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Nassauische Allgemeine Zeitung.

853. Sonntag den 24. October 3858.

Die,,Nassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntag- ausgenommen, täglich ant beträgt der HränuMerationspreiS für Wiesbaden und , nach dem neuen Psstregulariv nunmehr auch Nr den ganzen Umfang des Zhurn< und TiMs'schen Berwaltungsbezirks mit Inbegriff des Postausfchlags 2 fl., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland 2 fl. 24 ir. Inserate werden die Sirrspaltig« Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgasse 42, auswärts bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.

Amtlicher Theil.

(Fortsetzung.)

Revidirte Correetionshausordnung.

§. 23. Am Tage müssen die Hausthüren beständig verschlossen gehalten werden. In der zwischen den Hausthüren der Anstalt gelegenen Wachtstube soll be­ständig wenigstens ein Gardist anwesend sein, dessen Hauptobliegenheit es ist, den Verschluß der Thüren und den Aus - und Eingang zu beobachten. Der Wacht­meister ist zunächst dafür verantwortlich, daß die Wacht­stube zu keiner Zeit unbesetzt ist.

§. 24. Des Nachts müssen nicht nur die Hofthore und Hausthüren, sondern auch alle Thüren im Hause selbst, als Gangthüren, die Thüren zu den Werkstätten und die Spcicherthüren u. s. w. verschlossen werden.

§. 25. Während der Stacht müssen die Gardisten mit Ausnahme des Wachtmeisters, der nach Anweisung des Directors wöchentlich wenigstens zweimal zu un­bestimmter Zeit die Runde macht, in den Wachtzimmern anwesend sein. Ein Gardist auf der Thorwache, wel­cher zugleich den Nachtwächterdienst von Abends zehn Uhr bis zum Morgenläuten verrichtet, muß angekleidet und bewaffnet bleiben und darf sich nicht niederlegen. Bei verdächtigen Wahrnehmungen weckt er die Gardi­sten auf der Hauptwache und auf der Thorwache zu seiner Beihülfe, von welchen Einer dem Verwalter und dann dem Director Meldung macht.

§. 26. Der Eingang in das Correctionshaus ist in der Regel Jedem, der nicht zu den dabei Angestell­ten gehört, verboten.

8- 27. Der Director ist allein mächtig, Fremden oder Angehörigen der Correctionäre, welche sich durch eine Sicherheitskarte, einen Paß oder ein Schreiben ihrer Obrigkeit hinlänglich ausweisen können, den Zu­tritt in's Correctionshaus zu gestatten, wenn er hierbei kein Bedenken findet. In diesem Falle wäre der Be- fuchcude von einem Gardisten auf der Hauptwache. in die Geschäftsstube des Verwalters begleitet, in welcher die Unterredung stattfindet. Fremden, welche die An­stalt blos besehen wollen, um deren Einrichtung kennen zu lernen, darf der Director ebenfalls hierzu die Er­laubniß geben, wobei aber den Correctionären, mit die­sen zu reden, untersagt ist.

§. 28. Kein Correctionär, welchen man der Ab­sicht zu entweichen verdächtig hält, soll jemals zu Arbei­ten außerhalb des Hauses gebraucht werden.

§. 29. Die Correctionäre dürfen bis zum Abend­schluß nicht allein gelassen werden, sondern es muß in jedem Ärbeitssaal immer ein Werkmeister oder Gardist, bei den Weibern eine Aufseherin gegenwärtig sein. Wenn die Arbeiter, weiche keiner Werkstätte zn^etheilt sind (die auswärtigen Arbeiter), in dem Hause sich befinden, so führt stets ein Gardist die Aufsicht über dieselben in dem ihnen angewiesenen besondern Local. Wenn ein­zelne Correctionäre irgend wohin geführt werden müssen, soll ein Werkmeister oder Gardist, beziehungsweise eine Aufseherin, sie begleiten und auf alle ihre Schritte, ins­besondere auch darauf achten, daß sie nichts Gefährliches in die Hände bekommen. Ausnahmsweise kann ein Correctionär im offenen Hofe ohne Aufsicht, in der Schreibstube des Directors, in den Familien der An­gestellten oder des Speisewirthes und als Aufwärter der ledigen Beamten verwendet werden. Macht er sich deS ihm geschenkten Vertrauens irgend unwürdig, so wird er der besondern Aufsicht wieder unterworfen.

§. 30. Der Briefwechsel der Correctionäre steht unter der besonderen Aufsicht des Directors. Die an Correctionäre eingehenden Briese werden von dem Di­rector erbrochen, und hierauf, wenn derselbe bei der Durchlesung kein Bedenken findet, demjenigen, an wel­chen sie bestimmt sind, eingebändigt. Briefe, welche Correctionäre an Auswärtige schreiben, müssen von dem Director durchgesehen und mit seinem Visa versehen werden, bevor sie abgesendet werden dürfen.

§. 31. Der Director, welchem, wenn ein Correc­tionär entwichen ist, von dem Verwalter auf der Stelle hierüber Meldung zu machen ist, ordnet, sofern sich ein Erfolg davon versprechen läßt, ohne Säumen eine Nach­eile an, erläßt Steckbriefe hinter dem Flüchtling an die nächsten Polizei- und an die Heimathsbehörden, sowie in öffentlichen Blättern, und leitet über den Vorgang eine Untersuchung ein, welche sich auch darüber zu er­strecken hat, wieweit die Entweichung durch Nachlässikeit des Aussichtspersonals und durch Unterlassung gegebe­ner Vorschriften ausführbar war.

8. 32. Wer in den nächsten vier Wochen nachdem Erlaß des Steckbriefs einen entflohenen Correctionär zur Haft bringt, erhält eine Belohnung von '5 Gulden.

§. 33. Die Gardisten sind berechtigt und verpflich­tet, entfliehende Correctionäre mit Gebrauch ihrer Waf­fen einzuhalten. Wird ein Gardist im Dienst vyn ei­nem Gefangenen oder Dritten angegriffen, und kann er sich desselben ohne Gebrauch der Waffen nicht erweh­ren , so muß er nach vorgängiger Androhung davon Gebrauch machen, wenigstens der Entwaffnung, die äußerste Gegenwehr entgegensetzen.

§. 34. ' Den Correctionäreu, welche gegründete An­zeigen von dem Besitze gefährlicher Instrumente oder von beabsichtigten Entweichungen machen, wird eine Belohnung zugesichert, welche je nach der Wichtigkeit der Anzeige und nach sonstigen Umständen in früherer Entlassung aus dem Hause bestehen kann. In gleicher. Weise haben diejenigen Correctionäre einen Nachlaß an ihrer Strafe zu gewärtige», welche bei offener und ge­fährlicher Meuterei, auf Anrufen der Wache, dieser wirksame Unterstützung leisten und die Frevler zur Haft bring K helfen.

§. 35. Wird ein entwichener Correctionär wieder zur Haft gebracht, so wird er in Gemäßheit des §. 8 des Edicts vom 26/30. Januar 1813 und der Verord­nung vom 12. Februar 1824 durch Verfügung der Oberbehörde auf den Grund der von der Corrections- hausdirection gepflogenen Verhandlungen in das Zucht­haus abgeliefert, um daselbst die ganze ihm zuerkannte Correctionöhausftrafe, ohne Anrechnung der Zeit, die er schon in dem Correctionshaus abgebüßt hat szu er­stehen.

§. 36. Dieselbe Verfügung soll auch btejefugen Correctionäre treffen, welche überführt sind, schon wirk­lich Anstalten zur Flucht entweder durch Zubereitungen dazu oder durch Antheil an einem Complott gemacht zu haben. Diejenigen Correctionäre, welche die Flucht Anderer auf irgend eine W.ise hätten verhindern kön­nen, und solches doch nicht gethan haben, verlieren die Zeit, welche sie bereits abacfefscel^haben. - '

Vierter Abschnitt

Von der Wohnung, Nahrung und Klei­dung der Correctionäre.

§. 37. Die Correctionäre, welche nicht auf aus­wärtiger Arbeit sind, halten sich am Tage- in den Werk­stätten auf. Während der Nacht beziehen die Corrcc- tionäre besondere Schlafzimmer, in welchen ein jeder sein separates Lager hat.

§. 38. Es soll in den Arbcitssäleu , Gängen, Schlasgemächern und Höfen des Correctionsbauses die größte Reinlichkeit beobachtet werden. Alle Tage müssen solche gekehrt und jene im Sommer jeden Samstag ge­waschen werden. Jedes Jahr ist das Innere des Hauses zu weißen.

§. 39. Zur beständigen Erneuerung der Luft wer­den in den Arbeitssälen und Schlafgemächern Ventila­toren und Luftzüge angebracht, und in jenen Nachts, in diesen am Tage die Fenster offen gelassen.

8. 40. Alle Correctionäre müssen sich an jedem Morgen, wenn sie zur Arbeit versammelt sind, an einem schicklichen Orte Gesicht und Hände rein waschen .und kämmen.

8- 41. So oft es vom Hausarzt für zuträglich gehalten wird, sollen sie gebadet werden.

§. 42. Die Correctionäre sollen strenge angehalten werden, ihre Kleider rein zu halten. Alle Sonntage sollen sie reine Hemden anziehen.

8. 43. Correctionäre, welche Bärte haben, dürfen sich solche nicht wachsen lassen, auch nicht selbst abneh­men. Sie müssen sich solche wöchentlich zweimal auf ihre Kosten abnehmen lassen.

§. 44. Die Schlafzimmer werden nicht geheizt. Unpäßlichkeit und hohes Alter rechtfertigen die Aufnahme auf die Krankenstube und in das Jnvalidenzimmer, welche erwärmt werden.

§. 45. Die jüngeren Gefangenen sollen mit älteren Correctionären zur Nachtzeit nicht vereinigt sein, sondern in einem besonderen Schlafbehälter unter strenger Auf­sicht gebettet werden.

8- 46. Jedem Correctionär wird ein unverschließ­barer Kasten, welcher seinen Platz unter dem Bette hat, eingeräumt, um in diesem seine Kleider aufzubcmahren.

Die Kleiderkasten sind zeitweise zu visitiren, damit die Correctionäre keinen unerlaubten Tauschhandel treiben.

8- 47. Den Correctionären wird in den Schlaf­stuben kein Licht gestattet.

8- 48. Ihr Lager besteht, wo sich nicht bereits befestigte Pritschen befinden, in der Bettstelle, einem

Strohsack, einem Strohpolster -für den Kopf, einem Lein­tuch und einer wollenen Decke. In den Krankenzimmern dürfen nie zwei in einem Bette liegen.

Im Winter werden zwei wollene Decken gegeben.

Auf die Betten in den Krankenstuben gehören zwei Leintücher.

Die Correctionäre erhalten alle zwei Monate frische Betttücher und alle drei Monate frisches Stroh in die Kissen und Bettsäcke, wobei diese auch gewaschen werden müssen. Ihre wollene Decken werden jährlich einmal gewalkt.

Die Betten und das übrige Bettzeug müffen von den Correctionären von Zeit zu Zeit in die frische Lust gebracht und ausgeklopft werden.

(Fortsetzung folgt.)

Nichtamtlicher Theil.

Der Mainzer Alterthums-Verein.

O Wiesbaden, 16. Oct. DerVerein zur Erforschung der rheinischen Geschichte und Alterthümer" zu Mainz, obwohl erst in neuem Zeit gegründet, hat doch schon so geordnete und anhal­tende Thätigkeit gezeigt, und stehet mit demVereine für Nassauische Alterthumskunde und Geschichtsforschung" in so vielfacher Beziehung, daß wir seiner in diesen Blättern gedenken müssen. Wie die Stadt Wiesbaden den bei ihr versammeltenAerzten und Staturforschern Deutschlands" einAlbum" mit chalkographischen Ab­bildungen der Hauptmerkwürdigkeiten in ihr und ihrer Nähe darbrachte; so gab der sMainzer Verein den im September l. I. dort versammelten Mitgliedernder deutschen Vereine für Geschichte und Alterthumskunde" von seinenAbbildungen von Mainzer Alterthümern mit Erklärungen" zwei reue Hefte ZNr. IV. und V.) zur Erinnerung", was dankbare Anerkennung verdient.

Nr IV, enthältEin deutsches Hügelgrab aus der letzten Zeit des Heidenthumes" mit Abbildungen der ' darin gefundenen Schmuck fachen, cheils eingedruckt in Holzschnitt, theils auf zwei besonderen lithographischen farbigen Blättern, und Text dazu auf 16 SS. 4to von L. Lind ensch m i tt, Mitglied des Vereins. Wir sahen in der Alterthumssammlung zu Mainz für die Ausstellung solcher Gegenstände überhaupt eine sehr anschauliche und nachahmnngswerthe Methode. Alles, was in einem Grabe gefunden wurde, war in einer offenen breiten Schachtel zusammengestellt, und in der Mitte befand sich die Skizze eines menschlichen Skelet­tes, mit genauer Angabe der Lage an und neben dem­selben. in weicher jedes der verschiedenen Stücke ge­funden wurdè.s

So allein wird oas bisher höchst unsystematische, zerstreute und zerstückelte Ansammeln solcher Gegen­stände vermieden und dadurch ein volles Bild für das Verständniß geordnet nud zusammengehalten. Denn es wird allerdings Zeit, nachdem so Mancherlei überall ge­sammelt worden ist, daraus Resultate zu ziehen, ohne welche die Wissenschaft an sich nur unfruchtbar bleibt. Auch hierzu finden sich hier allerlei Andeutungen und Wünsche, und man wird von dem Sicheren anhebend und fortschreitend, allmählich auch darnach das Unsichere bewältigen können, wie in allen Theilen menschlicher Er­kenntniß. Dieprüfenden Vergleichungen", wozu hier aufgefordert wird, nebst den ..Endergebnissen", wie die vorgetragenenWünsche und Vorschläge in Bezug der Grabforschung im Allgemeinen", worauf wir hier nicht näher eingehen können, empfehlen wir angelegentlich allen Mitf'orschern zur Beachtung.

Bei der Versammlung zu Mainz wurden Probehefte gezeigt von dem durch Hrn. Lindenschmitck und Hrn. Decan Wilhelmi zu Sinsheim in Baden ge­meinschaftlich herausgegebenen Werke:Die Grabalter- thümer der Burgunder, Franken und Alemanen". Der Letztgenannte hielt in einer Section auch einen Vor­tragüber die Wichtigkeit der in den altdeutschen Grä­bern aufgefunbenen Obstsorten und über die Resultate, die sich hieraus für die Zeitbestimmung der Gräber ergeben."

Man sieht hieraus, beispielsweise, wie viele Einzel­heiten hierbei Beachtung verdienen. Der Vortrag soll in den Schriften des Mainzer Vereines gedruckt wer­den, und derErstgenannte will allerlei Fragen über Gräberfunde und ihren Inhalt" aufstellen, um sie an die deutschen Gcschichtsvereinc zu senden und damit weitere Resultate zu erzielen.

Es fragt sich nämlich, ob wir auf diese Weise in Deutschland auch mit Sicherheit endlich wahrhaft«