Nassauische Allgemeine Zeitung.
^; SLG. Dienstag den 26. Octoder 185®.
Die,,Naffauisckk SlUgtmeinr Fütusq" mit dem belletristischem Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, SonnlaqS auöqenoinmen, täglich unt beträgt der Pränumerationspreis für Wiesbaden und , nach dem neuen Postregulaii» nunmehr auch ür den fl stillen Umfang des £burn» und TariS'fchen BerwaltnngSbestrkS mit Inbegriff deS Postauffchlags 2 fl., für die übrigen bänder deS deutsch-österrelchischen PostrereinS, wee für daS Ausland 2 fl. 21 kr. — Inserate werden die »ierspaltige Petitjeilc oder deren Raum mit 3 tr. berechnet. — Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung Don W. Friedrich, Sanggan -■ 42, auswärts bei den nâchstgelegcnen Postämtern, zu machen.
Amtlicher Theil.
(Fortsetzung.)
NevidirLe CorreeLionshausordnung.
§. 49. Vorbehältlich der anderweiten Regulirung der Speiseportionen nach dem mit dem 1. April 1853 in Kraft tretenden neuen Maß- und Gcwichtssvsteme erhält nach dem dermalen bestehenden Maß und Gewicht jeder Gefangene ohne Unterschied des Geschlechtes täglich 2 Pfund' Brod und 1 '^ Schoppen Suppe. Dem bei auswärtiger schwerer Arbeit, als Holzfällung und Wegbau, beschäftigten Correctionär wird auf den Tag ein entsprechender Zusatz von Kartoffeln mit Salz, nebst dem zum Kochen im Freien erforderlichen Holz, oder an Brod bewilligt. Das Brod besteht aus Kvru. Die Suppe, welche conststcnt sein muß, soll entweder in Erbsen, Bohnen, Linsen, Hirsen, Gerste, Haferkorn, Waizengrütze, Reis, Kartoffeln bestehen, oder aus frischen oder eingemachten Gemüsen und Kartoffeln zusammengesetzt sein. In der Suppe wird jedesmal Fleisch gekocht, welches abwechselnd unter die Correc- tionäre 'in Portionen von ungefähr drei Loth -ertheilt wird. Den Correctionären ist es ohne Rücksicht darauf, ob sie mehr oder weniger verdienen, als ihr Unterhalt kostet, verstattet, von' der normalen Brodportion die Hälfte zurückzulassen, und mit dem Preis dafür, der ihnen voll gutznschreibcn ist, entweder ihre Schuld zu verringern, oder ihren Ueberverdienst zu erhöhen.
§. 50. Für die Kranken wird besonders gekocht. Ueber die Bestandtheile der Suppen und Gemüse, sowie über die Fleischsorten, welche die Kranken erhalten, besteht ein im Einverständniß mit den Medicinalbcamten des Hauses festgesetztes Regulativ.
8- 51. Sowohl das Brod als die übrige ordinäre und Krankenkost sollen von den Angestellten und den Hausärzten untersucht und ungesunde Lebensmittel den Liferanten zurückgegeben werden'.
§. 52. Das Tabakrauchen ist den Correctionären untersagt. Im Ueberverdienst stehenden Correctionären kann der Genuß des Schnupftabaks, sowie das Tabaks- kauen, soweit die Reinlichkeit des Hauses dadurch nicht beeinträchtigt wird, gestattet werden.
§. 53. Die Correctionäre behalten die Kleidung, welche sie in das Haus mitbringen. Wenn sich aber dieselbe ganz oder zum Theil so anfgerisfen oder sonst verdorben findet, daß sie unanständig ist, so werden die unbrauchbaren Stücke dem Correctionär abgenommen und wenn er nicht selbst bessere besitzt, welche unverzüglich beigeschafft werden können, durch solche, welche das Haus in billigem Preise liefert, ersetzt.
§. 54. Diejenigen Kleidungsstücke, welche das Haus liefert, sollen keine Auszeichnung haben, sondern so beschaffen sein, daß der Correctionär sich auch nach seiner Entlassung tragen kann, die Leibwäsche der Correctionäre wird zur Controle gezeichnet. Die Kleidungsstücke, welche der Correctionär im Laufe der Deteu- tion bedarf und erhält, muß er aus seinem Arbeitsverdienst oder aus seinem Vermögen vergüten.
Fünfter Abschnitt.
Von der Krankenpflege.
§. 55. Die für die Irrenanstalt augestellten beiden Aerzte werden mit der Besorgung und Heilung der Kranken im Correctionshans beauftragt und mit besonderen Instructionen versehen.
§. 56. Der erste Hausarzt ist verbunden, jede Woche zweimal die Anstalt zu besuchen; sind aber gefährliche Kranken in der Anstalt oder macht es sonst der Zustand der Kranken erforderlich , so hat er seine Besuche zu vermehren. Der zweite Arzt hat alle Aufträge des ersten Hausarztes, dessen Stellvertreter er in Verhinderungsfällen ist, zu vollziehen. Er begleitet den ersten Hausarzt auf den regelmäßigen Rundgängen und besucht die Kranken außerdem täglich einmal allein.
§. 57. Die Krankenstuben werden nach den Anordnungen der Hausärzte eingerichtet, und mit allem, was erforderlich tst, versehen.
§. 58. Der Verwalter und die Werkmeister sind dafür verantwortlich, daß Unpäßlichkeiten der Corrcc- tionäre, wenn sie nur irgend bedeutend erscheinen, dem Arzte ohne Verzug angezeigt werden, nach dessen Ausspruch die Patienten in den Krankenzimmern Aufnahme finden.
§. 59. In den Krankenzimmern, welche verschlossen zu halten sind, führt ein verlässiger Correctionär die
Aufsicht und besorgt die Wartung der Kranken gegen Lohn auf deren Kosten.
§. 60. Die Arzneien dürfen den Kranken nickt gelassen, sondern müssen unter Verschluß gehalten und die Gaben zu den bestimmten Stunden den Kranken gereicht werden.
§. 61. Der Hausarzt oder dessen Stellvertreter haben bei dem Besuche der Anstalt ihr Augenmerk darauf zu richten, daß in allen Arbeits- und Schlafzimmern frische Luft ist, gehörige Reinlichkeit beobachtet wird, und daß Wasser und Speisen gesund und unverdorben seien.
§. 62. Alle Recepte werden in ein eigenes dazu gehaltenes Buch geschrieben.
Sechster Abschnitt.
Von den Arbeiten der Correctionäre und der Verwendung ihres Verdienstes.^
§. 63. Die Correctionäre werden nach dem Maße ihrer Kräste und ihrer Fähigkeiten zu der Arbeit angehalten.
8. 64. Diejenigen, welche in der einen oder anderen in der Strafanstalt eingeführten Arbeit vorzügliche Geschicklichkeit besitzen, müssen andere darin unterrichten, und es ist dafür zu sorgen, daß cs in jeder Gattung von Arbeit nie an Unterricht fehle. Soweit der Unterricht, welchen ein Correctionär Anderen ertheilt, denselben an seiner eigenen Arbeit hindert, wird ihm. nach Maßgabe des Zeitverlustes, binnen welchem er seine eigene Arbeit hätte liefern können und würde geliefert haben, ein verhâltnißmäßiger Arbeitsverdienst gutgeschrieben.
§. 65. Wenn ein Correctionär bei seinem Eintritt schon eine der eingeführten Arbeiten, besonders ein Handwerk, versteht, so soll er in der Regeln dabei gelassen werden. Die Direction kann aber in einzelnen Fällen nach Beschaffenheit der Umstände Ausnahmen hiervon anordnen.
§. 66. Correctionäre, welche noch keine der zulässigen Arbeiten verstehen, sollens soweck möglich, die Wahl derjenigen, so sie erlernen wollen, haben.
Abgesehen von der Befähigung für das eine oder andere der eingeführten Gewerbe kommt vorzüglich auch die längere oder kürzere Strafzeit in Betrachtung und soll demnach auf solche Arbeiten gesehen werden, welche am Besten zu der Dauer ihres Aufenthaltes in dem Hause passen und sie in demselben so gut als möglich ernähren.
§. 67. In der Regel und überall, wenn es die Bescha senheit der Arbeit erlaubt, wird jedem Correctio- när sein tägliches Arbeitsmaß aufgegeben, welches von ihm unnachsichtlich geliefert werden muß. Liefert er die ihm aufgegebene Arbeit nicht, oder verfertigt er sie schlecht, so wird er bei fortwährender Trägheit oder Nachlässigkeit durch Abzug von Suppe oder durch einfaches oder geschärftes Gefängniß bestraft.
§. 68. Können Arbeiten nicht nach einem Pensum bestimmt werden, so muß der Correctionär dasjenige leisten, was ein Arbeiter oder Taglöhner mit Anwendung des möglichsten Fleißes und Anstrengung an einem Tage vollenden kann.
§. 69. Ueber den richtigen Gebrauch und die gehörige Schonung der erhaltenen rohen Materialien muß jeder Correctionär bei Ablieferung der ihm aufgegebenen Arbeit Rechenschaft ablegen. Das Nämliche gilt von den dem Correctionär anvertrauten Arbeitsgeräthen. Zeigt es sich bei Ablieferung der Arbeit, daß der Correctionär das Material nicht richtig und vorschriftsmäßig gebraucht, auch solches und das Arbeitsgeräts nicht geschont hat, so wird er neben der Verbindlichkeit zur Ersatzleistung durch Suppenabzüge, und wenn diese Strafe nichts fruchtet, durch einfachen oder geschärften Arrest bestraft.
§. 70. Den Correctionären wird der Arbeitslohn in der Art festgesetzt, daß, wenn der gesunde Sträfling sein Arbeitspensum untadelhaft liefert, der Preis seiner täglichen Verpflegung und Bekleidung damit bezahlt werden kann.
8- 71. Auch. Kranke sollen, wenn dieses.die Hausärzte für zulässig'und unbedenklich halten, mit leichten Arbeiten beschäftigt werden.
§. 72. Alles was der Correctionär mehr durch Arbeit verdient, als seine Verpflegung und Bekleidung beträgt, soll als Ueberverdienst sein Eigenthum bleiben, im Falle solcher nicht später zur Deckung von contrahir- ten Schulden genommen wird. Am Schluffe eines jeden Monats findet die Berechnung über Verdienst und Verzehrung der Correctionäre statt. Für jeden Sträf
ling wird ein besonderes Conto-Corrent durch den Cassirer geführt.
§. 73. Correctionäre, welche keine Schulden haben dürfen über ihren Ueberverdienst in der Art verfügen, daß sie sich dafür bessere Kleidungsstücke und einen Zusatz von Nahrungsmitteln, auch Bier, Wein oder Branntwein ankaufen können, jedoch letzteren nur in ganz kleinen Quantitäten, so daß eine Berauschung unmöglich ist. Keiner darf das Geld selbst in seine Hände erhalten und weibliche Correctionäre dürfen sich keinen Branntwein kaufen. Ein Correctionär, welcher nicht in Ueberverdienst steht, kann keine andere als die gewöhnliche Nahrung erhalten. Es wird dafür kein Zuschuß von Außen, weder aus eigenen Mitteln noch sonst woher gestattet.
(Fortsetzung folgt.)
Nichtamtlicher Theil.
Sur ZoUsrage.
* Die Neue Preuß. Zeitung bringt an der Spitze ihres Blattes vom 23. Oct. eine Uebersicht über die Thätigkeit und Haltung der Presse und Bevölkerung der Coa- litionsstaaten in der Zollfrage. Ueber Nassau sagt die Uebersicht: In Nassau gab sich die Allgemeine Nassauer Zeitung, das officiöse Organ des Fürsten Wittgenstein, alle erdenkliche Mühe, die öffentliche Meinung für die Politik ihres Cabinets zu gewinnen, aber ohne allen Erfolg. Daraus antwortete die Nassauische Allgemeine Zeitung: entweder ist ihr dieses dennoch gelungen oder sie hatte nicht nöthig, die öffentliche Meinung zu Gunsten der Regierungspolitik umzustimmen. Wie und wo äußerte sich denn die gegentheilige Ansicht? Sie äußerte sich fast nur in der Mittelrheinischen Zeitung. Dagegen hat die erste Kammer der Landtagsabgeordneten beinahe einstimmig die Haltung der Regierung in der Zollfrage gebilligt und sich für die Anbahnung und dereinstigen Abschluß der Zoll- und Handelseinigung entschieden erklärt, auch in der zweiten Kammer wäre die Zumuthung, einen Abklatsch des Müller - Melchiorsschen Antrages in der Zollangelegenheit zum Beschluß zu erheben, zurückgewiesen worden. Der zur Begutachtung dieses Antrages gewählte Ausschuß hatte vorgeschlagen, über denselben zur Tagesordnung überzugehen, und wäre die Kammer der Ansicht des Ausschusses um so gewisser beigetreten, als die Antragsteller selbst, welche Mitglieder des Ausschusses waren, für den erwähnten Ausschußantrag gestimmt und dadurch ihren eigenen Antrag als einen ünzeitigen und ungerechtfertigten erklärt haben. Zur Berathung und Abstimmung kam es wegen mittlerweile eingetretener Vertagung nicht; sie hätten aber zu einem anderen Resultate als dem oben angedeuteten nicht geführt. Die beiden Hauptindustriezweige des Herzog« thums, der Weinbau und die Eisenfabrication können nur durch die Aufhebung gewisser drückender Bedingungen gewinnen. Die Weinbauer wissen am besten, was ihnen die im Zollvereingebict bestehende Uebergangssteuer zu schaffen macht, die Eisenindustriellen verlangten Sicherstellung vor einer ungerechtfertigten einseitig erfolgten Begünstigung ausländischer Coucurrenz. Beiden kann und konnte cs nicht entgehen, daß nur durch die Darmstädter Uebereiukunft die derselben beigetretenen Regierungen, in die glückliche Lage gekommen sind, mit Aussicht auf Erfolg vortheilhaftere Bedingungen für die neue Zollvereinsvertragsperiode stellen zu können. Wie die Wahrheit sich überall trotz aller Uebertreibungen und Parteiansichten Bahn bricht, so kann man es nun als eine ausgemachte Sache anseheu, daß die von dem regierungsfeindlichsten Geist eingegebenen und mit einer Beharrlichkeit sondergleichen fortgesetzten Ausfälle und Entstellungen der Mittelrheinischen Zeitung einen Rückhalt in der Bevölkerung nicht hatten, und daß die von ihr vertretenen Ansichten, wo sie bestanden, mit sehr geringen Ausnahmen dem Vertrauen Platz gemacht haben, daß die Regierung in der Zollfrage den richtigen Weg eingeschlagen habe. Blieb doch, um ein schlagendes Beispiel anzuführen, eine Demonstration, welche hier zu Gunsten des preußischen Zollvereins vor Kurzem her- vorgerufen werden wollte, ohne Erfolg, indem der über-, wiegend größere Theil der Personen, bei welchen man wegen Gleichheit der Interessen auch eine Uebereinsttm- mung in den Ansichten vorausgesetzt hatte, die Unterzeichnung der darauf bezüglichen Petition verweigerte. Die Verbreitung richtigerer Ansichten über die Zollfrage, bei einzelnen der völlige Umschwung der Ideen ist wohl größtentheils der unbeirrbaren Festigkeit und Consequenz zu danken, mit welcher der Chef unseres StaatSmiste-