gehört, gehorsam und mit gebührender Achtung betragen.

8. 85. Sie sollen nicht nur die ausdrücklichen Vorschriften der Hausordnung genau beobachten, sondern auch das willig befolgen, was ihre Vorgesetzte ihnen aufgeben.

§. 86. Wenn ein Correctionär glaubt, daß ihm von einem Werkmeister oder der Wache Unrecht geschehe, oder daß er an der Nahrung verkürzt werde, so hat er cs, ohne sich zu disputiren oder ungebührliche Reden zu erlauben, sofort dem Verwalter vorzutragen. Im Falle von Beschwerden gegen den letzteren sind diese bei dem Director vorzubringen.

8. 87. Sollten dergleichen Fälle eintreten, so müs­sen gleichwohl diejenigen, welche sich beschwert haben, das was ihnen aufgegeben ist, so lange befolgen, bis von dem Vorgesetzten desjenigen, gegen welchen Klage geführt wird, etwa eine Abänderung erfolgt.

8- 88. Injurien und Widersetzlichkeit gegen das angesteüte Aufsichts - und Wachepersonal werden mit nachdrücklichen Disciplinarstrafen geahndet.

§. .89.. Die männlichen und weiblichen Correctio­näre werden von einander getrennt gehalten, weswegen auch beide Geschlechter eigene Abtheilungen im Hause haben. In den Hof sollen sie nur abwechselnd und nie zu gleicher Zeit gelassen werden. Jeder Verkehr zwischen männlichen und weiblichen Gefangenen ist untersagt und jeder Versuch eines Sträflings, mit Gefangenen des andern Geschlechts, sei es durch Worte, Gebärden oder durch schriftliche Mittheilungen zu verkehren, wird nach­drücklich bestraft.

§. 90. Unter sich sollen die Correctionäre still und friedlich verkehren, keiner den andern in seiner Arbeit stören, vielmehr sie sich gegenseitig zum Fleiß, zur Ord­nung und einem sittsamen Betragen aufmuntern und einander ein gutes Beispiel geben. Beleidigungen oder Thätlichkeiten werden strenge bestraft.

§. 91. Es ist den Correctionären zwar erlaubt, anständige Gespräche miteinander zu führen und beson­ders auch in Bezug auf ihre Arbeiten mit einander zu reden, jedoch darf keiner den andern in seiner Arbeit stören; auch ist es ihnen streng verboten, das Geringste von ihrer vorigen unerlaubten Lebensweise und von ei­genen oder Anderer Vergehen oder Verbrechen zu er­zählen. Unanständige Gespräche oder Lärmen sind bei strenger Ahndung untersagt. Singen ist durchaus ver­boten.

8. 92. Die Correctionäre dürfen einander nichts verkaufen, vertauschen schenken oder leihen, cs sei was cs wolle. Spielen, sei es nm Geld oder nicht, ist ver­boten.

8. 93. Es ist ihnen auch untersagt, mit anderen Personen, wer es auch sei, durch Kauf, Tausch, Ver­schenken oder Leihen Verkehr zu halten. Wenn sie et­was anschaffen wollen oder wenn ihnen Etwas über­bracht wird, was durch die Hausordnung nicht unter­sagt ist, so muß dies immer durch den Verwalter ge­schehen.

8- 9». Wenn einem Correctionär aus eigener freier Bewegung d^s Schenkenden etwas geschenkt wird, so darf er es annehmen, jedoch nur in Gegenwart des Verwalters, welcher das Geschenkte zu verwahren und ihm bei der Entlassung einzuhändigen hat. Ist das Geschenk für Alle gemeinschaftlich, so erhalten sie gleiche Antheile.

8- 95. Den Correctionären ist verboten, Fremde, welche etwa in das Haus kommen, ohne Erlaubniß des sie begleitenden Beamten anzureden. Betteln ist

ihnen überall durchaus und bei strenger Strafe un­tersagt.

8- 96. Wenn Correctionäre außer dem Hause ar­beiten, so darf die Wache Niemanden zu einer beson­deren Unterredung mit dem einen oder dem anderen derselben zulassen, ganz besonders auch kein Betteln gestatten.

8. 97. Von allen Sachen, welche die Correctionäre zum Gebrauche erhalten, als namentlich Materialien und Werkzeuge, dürfen sie nicht das Geringste verlie­ren, entkommen lassen, verderben, eigenmächtig als un­brauchbar verwerfen und wegschaffen. Sie müssen sich der Besitzergreifung und des Gebrauches von Gegen­ständen enthalten, welche ihnen nicht zum Gebrauche überwiesen worden sind.^

8. 98. Die Disciplinarstrafen, welche im Correc- tionshause eingeführt sind, sind folgende: 1) Abzug der Suppe oder Schmälerung der Brodportionen, 2) Ein­facher Arrest, 3) Geschärfter Arrest. Die Schärfungen der Arreststrafe bestehen in schmaler Kost, Einsperrung in ein dunkles Zimmer und Krummschließen. Die Schärfungen können einzeln oder verbunden vorkommen. Bei der einsamen Einsperrung, sofern sie nicht durch Dunkelarrest oder Krummschließen geschärft ist, findet in der Regel die Aufgabe einer bestimmten Arbeit statt. Doch kann auch die einsame Einsperrung ohne Arbeit verfügt werden.

8- 99. Bei geringeren Vergehungen gegen die Hausordnung ist der Verwalter befugt, dieselben mit Verfügung der schmalen Kost oder mit einfachem oder durch schmale Kost geschärften Arrest bis zu zwei Ta­gen zu bestrafen.

§. 100. In wichtigeren Fällen oder wenn ein Correctionär durch öftere Wiederholung geringerer Ver­gehen zeigt, daß gelinde Strafen nicht an ihm fruchten, soll der Verwalter an den Director berichten, welcher alsdann nach Untersuchung der Sache bis zu achttägi­gem geschärftem Arrest zu strafen befugt ist. Höhere Disciplinarstrafen werden auf Antrag des DirectorS von der Ministerialabtheilung der Justiz erkannt.

§. 101. Lassen sich Correctionäre solche Verbrechen oder Vergehen im Correctionshaus zu Schulden kom­men, welche nicht als Verfehlungen gegen die Haus­ordnung disciplinarisch zu bestrafen sind, so werden solche nach den bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vor­schriften gerichtlich untersucht und abgeurtheilt. Die Jn- sormativverhandlungen werden von der Correctionshaus- direction ausgenommen und an das kompetente Unter­suchungsgericht abgegeben.

8. 102. Von jeder Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Correctionär ist der Ministe­rialabtheilung der Justiz von dem Director die Anzeige zu machen.

(Schluß folgt.)

Nichtamtlicher Theil.

Zur ZoUfrage.

DerWiener Lloyd" beantwortet die Frage: Wo­rin liegt die Ursache der Dissidenzen zwischen Oesterreich und Preußen? mit folgenden Worten:Preußen will im Wesentlichen genau dasselbe, was Oesterreich erstrebt, nur will es Oesterreich nicht dabei. Oesterreich will dasselbe wie Preußen, und will es mit Preußen zugleich. Das ist der Inhalt, der Knoten aller unseligen Diffe­renzen. Zum Beleg", fährt das Blatt fort,sehen wir zunächst der Zollfrage auf den Grund; sie liegt am nächsten, ist die dringendste. Wie heißt das preußische Programm? Allgemeine deutsche Zolleinigung auf Grund des Seprembervertrags und (im Wesentlichen) des bis­herigen Zollvereins-Tarifs. Das will auch Oesterreich, das wollen die Staaten der Darmstädter Einigung. Das Wortdeutsche" hat in Preußens Sinn durchaus nicht die Bedeutung einer strengen Begrenzung auf das Bundesgebiet; ist doch kaum erst die Provinz Ost- und West­preußen und der größere Theil des Großherzogthums Posen auf Preußens Andringen aus dem Bundesverband zurückgezo­gen worden, und sollen dennoch im Zollvereine bleiben. Der bestehende Zollvcreinstarif, auch mit den Aende­rungen, welche der Septembervertrag herbeiführt, beruht principiell aus der Grundlage des Schutzzolls. Nicht ob dem so ist, sondern ob es so bleiben soll, ist Gegen­stand des Streites zwischen den verschiedenen Interessen und Schulen inner und außerhalb Preußens. Nach dem von Preußen ausgestellten Programm soll diese Basis ferner bestehen. Auf demselben Standpunkte steht Oesterreich. Ob einige Zollsätze höher oder niedern