Nassauische Allgemeine Zeitung.
â SSV. Samstag dm 23. »steter 1832
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Amtlicher Theil.
(Fortsetzung.)
Revidirte Correetionshausordnung.
Erster Abschnitt.
Von der Oberaufsicht in dem Correctionshaus und den bei demselben Angestellten.
§. 1. Das Correctionshaus zu Eberbach steht in Gemäßheit des Edictes vom 17. October 1849 unter der unmittelbaren oberen Leitung der Ministerialabthei- j hing der Justiz.
§. 2. Zunächst unter dieser Behörde steht der Director des Correctionshauses, welcher zu Eberbach wohnen muß.
§. 3. Die Angestellten dieser Strafanstalt, welche unmittelbar unter dem Director stehen, sind 1) der Cassirer, welcher in Verhinderungsfällen die Functionen des Directors vertritt, 2) die Accessisten, 3) der Verwalter. Wie unter dem Director, so auch unter unmittelbarem Befehl des Verwalters stehen: |a) die Werkmeister und die Aufseherinnen, welche über das Betragen, die Arbeitsthätigkeit und die sichere Verwahrung der Correctionäre zu wachen haben, b) der Wachtmeister und die Gardisten, welche mit der Bewachung des Hauses und der Correctionäre beauftragt sind. Die Zahl der Werkmeister, Aufseherinnen und Gardisten wird vermehrt oder vermindert, je nachdem viele oder wenige Correctionäre in der Anstalt sich befinden. Außerdem sind berufen, an der Anstatt mitzuwirken, für den Gottesdienst und die Seelsorge ein katholischer und ein evangelischer Geistlicher, für die Gesundheitspflege ein erster und ein zweiter Hausarzt. Für den Unterricht der des Schulunterrichts bedürftigen Correctionäre und der schulpflichtigen Kinder der Beamten zu Eberbach ist ein Lehrer daselbst angestellt.
§. 4. Die Stelle des Directors und des Cassirers wird auf Vorschlag der Ministerialabtheilung der Justiz durch landesherrliches Decret, jene des Verwalters, der Werkmeister und der Aufseherinnen aber unmittelbar von dieser Behörde besetzt. Die.Annahme und Entlassung der Gardisten steht dem Director ohne Anfrage zu.
§. 5. Der Director, der Cassirer, der Verwalter und' die Werkmeister haben mit Familie im Bering der Anstalt ihre Wohnung. Die Gardisten müssen in der Clausur des Hauses sich aufhalten und schlafen, wogegen ihre Familien außerhalb derselben wohnen. Die Gardisten tragen im Dienste die vorgeschriebene Uniform und Waffen.
§. 6. Alle Angestellten dieses Strafinstituts werden mit umfassenden Dienstinstructionen versehen und einschließlich des Verwalters und von diesem abwärts auf dieselben von dem Director beeidigt; auch darf dieser die Angestellten der letzteren Kategorie nach Beschaffenheit der Umstände bis zu acht Tagen Arrest und bis zu dem Betrage des wöchentlichen Soldes in Geld bestrafen. Schwere Strafen können nur von der Ministerialabtheilung der Justiz erkannt werden.
Zweiter Abschnitt.
Von der Aufnahme der Correctionäre.
§. 7. Die Aufnahme in das Correctionshaus erfolgt auf das Ersuchen der mit dem Strafvollzug beauftragten Justizbehörden.
§. 8. Die Dauer der Correctionshansstrafe nimmt ihren Anfang an dem Tage des Eintritts in die Strafanstalt; bei Verurtheilten, die sich in Haft befinden, berechnet sich der Anfang der Strafe von dem Tage an, an welchem das Erkenntniß rechtskräftig geworden ist, oder der Verurtheilte, welcher ein Rechtsmittel dagegen eingelegt hat, seine einstweilige Abführung verlangt, wenn dieselbe nach Lage der Sache geschehen kann.
§. 9. Nichtverurtheilte Kinder von Correctionären, sowie Schwangere und Säugende sollen in das Cor- rectionshaus nicht abgeschickt und ausgenommen werden.
§. 10. Die Behörden sind ermächtigt, Verurtheilte, welche mit Krankheit behaftet sind, wenn die ersorder- Uchen Heilversuche angewendet und fruchtlos geworden waren, in das Correctionshaus abzuschicken, wenn der Herzogliche Medicinalbeamte des Districts deren Transport für unbedenklich hält.
§. 11. Bei der Einlieferung seines jeden Correc- tionärs muß dem Director, außer einer beglaubigten Abschrift des Straferkenntniffes zugleich auch vollständige Nachrich über die Herkunft, Familienverhältnisse, Erziehung, vorige Aufführung, Schicksal, Vermögen, Gewerbe, Kenntniffe, Geschicklichkeit oder Fähigkeit des Correctionärs, sowie über die näheren Umstände des
begangenen Verbrechens, nicht weniger über alle vorher bekannt geworden Arrestationen, gelungene nnd mißglückte Versuche zur Flucht und die Art der Ausführung und über den Grad der Gefährlichkeit, mitgetheilt werden, wie dieses in einem besonderen General- rescript nach einem Formular besonders vorgeschrieben worden ist. Werden diese Nachrichten entweder gar nicht, oder doch nur unvollständig mitgetheilt, und auf vorherige Erinnerung des Directors nicht vervollständigt, so ist derselbe verpflichtet, diesen Mangel der Ministerialabtheilung der Justiz anzuzeigen. Er darf diese Erinnerung nicht unterlassen, wenn bei Einlieferung des Correctionärs die Nachsendung jener Nachrichten versprochen worden ist, und solche nicht alsbald erfolgt.
§. 12. Bei dem Eintritt eines Correctionärs wird derselbe genau untersucht. Er ist strafbar, wenn er bei dieser Visitation Geld oder andere Gegenstände, die er an seinem Körper verborgen hält, zurückbehält und verheimlicht. Sodann werden ihm die Verhaltungsmaßregeln vorgelesen und erklärt.
§. 13. Jeder Correctionär soll wenigstens zwei Hemden, ein Camisol, eine Hose, zwei Paar Strümpfe, ein Paar Schuhe, ein Halotuch, eine Weste, eine Kappe und ein Sacktuch in gutem Zustande in das Haus einbringen. Weibliche Correctionäre müssen ebenfalls zwei Hemden, eine Haube, ein Sacktuch und einen vollständigen Anzug haben. Die bei der Einlieferung fehlenden Kleidungsstücke werden in der Anstalt angeschaft und die Kostenrechnungen der betreffenden Herzoglichen Receptur zugeschickt, damit dieselbe die Zahlung saus dem Vermögen des Correctionärs oder der alimentationspflichtigen Verwandten desselben oder bei deren Vermögenslosigkeit aus dem Localarmenfonds erhebe. Der Correctionär ist zum Rückersatz des zur Anschaffung von Kleidungsstücken aus dem Localarmenfonds empfangenen Vorschusses nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, wonach ès auch keinem Anstande unterliegt, daß der Ueberverdienst, welchen ein Correctionär bei seiner Entlassung etwa noch zu gut hat, hierzu verwendet werde.
§. 14. Es sollen zwölf vollständige Kleidungen auf Kosten der Anstalt angeschafft und unterhalten.werden zum einstweiligen Gebrauche für solche neu angekommene Correctionäre, deren Kleider so unrein und zerrissen sind, daß sie gewaschen und ausgebessert werden müssen. Die Kleidungsstücke derjenigen, welche eine ansteckende Krankheit hatten, sowie ganz unbrauchbare Kleidungsstücke werden vernichtet.
Dritter Abschnitt.
Von der sicheren Verwahrung der C o rr e c ti onär c.
8. 15. Nachdem ein Correctionär eingebracht und untersucht worden ist, werden ihm diejenigen Gegenstände, welche er nach der Hausordnung nicht besitzen darf, abgenommen und deponirt; das Verzeichniß derselben wird in das Depositenbuch eingetragen. Den Correctionären ist nur der Besitz von eigenthümlichen Kleidungsstücken, Arbeitsgeräthschaften, sowie eines Messers und eines Löffels zum Essen gestattet.
§. 16. Die Correctionäre dürfen keines von ihren Arbeitswerkzeugen auf die Schlafzimmer mitnehmen. Werkmeister Und Gardisten haben darauf zu sehen, daß diese, sowie die den Correctionären verstatteten Brodmesser Abends abgeliefert werden und in den Werkstätten liegen bleiben. Ueberhaupt müssen alle Sachen, welche auf irgend eine Weise gefährlich sind, aus den Schlafzimmern entfernt gehalten werden.
Die Arrestaten behalten während der Nacht ihre Kleidungsstücke nicht bei sich in dem Schlafbehälter, sondern haben solche, ehe der Verschluß erfolgt, in den vor der Thüre des Schlafbehälters stehenden Kleiderkasten niederzulegen.!
§. 17. Der Verwalter, die Werkmeister und Gardisten sollen die Schlafstuben der Correctionäre täglich genau visitiren und sowohl nach gefährlichen Werkzeugen suchen, als auch an den Gittern und Bettstellen Nachsehen, ob nichts verletzt sei.
8> 18. Der Verwalter hat darüber zu wachen, daß die Werkmeister in Gegenwart der Wache die unter ihrer Aufsicht stehenden Correctionäre Abends in die Schlafzimmer abliefern und verschließen und Morgens aus denselben abbolen. Die Schlafzimmer werden, wenn die Correctionäre Morgens aus denselben entlassen und alle Fenster zur Lufterneuerung derselben geöffnet worden sind, sogleich wieder verschlossen. Wird bei dieser Gelegenheit von dem Aufseherpersonal etwas Verdächtiges entdeckt, so muß augenblicklich der Ver
walter herbeigerufen und von diesem der Befund de Director gemeldet werden.
8- 19. Für die Aufsicht in den Schlafzimmer während der Nachtzeit sind Unteraufseher aus der Za! der Gefangenen ernannt. Der Unteraufseher ist ve: antwortlich für Ruhe und Ordnung und wird für voi gefallene Excesse, über welche er keine Anzeige gemack oder an welchen er sich gar betheiligt hat, bestraft un abgesetzt.
§. 20. Der Verwalter hat Sorge dafür zu traget daß in dem Schlafzimmer die Zahl der nicht gefähr lichen Correctionäre diejenige der gefährlichen übersteig und daß besonders die Gefährlichen mit solchen zusam men gelegt werden, welche am zuverlässigsten sind. E müssen daher zuweilen die Correctionäre in ander Schlafzimmer gelegt und die Unteraufseher versetzt werder
8. 21. Kein Correctionär darf vor dem Abend schluß in ein Schlafzimmer gelassen werden. Wenn' ii besonderen Fällen, z. B. bei Versetzung des Bette, eines erkrankten Correctionärs aus dem Schlafzimme auf die Krankenstube Ausnahmen hiervon erfordert werden, so muß ein Werkmeister oder Gardist die Cor rectionäre dahin und wieder zurück führen.
8- 22. Wenn ein Correctionär wegen Unpäßlichkei sich in der Arbeitsstube nicht aufhalten kann, so wir) er in die Krankenstube gebracht, welche immer verschloß fen gehalten, und in welcher bei dem Krankenbesuch zw gleich nachgesehen werden muß, ob keine Anstalten zun Entweichen gemacht worden sind.
(Fortsetzung folgt.)
Nichtamtlicher Theil.
Die gesammelten Schriften des Herrn v. Nadomiy.
Durch die Rückkehr des Herrn v. Radowitz nach Berlin glaubt die A. A. Z. sei zunächst einem persönlichen Bedürfniß des Königs nach einem seit langer Zeit innig vertrauten, und in vielen Geistes- und Ge- müthöinteressen zusammenstimmenden Umgang entsprochen. An einen eigentlichen Wiedereintritt des Hrn. V. Radowitz in die leitenden Staatsgeschäfte sei aber vorderhand um so weniger zu denken, als er selbst gerade in diesem Augenblick es sich angelegen sein läßt seine politischen Standpunkte und Bestrebungen in einen festen Rahmen zusammenzustellen , und dadurch die principielle Untier* einbarkeit zu bezeichnen die ihn von der Manteuffel'schen Politik auf der einen, und von den Wegen und Zielen der Kreuzzeitungspartei auf der andern Seite getrennt hält. Es ist dieß in seinen so eben erschienenen „Gesammelten Schriften" (Berlin, bei G. Reimer, 2 Bde.) geschehen, deren erster Band einen verbesserten und um das Doppelte vermehrten Wiederabdruck der „Ikonographie der Heiligen," den dritten verbesserten Abdruck der „Devisen und Motto des spätern Mittel- alters" und einen Aufsatz über „die Autographen-Samm- lnngen" enthält, während der zweite Band eine Reihe von Abschnitten zur Geschichte der deutschen Nationalbewegung und der Parlamente zu Frankfurt und Erfurt, und die parlamentarischen Reden deS Herausgebers darbietet.
Diese politischen Darstellungen erscheinen durch die Persönlichkeit von der sie ausgehen allerdings in einer gewissen Bedeutsamkeit, obwohl es nicht in ihrem Plan liegt so viel zu liefern als man gerade von dem Verfasser, vor dessen Augen die innersten Fäden dieser Vorgänge in allen ihren Verzweigungen erschlossen liegen, zu erwarten berechtigt gewesen wäre. Hr. v. Radowitz wollte bei dieser Gelegenheit weder seine persönlichen Memoiren noch eine kritische Geschichte der Parteien schreiben. Zu dem ersteren fühlte er sich nicht aufgelegt, weil er ohne Zweifel seine eigene staatsmännische und politische Laufbahn noch keineswegs für abgeschlossen hält, sondern wohl jeden Augenblick zu ihrer Wiederaufnahme bereit scheint, sobald nur die unausbleiblichen Wandlungen der preußischen Lage den richtigen Moment dafür darbieten wollen. In solchen Erwartungen legt man aber nicht gern rücksichtslos ausgreifende Selbstbekenntnisse ab, die freilich aus dem Munde des Herrn von Radowitz das umfassendste, alle kirchlichen und politischen Parteistandpunkte innerlichst berührende Interesse dargeboten haben würden. Zu einer Geschichte der Parteien, wie sie auf dem Grund der deutschen Nationalitäts - und Einheitsbewegungen sich durcheinanderkreuzten, würde Hr. v. Radowitz, der in Frankfurt eigentlich außerhalb. aller Parteien stand, jedenfalls die bedeutendsten Hülfsmittel m